Auszug
Aufklärungsmaßnahmen sollen die Bürgerinnen und Bürger zu einer kritischen Auseinandersetzung mit Problemlagen anregen und sie dazu befähigen, relevante Gesichtspunkte bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Sie sind politische Instrumentarien zur Beeinflussung der Handlungen von Privatpersonen, Gruppen, Unternehmen, Institutionen, etc, welche idealerweise zu der staatlicherseits angestrebten Verhaltensweise führen: Ziel von Verkehrskampagnen ist die Reduzierung der (Schwere der) Unfälle oder der Verkehrs- und Schadstoffbelastung; AIDS- oder Raucherkampagnen dienen dem Gesundheitsschutz, etc. Dabei scheint das Zusammenwirken von allgemeiner und dennoch zielgruppenorientierter Information (Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärungskampagnen) und individueller Information (Beratung) am ehesten geeignet, längerfristig umweltgerechtes oder gesundheitsförderliches Handeln breiter Bevölkerungskreise zu erreichen. Gesetzlich vorgesehene Aufklärungspflichten oder -ermächtigungen begründen für die/den Einzelnen aber keine Aufklärungsansprüche.
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Literatur
Ähnlich bereits Ossenbühl, Warnungen und Empfehlungen, 41. Wegen des fehlenden konkreten Personenbezugs sind Ziel und Mittel einer Aufklärungstätigkeit in erster Linie nach Sachlichkeits-und Effizienzkriterien zu beurteilen; bei allzu intensiver staatlicher Tätigkeit kann auch noch die negative Meinungsfreiheit als berührtes Grundrecht in Betracht kommen. Fragen des Persönlichkeitsschutzes, des Datenschutzes, des Eigentums oder der Erwerbsfreiheit stellen sich idR nicht.
So Gröschner, DVBl 1990, 627, zur Rechtslage in Deutschland.
So bereits Gramm, NJW 1989, 2918.
Gramm, NJW 1989, 2919.
Gramm, NJW 1989, 2919.
Vgl dazu etwa Schenke, DVBl 1988, 169.
Vgl etwa Böllinger, KritJ 1988, 52.
Gramm, NJW 1989, 2920.
Ähnlich Kalb/Potz/Schinkele, öarr 1999, 375; dies, Religionsrecht, 149; J. Noll, Begriff „Sekte“, 47; ders, Jehovas Zeugen, 71. Zur ursprünglichen Bedeutung des Begriffs vgl insb J. Noll, Begriff „Sekte“, 44 ff; ders, Jehovas Zeugen, 47 ff; Ortner, Religion und Staat, 250 ff; Kalb/Potz/Schinkele, öarr 1999, 364 ff. Die aktuelle kirchenrechtliche Literatur verwendet Begriffe wie „neue weltanschauliche oder religiöse Gruppe“ oder „neue religiöse Bewegung“; vgl etwa J. Noll, Begriff „Sekte“, 37; Potz/Schinkele, öa 1999, 208; Kalb/Potz/Schinkele, öarr 1999, 367 f; dies, Religionsrecht, 136 ff.
J. Noll, Jehovas Zeugen, 54 mwN, und ders, Begriff „Sekte“, 37 f, weist zutreffend darauf hin, dass bei Vorwürfen und Warnungen von kirchlichen Sektenbeauftragten den mündigen Bürgerinnen und Bürgern zugetraut werden könne, die Objektivität religiösdeterminierter Äußerungen gegenüber „Mitbewerbern auf dem Seelenheilsmarkt“ selbst zu werten. Die in § 4 Abs 2 SektenfragenG festgeschriebene Verpflichtung zur sachlichen, objektiven und wahrheitsgetreuen Information verleiht der Auskunft der Bundesstelle jedoch eine besondere Glaubwürdigkeit. Mit dem Recht zum Führen des Bundeswappen (§ 3 Abs 2 leg cit) wird die Seriosität der Bundesstelle untermauert; für so manche Bürgerinnen und Bürger wird das Bundeswappen wohl auch eine Bundesnähe und staatliche Autorität dokumentieren.
Nach § 1 Abs 2 Satz 2 DSG 2000 dürfen Gesetze die Verwendung von besonders schutzbedürftigen Daten — dh „sensibler“ Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000, wozu insb religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die politische Meinung gehören — nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.
Vgl dazu insb Wiederin, Überwachungsstaat, 79 ff.
Wiederin, Überwachungsstaat, 90.
Vgl dazu insb Wiederin, Überwachungsstaat, 73 ff.
Vgl auch dazu Wiederin, Überwachungsstaat, 104 ff.
So RV 1158 Blg 20. GP NR 8. In RV 1158 Blg 20. GP NR 11 werden folgende Gefahren genannt: Beeinträchtigung der Persönlichkeit durch psychische Manipulationen, psychische Abhängigkeitsverhältnisse, Verlust der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung, Gefährdungen der Gesundheit durch die Ablehnung oder Vorenthaltung wirksamer Heilbehandlungen, Isolation von Verwandten oder Freunden, Verlust der Bindungs-und Verantwortungsfähigkeit gegenüber Familie und Gesellschaft, die Verweigerung der Mitwirkung am Staat oder die finanzielle Ausbeutung. Darüber hinaus wären beispielsweise denkbar: gesundheitsgefährdende Praktiken und Riten, die Vermittlung von Weltbildern sowie von Werthaltungen und Einstellungen in zentralen Lebensbereichen (etwa zum Wert des Lebens, der Gesundheit oder Solidarität), die vom traditionellen Wertkonsens erheblich abweichen, das Fernhalten von einer soliden Berufsausbildung, Belastungen des sozialen Netzes, etc.
Der Begriff der Gesundheit wird von den Straßburger Konventionsorganen in einem weiten Sinn verstanden und umfasst sowohl das psychische und physische Wohlbefinden von einzelnen Individuen als auch die öffentliche Gesundheit der Gesellschaft als Ganzes; vgl dazu etwa Wiederin, Art 8 EMRK, Rz 34; Wildhaber/Breitenmoser, Art 8 EMRK, Rz 632 mwN. Nach RV 1158 Blg 20. GP NR 9 und 11 darf der Staat daher auf mögliche Bedrohungen der Gesundheit hinweisen, die von einzelnen Sektenaktivitäten ausgehen können, und zwar sowohl im Hinblick auf körperliche Schädigungen als auch psychische Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle strafrechtlich relevanter Delikte. Zu medizinisch-psychologischen Konfliktfeldern vgl etwa Potz/Schinkele, öarr 1999, 211 f. Vgl auch Pichler, ÖJZ 1997, 453 mwN: „Gar manches, was gesetzlich anerkannte und nicht anerkannte Religionsgesellschaften den Kindern lehren, kann nach Ansicht von Psychologen seelisches Leid zufügen.“ Allerdings ist mit Rebhahn, Staatshaftung, 157 ff mwN, festzuhalten, dass ein „aufgedrängter“ Schutz vor Selbstgefährdung idR nur zulässig sein wird, wo die Selbstschädigung deutlich negative Folgen für andere und die Gesellschaft hat; diese Schwelle wird eine „bloß“ geistige Einflussnahme durch Aufklärung idR aber noch nicht überschreiten.
Dass es sich bei der freien Entfaltung der menschlichen Person um ein schutzwürdiges Rechtsgut handelt, steht außer Frage: Grundrechtlich ist die Persönlichkeitsentfaltung in erster Linie im Recht auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) angelegt, das einen umfassenden Schutz der Person in ihrer eigenverantwortlichen Individualität verbürgt. Vgl etwa Wiederin, Art 8 EMRK, Rz 33: „Art 8 EMRK schützt das Recht, die eigene Persönlichkeit zu finden, zu entfalten und zu verändern.“ Allerdings müssen staatliche Maßnahmen zum Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung berücksichtigen, dass die Zuwendung eines Menschen zu einer bestimmten Glaubens-oder Weltanschauungsgemeinschaft gerade auch ein zentraler Ausdruck seiner freien, selbstbestimmten Persönlichkeit ist. Daher darf der Staat Einzelne auf Gefährdungen ihrer Persönlichkeitsentwicklung hinweisen, die mit der Zugehörigkeit zu einer Sekte verbunden sein können; er darf aber die Bürgerinnen und Bürger nicht dadurch einem uU selbst wiederum persönlichkeitsgefährdenden Druck aussetzen, indem die Sektenzugehörigkeit stigmatisiert und als ein Unrecht hingestellt wird. Denn es gehört zum Kernbereich der Glaubens-und Gewissensfreiheit, sich für oder gegen eine bestimmte Glaubensrichtung oder Weltanschauung zu entscheiden, und zwar im Wesentlichen unbeeinflusst vom Staat. Zu dem in Art 9 EMRK verankerten Indoktrinationsverbot vgl etwa Grabenwarter, Art 9 EMRK, Rz 10; sowie Frowein/Peukert, Art 9 EMRK, Rz 2.
Art 8 EMRK und Art 2 1.ZPEMRK schützen das Familienleben. Staatliche Handlungspflichten im Bereich dieser Bestimmungen verpflichten den Staat, die Familie und die von ihr erbrachten Leistungen durch geeignete Maßnahmen — beispielsweise durch Warnungen vor familiengefährdenden Aktivitäten — zu fördern und zu unterstützen; vgl etwa Frowein/Peukert, Art 8 EMRK, Rz 19 ff; Pernthaler/Rath-Kathrein, Schutz von Ehe und Familie, 266 ff; Wildhaber/Breitenmoser, Art 8 EMRK, Rz 74 ff mwN. Die Legitimität staatlicher Einwirkungen zum Schutz der Familie und ihres Erziehungsauftrags ist allerdings insoweit begrenzt, als der junge Mensch mit fortschreitender Mündigkeit das Recht zur weltanschaulichen und religiösen Selbstbestimmung beanspruchen kann (vgl etwa die Altersstufen nach § 5 des BG über die religiöse Kindererziehung, BGBl 1985/155 idgF; zur Grundrechtsmündigkeit vgl etwa Feik, ZÖR 1999, 24 ff; allgemein dazu auch Rosenmayr, Anmerkungen, 35 ff ). Auch dieses Recht muss eine staatliche Sektenaufklärung respektieren.
Zur Zulässigkeit staatlicher Maßnahmen zum Schutz „heranreifender junger Menschen“ vgl VfSlg 12.182/1989.
Der Staat trägt allerdings die Gefahr, dass er — wegen der Unvorhersehbarkeit der Befolgung seiner Verhaltenstipps — die grundrechtlichen Schutzpflichten nicht ausreichend erfüllt, wenn er auf Information der Gefährdeten anstelle von Zwangsakten gegen die Gefährdenden setzt. Für die Wahl der Mittel entscheidend ist die konkrete Gefährdungslage. Die grundrechtlichen Schutzpflichten sind keine Grundlage für selbstständiges Handeln der Verwaltungsbehörden, was vor allem dann gilt, wenn in Erfüllung einer Schutzpflicht zugleich in die Grundrechte anderer eingegriffen wird; vgl dazu allgemein Holoubek, Gewährleistungspflichten, 146 ff; zum konkreten Fall der Warnung vor Unfallgefahren Öhlinger, ZVR 1995, 283 f. Auch kann der Hinweis auf eine Schutzpflicht die gesetzliche Grundlage für eine Aufklärungstätigkeit nicht ersetzt.
Rebhahn, Staatshaftung, 158 f; vgl auch Wahl/Masing, JZ 1990, 554 ff.
Der VfGH hat „die Moral“ weitgehend auf den Schutz einer äußeren Sozialmoral eingeschränkt, sodass es zB nicht gerechtfertigt ist, ein nicht öffentlich in Erscheinung tretendes Sexualverhalten zu reglementieren; vgl etwa VfSlg 8272/1978.
So Berka, Handbuch Grundrechte, Rz 457; ebenso bereits Evers, EuGRZ 1984, 285. Vgl auch Villiger, Handbuch EMRK, Rz 555: „Garantiert ist somit jener Freiraum, der für die freie Entfaltung der Persönlichkeit unabdingbar ist.“ Zur historischen Entwicklung des Schutzes der Privatsphäre vgl zuletzt insb Wiederin, Überwachungsstaat, 5 ff.
So Berka, Handbuch Grundrechte, Rz 458. Wiederin, Überwachungsstaat, 26 ff; ders, Art 8 EMRK, Rz 32 ff, schlägt vor, das Privatleben über die Pole „Identität“, „Integrität“, „Informationskontrolle“ und „Interaktion“ abzugrenzen.
Daher ist auch im Hinblick auf diesen Bereich die Feststellung des VfGH in VfSlg 12.689/1991 anzuwenden, wonach „in einer von der Achtung der Freiheit geprägten Gesellschaft... der Bürger ohne triftigen Grund niemandem Einblick zu gewähren braucht, welchem Zeitvertreib er nachgeht, welche Bücher er kauft, welche Zeitungen er abonniert, was er isst und trinkt und wo er die Nacht verbringt“ oder — wie hinzuzufügen ist — welcher religiösen Gruppierung er sich anschließt. Zu „wo“ und „mit wem“ vgl auch bereits OGH 8.7.1970, 12 Os 138/70, EvBl 1971/102, wonach eine strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung von Herbergswirten, den privaten Beziehungen seiner Gäste und deren intimen Vorhaben nachzuforschen, mit Art 8 EMRK nicht vereinbar sei. Vgl auch Grabenwarter, EMRK, § 22, Rz 9, dem zufolge Art 8 EMRK ein „Abwehrrecht gegen die staatliche Erforschung der Privatsphäre“ enthalte. Vgl ferner Wiederin, Überwachungsstaat, 27, dem zufolge die Freiheit, einen individuellen Lebensstil zu pflegen, der eng mit der eigenen Persönlichkeit verbunden ist, schließt die Möglichkeit einschließe, das eigene So-Sein anderen gegenüber zum Ausdruck zu bringen.
Vgl auch Wiederin, Art 8 EMRK, Rz 35, dem zufolge selbst das Zusammentragen personenbezogener Informationen aus offenen Quellen und die Verwendung freiwillig preisgegebener Daten Art 8 EMRK berühren kann (zB bei der Verdichtung in Persönlichkeitsprofilen oder bei einer Zweckentfremdung). Zutreffend vermerkt er, aaO, Rz 30, unter Hinweis auf EGMR 3.5.1993, A. S., DR 75, 30 sowie EGMR 4.5.2000, Rotaru, ÖJZ 2001, 74, dass bei Informationseingriffen nicht entscheidend sei, ob ein Verhalten in der räumlichen Privatsphäre registriert wird; selbst öffentlich zugängliche Informationen können in den Schutzbereich fallen, wenn sie systematisch gesammelt und von der Behörde gespeichert werden. Vgl ferner bereits VfSlg 12.689/1991 zur Registrierung von Videofilmentlehnungen.
Diese Abwägung hat in erster Linie der Gesetzgeber zu treffen, wenn er zu einem Eingriff ermächtigt; im Rahmen des verfassungskonformen Gesetzesrechts hat aber auch die Behörde selbst — vor allem durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des Gesetzes — einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen anzustreben; dh sie darf die gewährleistete Privatsphäre nicht stärker beeinträchtigen, als dies die von ihr zu wahrenden zwingenden öffentlichen Interessen oder die ihr zum Schutz anvertrauten Interessen anderer erfordern. Zur dogmatischen Konstruktion solcher unmittelbar den Verwaltungsorganen auferlegten Abwägungspflichten vgl zB Berka, in FS Rill, 3.
So Pradler, Datenmissbrauch, 25 mwN.
Vgl etwa Drobesch/Grosinger, Datenschutzgesetz, 118; Duschanek/Rosenmayr-Klemenz, Datenschutzgesetz, 26; Pradler, Datenmissbrauch, 26; Jahnel, in FS Schäffer, 319.
Durch das Grundrecht auf Datenschutz sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen oder Personengemeinschaften geschützt. Vgl Dohr/Pollirer/Weiss, DSG, § 1, Anm 5; Duschanek, Datenschutzrecht, 254; Duschanek/Rosenmayr-Klemenz, Datenschutzgesetz, 15; Jahnel, wbl 2000, 51; ders, in FS Schäffer, 315; ders, Datenschutzrecht, 250; Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 171; Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 828. Insoweit kommt § 1 DSG 2000 ein deutlich weiterer persönlicher Anwendungsbereich zu als dem ebenfalls die Privatsphäre schützenden Art 8 EMRK. Das Grundrecht auf Datenschutz gewährt der juristischen Person oder Personenmehrheit einen vergleichbaren Geheimhaltungsanspruch, wie ihn Art 8 EMRK zusätzlich ihren jeweiligen Mitgliedern verbürgt. Die Erfassung von Informationen über bzw von Einzelpersonen (zB Art und Dauer der Mitgliedschaft) fällt daher ebenso in den Geltungsbereich des Grundrechts wie die Verwendung von Daten über die Gruppierung selbst (zB Anzahl der Mitglieder, Versammlungsort, Vermögen, praktizierte Riten).
Vgl bereits Evers, EuGRZ 1984, 290. Ebenso die Gesetzesmaterialien zum SektenfragenG (RV 1158 Blg 20. GP NR 12): „vorausgesetzte Geheimheit der betreffenden Information“. Hingewiesen sei auch auf den Umstand, dass der Gesetzgeber seine Terminologie geändert hat: „allgemein bekannt“ (DSG 1978) — „allgemein verfügbar“ (DSG 2000); die allgemeine Verfügbarkeit von Daten staatlicher Datensammlungen hängt vom einschlägigen Materiengesetz ab (Rechtsanspruch auf Auskunft bzw öffentliche Auflage der Datensammlung versus Glaubhaftmachung eines Informationsinteresses). Vgl dazu insb Jahnel, in FS Schäffer, 321 f.
So Jahnel, Datenschutzrecht, 250; ähnlich Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 829. Anders etwa Pradler, Datenmissbrauch, 28, der zufolge auch allgemein bekannte Daten prinzipiell geheim zu halten sind, wobei aber wegen der ex lege fehlenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen die Frage, ob allgemein verfügbare Daten überhaupt geheim gehalten werden können, ohne praktische Bedeutung sei.
Evers, EuGRZ 1984, 291; Berka, Medienfreiheit, 324; Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 829: „relativer Geheimnisbegriff“.
Diese besondere Begründung hinsichtlich der Wichtigkeit im öffentlichen Interesse wird weitgehend durch Art 8 Abs 2 und 3 DS-RL 95/46/EG (ABl 1995 L 281/31) und in weiterer Folge durch § 9 DSG 2000 determiniert. Die DS-RL, welche die Basis für das DSG 2000 ist, bekennt sich nach ihrem 10. Erwägungsgrund zu einem hohen Datenschutzniveau; dies wird insb bei Generalklauseln — wie etwa den „öffentlichen Interessen“-und Ausnahmebestimmungen zu einer möglichst restriktiven Auslegung verpflichten. Nach dem DSG 2000 können daher nur in vier Fällen Eingriffe gerechtfertigt sein: 1. im lebenswichtigen Interesse der/des Betroffenen, 2. bei vorliegender Zustimmung, 3. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer/eines anderen und 4. durch Art 8 Abs 2 EMRK-konforme behördliche Eingriffe. Vgl dazu statt aller Jahnel, in FS Schäffer, 328 ff mwN.
Ohne dies an dieser Stelle im Detail ausführen zu können: Nicht öffentlich zugängliche personenbezogene Daten dürfen beispielsweise nur von den „Führungskräften“ oder von „Einzelgefährdern“, nicht aber vom „einfachen Mitglied“ erhoben und verarbeitet werden (vgl § 5 Abs 3 SektenfragenG). Die Veröffentlichung personenbezogener Daten natürlicher Personen ist lediglich als ultima ratio vorgesehen (§ 5 Abs 5 leg cit). Eine wiederkehrende Überprüfung der gespeicherten Date4n ist explizit normiert (§ 5 Abs 6 leg cit). Lediglich die Zweckprüfung nach § 5 Abs 4 leg cit scheint im Licht des Art 18 B-VG unzureichend determiniert; so etwa J. Noll, Jehovas Zeugen, 68; ders, Begriff „Sekte“, 23.
Vgl Berka, Handbuch Grundrechte, Rz 509.
Vgl zB EKMR 14.7.1987, A.R.M. Chappel, DR 53, 241 (246); Frowein/Peukert, Art 9 EMRK, Rz 9; Berka, Handbuch Grundrechte Rz 512; Grabenwarter, EMRK, § 22, Rz 84; ders, Art 9 EMRK, Rz 14.
Vgl EKMR 4.10.1977, X, DR 11, 55: Der Beschwerdeführer muss den Inhalt der Religion näher bestimmten und darlegen, welche Möglichkeiten zur Religionsausübung damit verbunden sind.
Praktisch relevante Abgrenzungsprobleme können sich bei religiös oder weltanschaulich verbrämten wirtschaftlichen Aktivitäten ergeben, die nicht unter den Schutz der Religionsfreiheit fallen. Zwar ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass auch Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften finanzielle Mittel benötigen, die sie nicht nur durch Mitgliedsbeiträge etc, sondern auch durch eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr aufbringen können. Der Schutz der religiösen Grundrechte kann daher nicht schon allein wegen einer solchen Kommerzialisierung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses entfallen, mag die Gemeinschaft auch bei ihrer entsprechenden Betätigung wegen des den religiösen oder weltanschaulichen Bezug überlagernden Gewinnstrebens den im Wirtschaftsleben allgemein geltenden Gesetzen unterworfen sein. Der Schutz der Religionsfreiheit entfällt aber jedenfalls dann, wenn die religiösen und weltanschaulichen Aktivitäten nur der Maskierung geschäftlicher Interessen dienen. Nach EKMR 12.10.1988, Verein Kontakt-Information-Therapie, DR 57, 81 sind „profit making bodies“ nicht durch Art 9 EMRK geschützt; ähnlich EKMR 15.4.1996, Kustannus oy Vapaa Ajattelija, DR 85, 29. Ob in Wahrheit ein Wirtschaftsbetrieb vorliegt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden; die Konsequenzen einer solchen Feststellung für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen sollten indessen nicht überschätzt werden. Zwar kann sich eine solche Sekte nicht auf Art 9 EMRK berufen, so dass auch die vom Staat gegenüber Glaubens-und Weltanschauungsgruppen zu beachtende Neutralitätspflicht nicht zum Tragen kommt. Daher darf der Staat gegenüber solchen Gruppierungen eine „deutliche Sprache sprechen“ und ihnen auch entgegenhalten, dass ihre pseudoreligiösen Aktivitäten in Wahrheit nur ein Deckmantel für wirtschaftliches Gewinnstreben sind. Weil aber auch wirtschaftliche Aktivitäten in den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz fallen, müssten auch in einem solchen Fall die vorhin zu jenem Grundrecht entwickelten Schranken beachtet werden. Auch könnte sich eine solche Gruppierung uU auf den grundrechtlichen Schutz der Erwerbsfreiheit berufen.
Gleiches gilt im Übrigen für die Eingriffsebene: Wer ist zuständig zu beurteilen, ob religiöse Gefühle verletzt sein können? Ist es entscheidend, ob bzw dass die persönliche Überzeugung der jeweiligen individuellen Person verletzt sind oder ist dabei (zusätzlich) ein objektiver Maßstab einer „vernünftigen Maßfigur“ anzulegen? Der EGMR ging im Urteil Valsamis (18.12.1996, ÖJZ 1998, 114) von einer staatlichen Beurteilungskompetenz aus und lehnte eine Bindung an die Einschätzung der Beeinträchtigung durch den Beschwerdeführer ab. Vgl dazu kritisch Dujmovits, Religiöse Minderheiten, 149. Vgl auch Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 46: „... muss der Staat die Möglichkeit haben, eine Religionsgemeinschaft als solche zu identifizieren ohne sie in einem exakt-juristischen Sinn definieren zu können.“
Vgl zu dieser Bestimmung Siess-Scherz, Art 17 EMRK. Diese Bestimmung soll verhindern, dass totalitäre Strömungen die in der Konvention gewährten Rechte dazu missbrauchen, um generell oder ohne die entsprechende Rücksichtnahme die Inanspruchnahme der Konventionsrechte und-freiheiten durch Dritte zu unterbinden. Dem „Freiheitsfeind“ soll die Berufung auf die Konventionsrechte zur Zerstörung der Rechte und Freiheiten der EMRK unmöglich gemacht werden; so Frowein/Peukert, Art 17 EMRK, Rz 21.
Vgl dazu vor allem EGMR 25.5.1993, Kokkinakis, ÖJZ 1994, 59; EGMR 26.2. 1996, Manoussakis, ÖJZ 1997, 352; EGMR 24.2.1998, Larissis, JBl 1998, 573.
Vgl etwa Berka, Handbuch Grundrechte, Rz 535 mwN. Zur Unzulässigkeit einer Diskriminierung sektenangehöriger Eltern bei der Entscheidung über die Zuteilung des elterlichen Sorgerechts vgl EGMR 23.6.1993, Hoffmann, EuGRZ 1996, 648. Vgl auch das bei Frowein/Peukert, Art 9 EMRK, Rz 17, angeführte Beispiel zur Anpreisung vorgeblicher Glaubenswahrheiten: Werbung für den E-meter der Church of Scientology werde von Art 9 Abs 1 EMRK nicht geschützt, Werbung für das Wasser von Lourdes hingegen schon?
Vgl EGMR 26.2.1996, Manoussakis, ÖJZ 1997, 352.
Vgl zB EGMR 18.12.1996, Valsamis, ÖJZ 1998, 114; EKMR 16.1.1996, C.J., DR 84, 46; aus dem Schrifttum Frowein/Peukert, Art 9 EMRK, Rz 2; Matscher, Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit, 52; Villiger, Handbuch EMRK, Rz 597.
Zum Verhältnis von Art 63 Abs 2 StV St. Germain zu Art 9 Abs 2 EMRK vgl etwa VfSlg 10.547/1985, 15.394/1998. In VfSlg 15.394/1998 sprach der VfGH aus, dass der in Art 63 Abs 2 StV St. Germain enthaltene Vorbehalt enger gefasst sei als jener des Art 9 Abs 2 EMRK und nach dem Günstigkeitsprinzip des Art 60 EMRK Eingriffe nach diesem Schrankenvorbehalt zu beurteilen seien; allerdings werde der Schrankenvorbehalt des Art 63 Abs 2 StV St. Germain durch die Verfassungsnorm des Art 9 EMRK näher konkretisiert. Vgl auch Müller, in FS Adamovich, 507: „Mehrere, in der zeitlichen Abfolge von rd 100 Jahren geborene Bestimmungen, allesamt in Verfassungsrang, stehen nebeneinander, sind miteinander verflochten und lassen vor allem die Schranken zulässiger Grundrechtseingriffe nicht leicht erkennen.“; ähnlich Berka, Handbuch Grundrechte, Rz 518: „Schrankenproblematik... etwas kompliziert“. Allgemein zu den einschlägigen Grundrechtsschranken auch J. Noll, Jehovas Zeugen, 40 ff; sowie Grabenwarter, Art 9 EMRK, Rz 36 ff.
EGMR 26.2.1996, Manoussakis, ÖJZ 1997, 352; ähnlich EGMR 25.5.1993, Kokkinakis, ÖJZ 1994, 59. Vgl auch EGMR 24.2.1998, Larissis, JBl 1998, 573, wo die staatliche Befugnis zum Schutz vor missbräuchlicher religiöser Einflussnahme — und zwar insb bei Vorliegen „besonderer Gewaltverhältnisse“ — betont wurde.
Zur fehlenden „Schiedsrichterrolle“ des Staates vgl etwa Müller, in FS Adamovich, 513 ff mwN. Vgl weiters J. Noll, Jehovas Zeugen, 21 f, dem zufolge jegliche Bewertung zur Aufgabe der konfessionellen Neutralität führt. Weil auch religiöse Gruppierungen Grundrechtsschutz genießen, kommt es nach Szczekalla, Schutzpflichten, 834, zu einer „Grundrechtskollisionslage in Gestalt der einander zumindest partiell entgegenstehenden Schutzpflichten“.
So EGMR 26.2.1996, Manoussakis, ÖJZ 1997, 352, der weiters aussprach, dass diesem religiösen Pluralismus im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung großes Gewicht beizumessen sei, was eine sehr strenge Prüfung der Beschränkung der Religionsfreiheit erfordere. Zu dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung vgl Dujmovits, Religiöse Minderheiten, 144 ff mwN. EGMR 25.5.1993, Kokkinakis, ÖJZ 1994, 59: „Der ganze Pluralismus, der untrennbar mit einer demokratischen Gesellschaft verbunden ist, die teuer im Laufe der Jahrhunderte errungen werden musste, hängt von der in Art 9 festgeschriebenen Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit ab.“ Vgl auch Grabenwarter, Art 9 EMRK, Rz 44.
Vgl auch EKMR 27.11.1996, Universelles Leben eV gegen Deutschland, wonach der Staat zur Information der Öffentlichkeit über religiöse Gemeinschafen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse in sowohl objektiver als auch kritischer Weise berechtigt ist, solange nicht versucht wird, dadurch Aufregung zu erzeugen oder zu indoktrinieren, was die Religionsfreiheit gefährden würde.
So zutreffend Fahrenhorst, EuGRZ 1996, 633.
Vgl etwa EGMR 25.5.1993, Kokkinakis, ÖJZ 1994, 59; EGMR 14.12.1999, Serif, ÖIMR-Newsletter 2000, 15; EGMR 13.10.2000, Metropolitanische Kirche Bessarabiens, ÖIMR-Newsletter 2001, 250; EGMR 17.10.2002, Agga, ÖIMR-Newsletter 2002, 215.
So zB EGMR 3.9.1978, Klass, EuGRZ 1979, 278; EGMR 4.5.2000, Rotaru, ÖJZ 2001, 74.
Wiederin, Überwachungsstaat, 17: „aktionenrechtlich aufgebauter österreichischer Rechtsschutz“.
Vgl etwa § 88 Abs 2 SPG oder § 121 Abs 1 StVG. Damit könnte ein Rechtsschutzweg gegen verwaltungsbehördliches Handeln, das „zwar inhaltlich durchaus einem Teil der faktischen Amtshandlung vergleichbar ist, aber nicht als Rechtseingriff bzw als Eingriff ‚unterhalb der Schwelle der faktischen Amtshandlung ‘anzusehen sind“ — so die Umschreibung von Köhler, Art 129a B-VG, Rz 46 — eröffnet werden.
Mayer-Schönberger/ Brandl, Datenschutzgesetz, 38, beschränken § 33 Abs 1 DSG 2000 auf „Auftraggeber im privaten Bereich“; Schäden die durch Auftraggeber im öffentlichen Bereich entstanden sind, seien nach AHG geltend zu machen.
Mit der Eignung zur Bloßstellung wird auf einen objektiven Maßstab abgestellt; vgl Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz, 100.
Vgl etwa Köhler, Art 129a B-VG, Rz 53, der Maßnahmen von Organen, die zwar nicht organisatorisch, aber funktionell dem Staat zugerechnet werden können, „bei ausreichendem Nahebezug zu ihren sonstigen Aufgaben (zB der Flugsicherung im Fall der Austro Controll GmbH) eine Zurechnung zum Staat für möglich hält, wenn nicht Exzess-Überlegungen zum gegenteiligen Ergebnis führen.
In den RV 1158 Blg 20. GP NR 7, meinte der Gesetzgeber, dass davon auszugehen sei, dass auch die Tätigkeit der Bundesstelle in den Anwendungsbereich des AHG falle, weil der OGH staatliche Auskünfte in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben als Verwaltungsakte dem Amtshaftungsrecht unterstelle. Der OGH folgte dieser Ansicht in seinem Sri Chinmoy-Urteil aber nur teilweise; siehe dazu sogleich unten.
Da die Bundesstelle für Sektenfragen unmittelbar durch das Gesetz eingerichtet wurde, handelte es sich bei ihr unzweifelhaft um einen Rechtsträger aus dem staatlichen Bereich, auf den die §§ 6 ff DSG 1978 („öffentlicher Bereich“) anzuwenden waren, in eine Übertragungsverordnung nach § 4 Abs 2 DSG 1978 war die Bundesstelle nie aufgenommen worden. Vgl auch RV 1158 Blg 20. GP NR 13: „Sofern von der Bundesstelle personenbezogene Daten — die ja weitgehend zu den besonders sensiblen Daten gehören — verwendet werden, sind daher datenschutzrechtlich die im DSG 1978 für den öffentlichen Bereich vorgesehenen Kriterien maßgebend...“. Zur damaligen — und vom DSG 2000 weitgehend aufgegebenen — Trennung von „öffentlichem“ und „privatem“ Bereich vgl insb Jahnel, EDV & Recht 1990, 146 ff.
So etwa RV 1158 Blg 20. GP NR 5 oder 6.
So beispielsweise von J. Noll, Begriff „Sekte“, 42, oder von Ortner, Religion und Staat, 298.
Ortner, Religion und Staat, 298; J. Noll, Begriff „Sekte“, 42; ders, Jehovas Zeugen, 68.
Zum Erfordernis prozessrechtlicher Garantien, wie etwa einem kontradiktorischen Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Spruchkörper bei der Eintragung religiöser Vereinigungen vgl EGMR 26.10.2000, Hasan und Chaush, ÖIMR-Newsletter 2000, 216.
Ortner, Religion und Staat, 298 mwN; aaO, 303, führt er aus: „Dass schockierender Weise gerade im Bereich des Rechtsschutzes gravierende Mängel festzustellen sind, und darüber hinaus das Ingangsetzen dieser bar jedes effektiven Rechtsschutzes arbeitenden ‚Maschinerie ‘von unglaublich ‚schwammigen ‘Tatbestandsmerkmalen wie ‚sektenähnlich ‘abhängig gemacht wird, muss wohl äußerst nachdenklich stimmen.“
Nach Schinkele, öarr 1999, 284, ist das Interesse der betroffenen Gemeinschaft überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich auf Unterlassung und Widerruf gerichtet.
Kalb/ Potz/ Schinkele, öarr 1999, 397 ff; dies, Religionsrecht, 150.
Schinkele, öarr 1999, 284.
J. Noll, Begriff „Sekte“, 43; ders, Jehovas Zeugen, 69.
RV 1158 Blg 20. GP NR 7.
So Adamovich/Funk/Holzinger, Staatsrecht, Rz 27.078.
Vgl zB OGH 26.11.1975, 1 Ob 171/75, zur Äußerung eines Bürgermeisters im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Vollzugstätigkeit. Zutreffend formuliert Puck, Haftung, 177: „Es kommt also auf die Einbettung in unzweifelhaft hoheitliche Handlungsabläufe, den Funktionszusammenhang, an.“ Die Bejahung oder Verneinung des unmittelbaren Zusammenhangs erfolgt in der OGH-Rspr aber ohne erkennbares abstraktes Abgrenzungskriterium, sondern scheinbar rein kasuistisch. Kritisch zu dieser Rspr etwa Öhlinger, Anwendungsbereich, 129 ff.
Die Bundesstelle soll nach der Absicht des Gesetzgebers eine gewisse Distanz vom Bundesministerium dokumentieren. Vgl RV 1158 Blg 20. GP NR 6: „Dennoch wird die Bundesstelle in eine Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit vom Staat entlassen, und ist dadurch im Hinblick auf die Akzeptanz ein geeigneter Ansprechpartner für die Informationssuchenden.“
OGH 21.2.1990, 1 Ob 47/89; OGH 18.3.2004, 1 Ob 290/03; OGH 1.7.2004, 1 Ob 173/03.
OGH 14.7.1992, 1 Ob 2/92.
OGH 28.9.1995, 6 Ob 33/95.
OGH 30.1.1996, 1 Ob 8/96.
OGH 14.10.1997, 1 Ob 303/97.
OGH 19.5.1998, 1 Ob 140/98.
So zutreffend Mader, § 1 AHG, Rz 5 mwN
Der EGMR lehnte es ausdrücklich ab, den österreichischen Gerichten zu folgen, die „auf der einen Seite einen Wahrheitsbeweis für die Äußerung verlangen und es auf der anderen Seite ablehnen, die verfügbaren Beweise aufzunehmen.“ Ennöckl/Windhager, MR 2001, 91, bezeichnen diese Vorgangsweise als eine „leider nicht nur in diesem Fall praktizierte Inkonsequenz“ der österreichischen Gerichte.
Der EGMR verwies allerdings darauf, dass Werturteile ohne Tatsachensubstrat unverhältnismäßig sein können; dies hatte er auch schon in früheren Judikaten ausgesprochen; vgl etwa EGMR 1.7.1997, Oberschlick II, ÖJZ 1997, 956.
EGMR 27.2.2001, Jerusalem, ÖJZ 2001, 693.
So Ennöckl/Windhager, MR 2001, 92.
Zur Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK durch die Beschränkung des Wesensgehalts des „Rechts auf ein Gericht“ durch die Verweigerung der aktiven und/oder passiven Klagslegitimation vgl etwa EGMR 16.12.1997, Katholische Kirche von Chania, ÖJZ 1998, 750.
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(2007). Ausgewählte Rechtsfragen und Beispiele zur Aufklärung. In: Öffentliche Verwaltungskommunikation. Forschungen aus Staat und Recht, vol 148. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-69387-2_10
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