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Rechtsstaat, demokratische Legitimation und Effizienz: Funktionen und Garanten eines sachgerecht flexiblen Legalitätsprinzips

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Recht Politik Wirtschaft Dynamische Perspektiven
  • 952 Accesses

Auszug

Galt das Gesetz, insbesondere das parlamentarisch erzeugte formelle Gesetz, im demokratischen Rechtsstaat lange Zeit als unangefochtene Instanz und unbestrittener Garant für Freiheit, Ordnung, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit, so wird diese seine Stellung zunehmend von verschiedenen Seiten in Frage gestellt. Die Ursachen hierfür sind vielfältig und komplex. Sie gründen im atemberaubenden Wandel in Wirtschaft und Technik, in der Ausweitung der Staatsaufgaben, in der zunehmenden Gesetzes- und Regelflut2, in der Pluralisierung der Gesellschaft3, in der Tendenz einer Entstaatlichung des Rechts4 und Entstehung von „Mehrebenensystemen“5 ebenso wie in budge-tären Engpässen6 und grundlegenden Veränderungen im Staatsverständnis ab den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts7. Kritik am Gesetz, genauer an seiner herrschenden Realität, und die Forderung, es zu hinterfragen und zu verbessern, findet sich keineswegs nur in rechtswissenschaftlichen8, sondern insbesondere auch in sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Untersuchungen, wobei Letztere unter Bezugnahme auf neue Theorien9 vor allem mehr Realitätsnähe einfordern. Diesen Zustand des Gesetzes geben Titel wissenschaftlicher Arbeiten, wie die „Krise des Gesetzes — Die Auflösung des Normenstaates“10, treffend wieder.

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Literatur

  1. Die Regelflut im Sinne einer kontinuierlichen Zunahme der Regelungsdichte in den letzten hundert Jahren war dramatisch. Umfasste etwa das RGBI 1900 nur 21 Gesetze (einschließlich der selbständigen Kaiserlichen Verordnungen), so enthielt das BGBI 1930 bereits 60 und das BGBI 1960 schon 90 Gesetze. Im letzten Jahr seiner noch nicht in Teile gegliederten Fassung (1996) enthielt das BGBI schon 131 Gesetze, davon mehrere Paket-Gesetze, die ihrerseits beinahe 200 Gesetze abänderten. Im Jahre 2005 enthielt das BGBI I nicht weniger als 143 Gesetze, davon eine ganze Reihe von Paket-Gesetzen mit Änderungen von über 300 Gesetzen. Beinahe noch plastischer drückt sich die Regelflut im Anstieg der Seitenzahlen aus: 1900 674 Seiten, 1930 1.869 Seiten, 1960-2.272 Seiten, 1996-5.632 Seiten und 2005 insgesamt ca 10.000 Seiten, davon 1.650 im Teil I (Gesetze), ca 3.300 im Teil II (Verordnungen) und ca 5.000 im Teil III (internationales Recht). Zur zunehmenden Gesetzesflut unter anderem MayerMaly, Rechtskenntnis und Gesetzesflut (1969); Leisner, „Gesetz wird Unsinn...“, in Leisner/ Isensee (Hrsg), Staat. Schriften zu Staatslehre und Staatsrecht 1957–1991 (1994) 579 (580 ff); Bußjäger, Der Rückzug des Rechts aus dem Gesetzesstaat (1996) 27 ff; Leisner, Krise des Gesetzes. Die Auflösung des Normenstaates (2001) 123 ff. Zur Problematik der so genannten Paket-Gesetze unter anderem Merten, Gesetzgebung im demokratischen Rechtsstaat — Rechtsstaatliche Dominanz und Rationalität, in Holoubek et al (Hrsg), Dimensionen des modernen Verfassungsstaates (2002) 53 (59 ff).

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  2. Zur modernen pluralistischen Gesellschaft und ihrer Entwicklung unter anderem Köck, Recht in der pluralistischen Gesellschaft (1998) 110 ff mit weiteren Literaturangaben.

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  3. Dazu die treffende Analyse von Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat — Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des Europäischen Gerichtshofes, JBI 2000, 691, der schlüssig nachweist, wie das staatliche Gesetz als allgemeine und klare Regel für Gerichtsbarkeit und Verwaltung zunehmend durch „Völkerrecht, supranationales Recht, Allgemeine Rechtsgrundsätze und Einrichtungen fremder Rechtsordnungen“ zurückgedrängt wird.

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  4. Zur Entwicklung der Mehrebenensysteme durch zunehmende Europäisierung und Internationalisierung des Rechts und zu dem damit verbundenen Wandel der Staatlichkeit unter anderem Höbe, Der offene Verfassungsstaat zwischen Souveränität und Interdependenz (1998) 183 ff, 380 ff, 409 ff; Wahl, Verfassungsstaat, Europäisierung, Internationalisierung (2003).

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  5. Ein typisches Phänomen des Wohlfahrtstaates. Zur drastischen Staatsverschuldung ab den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts in Österreich Wimmer/ Arnold, Wirtschaftsrecht in Österreich und seine europarechtliche Integration2 (1998) 96 ff; hierzu und zu nachfolgenden Sanierungsschritten Lauber/Pesendorfer, Wirtschafts-und Finanzpolitik, in Dachs et al (Hrsg), Politik in Österreich (2006) 607 (613 ff).

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  6. Wesentlich ist hierbei eine Entwicklung, die mit „Ökonomisierung des Staates“ umschrieben wird und zunehmend ökonomische Erkenntnisse über den privaten Sektor hinaus auch auf den Staat und seine Einrichtungen angewendet wissen will. Damit zusammen hängen neue Leitbilder wie „Staat als Serviceeinrichtung“, „schlanker Staat“, „aktivierender Staat“, „Gewährleistungsstaat“, „Wettbewerb im Staat“ etc. Hierzu und zur Wirkkraft der neuen Leitbilder, insbesondere im Bereich der Verwaltung, unter anderem Wimmer, Dynamische Verwaltungslehre (2004) 243 ff, 257 ff, 268 ff, 402 ff, 414 ff sowie für Deutschland Musil, Wettbewerb in der staatlichen Verwaltung (2005) mit weiteren Nachweisen.

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  7. Unter anderem Leisner, Krise (FN 2); Leisner, Gesetz (FN 2) 579; Mantl (Hrsg), Effizienz der Gesetzesproduktion. Abbau der Regelungsdichte im internationalen Vergleich (1995) mit einschlägigen Abhandlungen von Fiedler, Fischer, Keller, Korinek, Kretschmer, Lammer, Mantl und MayerMaly, Schäffer, Normeninflation und Gesetzesqualität, in Neisser/Cordula (Hrsg), Hilflos im Paragraphendschungel — Eindämmung der Gesetzesflut und Vereinfachung der Gesetzessprache als politischer Auftrag (1992) 49.

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  8. Hervorzuheben sind die Neue Institutionenökonomik (New Institutional Economics), die Ökonomische Theorie der Politik (Public Choice), die Ökonomische Verfassungstheorie (Constitutional Economics) und die Ökonomische Analyse des Rechts (Economic Analysis of Law oder Law and Economics). Zum Überblick über diese Theorien unter anderem Richter, Institutionen ökonomisch analysiert: Zur jüngeren Entwicklung auf einem Gebiet der Wissenschaftstheorie (1994); van Aaken, „Rational Choice“ in der Rechtswissenschaft (2001) sowie van Aaken/SchmidLübbert (Hrsg), Beiträge zur ökonomischen Theorie im Öffentlichen Recht (2003) mit weiteren Nachweisen.

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  9. Leisner, Krise (FN 2).

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  10. Vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 (2003) Rz 574a; Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht (2005) Rz 495 ff; Öhlinger, Verfassungsrecht6 (2005) Rz 594 f.

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  11. Dazu unter anderem Weichselbaum, Das Legalitätsprinzip als Nahtstelle zwischen den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung, FS-Öhlinger (2004) 640; Rill, Art 18 B-VG, in Rill/Schäffer (Hrsg), Bundesverfassungsrecht — Kommentar (Loseblattsammlung) Rz 1 ff, 52 ff; jeweils mit weiteren Nachweisen.

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  12. Zum Stellenwert des Gesetzes als zentrales Instrument von Rechtsstaat und Demokratie unter anderem Klecatsky, Was verlangt der Rechtsstaat heute? ÖJZ 1967, 113 ff; SchmidtAßmann, Das allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee2 (2004) 183 ff mit weiteren Nachweisen.

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  13. Siehe dazu das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBI 142, mit seinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalten, insbesondere in Art S (Eigentumsgarantie), Art 6 (Erwerbsfreiheit), Art 10 (Briefgeheimnis) und Art 13 (Meinungsfreiheit).

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  14. Zur Funktion des Art 18 B-VG im Hinblick auf die parlamentarische Demokratie Klecatsky, Was verlangt der Rechtsstaat heute? in ders, Der Rechtsstaat zwischen heute und morgen (1967) 13, 14 ff; Rill, Art 1 B-VG, in Rill/Schäffer (Hrsg), Bundesverfassungsrecht — Kommentar (Loseblattsammlung) Rz SO ff; Weichselbaum (FN 14) 641 ff mit weiteren Nachweisen.

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  15. Zum Gesetzesvorbehalt als Parlamentsvorbehalt Rill (FN 17) Rz 21, SO ff mit weiteren Nachweisen.

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  16. Unter anderem Leisner, Effizienz als Rechtsprinzip (1971); von Arnim, Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip (1988); Mantl (FN 8); Musil (FN 7) 72 ff.

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  17. Dazu Baumgartner, Art 126b B-VG, in Rill/ Schäffer (Hrsg), Bundesverfassungsrecht — Kommentar (Loseblattsammlung) Rz 31 ff; Hengstschläger, Der Rechnungshof (1982) 314 ff; weiters unten Punkt II.4.c.bb.

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  18. Im Gegensatz dazu enthalten ökonomische Effizienzmodelle materielle Vorgaben, die angestrebt werden sollen (betriebswirtschaftlicher Gewinn, volkswirtschaftlicher Nutzen etc). Für den Gesetzgeber besitzen diese keine Verbindlichkeit. Im Gegenteil! Ihre Berücksichtigung, Bewertung und normative Umsetzung liegen in seiner Entscheidungskompetenz, die er unter Wahrung des verfassungsgesetzlichen Rahmens wahrzunehmen hat. Dazu unter anderem Eidenmüller, Effizienz als Rechtsprinzip3 (2005) 414 ff, 434 ff, 463 ff, 486 ff; Morlok, Vom Reiz und vom Nutzen, von den Schwierigkeiten und den Gefahren der Ökonomischen Theorie für das Öffentliche Recht, in Engel/Morlok (Hrsg), Öffentliches Recht als ein Gegenstand ökonomischer Forschung (1998) 1, 25 ff, 28 f, der zutreffend betont, dass die ökonomische Rationalität nicht dazu führen dürfe, die Autonomie und komplexe Funktionalität (Wohlfahrt, Menschenwürde, Gerechtigkeit, Sicherheit etc) des Rechtssystems zu unterlaufen.

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  19. Musil (FN 7) 81. Zum Effizienzgrundsatz als formalem Rechtsprinzip weiters von Arnim (FN 19) 35 ff mit weiteren Nachweisen.

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  20. Dazu von Arnim (FN 19) 19 ff.

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  21. Zum Gemeinwohl als Legitimationsgrund und Auftrag für die Staatlichkeit unter anderem Isensee, Gemeinwohl und Staatsaufgaben im Verfassungsstaat, in Isensee/ Kirchhof (Hrsg), Handbuch des Staatsrechts der Republik Deutschland, Band 3 (1988) § 57; Schuppert, Staatswissenschaft (2003) 215 ff; Häberle, Europäische Verfassungslehre4 (2006) 369 ff.

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  22. So die treffende Umschreibung des Gemeinwohls durch Isensee (FN 25) § 57 Rz 2.

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  23. Zum Gemeinwohl und seiner Funktion im demokratischen Rechtsstaat Isensee (FN 25) § 57 mit weiteren Nachweisen. Siehe auch den Beitrag in dieser Festschrift von Camper.

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  24. So enthält etwa die österreichische Bundesverfassung keine explizite Verankerung des Gemeinwohlprinzips. Eine solche findet sich allerdings in einzelnen Landesverfassungen: Art 9 Abs 1 Z 1 und Art 10 Abs 2 oö Landes-Verfassungsgesetz, LGBI 1991/122; Art 4 Z 1 nö Landesverfassung, LGBI 1978/205; Art 7 Abs 1 Tir Landesordnung 1989, LGBI 1988/61.

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  25. Zur dienenden Stellung der Organwalter, welche die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben treuhändig als Amt zu erfüllen haben und für ihre Tätigkeit verantwortlich sind, Isensee (FN 25) § 57 Rz 10, 59, 67.

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  26. Zu Vertrauen und Akzeptanz als wesentliche Elemente einer Effektivität von Staat und Recht unter anderem Rehbinder, Rechtssoziologie5 (2005) Rz 126 ff, 198 f, 201 f mit weiteren Nachweisen.

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  27. Hengstschläger, Der Rechnungshof. Organisation und Funktion der obersten Finanzkontrolle in Österreich (1982) 314 ff; Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung. Verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rahmenbedingungen nicht hoheitlicher Verwaltung (1993) 173 ff.

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  28. Vgl dazu Hengstschläger (FN 31) 314 ff, 322 f; Funk, Maßstäbe der Rechnungshofkontrolle, in Korinek (Hrsg), Die Kontrolle wirtschaftlicher Unternehmungen durch den Rechnungshof (1986) 273 ff; Korinek/Holoubek (FN 31 ) 175.

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  29. Dazu Berka, Die Grundrechte — Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich (1999) Rz 84 ff mit weiteren Nachweisen.

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  30. Auch der VfGH hat in seiner jüngeren Judikatur ausdrücklich bestätigt, dass aus den „wirtschaftlichen Grundrechten“, insbesondere der Erwerbsfreiheit und der Eigentumsgarantie, ein verfassungsgesetzliches Bekenntnis für einen wirtschaftlichen Wettbewerb abzuleiten ist. Dieser sei vom Verfassungsgesetzgeber „mitgedacht“ und dürfe nur aus besonderen Gründen beschränkt werden; dazu VfSIg 11.483/1987, 11.749/1988. Siehe auch Berka (FN 33) Rz 762 ff.

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  31. Zu dem aus Art 7 B-VG abgeleiteten Sachlichkeitsgebot Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, ÖZW 1991, 72; Stoll, Das Sachlichkeitsprinzip als Ausformung des Gleichheitsgrundsatzes, ÖStZ 1989, 188; Öhlinger (FN 12) Rz 765 ff; Berka, Art 7 B-VG, in Rill/Schäffer (Hrsg), Bundesverfassungsrecht — Kommentar (Loseblattsammlung) Rz 7, 33, 48, 61; jeweils mit weiteren Nachweisen.

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  32. Ein unbestreitbares Faktum, das für autokratisch und demokratisch erzeugte Gesetze gilt. Zur zentralen Bedeutung des Gesetzes als Instrument des Souveräns seit Alters her unter anderem Schneider, Gesetzgebung3 (2002) 10 mit weiteren Nachweisen; die dort zitierte Formel „arma et leges“ als eigentliche Instrumente der Herrschaftsausübung, der sich nicht nur römische Kaiser, sondern auch die Stauferkaiser bedienten, bringt dies besonders plastisch zum Ausdruck.

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  33. Zum parlamentarisch erzeugten Gesetz als Ermächtigung, Schranke und vor allem Auftrag für die Verwaltung unter anderem Scheuner, Das Gesetz als Auftrag der Verwaltung, in ders (Hrsg), Staatstheorie und Staatsrecht (1978) 545; Schuppert, Das Gesetz als zentrales Steuerungsinstrument des Rechtsstaates, in ders (Hrsg), Das Gesetz als zentrales Steuerungsinstrument des Rechtsstaates (1998) 105 ff; Schuppert (FN 25) 550 ff.

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  34. Herzog, Art 20, in Maunz et al (Hrsg), Grundgesetz Kommentar (Loseblattsammlung) 225. Zu den zentralen Funktionen des Gesetzes im demokratischen Rechtsstaat Klecatsky (FN 15) 113 f; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996) 227 ff.

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  35. Die in der Literatur vorbereitete und vom VfGH ab den 19S0’er Jahren entwickelte Judikatur zum „differenzierten Legalitätsprinzip“ besagt, dass die Intensität der gebotenen Determinierung nicht immer dieselbe ist; sie könne im Hinblick auf den Regelungsgegenstand und das Rechtsschutzbedürfnis unterschiedlich sein. Insbesondere bei der Regelung wirtschaftlicher Sachverhalte könne wegen deren Komplexität und Veränderlichkeit nicht derselbe Determinierungsgrad der Gesetzesbindung verlangt werden wie in bestimmten anderen Materien, etwa dem Sozialversicherungsrecht und dem Strafrecht; dazu unter anderem VfSlg 2768/1954, 3027/1956, 8203/1977, 8813/1980, 10.275 und 10.313/1984, 12.133/1989, 12.679/1991, 13.785/1994. Zur Forderung nach Sachadäquanz der gesetzlichen Determinierung in der Literatur Winkler, Gesetzgebung und Verwaltung im Wirtschaftsrecht (1970) 78 ff, 95; Wimmer, Materiales Verfassungsverständnis — Ein Beitrag zur Theorie der Verfassungsinterpretation (1971) 116 ff. Zum „differenzierten Legalitätsprinzip“ allgemein vor allem Novak, Das „differenzierte Legalitätsprinzip“, FS-Adamovich (1992) 491 ff; im Hinblick auf wirtschaftliche Sachverhalte siehe Raschauer, Gesetzmäßigkeitsgrundsatz und Wirtschaftsrecht, FS-Rill (1995) 515 (532 ff).

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  36. So unter anderem VfSlg 14.473/1996 und 14.474/1996; weiters VfSlg 16.400/2001. Zur Effizienz der Ausgliederung als eine der Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit vgl auch KucskoStadlmayer, Grenzen der Ausgliederung, ÖJT Band I/1 (2003) 61 ff; Walzel von Wiesentreu, Grenzen der Ausgliederung, ÖJT Band 1/2 (2003) 7 ff. Zur Entwicklung des Effizienzprinzips durch Lehre und Judikatur vgl Lachmayer, Effizienz als Verfassungsprinzip. Eine Maxime für staatliches Handeln in Österreich? in Bungenberg et al (Hrsg), Recht und Ökonomik (2004) 135 (136 ff).

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  37. Zur Gewaltenteilung allgemein unter anderem Merten (Hrsg), Gewaltentrennung im Rechtsstaat (1989); Korinek, Von der Aktualität der Gewaltenteilungslehre, JRP 1995, 151; Öhlinger, The doctrine of separation of powers in the relationship between parliament, government and administration at the beginning of the 21st century, European Review of Public Law 2001, 1317; Zippelius, Allgemeine Staatslehre14 (2003) § 31. Zur Stellung der Gewaltenteilung im österreichischen Verfassungssystem unter anderem Winkler, Das österreichische Konzept der Gewaltentrennung in Recht und Wirklichkeit, Der Staat 1967, 293; Welan, Die Gewaltenteilung, in Schambeck (Hrsg), Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung (1980) 481; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts9 (2000) Rz 162 f; Berka (FN 12) Rz 379 ff.

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  38. Interessant ist hier auch die These von Öhlinger, wonach gerade (zu) hohe Determinierungsanforderungen dem Gesetzgeber die Zügel zur Anleitung der Vollziehung aus der Hand nehmen. Insoweit könnte eine Lockerung des Legalitätsprinzips unter Umständen auch mehr an Demokratie verwirklichen; vgl Öhlinger, Das Gesetz als Instrument gesellschaftlicher Problemlösung und seine Alternativen, in ders (Hrsg), Methodik der Gesetzgebung (1982) 17 (32); ähnlich Novak, Gesetzgebung im Rechtsstaat, VVDStRL 40 (1982) 40 (52).

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  39. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang auch eine der parlamentarischen Entscheidung vorausgehende Gesetzesfolgenabschätzung. Zu den Arten der Gesetzesevaluierung (prospektiv, begleitend und retrospektiv), ihrer Bedeutung und ihren Grenzen sowie zur derzeitigen (noch sehr beschränkten) Anwendung in Österreich Schäffen Towards a more rational and responsible law making process, in Karpen (Hrsg), Evaluation of Legislation (2002) 133; Köck, Gesetzesfolgenabschätzung und Gesetzgebungsrechtslehre, VerwArch 2002, 1; Schäffer (Hrsg), Evaluierung der Gesetze/Gesetzesfolgenabschätzung in Österreich und im benachbarten Ausland (2005) mit weiteren Nachweisen. Zum möglichen Beitrag ökonomischer Theorien für mehr Rationalität in der Gesetzgebung van Aaken (FN 9) sowie van Aaken/SchmidLübbert (FN 9) mit weiteren Nachweisen. Dabei kann es sich meines Erachtens insbesondere um das Aufzeigen von Wirkungszusammenhängen etc handeln, nicht aber um die Vorgabe verbindlicher Wertungen. — Zu Hilfen von Seiten der Soziologie unter anderem Rehbinder (FN 30) Rz 190 ff mit weiteren Nachweisen.

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  40. Zur besonderen Bedeutung solcher Spielräume bei komplexen Materien und Gestaltungsaufgaben, wie bei staatlichen Raumplanungen, unter anderem Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, Band 2 (1978) 61 ff; Wolny, Rechtskontrolle von Planungen in Österreich, in Azizi/Griller (Gesamtredaktion), Rechtsstaat und Planung (1982) 27 ff.

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  41. Zur Anerkennung der Rechtsstaatlichkeit als Prinzip der Gemeinschaftsverfassung durch den EuGH Rs 101 /78, Granaria BV, Slg 1979, 623, Rz 5.

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  42. EuGH Rs 122/78, Buitoni, Slg 1979, 677, Rz 19–20; EuGH Rs 21 /85, Maas, Slg 1986, 3537, Rz 14 ff, Rz 28 f.

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  43. Der Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft die Verlässlichkeit bestehender Normen und die Vorhersehbarkeit künftiger Gemeinschaftsmaßnahmen; EuGH Rs C-210/00, Hofmeister, Slg 2002 1–6453, Rz 52; EuGH Rs 43/75, Defrenne, Slg 1976, 455, Rz 69 ff, 74 f.

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  44. EuGH Rs 122/77, Töpfer, Slg 1978, 1019, Rz 19; EuGH Rs C-264/90, Wehrs, Slg 1992, I6285, Rz 15.

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  45. EuGH verb Rs C-279, 280, 285, 286/84, Rau, Slg 1987, 1069, Rz 5 ff. — Hierzu und zu den sonstigen vom EuGH anerkannten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips siehe Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union6 (2005) § 3 Rz 15 ff und 19, § 8 Rz 10.

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  46. Periphere Stellung des Europäischen Parlaments, dominierende Rechtssetzungskompetenz von Rat und Kommission etc. Hierzu unter anderem Schroeder, Das Gemeinschaftsrechtssystem (2002) 476 ff; Fischer/Köck/Karollus, Europarecht4 (2002) Rz 1102 ff; weiters Nettesheim, Demokratisierung der Europäischen Union und Europäisierung der Demokratietheorie — Wechselwirkungen bei der Herausbildung eines europäischen Demokratieprinzips, in Bauer/Huber/Sommermann (Hrsg), Demokratie in Europa (2005) 143, der allerdings den Vorwurf des Demokratiedefizits nicht ohne Grund relativiert und positive Entwicklungslinien sowie Alternativen aufzeigt.

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  47. Zur geringeren Anforderung an die gesetzliche Determinierung im Gemeinschaftsrecht und zur Funktion hinreichender Bestimmtheit für die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts Öhlinger, Legalitätsprinzip und Europäische Integration — Zur Gesetzesbindung des Verwaltungshandelns aus der Sicht des EU-Beitritts, FS-75 Jahre Bundesverfassung (1995) 633 (646 ff).

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  48. Zum Österreich-Konvent Berka et al (Hrsg), Verfassungsreform — Überlegungen zur Arbeit des Österreich-Konvents. Dokumentation des Symposiums zum Gedenken an Friedrich Koja vom 2. April 2004 (2004) mit Beiträgen von Wiederin, Schick, Holoubek, Stolzlechner, Holzingerund Berka.

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  49. Zu den dem Ausschuss 3 vorgelegten und von diesem in Behandlung genommenen Neutextierungen siehe deren Wiedergabe in Stolzlechner, Soll das Legalitätsprinzip geändert werden? in Berka et al (Hrsg), 49(67).

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  50. Auch in der Literatur wurden die Vorschläge überwiegend abgelehnt; dazu Eberhard, Der „Österreich-Konvent“: was kann er leisten? JRP 2003, 123 (134 f); Stolzlechner (FN 57) 67 ff.

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  51. Hierzu unter anderem Wimmer/Arnold, Optimierung der Staatlichkeit — Anmerkungen zur Deregulierung in Österreich, FS-Klecatsky (1990) 291; grundlegend zum Bemühen um Realitätsnähe von Recht und Verfassung bereits Wimmer (FN 40).

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  52. Siehe dessen prägnante und damals (1971) teils als provokativ empfundene Ausführungen in Wimmer (FN 40) 116 ff.

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Arnold, K. (2008). Rechtsstaat, demokratische Legitimation und Effizienz: Funktionen und Garanten eines sachgerecht flexiblen Legalitätsprinzips. In: Arnold, K., Bundschuh-Rieseneder, F., Kahl, A., Müller, T., Wallnöfer, K. (eds) Recht Politik Wirtschaft Dynamische Perspektiven. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-71299-3_1

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