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Wahlen zum Europäischen Parlament

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Auszug

Im Juni 1979 ereignete sich ein Erfolgserlebnis des europäischen Integrationsprozesses. Erstmals wurden die Mitglieder des Europäischen Parlaments (EP) als Repräsentanten der Mitgliedstaaten direkt und unmittelbar gewählt. Diese erste allgemeine und direkte Wahl der Europa-Parlamentarier, die zwischen dem 7. und 10. Juni 1979 in den damaligen neun Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaften stattfand, war ein „bedeutendes Ereignis für die Zukunft der Europäischen Gemeinschaft und eine herausragende Demonstration des allen Mitgliedstaaten gemeinsamen demokratischen Ideals.“1

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Literatur

  1. Erklärung zur Demokratie des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 8. April 1978.

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  2. Beschluss des Rates vom 20. September 1976 — Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments. Die Rechtsqualität dieses Aktes ist nicht eindeutig bestimmbar. Der Text wurde von den Mitgliedern des Rates in einer Doppeleigenschaft unterzeichnet: einerseits als Vertreter im Rat, anderseits als Repräsentanten der Regierungen der Mitgliedstaaten. Dadurch erscheint der Direktwahlakt als „gemischter Rechtsakt“, der zwischen einem echten Gemeinschaftsrechtsakt und einer völkerrechtlichen Vereinbarung angesiedelt ist. Der Direktwahlakt wurde durch Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 geändert (ABl 2002 L 283, S 1 ff).

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  3. Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl 1993 L 329, S 34 ff.

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Neisser, H. (2006). Wahlen zum Europäischen Parlament. In: Hummer, W., Obwexer, W. (eds) 10 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-69463-3_6

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