Zusammenfassung
Mit der Einführung des KonTraG zum 1. Mai 1998 hat der Gesetzgeber auf die eingangs skizzierten Unternehmenskrisen und den damit einhergehenden Druck einer breiten Öffentlichkeit nach einer effektiveren Leitungs- und Überwachungsstruktur (Corporate Governance) in den Unternehmungen reagiert. Das in Form eines Artikelgesetzes verfasste und sich hauptsächlich in Änderungen des AktG und HGB niederschlagende KonTraG zielt deshalb in erster Linie auf eine Korrektur der Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle ab.27 Dieses Ziel soll insbesondere durch die Verpflichtung des Vorstands einer Aktiengesellschaft zur Einrichtung eines angemessenen Risikomanagementsystems erreicht werden.28 Konkret hat der Vorstand nach § 91 Abs. 2 AktG neuer Fassung geeignete Maßnahmen zu treffen, „insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Damit konkretisiert der Gesetzgeber letztlich die allgemeine Leitungsaufgabe des Vorstands gemäß § 76 AktG sowie die in § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG formulierten allgemeinen Sorgfaltspflichten der Vorstandsmitglieder und präzisiert die gesetzliche Verpflichtung zu Risikomanagement und Überwachung über die allgemeine Leitungsaufgabe und die Sorgfaltspflicht des Vorstands.29
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Literatur
Vgl. die Begründung aus dem Regierungsentwurf zur Änderung des §91 AktG z. B. in Ernst/Seibert/Stuckert (1998), S. 53.
Neben den hier angesprochenen Neuregelungen zählen noch folgende Aspekte zum KonTraGReformbereich: Stärkung der Kontrolle durch die Hauptversammlung, Reform des Aufsichtsrates, Zulassung moderner Finanzierungs- und Vergütungsinstrumente, Abschaffung von Mehrstimmrechtsaktien und Höchststimmrechten (Übergang zum sog. „one-share-, one-vote-Prinzip“) sowie Änderungen zu Vollmachtsstimmrechten der Kreditinstitute. Zu einer umfassenden Darstellung des KonTraG (Gesetzeswortlaut einschließlich der Gesetzesbegründungen) wird auf Ernst/Seibert/Stuckert (1998) verwiesen. Einen Gesamtüberblick der Neuregelungen des KonTraG geben auch z. B. Emmerich (1999) und Schindler/Rabenhorst (1998).
Vgl. Küting/Hütten (2000), S. 404, sowie die dort angegebene Literatur.
§ 322 Abs. 3 Satz 2 HGB. Vgl. dazu auch Dörner (1998), S. 4.
Zu einer umfassenden Diskussion der unterschiedlichen Begriffsauffassungen vgl. z. B. Braun (1984), S. 22 ff.; Wolf/Runzheimer (2001), S. 22 ff, sowie die dort jeweils angegebene Literatur.
Vgl. z. B. Baetge/Schulze (1998), S. 939; Kromschröder/Löck (1998), S. 1573; Küting/Hütten (2000), S. 405; Perridon/Steiner (2002), S. 98 ff.
In der Literatur findet sich synonym dafür auch Downside-Risk, Verlustrisiko, Verlustgefahr oder Schadengefahr. Vgl. Göppl/Schlag (2001), Sp. 1847; Kromschröder/Lück (1998), S. 1573; Pfingsten/Homölle/Rieso (2001), Sp. 1871.
Vgl. Perridon/Steiner (2002), S. 99. LÜCK (2001a), S. 13, versteht dagegen unter Risiko i. e. S. lediglich „die Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung“, ohne explizit die Vorlage von Wahrscheinlichkeiten zu fordern.
Vgl. z. B. Baetge/Schulze (1998), S. 940; Füser/Gleiiner/Meier (1999), S. 754; Kromschröder/Löck (1998), S. 1573; Wolbert (1999), S. 102; Küting/Hütten (2000), S. 406; Eggemann/Konradt (2000), S. 504, betonen explizit, dass Chancen vom Gesetzgeber nicht unter dem Risikobegriff subsumiert werden.
Saitz (1999), S. 75. Dies trifft insbesondere für die Funktion der Planung zu, da ohne Planung bzw. Planvarianten die Grundlage für die Ermittlung einer positiven oder negativen Zielabweichung nicht existieren würde. Weitere Funktionen betreffen z. B. Soll/Ist-Abweichungen oder Aufgaben der Revision.
Eine Ausnahme bilden z. B. Eggemann/Konradt (2000), S. 504; Emmerich (1999), S. 1078; Füser/Gleißner/Meier (1999), S. 754, die explizit die Bildung einer Gesamtrisikoposition fordern.
Dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt weniger als die Hälfte der Unternehmungen über ein angemessenes Risikomanagementsystem verfügen ist auch Ergebnis zahlreicher anderer Studien. Vgl. z. B. Glaum (2000); Hölscher (2000a); PwC (2000); Rosen/Vogler (2000).
Gelegentlich wird daher auch der wesentliche Reformimpuls des KonTraG lediglich im neuen Prüfungsrecht des Abschlussprüfers gesehen. Vgl. z. B. Hommelhoff/Mattheus (1998), S. 249.
Pollanz (1999), S. 393. Ähnlich äußert sich auch Giese (2000), S. 490.
Vgl. z. B. Coenenberg (1997), S. 27 ff., der diesen Zusammenhang sehr ausführlich darstellt.
Das hier zugrunde gelegte Verständnis von Chance als positive Zielabweichung ist ausdrücklich gegenüber dem sprachwissenschaftlichen Verständnis zu präzisieren, welches Chance als „günstige Gelegenheit“, „Aussicht auf Erfolg“ oder „Möglichkeit, etwas bestimmte zu erreichen“ (Duden (1997), S. 143.) versteht und damit häufig den Eindruck erweckt, Chance wäre mit dem Eintritt einer Gewinnsituation gleichzusetzen. (Vgl. z. B. Lück (2001), S. 2312.) Denn in einem betriebswirtschaftlichen Kontext ist beispielsweise die Möglichkeit eines geringeren als erwarteten Verlustbeitrags bereits als Chance zu interpretieren.
So weisen z. B. Füser/Gleicner/Meier (1999), S. 753, darauf hin, dass vermehrt in Lageberichten dem Leser die wertschöpfende Aufgabe des Risikomanagements dargelegt wird.
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Huther, A. (2003). Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). In: Integriertes Chancen- und Risikomanagement. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81583-5_2
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