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Haftungsbestimmungen

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  • 709 Accesses

Zusammenfassung

Hinsichtlich der Gefahrtragung für die vertraglichen Leistungen gelten, unbeschadet der in 12.4 getroffenen Sonderregelungen, nachstehende Bestimmungen: 1) Bis zur Übernahme trägt der AN in der Regel die Gefahr für seine Leistungen. Hierunter fallen insbesondere Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl. Dies gilt auch für beigestellte Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände, die der AN vertragsgemäß vom AG oder von anderen AN übernommen hat682.

Zu den Hinweisen zum KSchG siehe Kap. C.

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© 2009 Springer-Verlag Wien

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(2009). Haftungsbestimmungen. In: ÖNORM B 2110. Kommentar. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-78185-2_13

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