Auszug
Im Jahr 2008 soll das Strafprozessreformgesetz695, welches das strafprozessuale Vorverfahren neu gestaltet, in Kraft treten. Die Kriminalpolizei ermittelt dann von Amts wegen unter der Leitung des Staatsanwalts (ยง 101 Abs 1 nF).
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Literatur
BGBl I 19/2004.
Die Vorschrift, dass gerichtlich bewilligte Maรnahmen zusรคtzlich vom Staatsanwalt angeordnet werden mรผssen, ist eine bรผrokratische Besonderheit des StrafprozessreformG, eine sachliche Bedeutung hat sie nicht. Bertel/ Venier, Einfรผhrung2 Rz 165, 226.
Bertel/ Venier, Einfรผhrung2 Rz 226, 237.
Ist die Rechtsverletzung nicht durch die gerichtliche Bewilligung geschehen, sondern durch die Anordnung des Staatsanwaltes oder bei Durchfรผhrung der Zwangsmaรnahme, dann mรผsste dagegen Einspruch erhoben werden: Bertel/ Venier, Einfรผhrung2 Rz 185. Zum Einspruch siehe Kapitel XIV.G.2. Rechtsmittel gegen Sicherstellung und Beschlagnahme.
Bertel/ Venier, Einfรผhrung2 Rz 128.
Bertel/ Venier, Einfรผhrung2 Rz 167.
Vgl EBRV zum StrafprozessreformG, 143.
ยง 106 Abs 3 nF; Bertel/Venier, Einfรผhrung2 Rz 187f.
JAB zum StrafprozessreformG, 17.
Bertel/ Venier, Einfรผhrung2 Rz 228, Flora, 33. Ottensteiner Fortbildungsseminar Bd 33, 83.
EBRV zum StrafprozessreformG, 157.
RV zum StrafprozessreformG 25. BlgNR 22. GP.
Bertel/ Venier, Strafprozessrecht8 Rz 326, 329.
Flora, RdW 2004, 205.
Flora, RdW 2004, 205.
JAB zum StrafprozessreformG, 17.
Bertel/ Venier, Einfรผhrung2 Rz 228, Flora, 33. Ottensteiner Fortbildungsseminar Bd 33, 84.
JAB zum StrafprozessreformG, 17.
JAB zum StrafprozessreformG, 17.
Nach ยง 2 HausRG ist das selbstรคndige Einschreiten wegen Gefahr im Verzug auf Beamte der Sicherheitsbehรถrde beschrรคnkt. Die von diesen beauftragten Organe mรผssen eine schriftliche Ermรคchtigung vorweisen kรถnnen oder es muss ein Fall des ยง 2 Abs 2 HausRG vorliegen. Diese Einschrรคnkung รผbergeht das neue Recht; die Materialien nehmen dazu nicht Stellung: Bertel/ Venier, Einfรผhrung2 Rz 242.
JAB zum StrafprozessreformG, 17.
JAB zum StrafprozessreformG, 17; Bertel/Venier, Einfรผhrung2 Rz 224.
EBRV zum StrafprozessreformG, 153.
ยง 106 Abs 3 nF; Bertel/Venier, Einfรผhrung2 Rz 187f.
Bertel/ Venier, Einfรผhrung2, 5.
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(2007). Bankerhebungen nach dem Strafprozessreformgesetz. In: Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-69922-5_14
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