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Charakterisierung des deutschen Sparkassensektors

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Zusammenfassung

Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute2 in Deutschland besitzen innerhalb des Bankensektors eine gesonderte Stellung, die sich darin äußert, dass sie als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts die uneingeschränkte Bonität3 ihrer Gewährträger genießen, aber ihre geschäftspolitischen Aktivitäten auf dem Gebiet der Gewährträger beschränkt bleiben.4 Das ursprüngliche Leitmotiv der Bildung von Sparkassen, der Versorgung der unteren Einkommensschichten mit kreditwirtschaftlichen Leistungen, ist bis heute erhalten geblieben. Jedoch haben sich die Repräsentanz und die sparkassenpolitische Ausrichtung den heutigen Erfordernissen angepasst. Sparkassen präsentieren sich als moderne Universalbanken, die für ihre Kunden eine Vielzahl von Bankdienstleistungen bereitstellen. Die öffentlich-rechtlichen Banken orientieren ihre Geschäftspolitik am Gemeinnützigkeitsprinzip, das ihnen durch die Regelungen des Sparkassengesetzes5 gegeben ist. Beginnend mit dem Motiv der Entstehung von Sparkassen und deren Leitgedanken führt der Weg zum Wesen der Sparkassen nach heutigem Verständnis.6

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Literatur

  1. Gerade dieser Aspekt gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen über die Existenzberechtigung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute aus wettbewerbspolitischer Sicht. In der Eigenmittelrichtlinie wurde die Gewährträgerhaftung allerdings nicht als Eigenkapitalsurrogat anerkannt, obwohl sie von gleicher Qualität wie haftendes Eigenkapital ist. Vgl. Eichhorn (1992), S.1129.

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  2. Vgl. § 5 Abs. 1, SpkG-LSA in der Fassung vom 13. Juli 1994.

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  3. Siehe Oellerking/Holzgrabe (1990), S.9. Einen kurzen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Sparkassenwesens findet sich unter anderem bei Geiger (1992), S.13f.

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  4. Neben den kommunalen Sparkassen sind gegen Ende des 18. Jh. bzw. zu Beginn des 19. Jh. auch Sparkassen in freier Trägerschaft zumeist aus privater Initiative heraus gegründet worden. Sie haben die Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts und wurden beispielsweise als Stiftung gegründet. Siehe Lützenkirchen (1989), S.222ff.

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  5. Vgl. Keßler (1982), S. 180.

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  6. Ausführung zum öffentlichen Auftrag finden sich u.a. bei Dehe (1982), S.210ff und bei Brümmerhoff/Lehmann (2000), S. 131 ff.

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  7. Siehe Dehe (1982), S.210.

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  8. Vgl. § 2 Abs. 1, SpkG LSA in der Fassung vom 13. Juli 1994.

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  9. Die Sparkassengesetze und -Satzungen sind so konzipiert, dass sie genügend Raum für eine individuelle Gestaltung lassen, wenn es die wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Entwicklungen (Harmonisierungsbestrebungen innerhalb der Europäischen Union) erfordern. Siehe Dehe (1982), S.213. Eine moderne Fassung des öffentlichen Auftrags lautet: Im Rahmen des Aktivgeschäfts sind die Bedürfnisse der lokalen Wirtschaft besonders zu berücksichtigen; das Passivgeschäft soll dem Leitgedanken der Sparförderung zur Vermögensbildung durch ein ausreichend großes Leistungsangebot im Sparbereich entsprechen. Vgl. Büschgen (2000), S.581.

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  10. So hat die Monopolkommission auf ihrem IX. Hauptgutachten, Wettbewerbspolitik und Industriepolitik, IX. Hauptgutachten (1992), Tz.43–53, detaillierte Privatisierungsvorschläge vorgelegt, die auch das Bank- und Versicherungsgewerbe umfassen. Neben der Monopolkommission argumentieren Gegner des Prinzips des öffentlichen Auftrags, dass der öffentliche Auftrag längst überholt sei und die privaten Banken ebenso gut öffentliche Aufgaben übernehmen könnten und treten für eine Deregulierung bzw. eine Privatisierung ein. Zur Privatisierungsdebatte siehe beispielsweise Gröschel (1992), S.519–525, Eichhorn (1992), S.1129–1134, Hedrich (1993), Löwer (1993), S.108–112, Möschel (1993), S.93–99, Welteke (1994), S.162–165, Hedrich (1995), S.453–455 und Finzel /Thuy (1996), S.241–261.

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  11. Möschel (1993), S.98 argumentiert, dass der Wettbewerb zwischen den privaten Banken, den öffentlich-rechtlichen Banken und den Kreditgenossenschaften auf der Vorstellung eines „geschlossenen, abgeschotteten und verteilbaren Bankenmarktes“basiert. Dies sei aus wettbewerbstheoretischer Sicht nicht haltbar. Anders dagegen Gerlach/Gondring (1994), S.164f, die die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sehr wohl mit den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft in Einklang bringen.

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  12. Die Bandbreite der Schätzungen der Privatisierungserlöse liegt zwischen 50–60 Mrd. DM allein für die Sparkassen und bis zu 500 Mrd. DM für die Gesamtheit der in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmen. Vgl. Möschel (1993), S.93f.

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  13. Gerlach/Gondring (1994), Abb. 25 auf S.165, stellen den Erlösen aus einer Privatisierung der Sparkassen die fiskalischen Nachteile am Beispiel Westfalen-Lippes und Thüringens gegenüber. Neben dem dauerhaften Entgang regionalwirtschaftlicher Wirkungen aus der Erfüllung des öffentlichen Auftrags (keine Sicherstellung der flächendeckenden finanziellen Infrastruktur, Nachteile für die Ansiedlung und den Ausbau von Gewerbe), der dauerhaften Verringerung der Wirkungen der Sparkasse als örtlicher Wirtschaftsfaktor (30000 Beschäftigte und 3500 Ausbildungsplätze in Westfalen-Lippe bzw. 29700 Beschäftige und 3200 Ausbildungsplätze in Thüringen, zusätzliche Steuerzahlungen an die Kommunen im dreistelligen Millionenbereich) und der dauerhafte Entgang direkter kommunaler Förderung (Ausschüttungen und Spenden, Stiftungen und Beteiligungen an Technologieparks) stehen einmalige Erlöse gegenüber, die von der Lage des Kapitalmarktes und der Attraktivität der Sparkassen abhängen.

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  14. Siehe Keßler (1982), S. 189.

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  15. Vgl. § 2 Abs. 3, SpkG-LSA in der Fassung vom 13. Juli 1994.

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  16. Erst wenn die Gläubiger aus dem Vermögen der Sparkassen nicht mehr befriedigt werden können, werden die Gewährträger in Anspruch genommen. Vgl. § 3 Abs. 1, SpkG-LSA vom 13. Juli 1994.

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  17. Vgl. § 3 Abs. 2, SpkG-LSA vom 13. Juli 1994.

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  18. So schreibt das Sparkassengesetz vor, dass Kredite nur an Personen vergeben werden, deren Sitz oder Wohnsitz sich im Gebiet des Gewährträgers befindet. Vgl. § 5 Abs.1, Nr.2, SpkG-LSA. Eine Ausnahmeregelung sieht der § 5 Abs. 2, SpkG-LSA vor, der besagt, dass Kredite auch an Personen vergeben werden können, die ihren Sitz nicht im Gebiet des Gewährträgers haben, wenn ein unmittelbaren Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebiets besteht.

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  19. Vgl. § 1 der SpkVO LSA vom 20. Mai 1996.

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  20. Vgl. Güde (1995), S.43.

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  21. Vgl. Keßler (1996), S.34.

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  22. Vgl. Güde (1995), S.43.

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  23. Ein möglichst umfangreiches Dienstleistungsangebot zur Bindung der Kunden an die Sparkasse wird auf dem Wege der Kooperation mit anderen Unternehmen im Verbund verwirklicht. Siehe Schröder (1997), S.572ff. Zu den VerbundgeschäftsfeIdern zählen das Bauspar- und Immobiliengeschäft, das Investmentgeschäft, das Leasing-und Factoring-Geschäft und das Versicherungs- und Kapitalbeteiligungsgeschäft. Vgl. Büschgen (1998), S.93.

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  24. Die regionale Präsenz und die Spezialisierung im Sparkassenverbund sind nach Meinung von Büschgen (2000), S.586f, entscheidende Wettbewerbsvorteile der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, die es in Zeiten des strukturellen Wandels zu erhalten bzw. auszubauen gilt.

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  25. Vgl. Fischer (1976), S. 143.

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  26. Vgl. ebenda, S.143.

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  27. Gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Konditionengestaltung und der Beleihungsgrenzen sind weiterhin zu beachten. Beispielsweise legt die Sparkassenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt fest, dass Aktien und Genussrechte bis zu 60 v. H. des Kurswertes, Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in der europäischen Union bis zu 60 v. H. des Rücknahmepreises zu beleihen oder Personalkredite bis zur Höhe von 25 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden. Vgl. §§ 9,11 SpkVO LSA in der Fassung vom 30. Mai 1996.

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  28. Die gesetzlichen Regelungen in den USA schreiben eine Trennung von Einlagen-und Kreditgeschäft und dem Wertpapiergeschäft vor sowie das Verbot, bundesstaatlich übergreifende Dienstleistungen anzubieten. Siehe Glass-Steagal Act und Mc-Fadden Act von 1933 bzw. 1927.

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  29. Die Harmonisierungsbestrebungen begannen nicht erst mit der 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie. Die Koordinierung der nationalen Bankenaufsichtsrechte erfolgte bereits 1973 mit der Verabschiedung der Niederlassungsrichtlinie, indem erste Ansätze zur Erleichterung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs angestrebt wurden. Im Jahre 1977 wurde die 1. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie, 1983 die Konsolidierungsrichtlinie, 1986 die Bankbilanzrichtlinie, 1988 die Richtlinie zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs und 1989 die Offenlegungsrichtlinie verabschiedet.

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  30. Vgl. Schneider (1991), S.733ff, der sehr ausführlich die Auswirkungen der 2. EG-Bankrechtskoordinierungsrichtlinie auf die Bankensysteme innerhalb Europas beschreibt.

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  31. Vgl. Kluge (1990), S. 182.

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  32. Aufbauend auf der 2. Bankrechtskoordinierungsrichtlinie sind weitere Richtlinien für einzelne Teilbereiche hinzugekommen. Hier zu nennen sind die Richtlinie über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (1992 — Großkreditrichtlinie), die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (1993), die Kapitaladäquanzrichtlinie (1993), die Einlagensicherungsrichtlinie (1994), die BCCI-Richtlinie (1995) und die Anlegerentschädigungsrichtlinie (1997).

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  33. Siehe Kluge (1990), S. 182.

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  34. Erweiterte Ausführungen zur EG-Eigenmittelrichtlinie, deren Interpretation und ihre Auswirkungen finden sich bei Akmann (1990), S. 186–194.

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  35. Vgl. Axel (1994), S.280ff.

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  36. Zwischen 1991 und 1999 verdoppelt sich das Geschäftsvolumen aller Banken, während das der Kreditgenossenschaften nur um 63 Prozent zunimmt.

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  37. Das Geschäftsvolumen der Großbanken wuchs von ca. 524 Mrd. DM (1991) auf ca. 1613 Mrd. DM im Jahre 1999; damit verdreifachte es sich in diesem Zeitraum.

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  38. Der Grund für das starke Wachstum des Geschäftsvolumens lag in der wachsenden Bedeutung des Auslandsgeschäfts. Laut Aussagen der Deutschen Bundesbank ist besonders der Anteil der Interbankkredite an eigenen Niederlassungen im Ausland für das überdurchschnittliche Wachstum des Geschäftsvolumens verantwortlich. Auch auf der Seite der Mittelbeschaffung konnten die Großbanken verstärkt auf ausländische Interbankmittel zurückgreifen. Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht März (1998), S.45.

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  39. Das allgemein niedrige Zinsniveau, Umschichtungen im Einlagengeschäft zu Gunsten höher verzinslicher Einlagen und die rückläufigen Zinserträge aus dem Kredit- und Geldmarktgeschäft sind für die rückläufige Entwicklung des Zinsüberschusses verantwortlich. Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht September (2000), S.51ff.

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  40. Die Zinsspanne ist in Prozent der Bilanzsumme ausgewiesen. Ab dem Geschäftsjahr 1999 wird anstatt der Geschäftsvolumens (Bilanzsumme zuzüglich Indossamentverbindlichkeiten aus dem Wechselkreditgeschäft) auf die Bilanzsumme abgestellt. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die Bilanzsumme im internationalen Vergleich gebräuchlicher ist. Vgl. Fußnote 1 in Deutsche Bundesbank, Monatsbericht September (2000), S.48.

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  41. Die Zinserträge erhöhten sich zwischen 1991 und 1999 um dass 3,44-fache, während die Zinsaufwendungen um das 3,55-fache angestiegen sind. Siehe Deutsche Bundesbank, Monatsbericht September (2000), S.50ff.

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  42. Vgl. auch Büschgen (2000), S.588ff, der ebenfalls darauf aufmerksam macht, dass das Provisionsgeschäft zukünftig an Bedeutung gewinnt und dass das Wertpapiergeschäft der Sparkassen noch unterentwickelt ist.

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  43. Siehe Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juli (1999), S.29f.

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  44. In diesem Zeitraum sinkt der Anteil des Einlagenvolumens von Nichtbanken am gesamten Einlagenvolumen der Sparkassen von vormals 83 Prozent im Jahre 1991 auf 74 Prozent im Jahre 1999.

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  45. Der Zuwachs an Marktanteilen auf der Einlagenseite ist auf zunehmende Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zurückzuführen. Während der Anteil des Einlagenvolumens von Nichtbanken drastisch zurückgegangen ist (1991, betrug der Anteil des Einlagenvolumen von Nichtbanken ca. 68 Prozent, 1999 waren es nur noch 50 Prozent), stieg im Gegenzug das Kreditvolumen an Nichtbanken von ca. 76 Prozent im Jahre 1991 auf 86 Prozent im Jahre 1999.

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  46. Vgl. Büschgen (2000), S.584.

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  47. Siehe die Abbildungen B.6 und B.7.

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  48. Vgl. Büschgen (2000), S.592.

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  49. Vgl. Büschgen (2000), S.588ff.

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Kositzki, A. (2004). Charakterisierung des deutschen Sparkassensektors. In: Das öffentlich-rechtliche Kreditgewerbe. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81559-0_2

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