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Ökonomische Analyse des Anlagebetrugs

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Book cover Anlagebetrug am Grauen Kapitalmarkt

Part of the book series: Wirtschaftswissenschaft ((WiWiss))

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Zusammenfassung

Die Determinanten der Kriminalität und das vom Staat zu ihrer Bekämpfung zu wählende Ausmaß an Abschreckung gehört seit mehr als 30 Jahren zum Forschungsgebiet der modernen Wirtschaftstheorie.387 Nicht zuletzt angesichts der öffentlichen Ausgaben für Polizei, Justiz und Strafvollzug „handelt es sich bei der Frage nach der optimalen Kriminalitätsbekämpfung um ein klassisches volkswirtschaftliches Allokationsproblem, bei dem es darum geht, knappe öffentliche Ressourcen einer möglichst effizienten Verwendung zuzuführen.“388

„Das menschliche Verhalten ist ebenso leicht der Menschenfresserei fähig wie der Kritik der reinen Vernunft; es kann mit den gleichen Überzeugungen und Eigenschaften beides schaffen, wenn die Umstände danach sind, und sehr großen äußeren Umständen entsprechen dabei sehr kleine innere.“385

„Menschen [werden] nicht deshalb «Kriminelle», weil sie sich in ihrer grundlegenden Motivation von anderen Menschen unterscheiden, sondern weil ihre Nutzen und Kosten andere sind. “386

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Literatue

  1. Musil (1970), S. 361.

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  2. Becker (1993), S. 48.

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  3. Erste kriminalitätsökonomische Ansätze lassen sich bereits bei den Klassikern BECCA-RIA und BENTHAM finden, die sich im 18. Jahrhundert mit den Prinzipien eines rationalen und sozialökonomisch optimalen Strafrechtssystems beschäftigten.

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  4. Entorf & Spengler (1998), S. 1.

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  5. Vgl. Entorf & Spengler (1998), S. 14.

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  6. Suchanek (1993), S. 2.

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  7. Heertje & Wenzel (1993), S. 4.

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  8. Während der Begriff «Ökonomie» das tatsächliche Wirtschaften real existierender Wirtschaftssubjekte bezeichnet, wird unter «Ökonomik» die wissenschaftliche bzw. theoretische Auseinandersetzung mit dem Wirtschaften der Akteure verstanden. „Ökonomik läßt sich (…) als diejenige Sozialwissenschaft definieren, die menschliches Handeln vor dem Hintergrund auftretender Knappheitsprobleme analysiert.” Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 1 f.

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  9. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 15. Sozialwissenschaftliche Alternativen zum Homo oeconomicus sind der Homo politicus und der Homo sociologicus. Während der Homo politicus von KIRCHGÄSSNER als methodisch identisch mit dem Homo oeconomicus betrachtet wird, handelt es sich beim Homo sociologicus um einen Träger von Rollen, der einem sozialen System entspringt. Vgl. Wiese (1994), S. 66 und Kirchgässner (1991), S. ix.

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  10. Da die Annahmen des ökonomischen Modells so allgemein sind, können sie nicht nur für die Analyse von Märkten, sondern im Sinne eines allgemeinen ökonomischen Verhaltensmodells generell für das Verständnis von menschlichen Gesellschaften herangezogen werden. Vgl. Blankart (1998), S. 9.

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  11. Vgl. Rothschild (1992), S. 23.

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  12. Präferenzen meinen die Vorlieben eines Individuums. Vgl. zum Entstehen der Präferenzen durch Sozialisation Kirchgässner (1991), S. 42 ff.

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  13. Vgl. zu den Grundannahmen des ökonomischen Ansatzes in den Sozialwissenschaften Becker (1993), S. 1 ff., Fritsch (1983), S. 17 ff., Blankart (1998) S. 9 ff. und Frey (1990), S. 4 ff.

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  14. Vgl. Hicks (1939), S. 34 und auch Von Hayek (1952), S. 48 ff. sowie Popper (1967), S. 142.

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  15. Vgl. Fritsch, Wein & Ewers (1999), S. 29.

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  16. Rawls (1975), S. 168.

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  17. Smith (1759/1985), S. 1.

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  18. Obgleich die Bewertung der Präferenzen abgelehnt wird, sind Werturteile der wissenschaftlichen Diskussion z.B. im Hinblick auf ihre Herkunft oder Konsistenz zugänglich. Die Wirtschaftsethik und insbesondere auch Beiträge von VON HAYEK diskutieren ferner die Notwendigkeit der Internalisierung bestimmter Normen durch die Mehrheit der Individuen, um das Überleben des politischen und/ oder wirtschaftlichen Systems zu sichern. Vgl. Kirchgässner (1991), S. 38 ff., Popper (1957/58), Von Hayek (1981) und Buchanan (1990), S. 63.

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  19. Präferenzen werden als konstant angenommen, da unterstellt wird, daß sie sich wesentlich langsamer ändern als Restriktionen. Hierbei wird weder bezweifelt, daß Individuen unterschiedliche Präferenzen haben, noch daß sich Präferenzen im Zeitablauf tatsächlich ändern können. Vgl. zu den Annahmen Kirsch (1977), S. 30 ff. und Alchian & Allen (1964), S. 23.

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  20. Eine Präferenzordnung entsteht, wenn ein Individuum alle Konsumpläne entsprechend seiner Präferenzen zu unterscheiden vermag. Die Präferenzstruktur eines Individuums kann auf Basis bestimmter Grundannahmen (Axiome) dargestellt werden. Zu den Axiomen gehören die ordinale Vergleichbarkeit der Konsumpläne, die Vollständigkeit der Präferenzordnung, Nichtsättigung sowie Transitivität. Vgl. zu den Axiomen Schumann (1992), S. 85 ff.

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  21. Die Entscheidung für eine Alternative bedeutet bei begrenztem Budget zugleich den Verzicht auf eine andere Handlungsoption, d.h. die (Opportunitäts-)Kosten der gewählten Alternative bestehen im Verzicht auf die nicht gewählte Option. Der Nutzen-Begriff ist eine Möglichkeit, Präferenzen zu beschreiben. Eine Nutzenfunktion bildet die Präferenzen eines Individuums mathematisch ab, indem sie einem beliebigen Konsumbündel eine Zahl zuweist. Dabei werden Konsumbündeln, für die das Individuum eine größere Präferenz hat, höhere Zahlen zugeordnet. In der allgemein akzeptierten ordinalen Nutzentheorie ermöglichen die Funktionswerte die Reihung verschiedener Konsumbündel. Das Ausmaß der Nutzendifferenz zwischen zwei Konsumbündeln ist dabei völlig unerheblich. Vgl. Varian (1991), S. 50 f. und McKenzie & Tullock (1984), S. 31 ff.

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  22. Rawls (1975), S. 166 f.

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  23. Die Maximierungshypothese in der Ökonomik ist „falsifiziert, empirisch falsch, (…) es genügt dazu.. die Beobachtung, die jeder schon einmal an sich gemacht hat, daß nicht eine Entscheidung (…), die man tatsächlich getroffen hat, die beste mögliche Wahl war, sondern eine andere.” Tietzel (1985), S. 87. Dessenungeachtet ist die Maximierungshypothese im Bewußtsein der Ökonomen unverändert fest verankert. Ursächlich hierfür ist nicht zuletzt die „Einfachheit und Eleganz des Marginalkalküls, dessen Anwendung die Maximierungsannahme erlaubt”. Tietzel (1985), S. 88.

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  24. Vgl. Friedman (1953), S. 4. Diese Argumentation wird in der Literatur mit dem Begriff «FRIEDMAN twist» bezeichnet. Vgl. zu einer Diskussion der Realistik der Annahmen in der Wirtschtstheorie Tietzel (1981).

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  25. Vgl. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 16.

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  26. Richter & Furubotn (1999), S. 193.

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  27. SIMONS Theorie begrenzter Rationalität ist als deskriptive bzw. positive Theorie konzipiert, betont dynamische Elemente und Lernprozesse gegenüber Gleichgewichtszuständen und argumentiert eher psychologisch als ökonomisch. Erfahrungen führen zu einer Anpassung des Anspruchsniveaus, wobei ein Akteur bevorzugt den Dingen Aufmerksamkeit schenkt, die seinem subjektiven Bezugsrahmen entsprechen. Vgl. Simon (1955, 1956, 1972) und Kirchgässner (1991), S. 31.

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  28. Kirchgässner (1991), S. 31. Unter Zugrundelegung eines um Informationsmängel erweiterten Homo-oeconomicus-Konzepts faßt Kirchgässner sowohl den traditionellen ökonomischen Ansatz als auch das Modell SIMONS als Spezialfälle eines allgemeinen Konzepts auf. Vgl. Kirchgässner (1991), S. 31.

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  29. Richter & Furubotn (1999),S. 187.

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  30. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 15.

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  31. Vgl. Kirchgässner (1991), S. 33 ff.

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  32. McKenzie & Tullock (1984), S. 42.

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  33. Feyerabend (1976), S. 91.

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  34. Vgl. Kirchgässner (1991), S. 145.

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  35. Das Konzept der Maximierung des Erwartungsnutzens postuliert im Kern, daß ein Individuum eine Handlungsmöglichkeit mit unsicheren Ergebnissen einer zweiten Handlungsoption dann vorzieht, wenn der erwartete Nutzen größer ist. Empirische Untersuchungen lassen erkennen, daß die Informationsaufnahme und Informationsverarbeitung, insbesondere von Wahrscheinlichkeiten, nicht dem Postulat der Erwartungsnutzentheorie entsprechen. ALLAIS hat gezeigt, daß Individuen bei ihrer Entscheidung unter Unsicherheit ein sicheres Ergebnis stärker gewichten als unsichere Ergebnisse, die den gleichen Erwartungswert aufweisen. Diesen Sachverhalt bezeichnen KAHNEMAN und TVERSKY als den „Sicherheits-Effekt”. Vgl. Allais (1953), Kahnemann & Tversky (1979), S. 265 und Schumann (1992), S. 102.

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  36. Tietzel (1985), S. 173.

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  37. Kirchgässner (1991), S. 153.

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  38. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 16.

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  39. McKenzie & Tullock (1984), S. 29. Gemeint ist somit kein Mensch, „mit einer n-dimensionalen Budgetgeraden im Kopf, immer den Vektor aller möglichen Preise abtastend, die Terminmärkte beäugend und auf Arbitrage dräuend, mit einer Latte von Restriktionen vor Augen, die erwartenden Renditen immer wieder neu kalkulierend”. Trebeis (1988), S. 7.

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  40. McKenzie & Tullock (1984), S. 29.

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  41. Vgl. Oehler (1995), S. 60. Der Rückgriff auf mathematische Optimierungsansätze für die formale Modellierung steht nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Auffassung von Rationalität, sondern dient lediglich als ein Mittel zur klaren und genauen Darstellung.

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  42. McKenzie & Tullklock (1984), S. 25.

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  43. „Gesamtwirtschaftliche Daten sind diejenigen Tatsachen, die den ökonomischen Kosmos bestimmen, ohne selbst unmittelbar von ökonomischen Tatsachen bestimmt zu sein. An den faktischen gesamtwirtschaftlichen Daten endigt die theoretische Erklärung. Aufgabe der Theorie ist es, die notwendigen Zusammenhänge bis zum Datenkranz zu verfolgen und umgekehrt zu zeigen, wie von den einzelnen Daten das wirtschaftliche Geschehen abhängt. Aber die ökonomische Theorie ist nicht fähig, ihr Zustandekommen zu erklären.” Eucken (1989), S. 156.

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  44. McKenzie & Tullock (1984), S. 331.

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  45. Vgl. beispielsweise Meran (1990), S. 63 und Ulrich (1996), S. 93. Vgl. zu einer Auseinandersetzung mit der «Ökonomismus-These» aus ökonomischer Sicht Kirchgässner (1997).

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  46. Kirchgässner (1997), S. 22.

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  47. Vgl. zur Diskussion des Imperialismus-Vorwurfs Kirchgässner (1997), Stigler (1984), Radnitzky & Bernholz (1987) und Homann & Suchanek (1989).

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  48. Kirchgässner (1991), S. 139.

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  49. Ziel soziologischer Forschung ist die Bestimmung von Beziehungen zwischen aggregierten bzw. «kollektiven» Größen, wobei im Sinne eines methodologischen Kollektivismus keine Betrachtung des Verhaltens und der Entscheidungen von Individuen erfolgt. Der kollektivistische Ansatz der Soziologie wurde von DURKHEIM als Alternative zum bis dahin auch in der Soziologie etablierten individualistischen (utilitaristischen) Ansatz entwickelt und verdrängte nahezu vollständig das individualistische Konzept. In der traditionellen Soziologie lassen sich u.a. mit der Soziologie im Gefolge WEBERS andererseits auch individualistische Ansätze finden, die sich heute als weitere mögliche Ausrichtung der Soziologie etabliert haben. Vgl. hierzu u.a. Vanberg (1975), der die kollektivistische und die individualistische Tradition der Soziologie beschreibt und WEBER in den individualistischen Zweig einreiht.

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  50. SEIFERT und PRIDDAT weisen darauf hin, daß neue Paradigmata erst dann ältere Theorien ablösen können, wenn die neuen Ansätze der SCIENTIFIC COMMUNITY evident erscheinen. „Insofern gehören die «neueren Tendenzen» zwar bereits zur Wissenschaft; sie sind ihr heuristisch-innovatives Geschäft. Aber sie sind noch nicht die «neue Wissenschaft», (…) sondern Vorspiel einer Wissenschaftskommunikation, die in der Evidenz von Übereinstimmung enden kann oder nicht.” Seifert & Priddat (1995). Dieser Prozeß kann durchaus längere Zeit dauern. Nach PLANCK setzt sich eine neue wissenschaftliche Idee nicht in der Weise durch, „daß ihre Gegner allmählich überzeugt und bekehrt werden - daß aus einem Saulus ein Paulus wird, ist eine große Seltenheit - sondern vielmehr dadurch, daß die Gegner allmählich aussterben und daß die heranwachsende Generation von vornherein mit der Idee vertraut gemacht wird.” Planck (1943), S. 211.

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  51. Kunz (1994), S. 182.

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  52. Vor dem Hintergrund der Inquisition kritisiert BECCARIA in seiner Abhandlung «Von den Verbrechen und Strafen» (1766) das harte Strafrecht seiner Zeit und fordert die Abschaffung der Todesstrafe und der Folter. BENTHAM gilt als Begründer des Utilitarismus. In seinen Arbeiten «Introduction to the Principles of Morals and Legislation» (1780) und «Rationale of Punishment» (1775) betrachtet BENTHAM die Gesetze im Kontext der Gesamtwirtschaft und fordert, die allgemeine Nützlichkeit zum Leitsatz der Gesetzgebung zu erheben. Indem auch der Staat bei der Bekämpfung der Kriminalität nach dem ökonomischen Prinzip verfahren soll, reduziert bereits BENTHAM die Kriminalitätsbekämpfung auf ein wohlfahrtökonomisches Allokationsproblem. Vgl. Bentham (1775/1962), Beccaria (1766/1966) sowie Thelen (1981), S. 139 ff. und die dort angegebene Literatur.

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  53. Thelen (1981), S. 144.

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  54. Vgl. zu einer Übersicht zur ökonomischen Analyse des Rechts Schäfer (1994) und die dort angegebene Literatur, Kunz (1994), S. 182 ff. sowie Assmann, Kirchner & Schanze (1993).

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  55. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 44 f.

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  56. Kreps (1990), zitiert nach der Übersetzung von Tietzel & Weber (1990), S. 3.

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  57. Streissler (1980), S. 40.

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  58. Von Hayek (1977), S. 35. Vgl. auch Opp (1987), S. 280.

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  59. Treffen Angebot und Nachfrage auf einem vollkommenen Markt zusammen, ergibt sich in einem kosten-und friktionslosen Trial-and-Error-Prozeß ein Gleichgewichtspreis, der Angebot und Nachfrage zum Ausgleich bringt und somit die wirtschaftlichen Aktivitäten koordiniert. In der Literatur wird hinsichtlich des Trial-and-Error-Prozesses sowohl auf das wALRASianische Auktionatorverfahren («Tâtonnement») als auch auf das Preisfindungsmodell von EDGEWORTH («Recontracting») verwiesen. Vgl. Schumann (1992), S. 216 f. Vgl. zu weiteren Annahmen des Modells der vollständigen Konkurrenz Fritsch, Wein & Ewers (1999), S. 32 ff. und Schumann (1992), S. 211 f.

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  60. Kunz (1994), S. 182.

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  61. Vgl. Becker (1993), S. 39 ff.

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  62. Becker (1993), S. 48.

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  63. Vgl. Ehrlich (1973) und (1996).448 Vgl. Heineke (1978).

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  64. Vgl. Wolpin (1978) und Schmidt & Witte (1984).

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  65. Vgl. Glaeser, Sacerdote & Scheinkmann (1996).

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  66. Vgl. Akerlof (1997).

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  67. Tietzel & Weber (1990), S. 4. Pionier in der ökonomisch orientierten empirischen Erforschung der Kriminalität war EHRLICH (1973).

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  68. Vgl. Entorf & Spengler (2000), S. 3.

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  69. So zerstören etwa nach der «Social Disorganisation Theory» von SHAW und MCKAY die drei strukturellen Faktoren niedriger ökonomischer Status, ethnische Heterogenität und Wohnmobilität die soziale Organisation von Gemeinschaften, wodurch es zu Veränderung der Kriminalitätsneigung kommt. COHEN und FELSON sehen Straftaten darüber hinaus durch Aspekte des Lebensstils bedingt («Lifestyle/Routine Activity Theory»), wonach die erfolgreiche Verübung einer Straftat nicht zuletzt von der Abwesenheit Dritter abhängt, die das Delikt verhindern könnten. Vgl. Messner & Blau (1987), S. 1037, Cohen & Felson (1979) und Shaw & McKay (1942).

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  70. Vgl. Entorf & Spengler (2000), S. 154.

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  71. Vgl. Entorf & Spengler (2000), o.S.

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  72. Vgl. Entorf & Spengler (1998), S. 14.

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  73. Die in theoretischen Modellen verwendete Bestrafungswahrscheinlichkeit wird in vielen empirischen Arbeiten durch die Aufklärungsquote ersetzt, die im weiteren Sinne auch die Polizeistärke miterfaßt.

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  74. Der überwiegende Teil der Arbeiten zur empirischen Überprüfung des Abschrekkungseffektes basiert auf der von EHRLICH vorgeschlagenen ökonometrischen Modellspezifikation. Vgl. Entorf (1995), S. 9.

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  75. Die Kriminalitätsangebotselastizität gibt an, um wieviel Prozent sich das «Angebot» an Straftaten ändert, wenn Aufklärungsquote oder Sanktionshöhe um ein Prozent steigen.

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  76. Hiernach würde bei einer Erhöhung des Strafmaßes oder der Aufklärungswahrscheinlichkeit um 10% die Straftatenzahl um 5% fallen. Vgl. Eide (1994), S. 246.

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  77. Vgl. Entorf & Spengler (1998), S. 10 und Levitt (1995).

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  78. Vgl. Entorf (1995), S. 27.

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  79. Vgl. Entorf (1995), S. 20.

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  80. Vgl. Entorf & Spengler (2000), S. 154.

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  81. Indem ANDERSON einen Staat ohne Kriminalität als Vergleichsmaßstab wählt, schätzt er die Kosten der Kriminalität in den USA sogar auf bis zu 11% des US amerikanischen Sozialprodukts. Vgl. Anderson (1999).

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  82. Vgl. Entorf & Spengler (2000), S. 152.

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  83. Vgl. Freeman (1983) sowie Corman, Joyce & Lovitch (1987).

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  84. Richter (1994), S. 4. Die Bezeichnung «Neue Institutionenökonomik» wurde von WILLIAMSON geprägt. Zu den Hauptvertretern der Neuen Institutionenökonomik gehören neben WILLIAMSON ALCHIAN, ARROW, COASE, DEMSETZ und NORTH. Vgl. Seifert & Priddat (1995), S. 26 und Williamson (1975), S. 1.

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  85. Institutionenökonomische Ansätze finden sich auch in der Betriebswirtschaftslehre. Vgl. zu einem Überblick über institutionenökonomische Anwendungen auf betriebswirtschaftliche Probleme Ordelheide, Rudolph & Büsselmann (1991) und Terberger (1994). Vgl. zu institutionenökonomischen Ansätzen in der Organisationstheorie beispielsweise Picot (1982) und Laux (1990), zur Anwendung der Institutionenökonomik in der Finanzierungstheorie u.a. Schmidt (1979,1981) sowie zur Anwendung in der Theorie des internen und externen Rechnungswesens Ordelheide (1988) und Pfaff & Leuz (1995).

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  86. Richter (1994), S. 2.

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  87. North (1992), S. 3.

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  88. Vgl. Richter (1994), S. 2, North (1990), S. 239 und Ostrom (1990), S. 51. Mit der Annahme der beschränkten Rationalität unterstreicht auch SIMON in seinem Modell des «Satisficing Man» die Bedeutung von Regeln für die Kanalisation menschlichen Handeln in komplexen Situationen ohne vollständige Information.

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  89. Organisationen sind das personifizierte Spiegelbild von Institutionen. Während das Netzwerk von Verträgen die Institution «Firma» begründet, bilden die über die Firma verbundenen Individuen die Organisation. Vgl. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 23 ff.

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  90. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. vii.

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  91. Die Neue Institutionenökonomik erschöpft sich damit nicht, wie die jüngere deutsche historische Schule im Gefolge SCHMOLLERS oder wie zum Teil auch die amerikanischen Institutionalisten unter VEBLEN im wesentlichen, in der Deskription von Institutionen. Vgl. Kirchgässner (1991), S. 82.

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  92. Diese Arbeit verzichtet auf eine Kritik der neoklassischen Annahmen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, kommt es bei ökonomischen Modellen grundsätzlich nicht auf die Realistik von Prämissen, sondern auf deren Problemadäquanz an. Die Modelle und Annahmen des neoklassischen Paradigmas waren für das neoklassische Ziel, die Existenz eines Konkurrenzgleichgewichts nachzuweisen, sicherlich problemadäquat. Angesichts der Erforschung neuer Probleme erscheint es wissenschaftlich sinnvoll, das neoklassische Modell nicht vollkommen zu verwerfen, sondern weitere Restriktionen problemgeleitet in den Modellrahmen zu integrieren. Vgl. zur Kritik des neoklassischen Modells Fritsch, Wein & Ewers (1999), S. 88 f.

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  93. Externe Effekte bezeichnen „die Auswirkungen ökonomischer Aktivitäten einzelner auf die Konsum-und Produktionsmöglichkeiten anderer, ohne daß diese Auswirkungen über freiwillige Markttauschakte und Marktpreise entgolten werden.” Heertje & Wenzel (1993), S. 327. Vgl. auch Schumann (1992), S. 40.

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  94. Demsetz (1969), S. 1.

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  95. Coase (1984), S. 230 zitiert nach Richter & Furubotn (1999), S. 40. Ähnlich argumentiert VON SCHMOLLER, der jedoch die neoklassische Theorie insgesamt ablehnt. „Die alte Volkswirtschaftslehre mit ihrem Untergehen in Preisuntersuchungen und Circulationserscheinungen stellte den Versuch einer volkswirtschaftlichen Säftephysiologie ohne Anatomie des socialen Körpers dar.” Von Schmoller (1900), S. 64.

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  96. Vgl. Arrow (1969), S. 48. Transaktionskosten werden in modernen Marktwirtschaften auf 50 bis 60% des Nettosozialprodukts geschätzt. Vgl. Durth (2000), S. 637.

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  97. Unter dem Begriff «Transaktion» wird sowohl die Übertragung von Gütern oder Leistungen als auch die Übertragung von Verfügungsrechten verstanden. Vgl. Richter & Furubotn (1999), S. 49 f.

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  98. Vgl. Richter (1994), S. 6. Transaktionskosten für die Marktbenutzung bestehen vor allem aus Informations-und Verhandlungskosten. „Um eine Markttransaktion durchzuführen, muß man herausfinden, wer derjenige ist, mit dem man zu tun haben will; Leute informieren, daß und unter welchen Bedingungen man mit ihnen zu tun haben will; Verhandlungen führen, die zu einem Abschluß führen; den Vertrag aufsetzen; die erforderlichen Kontrollen einbauen, um sicher sein zu können, daß die Vertragsbedingungen eingehalten werden, usw.” Coase (1960), S. 15 zitiert in Übersetzung nach Richter & Furubotn (1999), S. 50.

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  99. Vgl. zu den Definitionen Arrow (1969), S. 48, Coase (1960), S. 15 und Williamson (1990), S. 1.

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  100. Während die positive Heuristik dem Forscher als Orientierung dient, soll die negative Heuristik die dem Forscher nicht zu beschreitenden Wege versperren. Vgl. Lakatos (1974), S. 89 ff.

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  101. Im Schutzgürtel befinden sich weitere Annahmen des Homo-oeconomicus-Modells. Zudem wird unterstellt, daß Individuen in der Regel nur unvollkommenes Wissen über objektive Tatsachen haben, wobei sich Wissen und Fähigkeiten im Zeitablauf ändern können. Vgl. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 53.

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  102. Nach dem PARETO-Prinzip ist eine Allokation A gegenüber einer Allokation B als PARETo-superior («besser») einzustufen, wenn in A mindestens ein Individuum besser gestellt werden kann und keins schlechter gestellt ist. Vgl. zum Pareto-Kriterium Just, Hueth & Schmitz (1982), S. 15 ff.

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  103. Die Weiterentwicklung von Forschungsprogrammen ist bedingt von der Konkurrenz der Forscher innerhalb eines Programms und/ oder vom Wettbewerb zwischen den Forschern rivalisierender Programme. Progressive Problemverschiebung liegt vor, wenn ein Forschungsprogramm in einer Art und Weise weiterentwickelt wird, daß sich sein empirischer und theoretischer Erklärungsgehalt vergrößert. Auftretende Anomalien werden dabei unter Verteidigung des harten Kerns im Schutzgürtel des Programms systematisch und produktiv verarbeitet. Die Neoklassik dient hierbei als Referenzmodell. So kann z.B. die perfekte Planungssicherheit der Neoklassik im Sinne einer «Unsicherheit vom Grad 0» aufgefaßt werden. Vgl. Aufderheide & Backhaus (1995), S. 51 und Lakatos (1974), S. 89 ff. Vgl. Schumann (1992), S. 433.

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  104. Kaas (1995a), S. 11.

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  105. Da keine Einigkeit über die genaue inhaltliche Abgrenzung der Neuen Institutionenökonomik besteht, erfolgt die Bestimmung der Teilgebiete in der Literatur unterschiedlich. Die vorliegende Arbeit folgt der verbreiteten Einteilung von KAAS (1995a), die in Anlehnung an ERLE!, LESCHKE und SAUERLAND (1999) um die «Neue politische Ökonomik» ergänzt wird.

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  106. Im Rahmen des «Property-Rights-Approach» wird unterstellt, daß sich im Durchschnitt rational verhaltende Individuen versuchen, ihren aus Verfügungsrechten ziehbaren Nutzen zu maximieren. Gegenstand der Property-Rights-Theorie ist u.a. die Frage, wer, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen über Ressourcen verfügen darf und wie diese Rechte übertragen werden können. Dabei verursachen Herausbildung, Zuordnung, Übertragung und Durchsetzung der Handlungs-und Verfügungsrechte Transaktionskosten. Vgl. zu grundlegenden Arbeiten Alchian (1977), Demsetz (1967), Alchian & Demsetz (1973) und Furobotn & Pejovich (1972).

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  107. Im Rahmen transaktionskostentheoretischer Untersuchungen kann u.a. gezeigt werden, daß vollständige Konkurrenz nicht immer eine sinnvolle und wünschenswerte Marktform ist, da Untemehmenszusammenschlüsse mitunter gesamtwirtschaftlich vorteilhafter produzieren können als eine große Anzahl kleiner Anbieter. Die Gründe hierfür liegen nicht zuletzt darin, daß ein wALRAsianischer Auktionator in der Realität für seine Intermediärs-Funktion einen Lohn verlangen wird und auch der Prozeß des «Recontracting» Kosten der Vertragsverhandlung und —anpassung verursacht. Vgl. zum Markt-Hierarchie-Paradigma des Transaktionskostenansatzes Williamson (1973, 1975, 1990, 1991).

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  108. Vgl. zu grundlegenden Ansätzen Arrow (1963a); Downs (1968); Nordhaus (1975) und Brennan & Buchanan (1980).

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  109. Vgl. Stigler (1961), Nelson (1970) und Hirschleifer (1973).

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  110. Ansätze zum Verhalten bei Informationsasymmetrie, insbesondere das PrinzipalAgent-Problem, werden in der Literatur teilweise auch unter dem Begriff «Informationsökonomik» subsumiert. Der Begriff der Informationsökonomik («Economics of Information») wurde von STIGLER jedoch für Frage der Suchkosten geprägt. Einige Autoren wie STIGLITZ verwenden zur Kennzeichnung der Problematik ungleich verteilter Informationen den Begriff «Neue Informationsökonomik». Vgl. Richter & Furubotn (1999), S. 201 sowie grundlegend Stiglitz (1974), Shavell (1979) und Holström (1979).

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  111. Informationsmängel treten nach FRITSCH, WEIN und EWERS in Form von Unkenntnis und Unsicherheit auf. Unsicherheit bezeichnet risikobehaftete Situationen, in denen die zukünftige Entwicklung auch bei sehr großem Aufwand nicht mit Gewißheit prognostiziert werden kann. Beispiele für Unsicherheit sind das Auftreten von Naturereignissen oder im ökonomischen Bereich der Konjunkturverlauf. Bei Unkenntnis besteht grundsätzlich die Möglichkeit, vorhandene Informationslücken durch Informationsbeschaffung zu schließen. Im Zusammenhang mit Kapitalanlagebetrug herrscht Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung am Kapitalmarkt. Da diese Unsicherheit jedoch unabhängig von der Qualität der Anlagevermittler existiert, soll im Kontext der vorliegenden Arbeit lediglich das Problem der Unkenntnis betrachtet werden. Vgl. Fritsch, Wein & Ewers (1999), S. 263. Vgl. zu den Problemen der Unsicherheit Bernholz & Breyer (1993), S. 170 ff. und Schönbäck (1980), S. 7 ff.

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  112. Der Begriff des Opportunismus wurde von WILLIAMSON in Zusammenhang mit unvollständigen bzw. relationalen Verträgen geprägt.

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  113. Vgl. Williamson (1990), S. 54. Opportunismus umfaßt dabei Verhaltensformen „wie Lügen, Stehlen und Betrügen, beschränkt sich aber keineswegs auf diese Punkte. Häufiger bedient sich der Opportunismus raffiniertere Formen der Täuschung.” Williamson (1990), S. 54.

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  114. Tietzel & Weber (1990), S. 5.

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  115. Lug und Trug erhöhen die Transaktionskosten, d.h. diejenigen Kosten die mit dem Abschluß und der Einhaltung von Verträgen verbunden sind.” Wiese (1994), S. 69.

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  116. Während AKERLOF mit seiner «Lemon»-Problematik auf die Konsequenzen einer Informationsasymmetrie zu Lasten der Nachfrager aufmerksam macht, untersucht ARROW die Folgen unvollkommener Information der Anbieter nach Vertragsabschluß. Vgl. Arrow (1963b) und Akerlof (1970).

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  117. Richter & Furubotn (1999), S. 241. JENSEN und MECKLING definieren die Kosten des Agentur-Verhältnisses als Summe der Ausgaben für die Überwachung und Kontrolle des Agenten, den Garantieausgaben des Beauftragten, die eine glaubhafte Bindung seines Verhaltens erzeugen sollen sowie dem Residualverlust. Der Residualverlust ergibt sich als Differenz zwischen dem hypothetischen Gewinn des Prinzipals bei einer neoklassischen «First-best»-Lösung und dem tatsächlich anfallenden Gewinn («Second-best»-Lösung) bei positiven Transaktionskosten und eigennutzorientiertem Verhalten des Agenten. Die «Second-best»-Lösung als Annäherung an die «Firstbest»-Lösung ist als PARETO-optimal anzusehen, da eine Besserstellung eines Marktakteurs nur durch eine Schlechterstellung der anderen Marktseite realisiert werden kann. Vgl. Jensen & Meckling (1976), S. 308.

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  118. Vgl. Kaas (1995b), S. 25 sowie Arrow (1985) und Alchian & Woodward (1988).

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  119. Vgl. zu einer graphischen Darstellung von Agenturprobleme Rasmusen (1994), S. 167. 505 Der Begriff «Moral Hazard» bzw. auf deutsch «Moralisches Wagnis» wurde von ARROW geprägt.

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  120. Vgl. Kaas (1995b), S. 25 f.

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  121. Vgl. Jensen & Meckling (1976), S. 308.

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  122. Verborgene Handlungen können z.B. in der Aktionär—Manager-Konstellation bei Publikumsgesellschaften mit Kleinaktionären auftreten. Da die individuellen Kontrollkosten die individuell erwarteten Erträge übersteigen und überdies die erforderlichen Fähigkeiten zur Kontrolle fehlen, muß ein Manager (Agent) einer Publikumsgesellschaft mit großer Aktienstreuung nicht befürchten, daß die Kleinaktionäre (Prinzipale) ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit umfänglich kontrollieren.

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  123. Vgl. Ebers & Gotsch (1995), S. 199 und Arrow (1985), S. 37. 124 4 Ökonomische Analyse des Anlagebetrugs dem Lie

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  124. Vgl. Fritsch, Wein & Ewers (1999), S. 275.

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  125. «Moral Hazard» stellt somit einen Spezialfall der «adversen Auslese» dar. Vgl. Fritsch, Wein & Erwers (1996), S. 218. Vgl. zu einer formal orientierten Darstellung der Probleme asymmetrischer Information auf Versicherungsmärkten Strassl (1988).

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  126. Vgl. Schade & Schott (1993), S. 21 f.

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  127. Ein weiteres Beispiel für die «Hold-up»-Problematik ist der «Dienst nach Vorschrift» wobei der Arbeitnehmer (Agent) aufgrund einer extensiven Interpretation der Vertragsregelungen die volle Leistung verweigert, jedoch auf ein legal korrektes Verhalten achtet, um dem Prinzipal keine Möglichkeiten zur Gegenwehr (z.B. Kündigung) zu geben. Bei Vertragsabschluß weiß der Prinzipal allerdings nicht, inwieweit sein potentieller Agent die Möglichkeit des «Hold-up» nutzen wird. Vgl. Rasmusen (1994), S. 212 und Alchian & Woodward (1988), S. 67 ff.

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  128. Severidt (2000), S. 46.

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  129. Je nach Problemstellung kann es sinnvoll sein, weitere relevante Restriktionen, wie etwa psychologischer Erkenntnisse, in die Modellwelt problemgeleitet zu integrieren.

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  130. WILLIAMSON warnt vor den Gefahren einer verfrühten formalen Theoriebildung, die lediglich vorgibt, sich mit realen Phänomenen auseinanderzusetzen, ohne jedoch den Fragen wirklich auf den Grund zu gehen. Vgl. Williamson (1993), S. 43.

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  131. Vgl. zum Gesellschaftsvertrag Homann (1988), S. 143 ff. und Homann & Kirchner (1995), S. 201 f.

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  132. HOBBES beschreibt den «Krieg aller gegen alle» vor dem Hintergrund der politisch instabilen Verhältnisse des Bürgerkriegs in England von 1642 bis 1648. „Was mit dem Kriege aller gegen alle verbunden ist, das findet sich auch bei den Menschen, die ihre Sicherheit einzig auf ihren Verstand und auf ihre körperlichen Kräfte gründen müssen. Da findet sich kein Fleiß, weil kein Vorteil davon zu erwarten ist; es gibt keinen Ackerbau, keine Schiffahrt, keine bequemen Wohnungen, keine Werkzeuge höherer Art, keine Länderkenntnis, keine Zeitrechnung, keine Künste, keine gesellschaftlichen Verbindungen; statt dessen ein tausendfaches Elend; Furcht gemordet zu werden, stündliche Gefahr, ein einsames kümmerliches, rohes und kurz dauerndes Leben.” Hobbes (1651/1980), S. 115 f.

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  133. Vgl. hierzu und zu dem folgenden Buchanan (1984), S. 124 sowie Brennan & Buchanan (1993), S. 35.

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  134. Als Gegengewicht zum Konsens muß den Individuen jedoch das Abrücken von der Gesellschaft, d.h. das Recht zum Verlassen der Gesellschaft, eingeräumt werden.

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  135. Markttransaktionen können als Gefangenendilemmata aufgefaßt werden, bei denen beide Tauschpartner ihre Position durch Kooperation verbessern können. Die höchste individuelle Auszahlung realisiert jedoch derjenige Akteur, der die Kooperation des anderen ausbeutet, „indem er zwar die Leistung seines Tauschpartners empfängt, seine eigene Leistungsverpflichtung jedoch nicht erfüllt. Insoweit enthält jeder Tauschakt einen inhärenten Anreiz zu betrügerischem Verhalten.” Tietzel & Weber (1990), S. 15.

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  136. Damit es nicht zu einer den gesellschaftlichen Konsens gefährdenden Unzufriedenheit derjenigen kommt, die keine Möglichkeit haben, Anleger zu betrügen, muß Anlagebetrug zumindest langfristig flächendeckend bekämpft werden.

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  137. Falls ein Individuum, ohne selbst einen Beitrag zu leisten, von kollektiven Maßnahmen profitieren kann, hat es einen Anreiz zum «Trittbrettfahrer»-Verhalten. Aufgrund von Nichtausschließbarkeit und Nicht-Rivalität im Konsum können Marktakteure das Gut «öffentliche Sicherheit» konsumieren, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Führt der Markt zu keiner effizienten Allokation, erwächst dem Staat eine potentielle Rolle zur Bereitstellung des Gutes.

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  138. Homann (1988), S. 162.

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  139. Vgl. Buchanan (1987), S. 585 ff. und (1988), S. 32 ff.

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  140. Vgl. Dietz (1998), S. 49 f.

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  141. Das Maß der Schuld wird nach § 46 StGB wesentlich durch die Beweggründe und die Ziele des Täters beeinflußt. Desweiteren sind bei der Strafzumessung die Art der Tatausführung, die vom Täter verschuldeten Wirkungen, das Vorleben sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Vgl. Kauffmann (1994), S. 1138. Strafverfolgungsbehörden angewiesen,

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  142. Gieg (2000), S. 1330.

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  143. Vgl. zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Lehre zur strafprozessualen Verständigung Gieg (2000), S. 1330 ff.

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  144. Bei Taten, die mit einem Höchstmaß an Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zehn Jahren bzw. mehr als einem bis fünf Jahren bedroht sind, tritt nach § 78 StGB die Verjährung der Verfolgung nach zehn bzw. fünf Jahren ein. Dabei beginnt die Strafverfolgungsverjährung am Tag des Vergehens.

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  145. Dannecker (2000), S. 15.

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  146. Die justitielle Kooperation in Strafsachen ist Gegenstand der intergouvernementalen Zusammenarbeit und somit in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Vgl. zu einer Darstellung der europäischen Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres Koenig & Haratsch (1998), S. 321 ff.

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  147. OLAF ist die Nachfolgeorganisation der UCLAF (UNITÉ DE COORDINATION DE LA LÜTTE ANTI-FRAUDE) und direkt dem Generalsekretariat der Kommission unterstellt. Vgl. Dietz & Fabian (1999), S. 111 f. und Tschanett (2000), S. 1404 f.

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  148. Koenig & Haratsch (1998), S. 335. EUROPOL unterstützt beispielsweise die Errichtung einer Datenbank sachdienlicher Informationen, die die gesamte Europäische Union umfaßt. Ziel der Datenbank ist es, die polizeiliche Kooperation auf einzelstaatlicher Ebene zu fördern.

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  149. Dannecker (2000), S. 16. Anlagebetrüger nutzen die Probleme in der grenzüberschreitenden Strafverfolgung, indem beispielsweise Telefonverkäufer von deutschen Grenzgebieten aus belgische oder französische Kunden anrufen. Nicht zuletzt stößt die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche der Opfer vielfach auf Hindernisse rechtlicher und praktischer Natur. Die französischen Betroffenen erstatten kaum Strafanzeige in deutscher Sprache. Erklärungsbedarf besteht ferner hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen der deutschen und französischen Justiz: Anders als in Frankreich sind in Deutschland Straf-und Zivilverfahren voneinander getrennt. Vgl. zu einer Darstellung von Rechtsquellen, Umfang und Verfahrensablauf der Rechtshilfe Veh (2000), S. 1246 ff.

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  150. Dannecker (2000), S. 15. Infolge der Arbeitsteilung innerhalb der Anlagefirma fallen Ausführungstätigkeit, Informationsbesitz und Entscheidungsmacht auseinander. Dies führt zu einer strukturell bedingten Unverantwortlichkeit des einzelnen Mitarbeiters.

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  151. Vgl. Bernet (1996), S. 108. Vgl. zu den hier verwendeten Kostenkategorien Richter & Furubotn (1999), S. 50 ff.

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  152. Daß die persönliche Berater-Interaktion dem Anleger zudem Nutzen stiftet, in Form sozialer Anerkennung oder Beweis der eigenen Kompetenz in wirtschaftlichen Dingen, wird nicht verneint, für die weitere Analyse wird jedoch nur der eigentliche Leistungsaustausch als nutzenmehrend unterstellt.

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  153. Vgl. Schäfer (1995), S. 133 ff.

    Google Scholar 

  154. Da Finanzdienstleistungen zu einem großen Teil Vertrauensgüter sind, ist die Suche nach Qualitätsinformationen in Bezug auf das Anlageprodukt für den Nachfrager kaum möglich.

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  155. Vgl. zu den Informationskosten Helkenberg (1989), S. 103 ff.

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  156. Cocca et al. (2001), S. 231.

    Google Scholar 

  157. Obgleich die Informationssuche an sich für den Anleger im Sinne eines Entdeckungsprozesses einen nutzensteigernden Effekt haben kann, wird analog der Annahme zur Beraterinteraktion unterstellt, daß lediglich die Transaktion Nutzen stiftet.

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  158. Schumann (1992), S. 110.

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  159. Marktversagen bezeichnet die an der Referenz des Modells der vollständigen Konkurrenz gemessene Unfähigkeit des Marktes, Angebot und Nachfrage zum Ausgleich zu bringen. Vgl. Fülbier (1999), S. 470.

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  160. Tietzel & Weber (1990), S. 14

    Google Scholar 

  161. Worms (1987), S. 250.

    Google Scholar 

  162. Auch ein großer Teil der von LIESEL und OEHMICHEN befragten Opfer von Anlagebetrug schenkten dem betrügerischen Kapitalanlagevermittler „von vornherein vollstes Vertrauen”. Liebel & Oehmichen (1992), S. 109.

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  163. Vgl. Blankart (1998), S. 12. Das auf ARROW und STILLER zurückgehende Optimierungskalkül der Informationsökonomik ist nicht ohne Kritik geblieben. Vgl. hierzu etwa Streit & Wegner (1989).

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  164. Tietzel & Weber (1990), S. 11.

    Google Scholar 

  165. Tietzel & Weber (1990), S. 12.

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  166. McKenzie & Tullock (1984), S. 35.

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  167. Unter dem Grenznutzen ist allgemein der zusätzliche Nutzen einer weiteren Einheit

    Google Scholar 

  168. Ein Anstieg der Informationsnachfrage ist ferner zu erwarten, wenn höhere Geldbeträge angelegt werden und somit bei unveränderter Einschätzung der Betrugswahrscheinlichkeit der Erwartungswert der Schädigung steigt. dabei eine Vielzahl von Informa-

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  169. Vgl. hierzu den Abschnitt 2.5.1.

    Google Scholar 

  170. Zudem führen „Vorlieben, Erfahrungen und Handlungen aus dem Familien-und Bekanntenkreis, die.. schnell/leicht verfügbar sind,.. zu «vorschnellen» Urteilen.” Oehler (1995), S. 26. Vgl. zu einer Übersicht der EinfluBfaktoren für das Anlegerverhalten Oehler (1995), S. 26 ff. und insbesondere die dort angegebene Literatur.

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  171. McKenzie & Tullock (1984), S. 188.

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  172. Vgl. hierzu den Abschnitt 4.4.2.

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  173. In der Wirtschaftstheorie wird üblicherweise angenommen, daß die Situationswahrnehmung des Handelnden richtig ist, d.h., daß die Mittel tatsächlich zur Zielereichung geeignet sind und daß jene Verhaltensweise aus dem Raum möglicher Verhaltensweisen ausgewählt wird, die den Zielerreichungsgrad maximiert. In der Realität werden diese beiden Annahmen kaum erfüllt sein. Vielmehr irrt sich ein später festgenommener Betrüger insofern, als er annimmt, der Betrug bleibe unbemerkt. Vgl. Tietzel (1985), S. 66 ff.

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  174. Krelle (1998), S. 2.

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  175. Die Höhe der Wahlbeteiligung sowie der Wahlausgang sind weitgehend unabhängig von der Wahlteilnahme eines einzelnen Individuums. Der Nutzen, den das wählende Individuum aus seinem eigenen Beitrag zieht, ist somit marginal. Vgl. Margolis (1982), S.82 ff.

    Google Scholar 

  176. Die beste Strategie - gemessen an der höchsten Gesamtauszahlung - im Gefangenendilemma ist bei wiederholten Spielen «Wie Du Mir, So Ich Dir» («Tit For Tat»). Hiernach beginnt und handelt ein Spieler so lange kooperativ, wie auch der andere Spieler kooperativ handelt. Indem sich der Spieler durch Kooperation eine Reputation aufbaut, kann er erwarten, daß auch der andere Spieler kooperiert. VANBERG und CONGLETON haben gezeigt, daß diese Form der Kooperation als moralisches Verhalten interpretiert werden kann. Vgl. Dawes & Thaler (1988) und Vanberg & Congleton (1992). Vgl. zur Rolle der Moralität in iterativen Gefangenendilemma-Situationen auch Hegselmann (1992). Vgl. zur Spieltheorie Varian (1991), S. 444 ff.

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  177. Vgl. Krelle (1998), S. 31 f. Vgl. zur Kritik an dieser Position Arni (1989) und Koller (1994).

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  178. BLAU identifiziert unter der Neigung, anderen Menschen zu helfen, einen getarnten Egoismus. „Die Neigung, anderen zu helfen, ist häufig durch die Erwartung motiviert, daß solches Verhalten gesellschaftliche Belohnungen bringen wird. Jenseits dieser eigennützigen Interessen, aus gesellschaftlichen Verbindungen Nutzen zu ziehen, gibt es jedoch ein weiteres «altruistisches» Element oder zumindest eines, welches die gesellschaftlichen Beziehungen vor einfachem Egoismus bzw. psychologischen Hedonismus bewahrt. Eine grundlegende Belohnung, welche Leute bei ihren Verbindungen anstreben, ist soziale Anerkennung; und selbstsüchtiges Verhalten gegenüber anderen macht es unmöglich, diese wichtige Belohnung zu erhalten.” Blau (1964), S. 17.

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  179. Weise (1995), S. 74.

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  180. „Eine wesentliche Bedingung für die Stabilität moralischen Verhaltens ist, daß es nur in Klein-Kosten-Situationen gefordert wird.” Kirchgässner (1995), S. 20. Vgl. zudem Tietzel & Weber (1990), S. 30.

    Google Scholar 

  181. Kirchgässner (1995), S. 20.

    Google Scholar 

  182. PANTHER nimmt für die Wirtschaftsakteure unterschiedliche Nutzeneinbußen aus krimineller Tätigkeit an. Ein Wirtschaftssubjekt entscheidet sich zu kriminellem Verhalten, wenn das Einkommen aus Verbrechen abzüglich der individuellen moralischen Nutzeneinbußen größer ist als die erwartete Sanktionierung. Vgl. Panther (1995), S. 4.

    Google Scholar 

  183. Vgl. Krelle (1998).

    Google Scholar 

  184. Die effektive Sanktion ergibt sich als Produkt der Bestrafungswahrscheinlichkeit (p) und der Höhe einer schuldangemessenen Strafe (f).

    Google Scholar 

  185. Falls der Berater einer legalen Beschäftigung nachgeht, entstehen zusätzlich Opportunitätskosten in der Form, daß infolge betrügerischen Handelns Zeit für die legale Einkommenserzielung verlorengeht. Unter Einbezug redlicher Arbeit in das Modell, wie etwa im Ansatz von EHRLICH (1973), läßt sich zeigen, daß bei vergleichsweise geringem Einkommen aus redlicher Arbeit oder bei Arbeitslosigkeit der Anreiz, betrügerische Anlageberatung zu betreiben, ceteris paribus steigt.

    Google Scholar 

  186. Es wird davon ausgegangen, daß zeitlich unterschiedlich anfallende Strafen im Erwartungswert durch eine andauernde Strafe äquivalent ersetzt werden.

    Google Scholar 

  187. Auch für den Berater gilt die zum Informationskalkül des Anlegers gemachte Aussage. Kein Individuum wird sich derart präzise verhalten. Es reicht jedoch aus, daß Individuen im Prinzip analog dem Kalkül handeln.

    Google Scholar 

  188. Dabei läßt sich die Grenzkostenkurve als «Betrugsangebot» und die «Grenznutzen-kurve» als Nachfrage nach Anlagebetrug auffassen.

    Google Scholar 

  189. Bei Anlageformen, bei denen Mindestbeträge bestehen, wie z.B. dem Handel mit Bankgarantien, ist der Grenznutzen jeder weiteren Betrugshandlung höher als bei Anlageformen, die sich vorwiegend an Kleinanleger richten.

    Google Scholar 

  190. McKenzie & Tullock (1984), S. 182.

    Google Scholar 

  191. Bei horizontaler Aggregation der individuellen Grenzkostenkurven zum Marktangebot und der individuellen Grenznutzenkurven zur Marktnachfrage läßt sich in diesem einfachen Modell das gesamtgesellschaftliche Ausmaß des Anlagebetrugs ermitteln, das sich aus dem Schnittpunkt der Marktangebots-und Marktnachfragekurve ergibt.

    Google Scholar 

  192. Falls der Betrüger eine ökonomische Weitsicht hat, die gegen Null konvergiert tritt die beschriebene Senkung des individuellen Kriminalitätsangebots hingegen nicht ein. Die Grenzkostenkurve bleibt in ihrer Lage unverändert.

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  193. Bonus (1989), S. 104.

    Google Scholar 

  194. Außerhalb der ökonomischen Diskussion wird Regulierung häufig mit übergeordneten gesellschaftlichen Grundwerten begründet. Hierbei werden insbesondere Fairneß-und Gerechtigkeitsargumente herangezogen, die allerdings intersubjektiv nicht nachprüfbar und kaum operationalisierbar sind. Effizienz und Gerechtigkeitsüberlegungen können jedoch in Konflikt geraten, wie VON HAYEK zeigt. Vgl. Von Hayek (1969), S. 118 ff. Vgl. Fülbier (1999), S. 469.

    Google Scholar 

  195. Heertje & Wenzel (1993), S. 266.

    Google Scholar 

  196. Vgl. Bundesregierung (1999), S. 5.

    Google Scholar 

  197. Vgl. Woll (1992), S. 91.

    Google Scholar 

  198. Bundesregierung (1999), S. 5.

    Google Scholar 

  199. Vgl. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 296.

    Google Scholar 

  200. Vgl. Woll (1992), S. 49.

    Google Scholar 

  201. Vgl. Fülbier (1999), S. 468.

    Google Scholar 

  202. Die friedlichen Lösungen des Marktes besitzen in einer freien Gesellschaft den Vorzug vor staatlichen Reglementierungen.” Woll (1992), S.81.

    Google Scholar 

  203. Woll (1992), S. 120.

    Google Scholar 

  204. Worms (1987), S. 267.

    Google Scholar 

  205. Vgl. Terberger (1999), S. 35 f.

    Google Scholar 

  206. Im folgenden werden die zentralen Aussagen BECKERS kurz und vereinfacht vorgestellt. Vgl. hierzu Becker (1993), S. 41 ff. Vgl. zum Hintergrund des Ansatzes BECKERS den Abschnitt 4.2.2.2.

    Google Scholar 

  207. Exogene Variablen, die die Verbrechenshäufigkeit negativ beeinflussen, sind Schulbildung, soziale Herkunft, Einkommen aus legaler Tätigkeit oder die Verstärkung der Gesetzestreue. Vgl. Becker (1993), S. 49.

    Google Scholar 

  208. Vgl. zu den analytisch abgeleiteten Optimalbedingungen bei Minimierung der Verlustfunktion und partieller Ableitung nachf und p Becker (1993), S. 52 ff.

    Google Scholar 

  209. Vgl. Kunz (1994), S. 201 f.

    Google Scholar 

  210. Die Verhängung von Geldstrafen als Preis delinquenten Verhaltens ist rechtsstaatlich bedenklich, da letztlich ein Handel mit Gerechtigkeit entsteht. Zudem bieten Geldstrafen der Gesellschaft keinen wirksamen Schutz vor einem gefährlichen Täter. Indem Geldstrafen lediglich vom Grenzschaden und den Grenzkosten abhängig sind, erfolgt ferner keine Berücksichtigung des Einkommens des Kriminellen. Falls die Individuen eines Gemeinwesens zu dem Schluß geraten, andere Ziele als die Minimierung sozialer Kosten zu verfolgen, ist auch eine Festlegung der Geldstrafen proportional zum Einkommen der Wirtschaftsakteure denkbar. Vgl. Becker (1993), S. 66 ff.

    Google Scholar 

  211. Bei Risikoaversion des Anlagebetrügers hätte hingegen der Anstieg von f einen größeren Effekt, während bei Risikoneutralität beide Maßnahmen die gleiche Auswirkung haben. Vgl. zur algebraischen Begründung Becker (1993), S. 49 Fn. 19.

    Google Scholar 

  212. Da sich zudem die Größen in jeder Periode ändern können, ist zusätzlich eine entsprechende Information über die Entwicklung dieser Größen erforderlich. Neben den Kosten der Kriminalität in Form von Verbrechensverfolgung und Bestrafung fallen somit Informations-und Kontrollkosten des Staates an, die im Rahmen der Minimierung der sozialen Kosten der Kriminalität zu berücksichtigen und in das Modell BECKERS zu integrieren sind.

    Google Scholar 

  213. Die rein ökonomische Betrachtung der Kriminalität wird von juristischer Seite mitunter als „monokausaler Theorieansatz” kritisiert, der die „Multifunktionalität des Rechtswesens” verkürze. Fezer (1986), S. 823.

    Google Scholar 

  214. Vgl. Bundesregierung (1999), S. 5.

    Google Scholar 

  215. Nicht zuletzt hat jede Strafe im Verhältnis zur Schwere der Schuld zu stehen, so daß vor dem Hintergrund der Strafrahmensystematik des Strafgesetzbuches eine wesentliche Erhöhung der Freiheitsstrafe für Betrug (§ 263 StGB) und Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) nicht in Betracht kommt. Nach § 211 Abs. 1 StGB wird Mord, d.h. die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter besonders schweren Umständen mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet, wobei das Gericht nach § 57a StGB unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann, wenn 15 Jahre der Strafe verbüßt sind.

    Google Scholar 

  216. Dietz (1998), S. 81.

    Google Scholar 

  217. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die staatliche Gewalt verpflichtet, die unantastbare Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Der Schutz der Bewegungsfreiheit vor staatlichen Willkürmaßnahmen ist seit der Habeas-Corpus-Akte (1679) Element jeder rechtsstaatlichen Ordnung. Vgl. Hesselberger (1983), S. 54 und 256.

    Google Scholar 

  218. Hesselberger (1984), S. 55. Insbesondere scheiden nach Art 104 GG als Strafen die im Mittelalter üblichen Folterungen von Gesetzesbrechern sowie das öffentliche an den Prangerstellen von opportunistischen Individuen aus, da festgehaltene Personen „weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden” dürfen.

    Google Scholar 

  219. Graphisch bedeut dies eine Verschiebung der Grenznutzenkurve (GN) in Abbildung 18 nach links unten.

    Google Scholar 

  220. Eine Ausweitung des Umfangs strafbaren Verhaltens erhöht sowohl die Kosten der Strafverfolgung als auch die sozialen Kosten der Bestrafung und führt daher zu einem Anstieg des gesellschaftlichen Verlustes (L) aus Verbrechen.

    Google Scholar 

  221. Vgl. Bundesregierung (1999), S. 9.

    Google Scholar 

  222. Vgl. Faltlhauser (1995a), S. 19.

    Google Scholar 

  223. Vgl. Bundesregierung (1993), S. 11.

    Google Scholar 

  224. Dannecker (2000), S. 493.

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  225. Nach Ansicht des BUNDESRATS kann eine intensivere Aufsicht als weitere „Hürde im Sinne einer Auslese zu Lasten derjenigen wirken, denen es lediglich darauf ankommt, eine «schnelle Mark» zu verdienen.” Bundesrat (1997), S. 2.

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  226. Hesselberger (1983), S. 108.

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  227. Vgl. Hesselberger (1983), S. 108.

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  228. Bundesrat (1997), S. 29.

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  229. Vgl. Von Weizsäcker (1986), S. 81 f.

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  230. Bundesregierung (1999), S. 5.

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  231. In der Praxis der gewerbebehördlichen Aufsicht erfolgt der Entzug der Zulassung in der Regel erst nach Aufnahme der rechtskräftigen Verfolgung des Vermittlers. Vgl. Faltlhauser (1995a), S. 18.

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  232. Die Verlagerung der Aufsicht auf länderübergreifende Behörden kann in Eigeninitiative der Bundesländer erfolgen, da ihnen der Vollzug der Gewerbeordnung nach § 155 Abs. 2 GewO obliegt.

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  233. Bundesregierung (1999), S. B.

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  234. Bundesrat (1997), S. 2.

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  235. Der Gesetzentwurf basiert auf einem Beschluß der Wirtschaftsministerkonferenz vom 2./ 3. Mai 1996 zur Verbesserung des Konsumentenschutzes in Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen.

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  236. Bundesrat (1997), S. 2.

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  237. Vgl. Bundesrat (1997), S. I f, § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs.

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  238. Zur Beratung des BAKRED bei seiner Aufsichtstätigkeit soll nach dem Gesetzentwurf ein Beirat eingerichtet werden, der paritätisch aus Vertretern der Verbraucherorganisationen und der Verbände von Kreditinstituten zusammengesetzt ist. Vgl. Bundesrat (1997), S. 6 f., §§ 7 und 8 des Gesetzentwurfs. Angeboten

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  239. Bundesregierung (1999), S. B. Darüber hinaus sei „nicht überzeugend, warum einerseits föderale Verwaltungsstrukturen im Börsenrecht fortbestehen sollen, obwohl aufgrund zunehmender Verwendung elektronischer Handelssysteme und des grenzüberschreitenden Wertpapierhandels viel für bundeseinheitliche Aufsicht spreche, und andererseits das föderale Verfassungsprinzip bei der Aufsicht im «Grauen Kapitalmarkt», aufgegeben werden soll, wo dezentrale Aufsicht gerechtfertigt ist.” Bundesregierung (1999), S. B. Mittlerweile ist jedoch eine Tendenz zu einer stärkeren Regulierung des Vermittlerwesens — zumindest im Bereich der Versicherungsvermittlung — erkennbar. Mit der VAG-Novelle im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber das BAV befugt, Versicherungsvermittler zu prüfen, wenn diese unerlaubt Versicherungsverträge vermitteln, und Vermittlern die weitere unbefugte Versicherungsvermittlung zu untersagen. Vgl. Präve (2001a), S. 373.

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  240. Vgl. Honeck (1994), S. 692.

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  241. Nach DARBY und KARNI sind staatliche Qualitätsinformationen insofern kritisch zu betrachten, als Unternehmen durch Bestechung staatlicher Stellen versuchen könnten, eine bessere Beurteilung ihrer Produkte zu erreichen. Somit ergibt sich für den Konsumenten die Notwendigkeit, die Qualität der staatlichen Qualitätsurteile zu verifizieren. Vgl. Darby & Karni (1973), S. 84.

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  242. Durch Produkt-und Anbietertests besteht allerdings die Gefahr, daß Finanzinnovationen erheblich erschwert werden, falls Verbraucher nur bekannte und öffentlich getestete Anlagen nachfragen.

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  243. Berger & Möller (2000), S. 384. TIETZE[, weist darauf hin, daß der „Möglichkeitsraum eines Handelnden, bei gegebenen Zielen, in pragmatischer Weise von seinem Wissensstand abhängig” ist. Tietzel (1985), S. 174.

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  244. Vgl. Buschgen (1995), S. 177.

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  245. Vgl. Von Rosen (1999), S. 10. Vgl. zur wirtschaftspädagogischen Behandlung des Anlagebetruges Nibbrig (1995), S. 22 ff.

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  246. Vgl. Fritsch, Wein & Ewers (1999), S. 88.

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  247. McKenzie & Tullock (1984), S. 191. In diesem Sinn erlaubt das Gemeinwesen, daß Kriminalität existiert.

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  248. Bei einer Kopfsteuer wird ein einheitlicher Steuerbetrag je Einwohner erhoben.

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  249. Beispielsweise führt die Besteuerung des Produktionsfaktors Arbeit aufgrund der Substitution von Arbeit durch Kapital zur Veränderung des Faktoreinsatzverhältnisses. Zudem vermindert die Besteuerung des Arbeitseinkommens die Anreize der Beschäftigten zur steuerpflichtigen Tätigkeit, wodurch u.a. auch die Betätigung in der «Schattenwirtschaft» stimuliert wird. Neben den Wohlfahrtsverlusten infolge der Anpassungsreaktionen entstehen zudem Kosten der Finanzbürokratie. Vgl. zu Steuerwirkungen Grossekettler (1995), S. 596 ff.

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  250. Im Gegensatz zu Steuern werden Gebühren für eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung erhoben.

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  251. So könnte ein geschädigter Anleger seinen Anspruch gegen den Betrüger an einen privaten «Verbrechensverfolger» verkaufen, der analog dem «Kopfgeldjäger»-Prinzip versucht, die veruntreuten Anlagegelder einzutreiben. Hier wird lediglich darauf hingewiesen, daß die Gebührenerhebung oder die Teil-Privatisierung bestimmter staatlicher Dienstleistungen eine Handlungsoption darstellt. Ein solches System wird ausdrücklich nur dann vorzuschlagen sein, wenn es unter Berücksichtigung sowohl ökonomischer als auch rechtsstaatlicher Aspekte vorteilhaft erscheint. Vgl. zur Privatisierung der Strafverfolgung Friedman (1999), S. 408.

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  252. Bei öffentlichen Gütern liegt im Gegensatz zu privaten Gütern Nichtrivalität im Konsum vor, d.h. die Grenzkosten der Inanspruchnahme durch einen zusätzlichen Akteur sind gleich null. Darüber hinaus haben öffentliche Güter oft die Eigenschaft der Nichtausschließbarkeit vom Konsum, wonach nichtzahlende Individuen vom Konsum dieser Güter, wie etwa der «öffentlichen Sicherheit», nicht ausgeschlossen werden können. Vgl. Heertje & Wenzel (1993), S. 252.

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  253. Blankart (1998), S. 68.

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  254. Vgl. zu einem Überblick der verschiedenen Varianten der ökonomischen Theorie der Politik Frey (1977), S. 51 ff. und (1979), S. 4 ff. sowie Grossekettler (1995), S. 615 ff.

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  255. Auf eine formale Darstellung der Agenturproblematik vom Typ «Hidden Characteristics» mit zwei Agententypen wird im Kontext dieser Arbeit verzichtet, da sie trotz eines erheblichen methodischen Aufwands keine zusätzlichen Erkenntnisse für die Ableitung von konkreten Handlungsoptionen generiert. SPENCE war der erste Ökonom, der sich formal mit der «Lemon»-Problematik AKERLOFS auseinandersetzte. Den Annahmen von SPENCE zufolge existieren Signalisierungsgleichgewichte. Vgl. Spence (1973), S. 355 ff.

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  256. Müller (1994), S. 27.

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  257. Als weitere Möglichkeit der Informationsübertragung von der besser informierten zur schlechter informierten Marktseite identifiziert SPENCE «Indices». «Indices» sind beobachtbare Eigenschaften eines Individuums, die durch das Individuum nicht manipuliert werden können. Da im Kontext dieser Arbeit die Untersuchung von institutionelle

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  258. Ein nicht diskriminationsfähiges Signal ist beispielsweise der Preis eines Gutes, wenn er als Qualitätsindikator gebraucht werden soll. Vgl. Wolinsky (1983), S. 648, Klein & Leffler (1981), S. 618 und Schelling (1966), S. 65 und 150.

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  259. Vgl. Müller (1994), S. 90.

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  260. Vgl. Spence (1976), S. 593 f.

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  261. Vgl. Spence (1976), S. 595 f.

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  262. Vgl. Ringbek (1986), S. 7 ff.

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  263. Vgl. Wernerfelt (1988), S.459.

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  264. Letztlich kann «Signalling» zum Marktzusammenbruch führen, wenn die Anbieter stärker in die Signale als in die Qualität ihrer Leistungen investieren. Vgl. Spence (1976), S. 592 und Hauser (1979), S. 742.

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  265. Vgl. Spence (1976), S. 592 und Hauser (1979), S. 742. Diese Voraussetzung ist bei nicht-informativer Werbung als Qualitätsindikator nicht gegeben. Jeder Anbieter hat grundsätzlich die Möglichkeit, die beste Werbeagentur zu wählen und dieselbe Werbebotschaft zu den gleichen Kosten zu publizieren. VON UNGERN-STERNBERG weist deshalb darauf hin, daß, „falls Werbung.. als Signal wirkt, so muß dies daran liegen, daß der Nutzen des Signals mit der gewünschten Eigenschaft positiv korreliert ist. Anders ausgedrückt: Werbung wirkt deswegen als Signal, weil die Anbieter von guter Qualität ein größeres Interesse daran haben, einen hohen Werbeetat aufzuwenden.” Von Ungern-Sternberg (1984), S.70f.

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  266. Vgl. Richter & Furubotn (1999), S. 241 ff.

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  267. Vgl. Arrow (1974), S. 23.

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  268. Bundesregierung (1999), S. B.

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  269. Vgl. BAKred (2001), S. 95.

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  270. So haben z.B. die Immobilienmakler durch verbandseigene Weiterbildungsmaßnahmen und durch eine Verbesserung des Beratungsangebots in eigener Regie zu einer Erhöhung der Reputation der Branche beigetragen. Vgl. Berger & Möller (2000), S. 386.

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  271. Vgl. Bundesregierung (1993), S. 10.

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  272. Die kollektive Selbstbindung ist dabei kein Ausfluß altruistischer Motive im Sinne eines Bedürfnisses zum Schutz der Anleger, sondern basiert auf Eigennutzerwägungen der besser informierten Marktseite. Vgl. Tietzel & Weber (1990), S. 28 und Tietzel (1988), S. 10 ff.Vgl. zu dem auf SCHELLING zurückgehenden soziologischen Konzept der Selbstbindung Schelling (1980), S. 43 f.

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  273. Tietzel (1988), S. 30.

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  274. Spremann (1988), S. 613.

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  275. Vgl. Von Weizsäcker (1980), S. 83 und Weiber & Adler (1995), S. 69.

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  276. Erlei, Leschke & Sauerland (1999), S. 230. Ein rationaler Anbieter wird immer dann sein Reputationskapital «melken», wenn der hierbei entstehende Gewinn den abgezinsten Wert des Reputationsnutzens übersteigt.

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  277. Vgl. zu den Theorien der Reputation Klein & Leffler (1981) sowie Shapiro (1983). Vgl. zum Sanktionscharakter der Reputation Schelling (1960), S. 43 f.

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  278. Der Aufbau von Reputation ist streng genommen nur bei Unterstellung eines unendlich langen Planungshorizonts möglich. Aufgrund einer Rückwärtsinduktion kann gezeigt werden, daß bei einem endlich langen Zeithorizont die Qualitätsausprägung der letzten Periode, in der die Reputation nicht mehr gebraucht wird, auf die vorgelagerten Perioden ausstrahlt. Da Anbieter einen Anreiz haben, in der letzten Periode die Reputation zu «melken», und da die Anleger dies antizipieren, werden sie nicht bereit sein, in der letzten Periode die Reputationsprämie zu zahlen. Dies nimmt jedoch den Anbietern bereits in der vorletzten Periode, den Anreiz, sich reputationskonform zu verhalten. Obwohl diese Argumentation theoretisch konsistent und mathematisch nachweisbar ist, erscheint ihre deskriptive Relevanz als gering. Da in der realen Welt eine Rückwärtsinduktion vom überwiegenden Teil der Entscheider nicht durchgeführt werden dürfte, sollte es legitim sein, Reputation so zu behandeln, als läge ein unendlich langer Planungshorizont vor. Vgl. Tietzel & Weber (1990), S. 23 und Nader, Johnsson & Bühler (1996), S. 702 ff. Vgl. zum Reputationsmechanismus bei Unterstellung eines endlichen Planungshorizonts Tirole (1995), S. 715.

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  279. Vgl. Kaas (1990), S. 545.

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  280. Tietzel (1988), S. 11. Nach Bruhn sollen Marken dem Hersteller den Aufbau eines Images ermöglichen. Vgl. Bruhn (1994), S. 21. Vgl. zu einer institutionenökonomischen Betrachtung der Markenpolitik Schölling (2000).

    Google Scholar 

  281. Infolge der sinkenden Preiselastizität seiner Nachfrage erwächst dem Anbieter ferner ein monopolistischer Spielraum. Vgl. Tietzel & Weber (1990), S. 23 und Nader, Johnsson & Bühler (1996), S. 702 ff.

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  282. Vgl. Nelson (1974), S. 732. Vgl. zu einer informationsökonomischen Betrachtung der Werbung Müller (1994).

    Google Scholar 

  283. Vgl. Spremann (1988), S. 625.

    Google Scholar 

  284. Süchting & Paul (1998), S. 626.

    Google Scholar 

  285. Vgl. Schäfer (1995), S. 135 f.

    Google Scholar 

  286. Vgl. Chapman & Moore (1990), S. 78.

    Google Scholar 

  287. Von Weizsäcker (1986), S. 82.

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Klaffke, M. (2002). Ökonomische Analyse des Anlagebetrugs. In: Anlagebetrug am Grauen Kapitalmarkt. Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-81066-3_4

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