Zusammenfassung
Die Problematik des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weist augenfällige Parallelen zu jenen Konstellationen auf, in denen Leistungen vor dem Hintergrund eines deutlich zu Tage tretenden Zwecks bzw einer klar erkennbaren Erwartung erbracht werden, der angestrebte Erfolg jedoch ausbleibt oder das Fundament, das für die Zuwendung ausschlaggebend war, dahin fällt: Der Neffe leistet auf dem Hof des „Erbonkels“ über Jahrzehnte Dienste, ohne dafür entlohnt zu werden, in der von diesem oftmals erweckten Aussicht, nach seinem Tod die Liegenschaft letztwillig zu erhalten,487 später stellt sich heraus, dass dieselbe dem lokalen Denkmalschutzverein vermacht wurde. Die Lebensgefährtin übernimmt eine Bürgschaft für das zur Renovierung des Hauses ihres Partners vorgesehene Darlehen in der Erwartung mit diesem dort gemeinsam zu wohnen; wenige Wochen nachdem diese schlagend wurde, erfolgt die Trennung.
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Literatur
Zum Problembereich von Informationspflichten in testando, auf den im gegebenen Zusammenhang nicht näher einzugehen ist, vgl Zankl , Vorausvermächtnis 168 ff.
Vgl hiezu Maker in Schwimann, ABGB3 § 1435 Rz 9 sowie Koziol in Koziol ea ABGB2 § 1435 Rz 5 sowie aus der Rsp etwa OGH 15.10.1998, Ob 200/98w.
Vgl statt aller Koziol /Welser , Grundriss II13 279 mwN sowie unten VIII.C.
Zeiller , Commentar VI 163: „Ob eine in der fruchtlosen Erwartung eines nicht erfüllten Auftrages […] oder einer verheissenen Gegenleistung geschehenen Zahlung oder Leistung […] oder ob das, was zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung gegeben worden ist […] zurück begehrt werden könne, ist an den gehörigen Orten bemerkt worden“.
Winiwater , Bürgerliches Recht V 102.
Ehrenzweig , System II/1, 742.
Zu bemerken ist, dass sich all jene Vertreter der Lehre, die die Geschäftsgrundlagentheorie in der österreichischen Rechtsordnung maßgeblich beeinflusst haben, auch mit Fragen der condictio causa data non secuta auseinander gesetzt haben. Vgl Pisko , JBl 1934, 511; F. Bydlinski in FS Wilburg I 45 ff; Fenyves, ZAS 1976, 175 (Entscheidungsbesprechung), Rummel, JBl 1976, 626; ders JBl 1978, 449.
Sohm /Mitteis /Wenger , Institutionen17 § 72 FN 5 zufolge ist diese Bezeichnung „offenbar sinnlos und, wie man vermutet, entstanden durch eine Verballhornung aus condictio, qua condicuntur ob causam data causa […] non secuta“; mit diesem Hinweis Rummel, JBl 1978, 449 FN 2.
Wilburg in Klang, ABGB IV2 470.
Zur dogmatischen Zuordnung grundlegend, Rummel , JBl 1978, 449 ff. Mit klar unterteilten Fallgruppen aus der aktuellen Kommentarliteratur etwa Mader in Schwimann, ABGB3 § 1435 Rz 9 ff.
Unter Verweis auf OGH 05.07.1966, 4 Ob 40/66 sowie F. Bydlinski in FS Wilburg 45 ff.
Verweis unter anderem auf Bydlinski in FS Wilburg 74.
Zitiert werden im konkreten Zusammenhang Rummel in Rummel, ABGB, § 1435 Rz 8; Koziol/Welser, Grundriss I8 399 sowie unter anderem RZ 1966, 100.
Verweis auf Rummel in Rummel, ABGB II2 § 1435 Rz 8 sowie OGH 27.01.1988, 3 Ob 589/86=SZ 61/16 und OGH 31.05.1990, 8 Ob 538/89=SZ 63/91.
Verweis ua auf F. Bydlinski in FS Wilburg I 45 ff, 65 und 79.
Unter Verweis auf F. Bydlinski in FS Wilburg I 63 ff, 75 ff, 78 f.
Wilburg in Klang, ABGB IV2 466 ff
Wilburg in Klang, ABGB, IV2 468.
Wilburg in Klang, ABGB IV2 469
Wilburg in Klang, ABGB IV2 470.
Wilburg in Klang, ABGB IV2, 471. Vgl hiezu etwa 1 Ob 10/75 oben VIII.B.8; 8 Ob 38/75 oben VIII.B.9; 8 Ob 617/87, VIII.B.15 oder 1 Ob 703/88 oben VIII.B.16. Sowie etwa OGH 27.01.1970, 8 Ob 257/69=SZ 43/16; 14.05.1975, 8 Ob 38/75=JBl 1975, 659 oder aus der jüngeren Rsp OGH 01.04.2008, 5 Ob 44/08v.
Vgl mit diesem „Befund für die österreichische Rechtsordnung etwa Lorenz in Staudinger, BGB13 Vorbemerkungen zu § § 812 ff Rz 7.
Vgl zur Figur des Übergangs von Quantität zu Qualität bei Arbeitsleistungen Rummel , ZAS 1969, 19 f (Entscheidungsbesprechung).
F. Bydlinski in FS Wilburg I 45 ff.
F. Bydlinski in FS Wilburg I 75.
Vgl aus dem dargestellten Material JBl 1973, 159 oben VIII.B.6 sowie im Bereich der Kommentarliteratur statt aller Mader in Schwimann, ABGB3 § 1435 Rz 13 mwN.
F. Bydlinski in FS Wilburg I 52 ff.
Vgl zu dieser Problematik, wenngleich in anderem Zusammenhang bereits oben II.A.1 sowie grundlegend F. Bydlinski, Privatautonomie 9ff.
Vgl OGH 31.01.1980, 7 Ob 802/79=SZ 53/20 oben X.A.10 sowie 3 Ob 515/91 oben VIII.B.17 jeweils unter Hinweis auf F. Bydlinski in FS Wilburg 45 ff.
F. Bydlinski in FS Wilburg I 55.
Es liegt auf der Hand, dass die gegebene Problematik insbesondere vor dem Hintergrund von Dienstleistungen zu sehen ist, die im Rahmen von Lebensgemeinschaften erbracht werden. Vgl hiezu neben der unten angeführten Literatur insb Meissel / Preslmayer in Harrer/Zitta, Familie, 523 ff; Stabentheiner, NZ 1995, 49 ff, Stefula, JAP 2001/2002, 138 ff. Unbeschadet dessen wird auf den nachfolgenden Seiten versucht, verallgemeinerbare Aussagen zu treffen.
Vgl statt aller Krejci in Rummel, ABGB I3 § 1152 Rz 5.
Deixler-Hübner in FS Weißmann 176 f.
Deixler-Hübner in FS Weißmann 177; Deixler-Hübner, Ehe und Lebensgemeinschaft8 255. Anders noch Deixler-Hübner, ÖJZ 1999, 208 ff.
Deixler-Hübner in FS Weißmann 176
Wilburg , AcP 163, 346 ff. Vgl für den Äquivalenzgedanken unter Bezugnahme auf § 1152 ABGB insb 367 f. Vgl zum Gesichtspunkt, dass die Vermutung, Unentgeltlichkeit sei nicht beabsichtigt, für Dienste schlechthin zu gelten habe und somit bei fehlendem Vertrag aus dem Kondiktionsanspruch zur Vergütung führe, bereits Wilburg in Klang, ABGB IV2 469.
F. Bydlinski in FS Wilburg 72, 75 und 78. Auch Deixler-Hübner in FS Weißmann 176 selbst spricht ja von einer „Analogie zu § 1152 ABGB“.
Vgl hiezu F. Bydlinski in FS Wilburg I 51: „Warum sollte der vom Bereicherungserfolg beim Empfänger und von jeder besonderen Vereinbarung unabhängigen Entgeltsanspruch aus § 1152 ABGB […] nur dem Arbeitsleistenden zugute kommen, der sich zuvor zur Leistung dieser Arbeit verpflichtet hat, nicht aber dem anderen, der ohne Verpflichtung genauso gute und umfangreiche Dienstleistungen erbracht hat?“.
Deixler-Hübner in FS Weißmann 177; Deixler-Hübner, Ehe und Lebensgemeinschaft8 255.
F. Bydlinski in FS Wilburg I 77: „Hat der Beschäftige selbst durch ein den Leistungszweck gefährdendes Verhalten tatsächlich diesen Zweck vereitelt, so muß das gegen ihn ins Gewicht fallen. [E]r kann […] nur Kondiktionsansprüche im Rahmen des Nutzens des Leistungsempfängers erheben.“
So wohl Deixler-Hübner in FS Weißmann 177; die Wendung, „dass der Bereicherte bei einem Verschulden am Scheitern der Lebensgemeinschaft […] einen höheren Betrag kondizieren kann“, dürfte auf einem Versehen beruhen, zumal Deixler-Hübner, Ehe und Lebensgemeinschaft8 255 im selben Zusammenhang vom Begriff des Entreicherten Gebrauch macht.
F. Bydlinski in FS Wilburg I 72; vgl zur Deduktion dieses Prinzips ebenda 69 ff.
Die Norm hat auch auf freie Dienstverträge Anwendung zu finden. Vgl hiezu Krejci in Rummel, ABGB I3 § 1152 ABGB Rz 2.
Vgl zu Entgeltcharakter und allfälligen „Nachschussansprüchen“ bereits Fenyves , ZAS 1976 (Entscheidungsbesprechung), 176 f sowie aus den oben dargestellten Entscheidungen 4 Ob 26/68 oben VIII.B.4; 4 Ob 29/70 oben VIII.B.6; 4 Ob 55/73 oben VIII.B.7; 6 Ob 570, 571/80 oben VIII.B.11; 4 Ob 6/84 oben VIII.B.12.
Konkret die Berücksichtigung etwaiger Vertrauensschäden auf Seiten des Leistungsempfängers sowie die sinngemäße Anwendung von § 1304 ABGB. Vgl F. Bydlinski in FS Wilburg 77 f sowie oben VIII.C.4.
Deixler-Hübner in FS Weißmann 177; Deixler-Hübner, Ehe und Lebensgemeinschaft8 255.
F. Bydlinski, in FS Wilburg 50: „Es geht nicht an, § 612 BGB [Pendant zu § 1152 ABGB für den Bereich des Dienstvertrages] als Privileg des abhängigen, fremdbestimmte Arbeit leistenden Beschäftigten darzustellen, das ihn vor den Zufälligkeiten der Bereicherung des Leistungsempfängers befreit, während jeder andere Leistende — Fehlen des Rechtsgrundes bzw Zweckvereitelung vorausgesetzt — nur einem Bereicherungsanspruch hat.“
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Bezemek, C. (2010). Geschäftsgrundlage und condictio causa data non secuta. In: Die Geschäftsgrundlage im österreichischen Zivilrecht. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-99220-3_8
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