Auszug
Die (naturgemäß) seit der Stammfassung unveränderte Norm erfährt wenig Beachtung, besitzt aber dennoch große praktische Bedeutung, da von der hier normierten begünstigten Rückzahlung ausgiebig Gebrauch gemacht wurde und damit gleich zwei Fliegen auf einen Schlag erlegt wurden: Der Vermieter wurde nämlich einerseits seine Darlehensschulden „billig“ los und war andererseits de facto nicht mehr durch das MRG eingeengt. Fallen nämlich die Mietzinsbeschränkungen als eine der beiden „Säulen“ des MRG (Schauer, Erneuerung 21) weg, erweist sich das ganze Gebäude als brüchig und können die Kündigungsbestimmungen alleine kein ausreichendes Mittel mehr darstellen, ihre Schutzfunktion für den Mieter auszuüben, da im Regelfall der Vermieter gar kein Interesse mehr daran zeigt, den einen hohen Mietzins erbringenden Mieter loszuwerden. Bei wertungsmäßiger Betrachtung erscheint diese fiskalpolitische Maßnahme in einem sachlich kaum zu rechtfertigenden Verhältnis zur Bedeutung, die dem Prinzip des Mieterschutzes in anderen Fällen von der Rechtsordnung zugemessen wird, zu stehen (zu den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken vgl Böhm, FS Mayer-Maly 353 ff).
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(2007). Hauptstück Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes. In: Hausmann, T., Vonkilch, A. (eds) Österreichisches Wohnrecht MRG. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-68709-3_3
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