Allgemeine Wirtschaftslehre für Büroberufe pp 353-408 | Cite as
Steuern und Versicherungen
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Zusammenfassung
Ein heute noch oft verwendeter Spruch sagt: „Steuern hat es schon immer gegeben“. Dies ist insofern richtig, wenn man die Ansätze der Personensteuern zurückverfolgt. Die ersten Anfänge sind sicherlich in den territorialen Kopfsteuern und den kirchlichen Personalzehnten des Mittelalters zu finden. Die erste deutsche Steuer (Einkommensteuer) moderner Art wurde 1881 bis 1913 in Ostpreußen erhoben. Zu Beginn der Weimarer Republik 1920 wurde eine einheitliche Reichseinkommensteuer eingeführt. Nach 1945 wurde sie wieder den Ländern zugewiesen und dies 1949 sogar im Grundgesetz festgehalten. Nach einigen Anpassungen ist sie 1969 durch die Steuerreform zu einer Gemeinschaftsteuer für den Bund und die Länder geworden. Die Hauptmasse der Einkommensteuer wird je zur Hälfte an Bund und Länder verteilt. Die Gemeinden erhalten einen gesetzlichen Anteil (seit 1980 15%) zugewiesen. Für die Lohnsteuer gilt seit Einführung 1948 der Lohnsteuerjahresausgleich (seit 1992 spricht man von der Antragsveranlagung). Die Verfahrensvorschriften sind unmittelbar in das Einkommensteuergesetz übernommen worden.
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