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Der sachliche Anwendungsbereich der Grundfreiheiten

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Auszug

In diesem Kapitel sollen, ausgehend von den von einer Grundfreiheit umfassten Tätigkeiten, die wesentlichen Eckpunkte des sachlichen Anwendungsbereiches der Grundfreiheiten dargelegt werden. Während im nachfolgenden Kapitel das notwendige Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes als zweite Unterkategorie des sachlichen Anwendungsbereiches der Grundfreiheiten dargelegt und für Überlegungen zur Drittwirkung der Grundfreiheiten nutzbar gemacht werden soll, wird in diesem Kapitel die erste Unterkategorie des sachlichen Anwendungsbereiches der Grundfreiheiten — nämlich die von einer Grundfreiheit umfassten Tätigkeiten — für nachfolgende Überlegungen dargelegt.

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Literature

  1. Troberg Vorbemerkungen zu den Artikeln 59 bis 66 in von der Groeben/ Thiesing/ Ehlermann EU/EG Vertrag Kommentar Bd. I 5. Aufl. 1997 1444; Troberg/Tiedje Vorbemerkungen zu den Artikeln 49 bis 55 in von der Groeben/Schwarze Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Kommentar Bd. 1 6. Aufl. 2003 1612 Rz. 9.

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  2. Troberg Vorbemerkungen zu den Artikeln 59 bis 66 in von der Groeben/ Thiesing/ Ehlermann EU/EG-Vertrag Kommentar Bd. I 5. Aufl. 1997 1442 Troberg/Tiedje Vorbemerkungen zu den Artikeln 49 bis 55 in von der Groeben/Schwarze Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Kommentar Bd. 1 6. Aufl. 2003 1612 f. Auch Troberg findet hier eine einprägsame und systematisch klare Formulierung Zwei unter den Freiheiten betreffen den Produktenverkehr nämlich den Handel mit Waren und Dienstleistungen; die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Freiheit der Niederlassung betreffen so Troberg die Mobilität des Produktionsfaktors Arbeit; so auch Holoubek Kommentar zu Art. 49/50 EG-Vertrag in Schwarze Hg EU-Kommentar 2009 2. Aufl. 2009 706 f. Holoubek nuanciert dieses grobe Raster dadurch dass die Freiheit der Dienstleistung nach seiner Ansicht neben einem produktbezogenen Aspekt auch eine personenbezogenen Aspekt besitze. Letzterer entspreche jedoch nicht dem personenbezogenen Aspekt der Niederlassungsfreiheit wiewohl das Produkt Dienstleistung über Anforderungen an den Dienstleistungserbringer reguliert werde.

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  3. Jarass, Elemente einer Dogmatik der Grundfreiheiten, EuR 1995, 202 (205).

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  4. Jarass, Elemente einer Dogmatik der Grundfreiheiten, EuR 1995, 202 (206).

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  5. Jarass, Elemente einer Dogmatik der Grundfreiheiten, EuR 1995, 202 (207).

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  6. Kingreen, Die Struktur der Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (1999), 76.

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  7. EuGH Rs. 7/68 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Kunstschätze I), Slg. 1968, 633.

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  8. EuGH Rs. 7/68 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Kunstschätze I), Slg. 1968, 633, (642).

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  9. EuGH Rs. 1/77 Robert Bosch GmbH gegen Hauptzollamt Hildesheim, Slg. 1977, 1473.

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  10. EuGH Rs. C-2/90 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien, Slg. 1992, I–4431.

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  11. „Der gemeinsame Zolltarif betrifft seinem Wesen nach nur die Einfuhr von Waren, also von körperlichen Gegenständen; er gilt somit nicht für die Einfuhr immaterieller Güter wie Verfahrensweisen, Dienstleistungen oder „know-how“, die schon ihrer Natur nach schwer zu erfassen sind.“, EuGH Rs. 1/77 Robert Bosch GmbH gegen Hauptzollamt Hildesheim, Slg. 1977,1473, (1482).

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  12. „ [...] dass rückführbare und nicht rückführbare Abfälle — gegebenenfalls nach einer Behandlung — einen eigenen Handelswert haben und Waren sind, auf die der Vertrag Anwendung findet, und dass sie daher in den Anwendungsbereich der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag fallen.“, EuGH Rs. C-2/90 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien, Slg. 1992, I–4431.

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  13. „[...] dass der Vertrag die Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs ohne andere Ausnahmen als die, die im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind, auf alle Waren erstreckt. Man kann somit nicht davon ausgehen, dass eine Ware nur deshalb von der Anwendung dieses fundamentalen Grundsatzes ausgenommen werden kann, weil sie für das Leben oder die Wirtschaft eines Staates eine besondere Bedeutung hat.“, EuGH Rs. 72/83 Campus Oil Limited und andere gegen Minister für Industrie und Energie und andere, Slg. 1984, 2727, (2747); vgl. dazu Meesenburg, Kommentar zur Art. 23 EG-Vertrag, in Schwarze (Hg), EU-Kommentar 2009, 2. Aufl. (2009), 423.

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  14. Troberg Vorbemerkungen zu den Artikeln 59 bis 66 in von der Groeben/ Thiesing/ Ehlermann EU/EG Vertrag Kommentar Bd.I 5. Aufl. 1997 1443; Troberg/Tiedje Vorbemerkungen zu den Artikeln 49 bis 55 in von der Groeben/Schwarze Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Kommentar Bd. 1 6. Aufl. 2003 1612 Rz. 8.

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  15. Troberg Vorbemerkungen zu den Artikeln 59 bis 66 in von der Groeben/ Thiesing/ Ehlermann EU/EG Vertrag Kommentar Bd.I 5. Aufl. 1997 1444; Troberg/Tiedje Vorbemerkungen zu den Artikeln 49 bis 55 in von der Groeben/Schwarze Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Kommentar Bd. 1 6. Aufl. 2003 1612 Rz. 9.

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  16. Holoubek, Kommentar zu Art. 49/50 EG-Vertrag, in Schwarze (Hg), EU-Kommentar 2. Aufl. (2009), 707; vgl. auch EuGH Rs. C-55/94 Reinhard Gebhard gegen Consiglio dell’Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano, Slg. 1995, I-4195 und EuGH Rs. C-3/95 Reisebüro Brode gegen Gerd Sandker, Slg. 1996, I-6511.

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  17. Ein Dienstleitungsauftrag fungiert als Auffangtatbestand für jene Beschäftigungsvor-gänge öffentlicher Auftraggeber, die nicht als Liefer-oder Bauaufträge einzuordnen sind: Art. 1. litt. a der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl L. 209/1992, 1.

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  18. EuGH Rs. 75/63 Frau M.K.H. Unger, Ehefrau des Herrn R. Hoekstra gegen Bedijfs-vereniging voor Detailhandel en Ambachten, Slg. 1964, 379 (396), in seither ständiger Rechtsprechung.

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  19. EuGH Rs. 75/63 Frau M.K.H. Unger, Ehefrau des Herrn R. Hoekstra gegen Bedrijfs-vereniging voor Detailhandel en Ambachten, Slg. 1964, 379 (396). „Da die Herstellung einer möglichst weitgehenden Freizügigkeit der Arbeitskräfte hiernach zu den „Grundlagen“ der Gemeinschaft gehört, stellt sie das Hauptziel des Artikel 51 dar und ist mithin für die Auslegung der in Anwendung dieses Artikels ergangenen Verordnungen maßgebend.“ Diese Anmerkung des EuGH weist wenig Bezug zu den systematische und teleologischen Argumenten, die der angesprochenen gemeinschaftsautonomen Definition der Arbeitnehmerbegriffes führen. Denkbar ist, dass der EuGH in diesem Stadium der Rechtsentwicklung mit der Wahl der Kategorie „Grundlage“ bloß die besondere Bedeutung der relevierten Vorschrift herausstreichen möchte.

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  20. EuGH Rs. 66/85, Deborah Lawrie-Blum gegen Land Baden-Württemberg, Slg. 1986, 2121.

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  21. EuGH Rs. 53/81, D.M. Levin gegen Staatssecretaris van Justitie, Slg. 1982, 1035); vgl. Wölker, Vorbemerkungen zu den Artikeln 48 bis 50, in in von der Groeben/Thiesing/ Ehlermann, EU/EG-Vertrag Kommentar, Bd. I, 5. Aufl. (1997), 1069; Wölker/Grill, Vorbemerkungen zu den Artikeln 48 bis 50, in von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Kommentar, Bd. 1, 6. Aufl. (2003), 1297.

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  22. Troberg Kommentar zu Art. 52 in von der Groeben/ Thiesing/ Ehlermann EU/EG Vertrag Kommentar Bd. I 5. Aufl. 1997 1305; Tiedje/Troberg Kommentar zu Art. 43 in von der Groeben/Schwarze Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Kommentar Bd. 1 6. Aufl. 2003 1481.

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  23. EuGH Rs. C-246/89, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich, ex parte Factortame, Slg. 1991, I–4585.

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  24. EuGH Rs. C-55/94, Reinhard Gebhard gegen Consiglio dell’Ordine degli Awocati e Procuratori di Milano, Slg. 1995, I–4165.

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  25. Vgl. Schlag, Kommentar zu Art. 43 EG-Vertrag in Schwarze (Hg), EU-Kommentar (2009), 640.

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  26. Vgl. EuGH verb. Rs. 286/82 und 26/83 Graziana Luisi und Giuseppe Carbone gegen Ministero del Tesoro, Slg. 1984, 377, (404): „Aus dem allgemeinen System des Vertrages ergibt sich vielmehr [...], dass die laufenden Zahlungen Devisentransferierungen sind, die eine Gegenleistung im Rahmen einer dieser Leistungen zugrunde liegenden Transaktion darstellen, während es sich beim Kapitalverkehr um Finanzgeschäft handelt, bei denen es in erster Linie um die Anlage oder die Investition des betreffenden Betrags und nicht um die Vergütung einer Dienstleistung geht.“ Vgl. auch Kiemel, Kommentar zu Art. 56, in von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Kommentar, Bd. 1, 6. Aufl. (2003), 1730 Rz.1.

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  27. EuGH Rs. C-222/97 Grundbuchssache Manfred Trümmer und Peter Mayer, Slg. 1999, I–1661, (1678); vgl. auch EuGH Rs. verb. Rs. Strafverfahren gegen Lucas Emilio Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, (I-4839).

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  28. Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages („Kapitalverkehrsrichtlinie“), ABl L. 178/1988, 5. Gemäß Anhang I der Richtlinie unterfallen etwa langfristige Darlehenzur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, Reinvestitionen von Erträgen zur Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftbeziehungen, Immobilieninvestitionen und Transaktionen mit Kapitalmarktpapieren der Freiheit des Kapitalverkehrs.

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Lengauer, AM. (2011). Der sachliche Anwendungsbereich der Grundfreiheiten. In: Drittwirkung von Grundfreiheiten. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-98926-5_8

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