Zusammenfassung
Quantitative Nonnen zur Solvenz- und Liquiditätssicherung sollen die Wahrscheinlichkeit einer Bankinsolvenz durch eine Begrenzung der übernommenen Risiken beschränken. Die Normen zielen darauf ab, die Risiken in Hinblick auf zwei mögliche Insolvenzursachen zu begrenzen:1
-
1.
Hohe Verluste können zu einer Überschuldung und damit zur Insolvenz einer Bank fuhren. Darüber hinaus kann das Bekanntwerden von Verlusten zu einem Vertrauensverlust der Einleger fuhren, der einen Run auf diese Bank bewirken und damit ebenfalls ihre Insolvenz verursachen kann. Solvenzsicherungsnormen sollen die Wahrscheinlichkeiten plötzlichen Auftretens hoher Verluste nach oben begrenzen.
-
2.
Ein fehlender Geldanschluß der Bank kann ihre Zahlungsunfähigkeit bewirken, wenn bei Fälligkeit von Verbindlichkeiten keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen. Ein Liquiditätsmangel kann zu einem Vertrauensverlust bei den Einlegern fuhren, der seinerseits einen Run auf diese Bank und damit die Insolvenz bewirkt. Liquiditätssiche-rungsnormen sollen also die Wahrscheinlichkeit nach oben begrenzen, daß die Bank einmal nicht über ausreichende liquide Mittel verfugt.
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Literatur
Vgl. zum folgenden Krümmel (1985a).
Zum Zusammenhang zwischen Liquidität und Solvabilität aus bankaufsichtlicher Sicht vgl. Revell (1975), S. 22–24.
Vgl. etwa die Risikoanalyse aus bankaufsichtlicher Perspektive bei Revell (1975), S. 80–96.
Bankaufsichtlich relevant ist dabei nicht das auf den einzelnen Kredit bezogene Ausfallrisiko, sondern die Unsicherheit über die Kreditausfallhöhe bezogen auf das gesamte Kreditportefeuille. Bei gut diversifizierten Portefeuilles kann man dieses als das systematisches Risiko des Kreditgeschäfts verstehen. Siehe dazu auch die Ausführungen in Teil IV, 3.1 und 4.1.
Anderer Ansicht waren allem Anschein nach die Schöpfer der Solvabilitätsnormen für Lebensversicherungen. Aus der Normkonstruktion für fondsgebundene Lebensversicherungen läßt sich schließen, daß bei Lebensversicherungen generell Eigenmittel auch zur „Deckung“ des langfristigen Betriebskostenrisikos bereit stehen sollen (vgl. etwa Hölscher (1990), S. 600–603).
Zur Rentabilitätssicherung durch aufsichtliche Maßnahmen vgl. Stützel (1983), S. 36.
Siehe hierzu auch aus Sicht der Risikopolitik der Bank Krümmel (1989), auf dieser Grundlage aus bankauf-sichtlicher Perspektive Stockinger (1993), S. 216.
Vgl. Kolbeck (1995), S. 994. Zur Risikotragfähigkeit siehe auch Schierenbeck (1991), S. 520 f.
Die FDIC ergänzt wohl mit Blick auf diesen Aspekt die Eigenkapitalanforderungen durch ein Rating, in das auch subjektive Wertungen etwa zur Qualität des Bankmanagements eingehen. Vgl. dazu Gart (1994), S. 128 f. und S. 149–153). Die dabei angewandten Meßregeln wie die Aggregation zu einer Kennzahl für das vermutete Konkursrisiko einer Bank erscheinen aber willkürlich.
Vgl. zum folgenden Krümmel (1989), S. 49 f. Siehe auch Schneider (1992), S. 574–576, mit bankaufsichtli-chem Bezug ders. (1986), S. 565.
Darunter sind auch Unvollkommenheit und mögliche Fehler des praktizierten Systems des Risikomanagements zu fassen.
Vgl. auch Llewellyn (1992), S. 563.
Nach Conner (1994, S. 299) ist Hedging „the purchasing of an asset or a portfolio of assets to insure against wealth fluctuations from other sources“, also eine Methode, um sich zu versichern. Die Unterscheidung zur Versicherung beruht demnach wesentlich auf der Existenz unterschiedlicher Institutionen, vor allem von Versicherungsunternehmen gegenüber Börsen oder OTC-Märkten, die gleichartige Leistung erbringen. Hier ergibt sich eine Parallele zur in Teil I, 2. und 3. geführten Diskussion um die Finanzintermediation über Banken oder Börsen.
Auch hier wirken Eigenkapital und Hedging oder Versicherung als Substitute. Zu weiteren Gründen für ein Unternehmen, sich zu versichern, vgl. Mayers/Smith (1982) und die an diese Arbeit anschließende Literatur.
Vgl. für eine tiefergehende Analyse der hier sehr grob unter den Transaktionskostenbegriff gefaßten Grenzen der Versicherbarkeit Grillet (1993), S. 299–311.
Einen entsprechenden integrativen Ansatz des Risikomanagements, wie ihn etwa Shapiro/Titman (1985) fordern, vermögen auch die Unternehmen selbst bisher nur unvollkommen umzusetzen.
Vgl. zu den genannten Eigenkapitalfunktionen Süchting (1995), S. 80–82. Weitere, je nach Relevanz aufsichtlicher Sachverhalte unterschiedlich gestaltete Funktionenkataloge finden sich etwa bei Baetge (1992), S. 362, Hagenmüller (1976), Bd. I, S. 228 f., und Rudolph (1991a), S. 32–41. Siehe auch Pecchioli (1987), S. 105 f., und zum Verhältnis der einzelnen Funktionsbegriffe zueinander Krümmel (1983), S. 88–92.
Vgl. Krümmel (1983), S. 82–88.
Der Verlustpuffer fällt je nach Rechtsstellung des Gläubigers unterschiedlich aus, ein Sachverhalt, dem Schneider (1992, S. 42–56) durch die Konzeption eines Risikokapitals unterschiedlicher Ordnung Rechnung trägt. Eigenkapital beschreibt in dieser Konzeption nur den Puffer gegenüber dem handelsrechtlichen Tatbestand der Überschuldung.
Auf die buchungstechnische Behandlung von Verlusten nach dem deutschen Bilanzrecht soll hier nicht näher eingegangen werden. Vgl. dazu etwa Sarx im Beck’sehen Bilanz-Kommentar (1992), S. 997–1027. Der Saldocharakter des Eigenkapitals wird allerdings bei Kapitalgesellschaften durch die Aufspaltung in variable Kapitalpositionen und das bedingt feste, d.h. nur mit Zustimmung der Eigenkapitalgeber veränderbare gezeichnete Kapital modifiziert (vgl. Baetge (1992), S. 359–361). Diese Modifikation beinhaltet vor allem Verhandlungsrechte der Eigenkapitalgeber im Zusammenhang mit einer möglichen Unternehmenssanierung. In der Literatur wird dem gezeichneten Kapital dagegen eine primär gläubigerschützende Wirkung zugesprochen.
Die Verlustausgleichsfunktion im Konkursfall wird auch als Haftungsfunktion des Eigenkapitals bezeichnet. Für den Verlustausgleich im going concern-Fall finden sich dagegen die Begriffe Risikodeckungs- und Pufferfunktion. Vgl. Krümmel (1983), S. 88 mit weiteren Nachweisen.
Man kann zwar (vgl. Krümmel (1985b), S. 193–195) aus dem Gläubigerschutzziel des KWG auf die Relevanz der Verlustausgleichsfunktion im Konkursfall schließen. Im bestehenden Bankaufsichtsrecht wird diese Form direkten Gläubigerschutzes aber eher durch die Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft gewährleistet.
Ähnlich Schneider (1986), S. 565.
Vgl. Krümmel (1983), S. 90, Rudolph (1991a), S. 35–37.
Eigenkapital kann bei informierteren Einlegern auch indirekt über die Bindungsfunktion (s.u.) Vertrauen wek-ken. In diesem Fall wäre der Marktwert des Eigenkapitals ausschlaggebend, da in erster Linie vom Marktwert Anreize für das Risikoverhalten der Unternehmenseigner ausgehen.
Vgl. Ballwieser/Kuhner (1994), S. 68–70 und S. 76 f., Revell (1986), insbes. S. 220–224.
Es ist zu beobachten, daß gelegentlich Banken ihren bankaufsichtlichen Eigenkapitalkoeffizienten nach Solvabilitätsrichtlinie veröffentlichen, obwohl sie damit auch der Konkurrenz Informationen über ihre Geschäftsentfaltungsmöglichkeiten vermitteln. Die Angaben finden sich ebenfalls, mit geringerer Zeitnähe, in den Lageberichten zum Jahresabschluß, etwa (in zufälliger Auswahl) in den 1994er Abschlüssen der Commerzbank AG (S. 15) oder der Bayerische Vereinbank AG (S. 34), differenziert nach Kern- und Gesamteigenkapital.
Dotationskapitals hatte bei den Sparkassen über die Bereitstellung der Geschäftsausstattung in der ersten Gründungsphase hinaus nur geringe Bedeutung, da ihre Gewährträger zu entsprechenden Kapitalleistungen nicht bereit oder in der Lage waren (vgl. Aßmann (1982)). Es wird heute davon ausgegangen, daß Sparkassen ihr Eigenkapital primär aus Rücklagen bilden. Anders verhält es sich mit den anderen öffentlich rechtlichen Kreditinstituten, insbesondere den Landesbanken. So führte 1992 die Bereitstellung von nicht am Markt eingeworbenem Eigenkapital durch Fusion der Westdeutschen Landesbank mit einer wohnwirtschaftlichen Gesellschaft des Landes zu wettbewerbspolitisch motivierten Auseinandersetzungen über dessen bankaufsichtliche Anerkennung (vgl. Schneider, Uwe H. (1992), Knobbe-Keuk (1992)). Dotationskapital spielt in der Bankenaufsicht weiterhin bei Zweigstellen ausländischer Banken eine Rolle, denen ihr Mutterunternehmen ein angemessenes Eigenkapital zur Verfügung stellen muß (§ 53 (2) Nr. 4 KWG), es sei denn, es handelt sich um ein Unternehmen aus einem anderen EU-Land oder einem Land, mit dem bilaterale Vereinbarungen über eine Heimatlandaufsicht bestehen.
Vgl. die entsprechende Argumentation zu Ziel- und Organisationsrisiken in Teil II, 5., oder in romanhafter Form am Beispiel des Barings-Konkurses Rawnsley (1995), S. 207–226.
Vgl. zum folgenden Rudolph (1991a), insbes. S. 52–55.
Vgl. den Bericht der Bankenstrukturkommission (Bundesministerium der Finanzen (1979), S. 345–387), in dem gestützt auf die Pufferfunktion als einzige für relevant angesehene bankaufsichtliche Eigenkapitalfunktion ein entsprechend enger Eigenkapitalbegriff favorisiert wurde.
Vgl. Rudolph (1991a), S. 61 f.
Vgl. Büsselmann (1992), für eine ähnliche Konzeption Guttentag/Herring (1982), S. 108–112.
Büsselmann (1992, S. 166) sieht im Widerbeschaffungspreis die beste Annäherung an diesen Wert.
Zur Problematik des Marktwerts als Risikobegrenzungsgröße vgl. Rudolph (1991a), S. 54 f. Ein weiteres Argument gegen eine Verwendung des Marktwerts ist die Volatilität der Kurse, die über den Hebel der Solvabilitätsnormen die Planungssicherheit der Bankunternehmen beeinträchtigen würde.
Daneben ist die Bestimmung des Bankeigenkapitals jedoch auch Ergebnis eines politischen Kompromisses. Die einzelnen Kreditinstitutsgruppen unterscheiden sich in Deutschland stark in ihren Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung. Bei der Erarbeitung des Kompromisses kämpften sie daher mit unterschiedlichen Zielen und mit unterschiedlichem Erfolg um die Sicherung ihrer Geschäftsentfaltungsmöglichkeiten, was der Definition des Bankeigenkapitals im Ergebnis eine unsystematische Komponente beifügt.
Vgl. Berger/Herring/Szegö (1995), S. 409 f., ähnlich Panowitz (1992), S. 30 f. Dagegen sieht Pecchioli (1987, S. 107 und 109) Auswirkungen nur indirekt über die Sicherung der Ansprüche anderer Gläubiger im Liquidationsfall, wodurch das Finanzierungspotential der Bank erhöht werde. Die Anerkennung durch die Bankaufsichtsbehörden führt er primär auf „pragmatic considerations“ (S. 109) angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Instrumente zurück. Vgl. auch Gorton/Santomero (1990) mit weiteren Nachweisen.
Vgl. Süchting (1992), S. 159 f.
Vgl. Rudolph (1991a), insbes. S, 41–45.
Daneben stellt sich die Frage, warum dann nicht auch Vermögensgegenstände einem Risikoabschlag unterworfen werden, die (zum Beispiel direkt nach ihrem Erwerb) zum aktuellen Marktwert angesetzt wurden. Vgl. Rudolph (1991a), S. 96 f.
Vgl. Süchting (1992), S. 357–360.
Hier besteht ein immanenter Widerspruch: Wenn „allgemeine“ Bankrisiken bestehen, für die Rücklagen gebildet werden müssen, dann dürfen diese Rücklagen eigentlich nicht als bankaufsichtliches Eigenkapital das Risikoübernahmepotential der Bank erhöhen. Für die Diskussion um Bilanzierungspriviiegien der Banken ist die Feststellung sicher nicht uninteressant, daß bankaufsichtlich der Zusammenhang zwischen diesen Rücklagen und besonderen Risiken nicht berücksichtigt wird.
Vgl. Teil IV, 2.3.4.4.
Die Frage nach dem Sinn oder Unsinn derartiger Bilanzierungsprivilegien für Banken soll hier nicht weiter thematisiert werden. Vgl. dazu etwa Süchting (1992), S. 161–175, oder Ballwieser/Kuhner (1994), S. 68–77.
Man beachte die unterschiedliche Bedeutung der „Finanzierungsfunktion“ aus Unternehmenssicht, hier zählen ex definitione nur eingezahlte Mittel, und aus bankaufsichtlicher Sicht, nach der Mittel dann eine Finanzierungsfunktion erfüllen, wenn sie den Geldanschluß gewährleisten können, d.h. wenn sie in einer vordefinierten Krisensituation Finanzierungsfunktion übernehmen können. In der Praxis ist dieser Unterschied von geringer Bedeutung: Es erscheint unsinnig, Finanzierungsmittel langfristig auf Abruf vorzuhalten und nicht im Unternehmen zu investieren. Vgl. ohne diese Differenzierung Krümmel (1983), S. 74–76, S. 84–86 und S. 109 f.
Vgl. Krümmel (1983), S. 82–88 und S. 109 f.
Vgl. die Mitteilung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Nr. 1/63 vom 29.06.1963, Nr. 3, Satz 3, abgedruckt in Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (1995), Nr. 4.27.
Vgl. Anhang V der Kapitaladäquanzrichtlinie, abgedruckt in Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (1995), Nr. 22.18, und Boos/Höfer (1995), S. 362 f.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Erklärung dieser Regelung aus wettbewerbspolitischen Erwägungen sinnvoller als der Verweis auf einen möglicherweise unterschiedlichen Charakter der zu begrenzenden Risiken. Wesentlicher Hintergrund ist hier die Absicht, eine auch für die Wertpapierhandelsfirmen angelsächsischen Typs erfüllbare Norm zu konstruieren. Diese Firmen hatten in der Vergangenheit mit sehr geringem haftenden Eigenkapital agiert und sahen kaum Möglichkeiten, neues Eigenkapital von „härterem“ Charakter zu attrahieren. Statt dessen wurde der Eigenkapitalbegriff ihren Bedürfnissen entsprechend erweitert, ein Vorgehen, welches im Grundsatz die Erfüllung der Bindungsfunktion des haftenden Eigenkapitals und insofern die Stabilität des Finanzsystems gefährden kann. Dem wird entgegengehalten, daß vom Konkurs einer Wertpapierhandelsfirma geringere Systemrisiken ausgingen als vom Konkurs einer Bank (vgl. Schaefer (1990), S. 587, ders. (1992), S. 5.).
Vgl. Akmann (1990), S. 187–193, Deutsche Bundesbank (1993b), S. 38–41. Das Kernkapital wird auch als tier 1-capital, die beiden Ergänzungskapitalkategorien als tier 2-capital bezeichnet/Entsprechend nennt man die in der Kapitaladäquanzrichtlinie einbezogenen kürzerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und die Nettogewinne aus dem Wertpapierhandel tier 3- und tier 4-capital.
Ein Überblick über die Literatur findet sich etwa bei Machina/Rothschild (1994).
Vgl. etwa Elton/Gruber (1995), insbes. S. 49–51.
Vgl. zum down side risk Roy (1952), und Harlow/Rao (1989), insbes. S. 285–287 und S. 291 f. mit weiteren Nennungen. Das downside risk- und das Erwartungswert-Varianz-Konzept sind bei Annahme bestimmter Verteilungen und Präferenzen ineinander überführbar.
Dabei wird in den gegenwärtig diskutierten Konzepten im Gegensatz zu der hier diskutierten Fragestellung das Risiko allerdings nur für Teilportefeuilles der Bank ermittelt.
Referenzgröße ist dabei das mit bankinternen Verfahren ermittelte Risiko, denen insofern, sicher nicht ohne Berechtigung, eine überlegene Qualität zugebilligt wird. Allerdings ergeben sich auch hier bei Anwendung unterschiedlicher Berechnungsmethode starke Ergebnisabweichungen etwa für den Value at Risk-Wert. Vgl. z.B. Styblo Beder(1995).
Vgl. stellvertretend für eine umfangreiche Literatur Elton/Gruber (1995) und für vergleichbare Überlegungen zu Bankrisiken Rosenberg/Perry (1981), insbes. S. 373 f., und Schmidt (1988). Eine konsequente Ausrichtung der Risikogewichtung am systematischen Risiko fordert Rochet (1992, S. 1161).
Vgl. zum letzten Argument Kürsten (1991), insbes. S. 868.
Siehe auch Terberger (1995), Sp. 162.
Vgl. Riebeil (1996), Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 17–60, Dürselen (1994), Deutsche Bundesbank (1993a), insbes. S. 51. Die bestehende Regelung setzt die Solvabilitätsrichtlinie der EU (Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute vom 18.12.1989, ABl L 386/14 vom 30.12.1989) um, die sich aber an entsprechenden Vorschlägen der Cooke-Kommission orientiert haben (vgl. Rudolph (1989), S. 484, zur Cooke-Kommission Teil V, 4.). Sie schließt auch, auf den ersten Blick etwas inkonsistent, Eigenmittelanforderungen für Sachanlagen ein.
Darstellung im folgenden nach Krümmel (1987), S. 66–70.
Mit möglicherweise niedrigeren Transaktionskosten verbunden wäre die Duplizierung über den Abschluß eines weiteren Swaps.
Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die absolute Ausfallwahrscheinlichkeit mit dem systematischen Risiko des Kredites positiv korreliert ist. Der Begründungszusammenhang ist dennoch ein grundlegend anderer.
Darstellung angelehnt an Dürselen (1994), S. 113.
Vgl. Krümmel (1985a), S. 107.
Vgl. zur gegenwärtigen Regelung ausführlich Barth/Kropp (1995).
Bis zur KWG-Novelle von 1985 wurde als dritte Meßzahl die Summe der fünf größten Großkredite herangezogen.
Damit unterscheidet sich der Kreditnehmerbegriff des KWG in doppelter Hinsicht vom Konzernbegriff des HGB. Dieser orientiert sich am Kriterium der einheitlichen Leitung bzw. potentieller einheitlicher Leitung aufgrund von Kontrollrechten und beschränkt sich auf die Erfassung von Unterordnungsverhältnissen (vgl. Busse von Colbe/Ordelheide (1993), S. 45–52). In vielen Fällen wird die Abgrenzung des Konzerns nach § 290 HGB und der Kreditnehmereinheit nach § 19 (2) KWG deckungsgleich sein, ein Übergreifen von Risiken ist aber auch denkbar bei Gleichordnungsverhältnissen und ohne einheitliche unternehmerische Leitung. Der umgekehrte Fall, daß nämlich durch Haftungsschranken (fire walls) innerhalb eines Konzerns kleinere Kreditnehmereinheiten gebildet werden sollten, erscheint angesichts des Informationsvorsprungs der Entscheidungsträger gegenüber jeder externen Prüfung dieses Sachverhalts wenig realistisch.
Vgl. Kolbeck (1995), S. 1014, Richtlinie des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten vom 21.12.1992, ABl L 29/1 vom 5.2.1993.
Zur Begrenzungswirkung vgl. auch Amely (1991).
Hierzu skeptisch Schneider (1986), S. 562.
Vgl. detaillierter zum Zinsänderungsrisiko und seinen Erscheinungsformen aus aufsichtlicher Sicht Gua-landri(1991),S. 182–184.
Zur Kritik vgl. Rudolph (1981), S. 544–546.
Vgl. Honold (1956), S. 61, 71 f.
Die Festlegung erfolgte zunächst durch den „Zentralen Kreditausschuß“, dann durch die Bankaufsichtsbehörden der Länder auf Vorschlag der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft, und schließlich zwischen 1965 und 1967 nach der Zinsverordnung. Vgl. Schönle (1971), S. 71–74.
Die Schreiben sind abgedruckt in Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (1995), Nr. 4.154.b und 4.189.
Den genossenschaftlichen Banken, die anscheinend die Vorgaben nur zögerlich umsetzen wollten, wurde diese Verpflichtung in zwei Schreiben vom 12.12.1983 und 19.01.1984 eindringlich verdeutlicht. Diese Schreiben stellten zugleich eine öffentlich Rüge ihres bisherigen und eine Verpflichtung auf ein bestimmtes weiteres Vorgehens dar (Consbruch/Möller/Bähre/Schneider (1995), Nr. 4.189).
Vgl. zu den verwendeten Verfahren vgl. Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 138–168.
Ein Hinweis auf ein besonderes Interesse des Aufsichtsamts und mögliche zukünftige Entwicklungen gibt die Regelung, daß Swaps dabei gesondert aufzuführen sind und nicht mit gegenläufigen Festzinspositionen verrechnet werden dürfen.
Das dynamischen Delta-Hedging beruht auf dem Optionspreisansatz von Black/Scholes (1973). Ausgehend von der Bewertungsformel für die Option läßt sich eine Kassaposition mit der Option gegenläufiger Wertentwicklung derart konstruieren, daß sich Gewinne und Verlusten einer Änderung des Kassapreises genau ausgleichen. Die dazu erforderliche Kassaposition ergibt sich als Produkt des Optionsvolumens mit einem sogenannten Options-Delta. Dieses Delta ändert sich jedoch im zugrundegelegten Kassapreis. Mit einer Veränderung des Kassapreises ist daher eine kontinuierliche Anpassung der Hedge-Position erforderlich. In einer korrekten Übertragung auf die bankaufsichtliche Risikomessung müßten die Anrechnungssätze der Stillhalterpositionen daher durch eine sich kontinuierlich in den Kassapreis ändernde Funktion errechnet werden. Für eine anschauliche Darstellung des Delta-Hedging siehe Schäfer (1995), S. 96–119, mit Bezug zur bankaufsichtlichen Anwendung Krümmel(1987), S. 56–63.
Die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie implementiert europaweit einheitliche qualitative Mindestanforderungen an das Wertpapiergeschäft von Wertpapierhandelsfirmen und Kreditinstituten bei Zulassung der Firmen und im laufenden Geschäftsbetrieb. Zu den damit verbundenen wettbewerbspolitischen Zielsetzungen vgl. Brittan (1990), insbes. S. 19.
Nettingvereinbarungen betreffen die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus derivative Geschäften gegenüber einem einzelnen Vertragspartner. Soweit von den jeweiligen Rechtsordnungen anerkannt, müßten sie zu einer Verminderung des bankaufsichtlich relevanten Adressenausfallrisikos fuhren. Es besteht aber Rechtsunsicherheit darüber, wann ein Netting auch für einen Konkursverwalter verbindlich ist, was wiederum Rückwirkung auf die bankaufsichtliche Anerkennung von Nettingvereinbarungen hat. Vgl. Bosch (1995), Rosenthal (1994).
Die Einzelvorschriften des Basler Vorschlags sind aber in einigen Punkten restriktiver, so daß an die international tätigen Kreditinstitute vergleichsweise strengere Eigenkapitalanforderungen gestellt werden. Vgl. Basler Ausschuß für Bankenaufsicht (1993b), Schulte-Mattler (1994b), S. 33, und Schulte-Mattler (1994a), S. 93–98. Darstellung im folgenden nach Rudolph (1995a), S. 97–108.
Brittan (1990), S. 19.
Haberman(1987), S.2.
Vgl. zu den dieser These zugrundeliegenden Konzeptionen der Bankunternehmen Allen (1993).
Vgl. Schaefer(1992).
Vgl. etwa Arnold (1989).
Arnold (1989), vgl. auch Arnold (1992).
Ausführliche Darstellungen finden sich bei Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 99–178, oder Gröschel/Maes (1994). Einen Überblick vermitteln auch Boos/Höfer (1995).
Gerechtfertigt wird die Anrechenbarkeit, da Handelspositionen oft zum Marktwert neu bewertet werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß diese Positionen kürzerfristig und mit einem Marktrisiko behaftet sind. Der Eigenkapitalbedarf zur Unterlegung des Marktrisikos ist daher in der Regel weit größeren Schwankungen ausgesetzt als jener zur Abdeckung des Kreditrisikos, und es könnte eine flexiblere Eigenkapitalquelle angemessen sein. Vgl. Basler Ausschuß für Bankenaufsicht (1993a), S. 9.
Für Schuldtitel mit einem Coupon von unter drei Prozent beginnt Zone 3 schon ab 3,6 Jahren. Auch bei der Einteilung der Laufzeitbänder gelten für die niedrigverzinsliche Schuldtitel niedrigere Laufzeitgrenzen, um der höheren Zinsreagibilität solcher Titel Rechnung zu tragen.
Vgl. zum Begriff der Duration Rudolph (1979).
Deutsche Bundesbank (1993c), S. 49.
Vgl. zum folgenden Schulte-Mattler/Traber (1995), S. 172–175.
Vgl. Basler Ausschuß für Bankenaufsicht (1996a), S. 25 f, zu internen Modellen Teil III, 5.3.
Vgl. Franks/Mayer (1989), S. 202.
Vgl. Darby (1994), S. 20.
In diesem Sinn ist wohl auch die Ausnahmeregelung zu verstehen, daß kleinere Institute nicht unter die Kapitaladäquanmchtlinie fallen. Vgl. Rudolph (1994b), S. 122.
Vgl. Sharpe/Alexander (1990), S. 154 ff. Siehe auch die Überlegungen zum Adressenausfall- und Großkreditrisiko in Teil IV, 3.1 und 4.1.
Vgl. Schaefer (1992), S. 12, Kupiec/O’Brian (1995b), S. 16.
Zur Kritik am Durationsmaß vgl. allgemein etwa Hull (1993), S. 103–105, in Zusammenhang mit bankaufsichtlichen Normen Dermine (1993).
Zur an diese Überlegungen anknüpfenden Diskussion um die Verwendung interner Modelle vgl. Teil III, 5.3.
Damit handelt es sich um Bilanzstrukturregel, deren Beschränkung auf den in der Bilanz erlangbaren Informationsstand weit hinter den tatsächlichen Informationsbeschaffungsmöglichkeiten der Bank und der Bankenaufsicht bezüglich zukünftig zu erwartender Ein- und Auszahlungen zurückbleibt. Zur Kritik vgl. Teil IV, 8.5 und 8.6 unten.
Vgl. Süchting (1992), S. 325–331. Siehe auch Krümmel (1968), S. 248 mit weiteren Nennungen.
Dies ist nicht gleichzusetzen mit dem Adressenausfallrisiko. Die Prolongation von Krediten ist ein alltäglicher Vorgang, der Bedarf eines Schuldners nach Prolongation sagt nichts über dessen Bonität aus. Die Prolongation ist vielmehr häufig impliziter Vertragsbestandteil von Kreditverträgen.
Eine Übersicht über Regeln zur Steuerung bankbetrieblicher Liquidität findet sich bei Mantzke (1994), S. 23–42. Siehe auch Meyer zu Seihausen (1995).
Vgl. zu diesem Widerspruch Krümmel (1968), S. 264–273.
Vgl. hierzu und zum folgenden Schierenbeck/Hölscher (1993), S. 145 und 149–151, Süchting (1992), S. 339. Siehe auch Krümmel (1987), S. 44, ders. (1985), S. 106 f.
Man beachte, daß sich diese Argumente nicht auf die Regelung des § 12 (5) KWG beziehen. Diese wurde bereits unter Teil IV, 5. diskutiert, da sie von ihrer Konstruktion her eher den Solvabilitätsnormen denn den Finanzierungsregeln zuzuordnen ist.
Vgl. für ein entsprechendes bankplanerisches Modell etwa Meyer zu Seihausen (1970), insbes. S. 104–144.
Vgl. etwa Krümmel (1968), ders. (1985a), S. 101. Siehe auch Schneider (1992), S. 577–584.
Diese Ungenauigkeit wird vergrößert, wenn — wie in den Grundsätzen II und III der Fall — als Kriterium der Zuordnung zu Fristigkeitsblöcken die vereinbarte Gesamtlaufzeit und nicht die Restlaufzeit herangezogen wird.
Diesem Problem könnte zwar durch die Verwendung von Cash-flow-Prognosen abgeholfen werden, die allerdings kaum durch die Bankenaufsicht geprüft werden können.
Vgl. Pecchioli (1987), S. 91.
Vgl. Krümmel (1989), S. 50, Stützel (1983), S. 33–35. Diesem Argument widerspricht nicht, daß Anleger die Zahlungsfähigkeit einer Bank als Signal für ihre Bonität interpretieren (vgl. Terberger (1995), Sp. 162). Der Signalcharakter kann auch darauf beruhen, daß andere Institutionen die Bonität zu prüfen vermögen und je nach Ergebnis dieser Prüfung Liquidität zur Verfügung stellen oder verweigern. Das Ergebnis der Prüfung erfahren uninformierte Anleger dann tatsächlich auf dem Umweg über die Zahlungsfähigkeit der Bank.
Vgl. zu einem solchen Vorschlag Brüggestrat (1990).
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Burghof, HP., Rudolph, B. (1996). Quantitative bankaufsichtliche Normen: Solvenz- und Liquiditätssicherung. In: Bankenaufsicht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-82572-8_4
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