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Schutz des Kundenvermögens

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Auszug

Die Bestimmung verpflichtet Rechtsträger iSd § 15, die einem Kunden gehörende Gelder oder Finanzinstrumente halten, geeignete Vorkehrungen zum Schutz dieser Gelder oder Finanzinstrumente zu treffen. Diese Verpflichtung ergibt sich allgemein aus Art 13 Abs 7 und 8 MIFID und wird durch Art 16 MiFID-DRL weiter konkretisiert. Dieser vom Europarecht gewählten Regelungsstruktur ist der Gesetzgeber insofern gefolgt, als die Abs 1 und 2 die involvierten Rechtsträger relativ abstrakt dazu verpflichten, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der Kunden zu treffen, und die zu treffenden Vorkehrungen durch Abs 3, allfällige Verordnungen nach Abs 4 sowie die folgenden §§ über Hinterlegung und Verwendung von Finanzinstrumenten bzw Gelder der Kunden weiter konkretisiert werden. In bezug auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist ferner zu beachten, dass diese Geld, Wertpapiere oder sonstige Instrumente von Kunden nicht halten dürfen, wenn sie dadurch zum Schuldner ihrer Kunden werden (vgl § 3 Abs 5 Z 4 WAG; zum WAG aF Zahradnik, Finanzdienstleistungen und Wertpapieraufsicht 14; siehe dazu nunmehr auch Rz 3).

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Schrifttum

  • Wolf, Getrennte Verwahrung von Kundengeldern, BKR 2002, 892.

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© 2008 Springer-Verlag Wien

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(2008). Schutz des Kundenvermögens. In: Brandl, E., Saria, G. (eds) Praxiskommentar zum WAG. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-72933-5_5

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