Auszug
Die in der österreichischen StVO (1960 i.d.g.F.) häufig zitierte „(Sicherheit,) Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ (einleitend im § 7 „allgemeine Fahrordnung“, insgesamt mehr als vierzigmal verwendet) bezieht sich grundsätzlich auf alle Verkehrsarten. Die Auslegung der StVO in der (baulichen) Praxis sollte folglich die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer gleichermaßen berücksichtigen. Dabei sind innerorts die Erfordernisse der nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer vor die Bedürfnisse der Kfz zu stellen; schließlich wohnen, arbeiten und bewegen sich die Menschen hier und haben ein Recht auf Sicherheit und eine lebenswerte Umwelt. Außerorts steht die Priorität des Kfz-Verkehrs ohnehin nicht in Frage. Wenn man die positiven Auswirkungen des Radverkehrs (siehe Abschnitt 3.2) auf die Nachhaltigkeit — vor allem auf Umwelt, Sicherheit und Gesundheit — bedenkt, sollte der Radverkehr viel stärker gefördert werden als bisher. Dies würde auch den bestehenden rechtlichen Verpflichtungen entsprechen: Österreich hat das Kyoto-Protokoll unterzeichnet und sich zur Reduktion der CO2-Emissionen (Basis 1990) um 13 % bis 2012 verpflichtet; alle neun Bundesländer sowie 708 Städte und Gemeinden Österreichs (Stand Jänner 2008) sind Klimabündnis-Mitglieder (Klimabündnis, http://www.klimabuendnis.at 05.02.2008).
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(2008). Rechtliche Aspekte. In: Planungshandbuch Radverkehr. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-76751-1_18
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