Zusammenfassung
Kommunikationsverbindungen können unterteilt werden in interne (ausschließlich innerhalb einer Liegenschaft der Bank) und externe (zwischen zwei Liegenschaften der Bank oder zu Dritten) Verbindungen. Innerhalb einer Liegenschaft sind keine fernmelderechtlichen Auflagen zu beachten. Die Vorschriften der „Deutschen Bundespost Telekom“, zum Beispiel die Telekommunikationsordnung, gelten nur bei externen Verbindungen. Der Betrieb von Geräten, die an Netze der Telekom angeschlossen werden, setzt die Zulassung durch das „Bundesamt für Fernmeldeanlagen“ voraus (ZF-Nummer).
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© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1993