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Auswege

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Zusammenfassung

Die Wohlfahrtsstaaten sind unter Druck geraten. Auf den Deutschen, genauer: sein Pflegesystem, soll sich nun unser Blick richten. Es ist ein System in der Krise (Das gilt auch dann, wenn das „Krisengerede“ um den Sozialstaat „Ermüdungserscheinungen“ auslöst.1) Die Alterung schreitet rasch voran, mit ihr die Zahl der Pflegebedürftigen sowie die Dauer ihrer Versorgung. Bereits jetzt zeigen sich allenthalben Symptome der Überforderung auf allen Ebenen. Die Finanzierungsbasis, zu dünn von vorneherein, bricht weg. Pflegekräfte zur Bewältigung der gewaltigen Herausforderungen können nicht in ausreichender Zahl rekrutiert werden. Die familiäre Pflege erodiert. Die Pflegewirklichkeit ist massiv in die Kritik, nicht zuletzt die mediale, geraten: So wird, eher von Sensationslüsternheit als seriösen Ambitionen motiviert, von „Horrorheimen“ berichtet, von Einrichtungen, die „abzocken und tot pflegen“, von „Personalnotständen“ usw.2

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Literatur

  1. So Manfred Prischning 2000, S. 1; und weiter: „Natürlich war der Sozialstaat in der Krise, und er war es seit Anbeginn. (...) Aber die ‚soziale Erfindung’, als welche sich die Struktur des Wohlfahrtsstaates am Beginn des 21. Jahrhunderts darstellt, ist tatsächlich eine Krise, aus der sie in ihrer bisherigen Gestalt nicht wird hervorgehen können. (...) es geht nun vielmehr um die grundlegenden Bauprinzipien des Sozialstaates, die einer veränderten wirtschaftlichen Szenerie nicht mehr entsprechen. (...) Die Irritationen sind darin begründet, dass der Sozialstaat eine Gesellschaftskonfiguration voraussetzt, die im Dahinschwinden begriffen ist, eine Gesellschaft, die es in wenigen Jahrzehnten als ‚Normalmodell’ der industriell-postindustriellen Gesellschaft nicht mehr geben wird“ (S. 1 f.).

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  2. Dabei belegt eine Studie des Marktforschungsinstituts Konzept & Markt GmbH (Altenpflege-Monitor 2003), dass 93 Prozent der Angehörigen von stationär versorgten Pflegebedürftigen mit der Betreuung sehr zufrieden wären (vgl. Altenheim 6/2003, S. 11). In seinem bemerkenswerten Artikel zur heutigen Rolle der Medien in der Demokratie sagt Christian Hillgruber: „Die Gewichtung und Auswahl der Nachrichten erfolgt nicht nach ihrem sachlichen politischen Bedeutungsgehalt, sondern nach ihrem Sensations- und Aufmerksamkeitswert“ (2003, S. 7). Kritisch stellt er fest, dass die Medien heute ihrem Grundversorgungsauftrag einer breiten politischen Information nicht mehr nachkämen. Insbesondere in der Skandalberichterstattung würde ein sich selbst gleichschaltendes Medienkartell „unbarmherzig seine Opfer“ fordern. Der Staat werde von den Medien vereinnahmt und instrumentalisiere sie zugleich selbst (vgl. ebda.). SPD-Bundeskanzler Schröder prägte den Ausspruch: „Zum Regieren brauche ich nur ‚Bild’ und die Glotze“ (zit. ebda.). Freilich führt die fortgesetzte Skandalberichterstattung über Missstände -vermeintliche und echte — im normativ hochgradig aufgeladenen Kontext von Alter, Leid, Hilfsbedürftigkeit und Tod — dies sich thematisch unsachlich vermengend mit dem an Heimbetreiber und Politiker gerichteten Vorwurf der Vernachlässigung, Geldgier, Unmenschlichkeit etc. — zu einer öffentlichen Arena, die sich vor allem durch einen „moralischen Überdruck“ auszeichnet. Die politischen Reaktionen bestehen dann in der Regel angesichts von Ressourcenknappheit in weiterer Regulierung und Sanktionierung des Pflegesystems, das schon lange an seine Grenzen gestoßen ist. Gesetzesnovellierungen, die Namen tragen wie: „Pflegequalitätssicherungsgesetz“ (jüngste Novellierung des SGB XI), lassen sich öffentlich kaum mehr hinterfragen, allein ihrer Titulierung wegen. Zur Themenselektion der Medien in diesem Zusammenhang: Nachdem das „Pflegequalitätssicherungsgesetz“ nach einer nahezu kampagneartigen Berichterstattung der Medien im Bundesrat seine endgültige Hürde genommen hatte, sprachen die Medien so gut wie nicht darüber: Am Tage danach war das Thema „Dosenpfand“ von viel größerem Interesse. Sowohl Zeitungen als auch Radio und Fernsehen erwähnten die SGB-XI-Novelle, wenn überhaupt, nur in Nebensätzen. Dies, obschon die Eingriffe des Gesetzes beispiellos sind.

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  3. In der Koalitionsvereinbarung der rot-grünen Bundesregierung von 2002 heißt es: „Es geht im Sinne einer ganzheitlichen Pflege vor allem um die Sicherung der Qualität und eine bedarfsgerechte Versorgungsinfrastruktur im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich“ (Koalitionsvertrag von Bündnis 90/Die Grünen und SPD, 2002: Erneuerung, Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit. Für ein wirtschaftlich starkes, soziales und ökologisches Deutschland. Für eine lebendige Demokratie, S. 56). Die Pflegepolitik der Legislaturperiode 1998–2002 war freilich vom Gegenteil dessen geprägt. Und die Neufassungen des SGB XI sowie des Heimgesetzes, die Anfang 2002 in Kraft traten, lassen Ganzheitlichkeit oder Bedarfsgerechtigkeit nicht erkennen.

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  4. Die Pflegeversicherung, so Elisabeth Niejahr kritisch, „nützt vor allem wohlhabenden Erben, die für pflegebedürftige Angehörige in weit geringerem Maße aufkommen müssen als zuvor“ (Niejahr 2002, S. 1), wohingegen jeder zweite stationär versorgte Sozialhilfe benötigt (also verarmt).

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  5. Sowohl die Bundesregierung als auch die CDU-Opposition beauftragten Experten-Kommissionen, Vorschläge zur Reform der sozialen Sicherungssysteme zu machen. Beide schlugen im Herbst 2003 vor, die Leistungen der stationären Pflege zurückzuschrauben. Die SPD-nahe „Rürup-Kommission“ tut dies offen und unter Angabe von Zahlen (so schlägt man eine marginale Erhöhung der Leistungen in der häuslichen Pflege vor bei gleichzeitig drastischer Kappung der Leistungen im stationären Bereich, z.B. allein minus 60 Prozent in der Pflegestufe I; vgl. S. 194: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme. Bericht der Kommission). Die CDU-nahe „Herzog-Kommission“ verklausuliert ihre vorgeschlagenen Einschnitte etwas eleganter, wenn man fordert, die „Spreizung“ zwischen den Leistungen für ambulante und für stationäre Pflege „aufwandsneutral abzuflachen“, mit anderen Worten: einander anzunähern, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen (vgl. Bericht der Kommission „Soziale Sicherheit“ zur Reform der sozialen Sicherungssysteme, S. 30). Dies bedeutet zwangsläufig ebenso deutliche Reduzierungen der Leistungen im stationären Bereich. Dass beide Kommissionen auch die Dynamisierung der Leistungen vorschlagen, tröstet wenig: Das generelle Sicherungsniveau bleibt niedrig und wird kaufkraftmäßig noch nicht einmal vollständig gesichert, weil die Dynamisierung der Rürup-Vorschläge (2,2 Prozent p. a., vgl. S. 190) nicht hinreichen werden, die Preissteigerungen im Pflegebereich (regelmäßig oberhalb der allgemeinen Preissteigerungsrate) aufzufangen. Also wird auch hier real ein Kaufkraftverlust eintreten, und dies im Blick auf ein Ausgangsniveau, das drastisch unter dem heutigen liegt. Auch Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) machte im Oktober 2003 einen Vorschlag in diese Richtung und plant, die Sachleistungsbeträge für häusliche und stationäre Pflege „anzugleichen“ (vgl. Care konkret 31.10.2003, S. 1), was für die stationäre Pflege freilich heißt: Angleichung nach unten.

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  6. Dieser Sachverhalt wird im Rahmen eines Minderheitenvotums auch von einigen Mitgliedern der „Rürup-Kommission“ betont (vgl. Bericht der Kommission, S. 219 f.).

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  7. Prischning 2000, S. 21; „Die Individualisierung der postmodernen Welt drängt paradoxerweise zu neuen Kollektivaufgaben. Denn Aufgaben, die bisher im ‚privaten’ Bereich geleistet wurden, wie die Versorgung kranker oder pflegebedürftiger Personen, ist in einer vermarktlicht-professionalisierten Gesellschaft, in der alle berufstätig sind, flexibel sein müssen und unter Zeitdruck stehen, nicht mehr möglich“ (ebda.).

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  8. Den Kapitalstockaufbau im Rahmen einer Sozialversicherung schlug auch die „Herzog-Kommission“ vor (vgl. Bericht der Kommission „Soziale Sicherheit“, S. 32).

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  9. Eine Minderheit der „Rürup-Kommission“ vertrat die Privatisierungsstrategie (in Verbindung mit einem Kapitalstockaufbau), mithin die langfristige Abschaffung der Pflegeversicherung als Sozialversicherung (vgl. Bericht der Kommission, S. 223).

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  10. Die „Rürup-Kommission“ hat im Februar 2003 — noch in der Diskussionsphase — entsprechende Vorschläge gemacht. Ein steuerfinanziertes „Bundespflegeleistungsgesetz“, welches alle Einkommen und Vermögen heranziehen würde („Gebot der Gerechtigkeit“), könnte die Pflegeversicherung ablösen. Freilich sei nicht verschwiegen: Wenn für die Ausführung eines solchen Gesetzes die Sozialhilfeträger zuständig wären, wäre gegenüber der Situation vor Einführung der Pflegeversicherung der negative Beigeschmack der Sozialhilfe gegeben. Aus der Kommission hieß es damals jedenfalls: „Die Ausgestaltung der Absicherung des Pflegerisikos durch eine klassische Sozialversicherung muss als ein schwer wiegender Geburtsfehler betrachtet werden“ (zit. in: Care konkret, 16.02.2003, S. 1, eigene Hervorhebung; vgl. auch: Graupner & Viering 2003, S. 8). Die Vorschläge entfachten sogleich eine Diskussion in den Medien um die Abschaffung der Pflegeversicherung (vgl. Herz 2003, S. 19) bzw. ihre Erhaltung (vgl. Blüm 2003, S. 2). Auch innerhalb der Kommission kam es zu heftigen Auseinandersetzungen sowohl bzgl. der angeblich „vordemokratischen“ Arbeitsweise des Gremiums wie auch im Hinblick auf die Vorschläge, die, so Kritiker, eine reine Kostenverlagerung zu Lasten der Arbeitnehmer darstellen würden (vgl. Hoffmann 2003, S. 21). Schließlich einigte sich die Kommission auf den Vorschlag, die Pflegeversicherung als (abgespeckte) Sozialversicherung beizubehalten.

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  11. Vgl. Schäfers 2002, S. 11.

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  12. So z.B. in den sog. „Rollstuhl-Urteilen“ des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 10.2.2000. Es ging ganz allgemein um die Frage, welche „Hilfsmittel“ (Rollstühle, Gehwagen, Anti-Dekubitus-Matratzen u.a.) in vollstationären Einrichtungen vom Heimträger vorzuhalten seien, also via Pflegeversicherung (SGB XI) statt Krankenversicherung (SGB V) zu finanzieren seien. Im Urteil stellte das Gericht fest, für die Finanzierung sei die Frage maßgeblich, ob das Hilfsmittel zur „Sphäre“ des Heimes zu rechnen sei oder nicht, ob z.B. der Rollstuhl vom Pflegebedürftigen ausschließlich auf dem Heimgelände oder auch außerhalb benutzt wird. Ist ersteres der Fall und ist das Hilfsmittel nicht ein speziell auf den Pflegebedürftigen zugeschnittenes, hat es das Heim vorzuhalten (muss es also bei den Vergütungen als Investitionskosten kalkulieren). Die Krankenkassen nahmen dieses Urteil als willkommenen Anlass dafür, die Entscheidung auch auf andere Hilfsmittel auszudehnen (vgl. Seitter 2002, S. 29), um sich so sukzessive aus ihrer Leistungspflicht nach dem SGB V zu ziehen. (Dies wurde seinerseits durch eine korrigierte Auslegung der „Rollstuhl-Urteile“ durch das BSG zu verhindern versucht: Urteil d. BSG v. 06.06.2002, B3KR67/01 R). Aus der Perspektive der Pflegebedürftigen heißt dies, dass deren individueller Rechtsanspruch aus dem Krankenversicherungsrecht verloren geht, sie damit über die Heimentgelte letztlich selbst für die Hilfsmittel aufkommen müssen, sofern es dem Heimbetreiber gelingt, die Mehrkosten im investiven Bereich in den Vergütungsverhandlungen „rauszuverhandeln“ und entsprechend in seine Leistung „einzupreisen“-gelingt dies nicht, geht es zu seinen Lasten. Damit sind stationär versorgte Pflegebedürftige schlechter gestellt als häuslich versorgte, deren Rechtsanspruch auf Hilfsmittel unverändert besteht. Konkret: Der Rollstuhl zu Hause wird von der Krankenkasse bezahlt, der im Heim nicht. Mittlerweile ergingen weitere BSG-Urteile (bzgl. Anti-Dekubitus-Matratzen und Ernährungspumpen), in welchem der Politik der Krankenkassen ein Riegel vorgeschoben wird, mit der Begründung, dass Heimbewohner nicht schlechter gestellt werden dürften als häuslich versorgte (BSG Urt. v. 6.6.2002).

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  13. Koalitionsvertrag von Bündnis 90/Die Grünen und SPD, 2002: Erneuerung, Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit. Für ein wirtschaftlich starkes, soziales und ökologisches Deutschland. Für eine lebendige Demokratie, S. 56.

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  14. Gemeint sind die Novellierungen des Pflegeversicherungsgesetzes und des Heimgesetzes zum 01.01.2002: HeimG und PQsG errichten eine bürokratische Planwirtschaft, die weder gerecht noch funktionsfähig sein wird (vgl. Skuban 2001c, S. 17).

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  15. Einfach ist es, das Fehlen von Qualität festzustellen, die sich äußerlich in schlechtem pflegerischen Versorgungszustand widerspiegelt (Exsikkose — Austrocknung, Decubital-ulzera — Wundliegen, sichtbaren Zuständen von Depression, Hospitalismen u.a.). Was aber ist Qualität? Ziele und Erfolg von Pflegeleistungen hängen stark ab vom individuell unterschiedlichen Wertesystem (vgl. Klie 1995, S. 247). Befragte Pflegebedürftige bewerten im Rahmen der pflegerischen Versorgung die Kriterien Wärme, Zuwendung und Freundlichkeit als die wichtigsten, mithin genau jene Kriterien, die eben nicht quantifizierbar sind. Hier ist der Bereich der persönlichen und auch der interpersonalen Empfindungen berührt. Dieser ist keinen Qualitätskontrollen zugänglich, schon gar nicht normierbar, sondern ausschließlich persönlich erfahrbar (vgl. Skuban 2000, S. 64). Nichts unterstreicht dies deutlicher als die Ergebnisse des Allensbacher Instituts für Demoskopie, das zeigt, dass Freundlichkeit, menschliche Wärme und Zuwendung die mit Abstand bedeutendsten Voraussetzungen sind, wenn es um die Frage geht, was Pflegebedürftigen und deren Angehörigen im Zusammenhang mit einer stationären Versorgung wichtig ist (vgl. Noelle-Neumann & Haumann 2000, S. 46 – 56).

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  16. Kodifiziert in den sog. Gemeinsamen Grundsätzen zur Qualität und Qualitätssicherung einschl. des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI (jeweils für ambulante, teilstationäre, vollstationäre und Kurzzeitpflege; 1995, 1996).

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  17. Der Personalschlüssel ist zwar nicht formalgesetzlich bindend, doch aber unausweichlich, schlicht aufgrund der Normativität des Faktischen: Bestimmte Schlüssel werden schlicht vorausgesetzt, so bei Qualitätsprüfungen oder Vergütungsverhandlungen.

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  18. Kodifiziert in § 5 Heimpersonalverordnung (HeimPersV), die sich aus dem Heimgesetz ableitet. Auch das SGB XI erwähnt den Fachkraftbegriff (§ 71): Fachkräfte sind ausschließlich Krankenschwestern oder — pfleger, Kinderkrankenschwestern oder -pfleger und Altenpflegerinnen mit mind, zweijähriger praktischer Berufserfahrung. Das heißt: Erfahrene Pflegekräfte mit verkürzten Ausbildungen (sog. „Pflegehelferinnen“), selbst Kräfte, die dreißig Jahre im Beruf sind, gelten nicht als Fachkräfte, sondern als Hilfskräfte — dies gilt auch für Ärzte, selbst dann, wenn sie über langjährige Berufserfahrung verfugen (!).

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  19. So sind Einrichtungen gezwungen, eine verantwortliche Pflegefachkraft nebst Vertretung vorzuhalten, die über weitere formale Qualifikationen verfügen. Derzeit denkt man über bindende Quoten für sog. „gerontopsychiatrische Fachkräfte“ nach. Auch in den anderen betrieblichen Bereichen (Hauswirtschaft, Verwaltung) sind Tendenzen beobachtbar, die auf formale Strukturvorgaben hinweisen.

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  20. Nur 62 Prozent der Einrichtungen erfüllen die Heimpersonalverordnung (vgl. BMG 1999, S. 166).

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  21. Die meisten europäischen Staaten haben mit Pflegekräftemangel zu kämpfen (vgl. Care konkret, 20.09.2002: Pflegekräftemangel in Europa. NEXT-Studie ergründet Ursachen).

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  22. So z.B. in Form von Geldbußen. Ab 2004 errichtet das SGB XI ein Regressregime, das Erstattungen bei Unterschreitung der der strukturqualitativen Vorgaben vorsieht, dies selbst dann, wenn die Ergebnisqualität gut ist (§ 115, 3 SGB XI; § 5, 11 HeimG).

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  23. Gut ausgebildete Pflegekräfte aus dem Nicht-EU-Ausland gelten nicht als Fachkräfte.

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  24. Das sog. Altenpflegegesetz regelt die Ausbildung der Altenpflegerinnen auf Bundesebene (bislang galten je unterschiedliche Curricula in den Bundesländern). Die Zugangsvoraussetzungen in den Beruf wurden erhöht und die berufsbegleitende Ausbildungsdauer von drei auf fünf Jahre verlängert, um dem Altenpflegeberuf eine professionellere Grundlage und ein besseres Image zu geben. Eine Erhöhung der Hürden in den Beruf scheint indes nicht die geeignete Strategie, um mehr Menschen in die Pflege zu locken, vielmehr wirken sich diese tendenziell verknappend auf dem Arbeitsmarkt aus. Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz wurde von der bayerischen Landesregierung vor dem BVerfG erfolglos angefochten, weil diese damit ihre Gesetzgebungskompetenz im Bildungsbereich ausgehöhlt sah.

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  25. Hierzu Monika Hundeck 2002, S. 295: “ Die Heime werden in ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit beschnitten. Sie sind verpflichtet, die Kostengestaltung mit denjenigen abzustimmen, die diese Kosten zahlen müssen.“; (vgl. auch Skuban 2001c).

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  26. Vgl. Skuban 2001a, S. 52.

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  27. Vgl. ebda.

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  28. Kann ein Heimbetreiber die personellen Vorgaben nicht erfüllen, wird er ordnungsrechtlich sanktioniert (z.B. Aufnahmestopp); leistungsrechtlich drohen ihm Rückforderungsansprüche der Kostenträger. Übererfüllt der gleiche Betreiber dagegen die Quotenverordnungen wegen sich nach unten verändernder Pflegestufenstruktur bei gleich bleibenden Personalbestand, so drohen ihm betriebswirtschaftliche Defizite Keine Pflegekasse gewährt Heimentgelte, die aufgrund personeller Strukturen entstehen, die die Vorgaben übererfüllen.

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  29. Vgl. Skuban 2001a, S. 56.

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  30. Dies geschieht durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen, vor allem über Befragungen von Pflegebedürftigen, körperliche Untersuchungen, Befragung von Mitarbeiterinnen von Pflegediensten, Begutachtung der pflegerischen Prozesse, v.a. Dokumentation u.a. — alles anhand genau geregelter Prüfkataloge, deren Umfang den des Pflegeversicherungsgesetzes übersteigt.

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  31. Bei kleineren Einrichtungen können geringste Pflegestufenschwankungen zu notwendigen Veränderungen im Stellenschlüssel führen, so z.B. wenn ein Pflegestufe-III-Bewohner verstirbt und eine Pflegestufe-I-Bewohner nachrückt. Es ist freilich kaum möglich, die Personalstruktur regelmäßig um 0,1, 0,2 oder halbe Stellen nach oben oder unten zu schrauben, weder im Blick auf den Arbeitsmarkt, noch arbeits- oder tarifvertragsrechtlich, schon gar nicht im Sinne humanitärer Erwägungen.

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  32. Vgl. Skuban 2001c, S. 18 – 23.

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  33. Studie „Qualitätsmängel und Regelungsdefizite der Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege“, durchgeführt von der Forschungsgesellschaft für Gerontologie (FfG) im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ); vgl. Care konkret, 21.02.2003, S. 7.

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  34. Vgl. Altenheim 12/2002, S. 9. Bestenfalls stellt diese Regulierung eine Art Mindesthürde für qualitativ eher schlechte Pflegeeinrichtungen dar.

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  35. Vorschlag: 7 Jahre der Berufstätigkeit in der Pflege scheinen mehr als ausreichend, um den Nachweis anzutreten, motiviert und befähigt zu sein, entspricht dies doch mehr als dem doppelten der Ausbildungsdauer zum Alten-/Krankenpfleger (drei Jahre) und übersteigt es auch die durchschnittliche Verweildauer im Beruf (fünf Jahre).

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  36. Dieser Auffassung ist Volker Heyse: Zu Kompetenzen gehören Eigenschaften wie „Kommunikationsfähigkeit, Handlungsstrategien und alles, was man braucht, um theoretisches Wissen überhaupt anzuwenden. Solche übergeordneten Fähigkeiten klammert das formale Bildungssystem bisher weitgehend aus“ (zit. in: Klünsch 2003, S. 15).

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  37. Heyse et al. 2002, S. 214.

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  38. Nicht-formelles Lernen ist für die EU mittlerweile ein Topthema auf der bildungspolitischen Agenda, so ist im „Weißbuch zur allgemeinen und beruflichen Bildung“ (EU-Kommission 2002a, S. 23 f.) zu lesen: „Dieses Weißbuch regt die Erprobung einer (...) Lösung an, die es bereits in einigen Mitgliedstaaten gibt, ohne den Wert der Abschlüsse in Frage zu stellen (...). Diese Lösung besteht darin, Teilkompetenzen auf der Grundlage eines zuverlässigen Systems zu akkreditieren. Wer nicht den Weg über das formale Bildungssystem einschlägt, der wird auf diese Weise zur Weiterentwicklung seiner Kompetenzen ermutigt. (...) Selbstverständlich würde ein derartiges Akkreditierungssystem es ermöglichen, dass das im Betrieb erworbene technische Wissen, das vom Unternehmen meistens intern bewertet wird, auf breiter Basis Anerkennung findet. Nicht-formales Lernen wird auch thematisiert z.B. in: EU-Kommission 2002b, OECD 2001b.

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  39. Vgl. ebda.

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  40. „Pflegeplanungen“ dienen der Erhebung der persönlichen Möglichkeiten und Defizite des Pflegebedürftigen, um Pflegeziele und Maßnahmen zur Zielerreichung festzulegen.

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  41. „Pflegestandards“ legen Schritt für Schritt en detail fest, bei welchen pflegerischen Vorgängen wie zu handeln ist. Die an den individuellen Bedürfnissen orientierte „Pflege nach Standard“ ist nicht nur sprachlich ein Paradoxon.

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  42. Die „Pflegevisite“ ist der formalisierte und dokumentierte Besuch des Pflegebedürftigen durch die Pflegekräfte.

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Skuban, R. (2004). Auswege. In: Pflegesicherung in Europa. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-80470-9_8

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