Skip to main content

Quantitative bankaufsichtliche Normen: Solvenz- und Liquiditätssicherung

  • Chapter
Bankenaufsicht

Zusammenfassung

Quantitative Nonnen zur Solvenz- und Liquiditätssicherung sollen die Wahrscheinlichkeit einer Bankinsolvenz durch eine Begrenzung der übernommenen Risiken beschränken. Die Normen zielen darauf ab, die Risiken in Hinblick auf zwei mögliche Insolvenzursachen zu begrenzen:1

  1. 1.

    Hohe Verluste können zu einer Überschuldung und damit zur Insolvenz einer Bank fuhren. Darüber hinaus kann das Bekanntwerden von Verlusten zu einem Vertrauensverlust der Einleger fuhren, der einen Run auf diese Bank bewirken und damit ebenfalls ihre Insolvenz verursachen kann. Solvenzsicherungsnormen sollen die Wahrscheinlichkeiten plötzlichen Auftretens hoher Verluste nach oben begrenzen.

  2. 2.

    Ein fehlender Geldanschluß der Bank kann ihre Zahlungsunfähigkeit bewirken, wenn bei Fälligkeit von Verbindlichkeiten keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Ein Liquiditätsmangel kann zu einem Vertrauensverlust bei den Einlegern fuhren, der seinerseits einen Run auf diese Bank und damit die Insolvenz bewirkt. Liquiditätssiche-rungsnormen sollen also die Wahrscheinlichkeit nach oben begrenzen, daß die Bank einmal nicht über ausreichende liquide Mittel verfugt.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 34.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Vgl. zum folgenden Krümmel (1985a).

    Google Scholar 

  2. Zum Zusammenhang zwischen Liquidität und Solvabilität aus bankaufsichtlicher Sicht vgl. Revell (1975), S. 22–24.

    Google Scholar 

  3. Vgl. etwa die Risikoanalyse aus bankaufsichtlicher Perspektive bei Revell (1975), S. 80–96.

    Google Scholar 

  4. Bankaufsichtlich relevant ist dabei nicht das auf den einzelnen Kredit bezogene Ausfallrisiko, sondern die Unsicherheit über die Kreditausfallhöhe bezogen auf das gesamte Kreditportefeuille. Bei gut diversifizierten Portefeuilles kann man dieses als das systematisches Risiko des Kreditgeschäfts verstehen. Siehe dazu auch die Ausführungen in Teil IV, 3.1 und 4.1.

    Google Scholar 

  5. Anderer Ansicht waren allem Anschein nach die Schöpfer der Solvabilitätsnormen für Lebensversicherungen. Aus der Normkonstruktion für fondsgebundene Lebensversicherungen läßt sich schließen, daß bei Lebensversicherungen generell Eigenmittel auch zur „Deckung“ des langfristigen Betriebskostenrisikos bereit stehen sollen (vgl. etwa Hölscher (1990), S. 600–603).

    Google Scholar 

  6. Zur Rentabilitätssicherung durch aufsichtliche Maßnahmen vgl. Stützel (1983), S. 36.

    Google Scholar 

  7. Siehe hierzu auch aus Sicht der Risikopolitik der Bank Krümmel (1989), auf dieser Grundlage aus bankauf-sichtlicher Perspektive Stockinger (1993), S. 216.

    Google Scholar 

  8. Vgl. Kolbeck (1995), S. 994. Zur Risikotragfähigkeit siehe auch Schierenbeck (1991), S. 520 f.

    Google Scholar 

  9. Die FDIC ergänzt wohl mit Blick auf diesen Aspekt die Eigenkapitalanforderungen durch ein Rating, in das auch subjektive Wertungen etwa zur Qualität des Bankmanagements eingehen. Vgl. dazu Gart (1994), S. 128 f. und S. 149–153). Die dabei angewandten Meßregeln wie die Aggregation zu einer Kennzahl für das vermutete Konkursrisiko einer Bank erscheinen aber willkürlich.

    Google Scholar 

  10. Vgl. zum folgenden Krümmel (1989), S. 49 f. Siehe auch Schneider (1992), S. 574–576, mit bankaufsichtli-chem Bezug ders. (1986), S. 565.

    Google Scholar 

  11. Darunter sind auch Unvollkommenheit und mögliche Fehler des praktizierten Systems des Risikomanagements zu fassen.

    Google Scholar 

  12. Vgl. auch Llewellyn (1992), S. 563.

    Google Scholar 

  13. Nach Conner (1994, S. 299) ist Hedging „the purchasing of an asset or a portfolio of assets to insure against wealth fluctuations from other sources“, also eine Methode, um sich zu versichern. Die Unterscheidung zur Versicherung beruht demnach wesentlich auf der Existenz unterschiedlicher Institutionen, vor allem von Versicherungsunternehmen gegenüber Börsen oder OTC-Märkten, die gleichartige Leistung erbringen. Hier ergibt sich eine Parallele zur in Teil I, 2. und 3. geführten Diskussion um die Finanzintermediation über Banken oder Börsen.

    Google Scholar 

  14. Auch hier wirken Eigenkapital und Hedging oder Versicherung als Substitute. Zu weiteren Gründen für ein Unternehmen, sich zu versichern, vgl. Mayers/Smith (1982) und die an diese Arbeit anschließende Literatur.

    Google Scholar 

  15. Vgl. für eine tiefergehende Analyse der hier sehr grob unter den Transaktionskostenbegriff gefaßten Grenzen der Versicherbarkeit Grillet (1993), S. 299–311.

    Google Scholar 

  16. Einen entsprechenden integrativen Ansatz des Risikomanagements, wie ihn etwa Shapiro/Titman (1985) fordern, vermögen auch die Unternehmen selbst bisher nur unvollkommen umzusetzen.

    Google Scholar 

  17. Vgl. zu den genannten Eigenkapitalfunktionen Süchting (1995), S. 80–82. Weitere, je nach Relevanz aufsichtlicher Sachverhalte unterschiedlich gestaltete Funktionenkataloge finden sich etwa bei Baetge (1992), S. 362, Hagenmüller (1976), Bd. I, S. 228 f., und Rudolph (1991a), S. 32–41. Siehe auch Pecchioli (1987), S. 105 f., und zum Verhältnis der einzelnen Funktionsbegriffe zueinander Krümmel (1983), S. 88–92.

    Google Scholar 

  18. Vgl. Krümmel (1983), S. 82–88.

    Google Scholar 

  19. Der Verlustpuffer fällt je nach Rechtsstellung des Gläubigers unterschiedlich aus, ein Sachverhalt, dem Schneider (1992, S. 42–56) durch die Konzeption eines Risikokapitals unterschiedlicher Ordnung Rechnung trägt. Eigenkapital beschreibt in dieser Konzeption nur den Puffer gegenüber dem handelsrechtlichen Tatbestand der Überschuldung.

    Google Scholar 

  20. Auf die buchungstechnische Behandlung von Verlusten nach dem deutschen Bilanzrecht soll hier nicht näher eingegangen werden. Vgl. dazu etwa Sarx im Beck’sehen Bilanz-Kommentar (1992), S. 997–1027. Der Saldocharakter des Eigenkapitals wird allerdings bei Kapitalgesellschaften durch die Aufspaltung in variable Kapitalpositionen und das bedingt feste, d.h. nur mit Zustimmung der Eigenkapitalgeber veränderbare gezeichnete Kapital modifiziert (vgl. Baetge (1992), S. 359–361). Diese Modifikation beinhaltet vor allem Verhandlungsrechte der Eigenkapitalgeber im Zusammenhang mit einer möglichen Unternehmenssanierung. In der Literatur wird dem gezeichneten Kapital dagegen eine primär gläubigerschützende Wirkung zugesprochen.

    Google Scholar 

  21. Die Verlustausgleichsfunktion im Konkursfall wird auch als Haftungsfunktion des Eigenkapitals bezeichnet. Für den Verlustausgleich im going concern-Fall finden sich dagegen die Begriffe Risikodeckungs- und Pufferfunktion. Vgl. Krümmel (1983), S. 88 mit weiteren Nachweisen.

    Google Scholar 

  22. Man kann zwar (vgl. Krümmel (1985b), S. 193–195) aus dem Gläubigerschutzziel des KWG auf die Relevanz der Verlustausgleichsfunktion im Konkursfall schließen. Im bestehenden Bankaufsichtsrecht wird diese Form direkten Gläubigerschutzes aber eher durch die Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft gewährleistet.

    Google Scholar 

  23. Ähnlich Schneider (1986), S. 565.

    Google Scholar 

  24. Vgl. Krümmel (1983), S. 90, Rudolph (1991a), S. 35–37.

    Google Scholar 

  25. Eigenkapital kann bei informierteren Einlegern auch indirekt über die Bindungsfunktion (s.u.) Vertrauen wek-ken. In diesem Fall wäre der Marktwert des Eigenkapitals ausschlaggebend, da in erster Linie vom Marktwert Anreize für das Risikoverhalten der Unternehmenseigner ausgehen.

    Google Scholar 

  26. Vgl. Ballwieser/Kuhner (1994), S. 68–70 und S. 76 f., Revell (1986), insbes. S. 220–224.

    Google Scholar 

  27. Es ist zu beobachten, daß gelegentlich Banken ihren bankaufsichtlichen Eigenkapitalkoeffizienten nach Solvabilitätsrichtlinie veröffentlichen, obwohl sie damit auch der Konkurrenz Informationen über ihre Geschäftsentfaltungsmöglichkeiten vermitteln. Die Angaben finden sich ebenfalls, mit geringerer Zeitnähe, in den Lageberichten zum Jahresabschluß, etwa (in zufälliger Auswahl) in den 1994er Abschlüssen der Commerzbank AG (S. 15) oder der Bayerische Vereinbank AG (S. 34), differenziert nach Kern- und Gesamteigenkapital.

    Google Scholar 

  28. Dotationskapitals hatte bei den Sparkassen über die Bereitstellung der Geschäftsausstattung in der ersten Gründungsphase hinaus nur geringe Bedeutung, da ihre Gewährträger zu entsprechenden Kapitalleistungen nicht bereit oder in der Lage waren (vgl. Aßmann (1982)). Es wird heute davon ausgegangen, daß Sparkassen ihr Eigenkapital primär aus Rücklagen bilden. Anders verhält es sich mit den anderen öffentlich rechtlichen Kreditinstituten, insbesondere den Landesbanken. So führte 1992 die Bereitstellung von nicht am Markt eingeworbenem Eigenkapital durch Fusion der Westdeutschen Landesbank mit einer wohnwirtschaftlichen Gesellschaft des Landes zu wettbewerbspolitisch motivierten Auseinandersetzungen über dessen bankaufsichtliche Anerkennung (vgl. Schneider, Uwe H. (1992), Knobbe-Keuk (1992)). Dotationskapital spielt in der Bankenaufsicht weiterhin bei Zweigstellen ausländischer Banken eine Rolle, denen ihr Mutterunternehmen ein angemessenes Eigenkapital zur Verfügung stellen muß (§ 53 (2) Nr. 4 KWG), es sei denn, es handelt sich um ein Unternehmen aus einem anderen EU-Land oder einem Land, mit dem bilaterale Vereinbarungen über eine Heimatlandaufsicht bestehen.

    Google Scholar 

  29. Vgl. die entsprechende Argumentation zu Ziel- und Organisationsrisiken in Teil II, 5., oder in romanhafter Form am Beispiel des Barings-Konkurses Rawnsley (1995), S. 207–226.

    Google Scholar 

  30. Vgl. zum folgenden Rudolph (1991a), insbes. S. 52–55.

    Google Scholar 

  31. Vgl. den Bericht der Bankenstrukturkommission (Bundesministerium der Finanzen (1979), S. 345–387), in dem gestützt auf die Pufferfunktion als einzige für relevant angesehene bankaufsichtliche Eigenkapitalfunktion ein entsprechend enger Eigenkapitalbegriff favorisiert wurde.

    Google Scholar 

  32. Vgl. Rudolph (1991a), S. 61 f.

    Google Scholar 

  33. Vgl. Büsselmann (1992), für eine ähnliche Konzeption Guttentag/Herring (1982), S. 108–112.

    Google Scholar 

  34. Büsselmann (1992, S. 166) sieht im Widerbeschaffungspreis die beste Annäherung an diesen Wert.

    Google Scholar 

  35. Zur Problematik des Marktwerts als Risikobegrenzungsgröße vgl. Rudolph (1991a), S. 54 f. Ein weiteres Argument gegen eine Verwendung des Marktwerts ist die Volatilität der Kurse, die über den Hebel der Solvabilitätsnormen die Planungssicherheit der Bankunternehmen beeinträchtigen würde.

    Google Scholar 

  36. Daneben ist die Bestimmung des Bankeigenkapitals jedoch auch Ergebnis eines politischen Kompromisses. Die einzelnen Kreditinstitutsgruppen unterscheiden sich in Deutschland stark in ihren Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung. Bei der Erarbeitung des Kompromisses kämpften sie daher mit unterschiedlichen Zielen und mit unterschiedlichem Erfolg um die Sicherung ihrer Geschäftsentfaltungsmöglichkeiten, was der Definition des Bankeigenkapitals im Ergebnis eine unsystematische Komponente beifügt.

    Google Scholar 

  37. Vgl. Berger/Herring/Szegö (1995), S. 409 f., ähnlich Panowitz (1992), S. 30 f. Dagegen sieht Pecchioli (1987, S. 107 und 109) Auswirkungen nur indirekt über die Sicherung der Ansprüche anderer Gläubiger im Liquidationsfall, wodurch das Finanzierungspotential der Bank erhöht werde. Die Anerkennung durch die Bankaufsichtsbehörden führt er primär auf „pragmatic considerations“ (S. 109) angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Instrumente zurück. Vgl. auch Gorton/Santomero (1990) mit weiteren Nachweisen.

    Google Scholar 

  38. Vgl. Süchting (1992), S. 159 f.

    Google Scholar 

  39. Vgl. Rudolph (1991a), insbes. S, 41–45.

    Google Scholar 

  40. Daneben stellt sich die Frage, warum dann nicht auch Vermögensgegenstände einem Risikoabschlag unterworfen werden, die (zum Beispiel direkt nach ihrem Erwerb) zum aktuellen Marktwert angesetzt wurden. Vgl. Rudolph (1991a), S. 96 f.

    Google Scholar 

  41. Vgl. Süchting (1992), S. 357–360.

    Google Scholar 

  42. Hier besteht ein immanenter Widerspruch: Wenn „allgemeine“ Bankrisiken bestehen, für die Rücklagen gebildet werden müssen, dann dürfen diese Rücklagen eigentlich nicht als bankaufsichtliches Eigenkapital das Risikoübernahmepotential der Bank erhöhen. Für die Diskussion um Bilanzierungspriviiegien der Banken ist die Feststellung sicher nicht uninteressant, daß bankaufsichtlich der Zusammenhang zwischen diesen Rücklagen und besonderen Risiken nicht berücksichtigt wird.

    Google Scholar 

  43. Vgl. Teil IV, 2.3.4.4.

    Google Scholar 

  44. Die Frage nach dem Sinn oder Unsinn derartiger Bilanzierungsprivilegien für Banken soll hier nicht weiter thematisiert werden. Vgl. dazu etwa Süchting (1992), S. 161–175, oder Ballwieser/Kuhner (1994), S. 68–77.

    Google Scholar 

  45. Man beachte die unterschiedliche Bedeutung der „Finanzierungsfunktion“ aus Unternehmenssicht, hier zählen ex definitione nur eingezahlte Mittel, und aus bankaufsichtlicher Sicht, nach der Mittel dann eine Finanzierungsfunktion erfüllen, wenn sie den Geldanschluß gewährleisten können, d.h. wenn sie in einer vordefinierten Krisensituation Finanzierungsfunktion übernehmen können. In der Praxis ist dieser Unterschied von geringer Bedeutung: Es erscheint unsinnig, Finanzierungsmittel langfristig auf Abruf vorzuhalten und nicht im Unternehmen zu investieren. Vgl. ohne diese Differenzierung Krümmel (1983), S. 74–76, S. 84–86 und S. 109 f.

    Google Scholar 

  46. Vgl. Krümmel (1983), S. 82–88 und S. 109 f.

    Google Scholar 

  47. Vgl. die Mitteilung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Nr. 1/63 vom 29.06.1963, Nr. 3, Satz 3, abgedruckt in Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (1995), Nr. 4.27.

    Google Scholar 

  48. Vgl. Anhang V der Kapitaladäquanzrichtlinie, abgedruckt in Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (1995), Nr. 22.18, und Boos/Höfer (1995), S. 362 f.

    Google Scholar 

  49. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Erklärung dieser Regelung aus wettbewerbspolitischen Erwägungen sinnvoller als der Verweis auf einen möglicherweise unterschiedlichen Charakter der zu begrenzenden Risiken. Wesentlicher Hintergrund ist hier die Absicht, eine auch für die Wertpapierhandelsfirmen angelsächsischen Typs erfüllbare Norm zu konstruieren. Diese Firmen hatten in der Vergangenheit mit sehr geringem haftenden Eigenkapital agiert und sahen kaum Möglichkeiten, neues Eigenkapital von „härterem“ Charakter zu attrahieren. Statt dessen wurde der Eigenkapitalbegriff ihren Bedürfnissen entsprechend erweitert, ein Vorgehen, welches im Grundsatz die Erfüllung der Bindungsfunktion des haftenden Eigenkapitals und insofern die Stabilität des Finanzsystems gefährden kann. Dem wird entgegengehalten, daß vom Konkurs einer Wertpapierhandelsfirma geringere Systemrisiken ausgingen als vom Konkurs einer Bank (vgl. Schaefer (1990), S. 587, ders. (1992), S. 5.).

    Google Scholar 

  50. Vgl. Akmann (1990), S. 187–193, Deutsche Bundesbank (1993b), S. 38–41. Das Kernkapital wird auch als tier 1-capital, die beiden Ergänzungskapitalkategorien als tier 2-capital bezeichnet/Entsprechend nennt man die in der Kapitaladäquanzrichtlinie einbezogenen kürzerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und die Nettogewinne aus dem Wertpapierhandel tier 3- und tier 4-capital.

    Google Scholar 

  51. Ein Überblick über die Literatur findet sich etwa bei Machina/Rothschild (1994).

    Google Scholar 

  52. Vgl. etwa Elton/Gruber (1995), insbes. S. 49–51.

    Google Scholar 

  53. Vgl. zum down side risk Roy (1952), und Harlow/Rao (1989), insbes. S. 285–287 und S. 291 f. mit weiteren Nennungen. Das downside risk- und das Erwartungswert-Varianz-Konzept sind bei Annahme bestimmter Verteilungen und Präferenzen ineinander überführbar.

    Google Scholar 

  54. Dabei wird in den gegenwärtig diskutierten Konzepten im Gegensatz zu der hier diskutierten Fragestellung das Risiko allerdings nur für Teilportefeuilles der Bank ermittelt.

    Google Scholar 

  55. Referenzgröße ist dabei das mit bankinternen Verfahren ermittelte Risiko, denen insofern, sicher nicht ohne Berechtigung, eine überlegene Qualität zugebilligt wird. Allerdings ergeben sich auch hier bei Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmethode starke Ergebnisabweichungen etwa für den Value at Risk-Wert. Vgl. z.B. Styblo Beder(1995).

    Google Scholar 

  56. Vgl. stellvertretend für eine umfangreiche Literatur Elton/Gruber (1995) und für vergleichbare Überlegungen zu Bankrisiken Rosenberg/Perry (1981), insbes. S. 373 f., und Schmidt (1988). Eine konsequente Ausrichtung der Risikogewichtung am systematischen Risiko fordert Rochet (1992, S. 1161).

    Google Scholar 

  57. Vgl. zum letzten Argument Kürsten (1991), insbes. S. 868.

    Google Scholar 

  58. Siehe auch Terberger (1995), Sp. 162.

    Google Scholar 

  59. Vgl. Riebeil (1996), Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 17–60, Dürselen (1994), Deutsche Bundesbank (1993a), insbes. S. 51. Die bestehende Regelung setzt die Solvabilitätsrichtlinie der EU (Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute vom 18.12.1989, ABl L 386/14 vom 30.12.1989) um, die sich aber an entsprechenden Vorschlägen der Cooke-Kommission orientiert haben (vgl. Rudolph (1989), S. 484, zur Cooke-Kommission Teil V, 4.). Sie schließt auch, auf den ersten Blick etwas inkonsistent, Eigenmittelanforderungen für Sachanlagen ein.

    Google Scholar 

  60. Darstellung im folgenden nach Krümmel (1987), S. 66–70.

    Google Scholar 

  61. Mit möglicherweise niedrigeren Transaktionskosten verbunden wäre die Duplizierung über den Abschluß eines weiteren Swaps.

    Google Scholar 

  62. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die absolute Ausfallwahrscheinlichkeit mit dem systematischen Risiko des Kredites positiv korreliert ist. Der Begründungszusammenhang ist dennoch ein grundlegend anderer.

    Google Scholar 

  63. Darstellung angelehnt an Dürselen (1994), S. 113.

    Google Scholar 

  64. Vgl. Krümmel (1985a), S. 107.

    Google Scholar 

  65. Vgl. zur gegenwärtigen Regelung ausführlich Barth/Kropp (1995).

    Google Scholar 

  66. Bis zur KWG-Novelle von 1985 wurde als dritte Meßzahl die Summe der fünf größten Großkredite herangezogen.

    Google Scholar 

  67. Damit unterscheidet sich der Kreditnehmerbegriff des KWG in doppelter Hinsicht vom Konzernbegriff des HGB. Dieser orientiert sich am Kriterium der einheitlichen Leitung bzw. potentieller einheitlicher Leitung aufgrund von Kontrollrechten und beschränkt sich auf die Erfassung von Unterordnungsverhältnissen (vgl. Busse von Colbe/Ordelheide (1993), S. 45–52). In vielen Fällen wird die Abgrenzung des Konzerns nach § 290 HGB und der Kreditnehmereinheit nach § 19 (2) KWG deckungsgleich sein, ein Übergreifen von Risiken ist aber auch denkbar bei Gleichordnungsverhältnissen und ohne einheitliche unternehmerische Leitung. Der umgekehrte Fall, daß nämlich durch Haftungsschranken (fire walls) innerhalb eines Konzerns kleinere Kreditnehmereinheiten gebildet werden sollten, erscheint angesichts des Informationsvorsprungs der Entscheidungsträger gegenüber jeder externen Prüfung dieses Sachverhalts wenig realistisch.

    Google Scholar 

  68. Vgl. Kolbeck (1995), S. 1014, Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten vom 21.12.1992, ABl L 29/1 vom 5.2.1993.

    Google Scholar 

  69. Zur Begrenzungswirkung vgl. auch Amely (1991).

    Google Scholar 

  70. Hierzu skeptisch Schneider (1986), S. 562.

    Google Scholar 

  71. Vgl. detaillierter zum Zinsänderungsrisiko und seinen Erscheinungsformen aus aufsichtlicher Sicht Gua-landri(1991),S. 182–184.

    Google Scholar 

  72. Zur Kritik vgl. Rudolph (1981), S. 544–546.

    Google Scholar 

  73. Vgl. Honold (1956), S. 61, 71 f.

    Google Scholar 

  74. Die Festlegung erfolgte zunächst durch den „Zentralen Kreditausschuß“, dann durch die Bankaufsichtsbehörden der Länder auf Vorschlag der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft, und schließlich zwischen 1965 und 1967 nach der Zinsverordnung. Vgl. Schönle (1971), S. 71–74.

    Google Scholar 

  75. Die Schreiben sind abgedruckt in Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (1995), Nr. 4.154.b und 4.189.

    Google Scholar 

  76. Den genossenschaftlichen Banken, die anscheinend die Vorgaben nur zögerlich umsetzen wollten, wurde diese Verpflichtung in zwei Schreiben vom 12.12.1983 und 19.01.1984 eindringlich verdeutlicht. Diese Schreiben stellten zugleich eine öffentlich Rüge ihres bisherigen und eine Verpflichtung auf ein bestimmtes weiteres Vorgehens dar (Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (1995), Nr. 4.189).

    Google Scholar 

  77. Vgl. zu den verwendeten Verfahren vgl. Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 138–168.

    Google Scholar 

  78. Ein Hinweis auf ein besonderes Interesse des Aufsichtsamts und mögliche zukünftige Entwicklungen gibt die Regelung, daß Swaps dabei gesondert aufzuführen sind und nicht mit gegenläufigen Festzinspositionen verrechnet werden dürfen.

    Google Scholar 

  79. Das dynamischen Delta-Hedging beruht auf dem Optionspreisansatz von Black/Scholes (1973). Ausgehend von der Bewertungsformel für die Option läßt sich eine Kassaposition mit der Option gegenläufiger Wertentwicklung derart konstruieren, daß sich Gewinne und Verlusten einer Änderung des Kassapreises genau ausgleichen. Die dazu erforderliche Kassaposition ergibt sich als Produkt des Optionsvolumens mit einem sogenannten Options-Delta. Dieses Delta ändert sich jedoch im zugrundegelegten Kassapreis. Mit einer Veränderung des Kassapreises ist daher eine kontinuierliche Anpassung der Hedge-Position erforderlich. In einer korrekten Übertragung auf die bankaufsichtliche Risikomessung müßten die Anrechnungssätze der Stillhalterpositionen daher durch eine sich kontinuierlich in den Kassapreis ändernde Funktion errechnet werden. Für eine anschauliche Darstellung des Delta-Hedging siehe Schäfer (1995), S. 96–119, mit Bezug zur bankaufsichtlichen Anwendung Krümmel(1987), S. 56–63.

    Google Scholar 

  80. Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie implementiert europaweit einheitliche qualitative Mindestanforderungen an das Wertpapiergeschäft von Wertpapierhandelsfirmen und Kreditinstituten bei Zulassung der Firmen und im laufenden Geschäftsbetrieb. Zu den damit verbundenen wettbewerbspolitischen Zielsetzungen vgl. Brittan (1990), insbes. S. 19.

    Google Scholar 

  81. Nettingvereinbarungen betreffen die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivative Geschäften gegenüber einem einzelnen Vertragspartner. Soweit von den jeweiligen Rechtsordnungen anerkannt, müßten sie zu einer Verminderung des bankaufsichtlich relevanten Adressenausfallrisikos fuhren. Es besteht aber Rechtsunsicherheit darüber, wann ein Netting auch für einen Konkursverwalter verbindlich ist, was wiederum Rückwirkung auf die bankaufsichtliche Anerkennung von Nettingvereinbarungen hat. Vgl. Bosch (1995), Rosenthal (1994).

    Google Scholar 

  82. Die Einzelvorschriften des Basler Vorschlags sind aber in einigen Punkten restriktiver, so daß an die international tätigen Kreditinstitute vergleichsweise strengere Eigenkapitalanforderungen gestellt werden. Vgl. Basler Ausschuß für Bankenaufsicht (1993b), Schulte-Mattler (1994b), S. 33, und Schulte-Mattler (1994a), S. 93–98. Darstellung im folgenden nach Rudolph (1995a), S. 97–108.

    Google Scholar 

  83. Brittan (1990), S. 19.

    Google Scholar 

  84. Haberman(1987), S.2.

    Google Scholar 

  85. Vgl. zu den dieser These zugrundeliegenden Konzeptionen der Bankunternehmen Allen (1993).

    Google Scholar 

  86. Vgl. Schaefer(1992).

    Google Scholar 

  87. Vgl. etwa Arnold (1989).

    Google Scholar 

  88. Arnold (1989), vgl. auch Arnold (1992).

    Google Scholar 

  89. Ausführliche Darstellungen finden sich bei Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 99–178, oder Gröschel/Maes (1994). Einen Überblick vermitteln auch Boos/Höfer (1995).

    Google Scholar 

  90. Gerechtfertigt wird die Anrechenbarkeit, da Handelspositionen oft zum Marktwert neu bewertet werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß diese Positionen kürzerfristig und mit einem Marktrisiko behaftet sind. Der Eigenkapitalbedarf zur Unterlegung des Marktrisikos ist daher in der Regel weit größeren Schwankungen ausgesetzt als jener zur Abdeckung des Kreditrisikos, und es könnte eine flexiblere Eigenkapitalquelle angemessen sein. Vgl. Basler Ausschuß für Bankenaufsicht (1993a), S. 9.

    Google Scholar 

  91. Für Schuldtitel mit einem Coupon von unter drei Prozent beginnt Zone 3 schon ab 3,6 Jahren. Auch bei der Einteilung der Laufzeitbänder gelten für die niedrigverzinsliche Schuldtitel niedrigere Laufzeitgrenzen, um der höheren Zinsreagibilität solcher Titel Rechnung zu tragen.

    Google Scholar 

  92. Vgl. zum Begriff der Duration Rudolph (1979).

    Google Scholar 

  93. Deutsche Bundesbank (1993c), S. 49.

    Google Scholar 

  94. Vgl. zum folgenden Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 172–175.

    Google Scholar 

  95. Vgl. Basler Ausschuß für Bankenaufsicht (1996a), S. 25 f, zu internen Modellen Teil III, 5.3.

    Google Scholar 

  96. Vgl. Franks/Mayer (1989), S. 202.

    Google Scholar 

  97. Vgl. Darby (1994), S. 20.

    Google Scholar 

  98. In diesem Sinn ist wohl auch die Ausnahmeregelung zu verstehen, daß kleinere Institute nicht unter die Kapitaladäquanmchtlinie fallen. Vgl. Rudolph (1994b), S. 122.

    Google Scholar 

  99. Vgl. Sharpe/Alexander (1990), S. 154 ff. Siehe auch die Überlegungen zum Adressenausfall- und Großkreditrisiko in Teil IV, 3.1 und 4.1.

    Google Scholar 

  100. Vgl. Schaefer (1992), S. 12, Kupiec/O’Brian (1995b), S. 16.

    Google Scholar 

  101. Zur Kritik am Durationsmaß vgl. allgemein etwa Hull (1993), S. 103–105, in Zusammenhang mit bankaufsichtlichen Normen Dermine (1993).

    Google Scholar 

  102. Zur an diese Überlegungen anknüpfenden Diskussion um die Verwendung interner Modelle vgl. Teil III, 5.3.

    Google Scholar 

  103. Damit handelt es sich um Bilanzstrukturregel, deren Beschränkung auf den in der Bilanz erlangbaren Informationsstand weit hinter den tatsächlichen Informationsbeschaffungsmöglichkeiten der Bank und der Bankenaufsicht bezüglich zukünftig zu erwartender Ein- und Auszahlungen zurückbleibt. Zur Kritik vgl. Teil IV, 8.5 und 8.6 unten.

    Google Scholar 

  104. Vgl. Süchting (1992), S. 325–331. Siehe auch Krümmel (1968), S. 248 mit weiteren Nennungen.

    Google Scholar 

  105. Dies ist nicht gleichzusetzen mit dem Adressenausfallrisiko. Die Prolongation von Krediten ist ein alltäglicher Vorgang, der Bedarf eines Schuldners nach Prolongation sagt nichts über dessen Bonität aus. Die Prolongation ist vielmehr häufig impliziter Vertragsbestandteil von Kreditverträgen.

    Google Scholar 

  106. Eine Übersicht über Regeln zur Steuerung bankbetrieblicher Liquidität findet sich bei Mantzke (1994), S. 23–42. Siehe auch Meyer zu Seihausen (1995).

    Google Scholar 

  107. Vgl. zu diesem Widerspruch Krümmel (1968), S. 264–273.

    Google Scholar 

  108. Vgl. hierzu und zum folgenden Schierenbeck/Hölscher (1993), S. 145 und 149–151, Süchting (1992), S. 339. Siehe auch Krümmel (1987), S. 44, ders. (1985), S. 106 f.

    Google Scholar 

  109. Man beachte, daß sich diese Argumente nicht auf die Regelung des § 12 (5) KWG beziehen. Diese wurde bereits unter Teil IV, 5. diskutiert, da sie von ihrer Konstruktion her eher den Solvabilitätsnormen denn den Finanzierungsregeln zuzuordnen ist.

    Google Scholar 

  110. Vgl. für ein entsprechendes bankplanerisches Modell etwa Meyer zu Seihausen (1970), insbes. S. 104–144.

    Google Scholar 

  111. Vgl. etwa Krümmel (1968), ders. (1985a), S. 101. Siehe auch Schneider (1992), S. 577–584.

    Google Scholar 

  112. Diese Ungenauigkeit wird vergrößert, wenn — wie in den Grundsätzen II und III der Fall — als Kriterium der Zuordnung zu Fristigkeitsblöcken die vereinbarte Gesamtlaufzeit und nicht die Restlaufzeit herangezogen wird.

    Google Scholar 

  113. Diesem Problem könnte zwar durch die Verwendung von Cash-flow-Prognosen abgeholfen werden, die allerdings kaum durch die Bankenaufsicht geprüft werden können.

    Google Scholar 

  114. Vgl. Pecchioli (1987), S. 91.

    Google Scholar 

  115. Vgl. Krümmel (1989), S. 50, Stützel (1983), S. 33–35. Diesem Argument widerspricht nicht, daß Anleger die Zahlungsfähigkeit einer Bank als Signal für ihre Bonität interpretieren (vgl. Terberger (1995), Sp. 162). Der Signalcharakter kann auch darauf beruhen, daß andere Institutionen die Bonität zu prüfen vermögen und je nach Ergebnis dieser Prüfung Liquidität zur Verfügung stellen oder verweigern. Das Ergebnis der Prüfung erfahren uninformierte Anleger dann tatsächlich auf dem Umweg über die Zahlungsfähigkeit der Bank.

    Google Scholar 

  116. Vgl. zu einem solchen Vorschlag Brüggestrat (1990).

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1996 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Burghof, HP., Rudolph, B. (1996). Quantitative bankaufsichtliche Normen: Solvenz- und Liquiditätssicherung. In: Bankenaufsicht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-82572-8_4

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-82572-8_4

  • Publisher Name: Gabler Verlag

  • Print ISBN: 978-3-322-82573-5

  • Online ISBN: 978-3-322-82572-8

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics