Zusammenfassung
Für das englische Begriffspaar Mergers & Acquisitions (M&A) existiert in der Literatur keine einheitliche Abgrenzung, vielmehr ist eine Definition dem jeweiligen Untersuchungsziel anzupassen.44 In der englischsprachigen Literatur treten Mergers & Acquisitions in der Regel als „ständig verbundenes Begriffspaar“45 auf. Die deutschsprachige Literatur verwendet die Dachbegriffe Unternehmenszusammenschluss oder Unternehmensverbindung.46 Sowohl die deutsch- als auch die englischsprachige Literatur sind durch eine unterschiedliche Terminologie und eine Vielzahl an Systematisierungsansätzen geprägt. Gleichwohl herrscht in der wissenschaftlichen Literatur Einigkeit darüber, dass zunächst von einer weiten Begriffsfassung auszugehen ist, die entsprechend dem Forschungsziel anzupassen ist.47 Ein Unternehmenszu-sammenschluss bezeichnet in einer weiten Begriffsabgrenzung die Verknüpfung rechtlich selbständiger Unternehmen über ein Beziehungsgeflecht, so dass „zumindest in Teilbereichen ein gemeinsames Handeln erreicht wird“.48
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Literatur
Vgl. Hölters 2002, S. 3.
Pausenberger (1989), S. 624, vgl. hierzu auch Gaughan (1999), S. 7. Bressmer/Moser/Sertl sprechen daher auch von einem „Gattungsbegriff“. Bressmer/Moser/Sertl (1989), S. 6. Die einzelnen Begriffe innerhalb des Ausdrucks können mit Unternehmensfusionen und Unternehmenskäufen übersetzt werden.
Vgl. exemplarisch Ebert (1998), Neumann (1994), Bühner (1990). Erschwerend kommt hinzu, dass die deutschsprachige Literatur die Anglizismen adaptiert. Vgl. Pausenberger (1989), S. 621. Die Begriffe Un- ternehmenszusammenschluss und Unternehmensverbindung werden in der vorliegenden Arbeit synonym verwendet.
Vgl. Pausenberger (1989), S. 624, Neumann (1994), S. 33. Eine Aufzählung weiterer Synonyme für Unter-nehmenszusammenschlüsse findet sich bei Bamberger (1994), S. 3–4. Für die englischsprachige Literatur vgl. exemplarisch Copeland/Weston: „The traditional subject of M&A’s has been expanded to include takeovers and related issues of corporate restructuring, corporate control, and changes in the ownership structure of firms.“Copeland/Weston (1988), S. 676. Hierzu auch Kootz: „Internationally, the expression merger and acquisition — abbreviated M&A or only mergers — has become a general term which refers to all kinds of activities which are related to the buying and selling of a company.“Kootz (1996), S. 8. Kursive Hervorhebungen sind aus dem Original übernommen.
Pausenberger (1989), S. 621. Vgl. hierzu auch Paprottka (1995), S. 5, Neumann (1994), S. 33.
Der M&A-Begriff steht in einer weiten Abgrenzung auch für die Beratungsdienstleistungen, die von Dritten (Investmentbanken, Unternehmensberatungen etc.) für die an der M&A-Transaktion beteiligten Unternehmen und deren Gesellschafter erbracht werden. Vgl. Achleitner (1999), S. 137. Für einen phasenorientierten Überblick über die Dienstleistungen der M&A-Berater vgl. Delß (1997), S. 496.
Vgl. Achleitner (1999), S. 137. Dies impliziert, dass im Rahmen der Akquisition bereits bestehende Faktor-kombinationen erworben werden, nicht aber einzelne Vermögensgegenstände wie z. B. Maschinen, Grund-stücke, Gebäude oder Patente.
Vgl.Kootz (1996), S.7.
Caytas/Mahari. (1988), S. 23.
Vgl. Schaper-Rinkel (1998), S. 17–18. So beziehen Sieben/Sielaff einen Beteiligungskauf aus rein finanziellen oder spekulativen Überlegungen nicht in ihre Definition des Begriffs der Akquisition mit ein, da hier der unternehmerische Fortfuhrungsgedanke nicht vorliegt. Vgl. Sieben/Sielaff (1989), S. 1.
Vgl. Bamberger (1994), S. 5. Picot beschreibt Unternehmen als „eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen sowie unternehmerischen Handlungen“. Picot (1995), S. 7.
§ 271, Abs. 1 sowie § 291 HGB.
§ 16 AktG. sowie § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB. In der Literatur wird ein maßgeblicher Einfluss zum Teil auch erst ab einer Beteiligungsquote von 75% des Nominalkapitals gesehen. Vgl. Paprottka (1995), S. 7–8, Bamberger (1994), S. 5.
Wpüg (2002), Abschnitt 4 § 29 Satz 2.
Dies ist eine Forderung, die Gerpott an operationale Arbeitsdefinitionen stellt. Vgl. Gerpott (1993), S. 41. Weitere betriebswirtschaftliche Definitionen des Akquisitionsbegriffes finden sich exemplarisch bei Kirchner (1991), S. 30, Macharzina (1999), S. 529.
So weist die Bankstellenstatistik der Deutschen Bundesbank Übernahmen von Kreditinstituten ab dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung aus. Unter einer fallweisen Abwägung werden zum Teil auch Beteiligungen ab 40 Prozent als Übernahme ausgewiesen, jedoch nur, wenn von einer „erheblichen Beherrschung“ausgegangen werden kann, so z. B. bei einer weitgehenden Besetzung der Führungspositionen der übernommenen Bank durch Personen aus dem Mitarbeiterstamm der übernehmenden Bank. Deutsche Bundesbank (2001c), S.6.
Kirchner (1991), S. 30.
Ein Share Deal ist nur möglich, wenn der Träger des Unternehmens eine Gesellschaft ist. Vgl. zu diesem Abschnitt Berens/Mertes/Strauch (1999), S. 23–26.
§ 2a, Abs. 1 KWG.
Vgl. Berens/Mertes/Strauch (1999), S. 26–30.
Gerpott (1993), S. 29.
Neumann (1994), S. 38–39.
Dies wird insbesondere von Pausenberger bemängelt. Vgl. Pausenberger (1989), S. 624–625.
Vgl. Neumann (1994), S. 39–40. Weitere Begriffe für einen fusionsähnlichen Zusammenschluss sind die unechte, wirtschaftliche oder uneigentliche Fusion sowie die Quasi-Fusion. Ebenda, S. 51.
Neumann (1994), S. 40
Neumann (1994), S. 58. Vgl. hierzu auch Pausenberger (1989), S. 624.
Vgl. zum gesamten Abschnitt Neumann (1994), S. 58–63, Haas (1994), S. 5, Pausenberger (1989), S. 624.
Vgl. Kootz (1996), S. 7.
Jansen (2000b), S. 388.
Vgl. Jansen (2000b), S. 388.
Für diesen Abschnitt vgl. Koch/Hofacker (2000), S. 541–545. Als Beispiele fur Merger of Equals im Bereich des Bankensektors können die Fusion zwischen der Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG und der Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank zur Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG im Jahre 1997 oder die abgesagte Fusion zwischen der Deutsche Bank AG und der Dresdner Bank AG im Jahre 2000 genannt werden.
Die Wahl der Bindungsinstrumente kann auch als eigenständiges Systematisierungskriterium für Unterneh-mensverbindungen zugrunde gelegt werden. Vgl. hierzu Abbildung 4.
Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 8. Die Bindungsintensität wird auch als Schärfe oder Strenge der unter-nehmerischen Zusammenarbeit bezeichnet. Ebenda, S. 8.
Pausenberger(1989), S. 623–625.
Zur näheren Erläuterung der Kooperationsformen vgl. Schubert/Küting (1981), S. 11, Storck (1993), S. 30ff.
Vgl. Paprottka (1995), S. 7.
Zu alternativen Systematisierungsansätzen vgl. Paprottka (1996), S. 5ff.
Vgl. Thommen/Achleitner (1998), S. 80.
Vgl. für den U.S.-amerikanischen Markt Rappaport/Sirower(1999), S. 147–148, für europäische Daten vgl. Dombret(1999), S. 617.
Vgl. Dombret (1999), S. 617–618. Dombret nennt als weiteren Vorteil zur Finanzierung mit Aktien das Erreichen einer hohen Marktkapitalisierung, die vor feindlichen Übernahmen schützt. Dieser Standpunkt kann nicht kritiklos übernommen werden, da im Rahmen von Irrelevanztheoremen argumentiert wird, dass die Kapitalstruktur eines Unternehmens keinen Einfluss auf den Unternehmenswert hat. Die These von der Irrelevanz der Kapitalstruktur wurde erstmalig von Modigliani/Miller (1958) formuliert. Vgl. hierzu auch SchmIDt/Terberger(1997), S. 252 ff.
So ist es theoretisch möglich, dass die Aktionäre des Käuferunternehmens im Anschluss an die Transaktion einen geringeren Teil des neu entstandenen Unternehmens besitzen als die Aktionärsgruppe des verkauften Unternehmens.
Vgl. Rappaport/Sirower (1999), S. 148–150. Hinsichtlich der Finanzierungsform kann auch nach der Herkunft des für die Transaktion benötigten Kapitals differenziert werden. Im Regelfall wird die Transaktion aus der Finanzkraft des übernehmenden Unternehmens bestritten. Der Begriff der Finanzkraft stellt nicht ausschließlich auf eine Bestreitung der Transaktionssumme aus eigenen Barmitteln ab, sondern wird als Fähigkeit beschrieben, die erforderlichen Mittel bereits vor der Transaktion aufbringen zu können, ohne auf das Vermögen des Übernahmeobjektes zurückgreifen zu müssen. Hierfür stehen zwei Finanzierungsformen zur Verfügung. Zum einen die Finanzierung aus den freien Cashflows der erwerbenden Gesellschaft, zum anderen die Finanzierung durch Eigen- oder Fremdkapital über die Bilanz der erwerbenden Gesellschaft. Vgl. Bressmer/Moser/Sertl (1989), S. 76–77 sowie Achleitner (1999), S. 201. Ist hingegen eine Finanzierung der Transaktion nur durch eine hohe Kreditaufnahme möglich, die durch das Vermögen des Übernahmeobjektes gesichert ist, so wird von einem Leveraged Buyout gesprochen. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in diesem Fall aus der Finanzkraft des Übernahmeobjektes heraus: „The leveraged buyout is essentially a means to create and build an equity ownership interest through the use of borrowing to be repaID from the cash flow of the acquired business.“Scharf/Shea/Beck (1991), S. 323.
Vgl. Ansoff (1965). Die Richtung der Transaktion ist von der jeweiligen Definition des relevanten Marktes in Bezug auf das Produkt und des geographisch bearbeiteten Marktes der handelnden Unternehmen abhängig.
Vgl. Neumann (1994), S. 65–66. Neumann weist daraufhin, dass aufgrund der Abgrenzungsprobleme zwischen den einzelnen Klassifikationsmerkmalen fließende Übergänge bestehen. Ebenda, S. 66.
Vgl. Frank (1993), S. 26.
Vgl. Schubert/Küting (1981), S. 28, Pausenberger(1989), S. 622.
Vgl. Pausenberger (1989), S. 622.
Vgl. Thommen/Achleitner (1998), S. 80.
Diese Zusammenschlüsse werden auch als „lateral, multilateral, heterogen, anorganisch, diagonal oder wesensfremd“bezeichnet. Storck(1993), S. 34.
Vgl. Sieben/Sielaff (1989), S. 9.
Zur Legaldefinition sowie zur funktionalen Definition vgl. Kapitel 3. In der vorliegenden Arbeit werden die Begriffe Bank und Kreditinstitut synonym verwendet.
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Tröger, N.H. (2003). Mergers & Acquisitions — Definitionen und Ordnungskriterien. In: Mergers & Acquisitions im deutschen Bankensektor. ebs-Forschung, Schriftenreihe der EUROPEAN BUSINESS SCHOOL Schloß Reichartshausen, vol 43. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81085-4_2
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