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Südtirol im „Österreich-Konvent“ 2003/2004 — und danach

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Recht Politik Wirtschaft Dynamische Perspektiven
  • 901 Accesses

Auszug

Die Zerreißung des altösterreichischen Landes Tirol unter Auslieferung Südtirols an Italien durch den Zwangsvertrag von St. Germain vom 10. September 1919 und die daraus entstandenen Folgen politischer und rechtlicher Art sind ebenso in allen Einzelheiten dokumentiert und in einer Unzahl von Schriften kommentiert,3 wie die äußere und innere Reform bedürftigkeit der österreichischen Bundesverfassung (Staatsreform) durch ein halbes Jahrhundert erörtert4 und nun durch den „Österreich-Konvent5 der Jahre 2003/2004 aufs neue belegt, dem parlamentarischen Bundesverfassungsgesetzgeber als nicht länger aufschiebbare Reformaufgabe gestellt bleibt. Ansätze zu einer Gesamtreform der Bundesverfassung hatte es gewiss schon früher gegeben.6 Keiner davon war aber mit einem solch pomphaften, das gesamte parteipolitische Spektrum umfassenden Aufgebot von Spitzenpolitikern und von ihnen nominierten Experten inszeniert, vom Spezialfinanzgesetz BGB1 I 2003/39 und medialen Aufwand ganz zu schweigen. Auf einer politischen Vereinbarung aller im Parlament vertretenen politischen Parteien, der Bundesregierung, der Landeshauptleutekonferenz der Präsidenten der Landtage und des Städte- und Gemeindebundes beruhend, sollte der „Österreich-Konvent“ im Stil des EU-Verfassungskonvents der parlamentarischen Volksvertretung problemraffende Vorarbeit leisten, um schließlich das parlamentarische Verfassungsprodukt einer Bundesvolksabstimmung zu unterwerfen: „Unter den politischen Parteien herrschte Einigkeit darüber, dass eine solche Abstimmung stattfinden soll.

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Literatur

  1. Der Autor dieses Erlebnisberichtes kann sich mit dem Jubilar in mehrfacher Verbundenheit mit dem Land Südtirol sehen. Wir haben — für Fakultätskollegen der Innsbrucker Leopold-Franzens-Universität an sich keine Besonderheit, indes mit besonderer Freude — gemeinsam die Dolomiten durchwandert, wir haben in dem Land und für das Land aber auch gearbeitet. Vgl nur beispielsweise Klecatsky/Wimmer, Verwaltungsreform in Südtirol, FS-von der Heydte (1977) 279 ff oder das Innsbrucker Fakultätsgutachten über die „Finanzautonomie der Provinz Bozen“ (1984), gefertigt von Wimmer, Morscher und Klecatsky.

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  2. Für die Orientierung über die „Südtirolfrage“ in weltweitem Zusammenhang des allgemeinen „Selbstbestimmungsrechtes der Völker“ auch heute noch höchst lesenswert ist das Kapitel „Kurze Übersicht über die Südtirolfrage unter Selbstbestimmungsgesichtspunkten (1919–1972)“ in Kurt Rabls Monumentalwerk: Das Selbstbestimmungsrecht der Völker (1973), 649 ff. Rabl hat sich unter anderem auch um die Entwicklung des „Rechtes auf Heimat“ hochverdient gemacht. Auf Rabls Wirken aufmerksam zu machen, ist mir auch deshalb ein Anliegen, weil wir im Blick auf die „Selbstbestimmung“ frühzeitig zu gemeinsamen Einsichten kamen (vgl Rabl, Fragen der Verwirklichung des Grundsatzes der Selbstbestimmung der Völker, FS-Klecatsky [1980] 781 ff). In gleicher Nähe verweise ich zur wissenschaftstheoretischen Begriffsbildung auf Felix Ermacoras (posthum von Pernthaler/Gamper im Archiv für Völkerrecht 2000, 285 ff herausgegebene) Abhandlung: Autonomie als innere Selbstbestimmung (speziell zu Südtirol 295 ff) oder auf Otto Kimminich (siehe etwa Zitat unter 3.5. meiner „Petition“ (FN 37).

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  3. Vgl schon seit Klecatsky, Totaländerung der Bundesverfassung? StB 1957, Folge 24, samt den dortigen Zitaten; Klecatsky, Hat Österreich eine Verfassung? JBI 1965, 544 ff auch in, wie überhaupt Klecatsky, Der Rechtsstaat zwischen heute und morgen (1967); Klecatsky, Bundes-Verfassungsgesetz und Bundesverfassungsrecht, in Schambeck (Hrsg), Das Bundes-Verfassungsgesetz und seine Entwicklung (1980) 83 ff; Klecatsky/Morscher/Ohms, B-VG11 (2005) VII f und vieles Anderes mehr. Mag auch das am 10.10.1920 in Kraft getretene Bundes-Verfassungsgesetz selbst in seiner Fassung von 1929 Jahr für Jahr vom Verfassungsgerichtshof gefeiert werden und war gewiss die Rückkehr der Gründer der Zweiten Republik zu dieser Verfassung am Ende des Zweiten Weltkrieges eine juristische und politische Großtat, die allein den Wiederaufbau der Republik möglich machte.

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  4. Über den „Österreich-Konvent“ http://www.konvent.gv.at; grundlegend und in den Zielvorstellungen authentisch vor allem Khol/ Konrath, Der Österreich-Konvent, FS-Mantl (2004) 559 ff; Khol, Die österreichische Diskussion über eine Verfassungspräambel, FS-Ress (2005) 27 ff; Khol, Österreich-Konvent und Verfassungsreform. Eine Zwischenbilanz, JRP 2005, 95 ff; Khol/Konrath, Der Österreich-Konvent. Auf dem Weg zu einer neuen Verfassung, FS-Michalek (2005) 191 ff.

  5. Vgl Klecatsky, Bundes-Verfassungsgesetz (FN 4) 98 ff.

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  6. Khol/ Konrath, FS-Michalek (FN 5) 193.

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  7. Khol/ Konrath, FS-Mantl (FN 5) 652 f.

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  8. Khol/ Konrath, FS-Mantl (FN 5) 583 f.

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  9. Khol, Österreich-Konvent (FN S) 104.

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  10. So das Gründungskomitee am 2. Mai 2003. „Der Konvent zur Staatsreform hat die Aufgabe, Vorschläge für eine grundlegende Staats-und Verfassungsreform auszuarbeiten, die auch Voraussetzungen für eine effizientere Verwaltung schaffen soll.“ Zur allein textlichen Erneuerung des Bundesverfassungsrechtes vgl zuletzt (1994) die meisterhaften Studien von Walter und Novak/ Wieser mit meiner Rezension JBI 1995, 406 f.

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  11. III-136 BlgNR 22. GP; Khol, Österreich-Konvent (FN 5) 103.

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  12. StenProtNR 11. GP, 14422 ff.

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  13. StenProtNR 11. GP, 14423 f; vgl im Übrigen dazu etwa Riz/Happacher-Brezinka, Grundzüge des italienischen Verfassungsrechts unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Aspekte der Südtiroler Autonomie2 (2004) 249 ff; Peterlini, Autonomie und Minderheitenschutz in Trentino-Südtirol (1996) 104 ff.

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  14. StenProtNR 18. GP, 7802 ff.

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  15. StenProtBR, 26299 ff.

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  16. Vgl Resolutionen der UNO-Generalversammlung vom 31. Oktober 1960, 1497 (XV) und vom 28. November 1961, 1661 (XVI); die erste Resolution spricht ausdrücklich von dem Pariser Vertrag vom 5. September 1946 als „International agreement between Austria and Italy“.

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  17. Bevor man sich in den in Punkt 18 des „Operationskalenders vorgesehenen Abschluß eines österreichisch-italienischen Vertrages betreffend die freundschaftliche Zusammenarbeit“ (vgl dazu auch Z 11 erster Satz der Streitbeilegungsentschließung des Nationalrates vom S. Juni 1992, StenProtNR 18. GP, 7856, 542 BlgNR 18. GP) einläßt! Aber auch im Hinblick auf den von Österreich angestrebten und dann ja mit 1. Jännner 1995 erfolgten Eintritt in die EU mit den für die Südtiroler Autonomie unabsehbaren rechtlichen Folgen. Vgl dazu gegenwärtig Riz/Happacher-Brezinka (FN 16) 249 ff: „Schwierigkeiten, die sich durch die Rechtsordnung der EU ergeben“, denn: „Leider [...] ist zur Zeit des Beitritts Österreichs zu den EG bzw. der EU (1995) weder von Österreich (als Schutzmacht) noch von Italien (als Territorialmacht) ein Vorbehalt zugunsten der Südtiroler Bevölkerung und der Autonomie des Landes gemacht worden [...] Inwieweit sich dies noch nachholen lässt, ist sehr fraglich“. Dazu die dortige FN 172: „Total utopisch ist die Meinung, dass Italien als ‚Schutzmacht? ‘in Brüssel diesen Vorbehalt für die Südtiroler abgeben wird“.

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  18. Zum Südtiroler Volk gehören auch die Ladiner; vgl dazu etwa Richebuono, Kurzgefasste Geschichte der Dolomitenladiner, San Martin de Tor 1992, 206 ff; Peterlini (FN 16) 104 ff; so auch Z 10 der Streitbeilegungsentschließung (FN 21).

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  19. So der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Mock durchaus zu Recht in der Streitbeilegungssitzung des Nationalrates (FN 17) 7808; ebenso Khol (FN 17) 7822: „Alles, was wir seitdem erreicht haben, steht auf den Schultern des Gruber-Degasperi-Abkommens“.

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  20. Felix Ermacora, Franz Matscher, Karl Zeller laut Mock (FN 17) 7807.

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  21. Vgl (gegen den Historiker Steininger) dazu Hummer, Zum Rechtscharakter des Gruber-Degasperi-Abkommens 1946, in: Südtirol und der Pariser Vertrag. Geschichte und Perspektiven (1988) Anhang, 137 ff.

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  22. Felix Ermacora, erster österreichischer Menschenrechts-und Südtirolexperte (vgl Mock in der Streitbeilegungssitzung des Nationalrates [FN 17] 7807) bestätigte das in der großen internationalen Expertentagung der Autonomen Region Trentino-Südtirol: „50 Jahre Gruber-Degasperi-Abkommen“ auf Schloß Maretsch, Bozen, 11./12. Juni 1993 (Tagungsbericht, 132): „Allerdings hätte auch Österreich eine wichtige Bedingung zu erfüllen, die auf den ersten Blick wie ein Formmangel aussieht, aber bei genauerem Hinsehen den Juristen nicht ohne weiteres beruhigen kann. Das ist die sichere internationale Verankerung des Pariser Abkommens. Nur durch sie gibt es auch eine sichere Verankerung des Paketes. Der Innsbrucker Gelehrte, Bundesminister aD H. Klecatsky, hat voriges Jahr dieses Problem in der Tageszeitung ‚Die Presse ‘angeschnitten (24.8.1992) und damit in ein ruhendes Wespennest gestochen! Das Pariser Abkommen ist im Jahre 1946 als politischer Vertrag weder gemäß Art 50 B-VG dem Nationalrat zur Genehmigung vorgelegt noch im Bundesgesetzblatt publiziert worden. Es ist nur indirekt durch die Anerkennung des Italienischen Friedensvertrags von 1947 international gesichert und von der Generalversammlung der UN anerkannt worden. Es sollte direkt gesichert werden! Es ist vom Nationalrat ausdrücklich zu genehmigen und im BGBI zu verlautbaren. Ich möchte nicht sagen, dass diese Formmängel der völkerrechtlichen Gültigkeit des Pariser Abkommens Abbruch tun, aber — so drückt man sich aus — ‚der Teufel schläft nicht‘.“

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  23. Darüber grundlegend Pernthaler in FS-Kostelecky (1990) 143 ff.

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  24. Ablichtungen meines Reformvorschlages sandte ich daher nicht nur dem für die „Vertretung der Republik nach außen“ zuständigen Bundespräsidenten Klestil und dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Mock, sondern auch dem Landeshauptmann von Tirol Parti. Antworten trafen ein: Des Bundesministers vom 6. Oktober 1992, GZ 601.01.00/2-II.2/92, unter Bezugnahme auf diese des Bundespräsidenten vom 14. Dezember 1992 und des Landeshauptmannes vom 14. Oktober 1992, LH. ZI S-2/52. Letzterer schrieb unter anderem: „Es wird zu prüfen sein, inwieweit Dein mit juristisch überzeugenden Argumenten untermauerter Vorschlag politisch umgesetzt werden kann.“ Der Bundespräsident am 14. Dezember 1992: „Ebenso wie der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten bin auch ich der Ansicht, dass eine Diskussion über eine Ergänzung des B-VG aus Anlaß der Autonomieregelung Südtirols und der Abgabe der Streitbeilegungserklärung innen-und außenpolitisch zu Missverständnissen führen könnte, die dem Ansehen unseres Landes und auch den Anliegen der Südtiroler Bevölkerung abträglich sein könnten. Ich glaube jedoch, dass diese Überlegungen, die sich an der derzeitigen tagespolitischen Opportunität orientieren, allfällige Initiativen zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschließen.“ (Hervorhebung durch mich). Den Bundesminister warnte ich mit Nachhang vom 20. November 1992 unter Bezugnahme auf eine alsbaldige aktuelle Negation der internationalen Verankerung der Südtiroler Autonomie durch den italienischen Regionenminister Costa („Dolomiten“ vom 16/17. November 1992) abermals vor dem „Freundschaftsvertrag“ (FN 21).

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  25. StenProtNR 18. GP, 7856, 542 BlgNR. Die Entschließung ist mit bemerkenswerter völker-, verfassungs-und europarechtlicher Ein-und Umsicht formuliert. Die „sehr weitgehende“ Autorschaft des Tiroler Abgeordneten und nachmaligen Nationalratspräsidenten Khol wurde ihm ein Jahrzehnt später in der Sitzung des Nationalrates vom 12. Juni 2002 (StenProtNR 21. GP, 65 ff) von dem sachkundigen Sprecher der Opposition Schieder attestiert. Aus der dem italienischen Botschafter in Österreich am 11. Juni 1992 übergebenen, die Streitbeilegung beihaltenden Verbalnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten GZ.605.02.20/87-II.2/92 ergibt sich, dass dieser auch der volle Wortlaut der „Streitbeilegungsentschließung“ angeschlossen war.

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  26. Klecatskys Antwort an Dr. Dillersberger unter dem 6. Dezember 1994: „Besten Dank für Ihr freundliches Schreiben wie überhaupt für Ihre Bemühungen um die verfassungsrechtliche Verankerung der österreichischen und Tiroler Schutzfunktion gegenüber Südtirol. Gewiß ist die diesbezügliche Entschließung des Tiroler Landtags wertvoll, zumal sie auch die Entschlie-ßung des Nationalrats vom 5. Juni 1992 [...], die anlässlich der Beschlussfassung über die ‚Streitbeilegung ‘mit Italien gefasst wurde, vollinhaltlich rezipiert. Wie mit meinem an Sie gerichteten Schreiben vom 25.7. dieses Jahres dargelegt, wurde die erwähnte Entschließung des Nationalrates unter einem mit der Streitbeilegungserklärung vom österreichischen Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten dem italienischen Botschafter in Wien ebenso zur Kenntnis gebracht. Ich denke, dass Sie Ihre — wie gesagt — wertvolle Initiative im Tiroler Landtag als erfolgreich ansehen dürfen. Mir ist als Staatsbürger klar, dass angesichts der derzeit bestehenden Gegebenheiten mehr nicht erreichbar war.“

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  27. Die „Petition“ mit ausführlicher Begründung ist in „europa ethnica“ 2004, 120 ff, abgedruckt und abrufbar unter http://www.europa-union-tirol.info (25.1.2004). Vgl da auch: „Auf ihrer Vollversammlung haben die Mitglieder der Europa-Union-Tirol beschlossen, die Petition von Bundesminister a.D. Prof. Hans R. Klecatsky an den Tiroler Landtag bezüglich der Aufnahme einer Bestimmung in die neue Bundesverfassung, in welcher sich die Republik Österreich zur Wahrung und Entfaltung der Selbstbestimmung des vom Land Tirol abgetrennten Tiroler Volks bekennt, mit aller Kraft zu unterstützen und voranzutreiben“.

  28. Die Liste der faksimilierten Politiker-Unterschriften ist im „Tiroler Chronist“ 2004/2, 38 f abgedruckt. Sie umfasst alle amtierenden Mitglieder deutscher und ladinischer Sprache der Südtiroler Landesregierung, angeführt vom Landeshauptmann, 24 Südtiroler Landtagsabgeordnete (2/3 aller Landtagsmitglieder), die Landtagspräsidentin, die Fraktionsvorsitzende der SVP im Landtag, 3 Senatoren, 3 Abgeordnete zum Italienischen Parlament, einen Europaparlamentarier, die Fraktionsvorsitzende der SVP im Regionalrat, die Vizepräsidentin der Regionalregierung. Auf der Liste der Verbände sind unterzeichnet: Südtiroler Heimatbund, Südtiroler Wirtschaftsring, Südtiroler Bauernbund, Alpenverein Südtirol, Südtiroler Kulturinstitut, Südtiroler Schützenbund, Heimatpflegeverband Südtirol, Südtiroler Bildungszentrum, Südtiroler Kriegsopfer-und Frontkämpferverband, Arbeitsgruppe: Regelung der Ortsnamen, Junge Generation in der SVP, Arbeitsgruppe für Südtirol und der frühere Kulturlandesrat Bruno Hosp.

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  29. Dazu etwa H. Bauer, Die Bundestreue (1992).

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  30. Diese „Europaregion“ gibt es bekanntlich bis heute nicht (siehe 6.1. bis 6.5. der Petition FN 37). So auch jüngst Zeller in Laimer (Hg), Euregio — quo vadis? (2007), 65 ff (74!).

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  31. Darüber und das Folgende vgl den Bericht des Außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates 1610 BlgNR 22. GP. Zur völkerrechtlichen Beurteilung dieser und der an den Tiroler Landtag gerichteten Petition siehe auch das 2006 erschienene Buch der Südtiroler Hilpold/ Perathoner, Die Schutzfunktion des Mutterstaates im Minderheitenrecht. Sie bestätigen im Ergebnis (107 ff) die Förderlichkeit des oben behandelten Entwicklungsprozesses.

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  32. So schon in meinem Schreiben vom 25. Juli 1994 an Dr. Dillersberger. „Als Bundes-und Landesbürger bin ich Ihnen, Herr Abgeordneter, und Ihren Freunden für Ihre gesetzgeberischen Iniativen, ob sie nun Erfolg haben oder nicht, dankbar. Gestatten Sie mir aber, am Ende noch eine Warnung auszusprechen. Ich warne davor, der Südtirolproblematik in der österreichischen Rechtsordnung irgendeine Formulierung zu widmen, die nicht ausdrücklich die österreichische Schutzstaatsfunktion an der Selbstbestimmung der Südtiroler als dem höchsten in Frage kommenden Recht festmacht. Insoferne ist auch wieder an die schon zitierte Entschließung des Nationalrats vom 5. Juni 1992 zu erinnern. Jede andere Formulierung könnte ⊕ngesichts der von Österreich bis heute innerstaatlich nicht hinreichen verarbeiteten Auseinandersetzung mit Italien und der „Streitbeilegung“ vom Jahre 1992 — als endgültiger Verzicht auf diese Selbstbestimmung des Südtiroler Volksteils gedeutet werden.“

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  33. Vgl Riz/ Happacher-Brezinka (FN 16) 250: „[...] denn die internationale Absicherung, die sich durch das Pariser Abkommen und die Verankerung von 1992 ergibt, verpflichtet zwar Italien, keine einseitigen Änderungen vorzunehmen — was zweifellos sehr wichtig ist, bildet aber einen sehr fraglichen Schutz gegenüber den bindenden Normen des EU-Rechts“.

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  34. StenProtNR 23. GP, 9. Sitzung, 34. Siehe dazu auch Lehofer, ÖJZ 2007/8 III.

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  35. Siehe etwa die Anträge des italienischen Alt-Staatspräsidenten und Senators auf Lebenszeit Cossiga vom 25. Mai und 20. Juni 2006, Senate della Repubblica-Atto Senate n 487, n 592, XV Legislature: Riconoscimento del diritto d’autoderminazione di Land Südtyrolo-Provincia Autonoma di Bolzano, mit ihrer in historischer Sicht wahrhaft würdigen Begründung. Oder Zoffi, Die Entwicklung des Minderheitenschutzes in Italien, in: Pan/Pfeil (Hg), Die Entwicklung des Minderheitenschutzes in Europa (2006), 330 ff (344) darüber, dass die Schutzstaatsfunktion Österreichs gegenüber Südtirol nach wie vor aufrecht und nach der von Italien geübten Praxis als „integrierender Bestandteil der erzielten friedlichen Regelung stillschweigend akzeptiert worden ist“.

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Klecatsky, H.R. (2008). Südtirol im „Österreich-Konvent“ 2003/2004 — und danach. In: Arnold, K., Bundschuh-Rieseneder, F., Kahl, A., Müller, T., Wallnöfer, K. (eds) Recht Politik Wirtschaft Dynamische Perspektiven. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-71299-3_15

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