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Part of the book series: Springer Notes Rechtswissenschaft ((NOTESRECHTSW))

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Literatur

  1. Vgl die Übersicht in Damjanovic/ Holoubek/ Kassai/ Lehofer/ Urbantschitsch, Telekommunikationsrecht, 322 f.

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  2. Gemäß § 36 Abs 4 Z 2 KartG 2005 sind zur Antragstellung in kartellrechtlichen Verfahren die „durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete(n) Behörden [Regulatoren]“ berufen. Die KommAustria ist somit Amtspartei, sofern an einem Medienzusammenschluss ihrer Regulierung unterworfene Unternehmen beteiligt sind, dh jedenfalls Rundfunkveranstalter. Anzunehmen ist dies aber auch im Hinblick auf Unternehmen, die mit einem Rundfunkveranstalter verbunden sind, wie dies jedenfalls beim „Medienverbund“ (§ 9 Abs 4 PrRG, § 11 Abs 6 PrTV-G) der Fall ist. Auch bezüglich Unternehmen, die Leistungen bzw Dienste im Bereich der Kommunikationsinfrastrukturen im Sinne des TKG 2003 anbieten und die diesbezüglich der Regulierung der KommAustria unterliegen, ist von einer Zuständigkeit im Sinne des § 36 Abs 4 Z 2 KartG 2005 auszugehen. Weiters kann das Kartellgericht gemäß § 46 KartG 2005 die KommAustria auffordern, Stellungnahmen auch in den Verfahren abzugeben, in welchen sie nicht Anragsteller ist. Zudem ist sie berechtigt, Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben. Gemäß § 10 WettbG hat die Bundeswettbewerbsbehörde zB bei der Antragstellung in Zusammenschlussverfahren nach § 36 Abs 2 KartG 2005 der KommAustria Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, „soweit der Medienbereich betroffen ist“. Hier ist anzunehmen, dass der KommAustria selbst dann ein Stellungnahmerecht zukommt, wenn es sich nicht um von ihr unmittelbar regulierte Unternehmen des „Medienbereichs“ handelt (zB dem Zusammenschluss von zwei Verlagen, an welchen keine Rundfunkveranstalter beteiligt sind).

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  3. Mit dem VerwGesG 2006 wurden der KommAustria mit Wirkung zum 1. Juli 2006 die bisher im Bundeskanzleramt über so genannte „Staatskommissäre“ wahrgenommenen Aufgaben der Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften übertragen. Die Kompetenzen umfassen insbesondere die Erteilung von Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, die Überprüfung sowie diverse aufsichtsbehördliche Maßnahmen. Für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide in diesem Bereich (mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen) ist nicht der BKS sondern der Urheberrechtssenat (§ 30 Abs 2 VerwGesG 2006) zuständig.

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  4. Zur unabhängigen Behörde als Standard europäischer Medienregulierung Holznagel, Rundfunkrecht, 214 f; Holoubek, ZUM 1999, 665 sowie ders, JRP 2000, 216.

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  5. VfSlg 15.886/00; siehe zu den verfassungsrechtlichen Aspekten Korinek, JRP 2000, 129 ff; betont kritisch Mayer, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Senatsverfahren in Steuersachen, 43 ff; differenzierend Grabenwarter/Holoubek, ZfV 2000, 194 ff.

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  6. VfGH 7.10.2004, G 3/04-20.

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  7. Während für die „Führung der Verwaltung“ — worunter der VfGH etwa die Vergabe von Lizenzen versteht — die Einrichtung einer Art 133 Z 4 B-VG Behörde als verfassungswidrig qualifiziert wurde, ist nach der Judikatur (VfSlg 15.886/00; keine Bedenken gegen die Einrichtung des BKS: VfSlg 16.625/02; hierzu vgl auch Kassai, ZfV 2003/957) die „Kontrolle der Verwaltung“ in Form einer solchen Behördenkonstruktion zulässig. Um (zumindest) in zweiter Instanz eine unabhängige Behörde — einfachgesetzlich (!) — einrichten zu können, wurde beim BKS auf das Modell der Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art 133 Z 4 B-VG zurückgegriffen.

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  8. Vgl EuGH, Rs C-7/97, Standard, Slg 1998, I-7791; EuGH, Rs C 368/95, Familiapress, MR 1997, 158 = wbl 1997, 333; siehe auch das unter C-195/06 protokollierte Vorabentscheidungsersuchen nach Art 234 EG des BKS vom 4. April 2006 mit der Fragestellung an den EuGH, ob Fernsehsendungen, in welchen die direkte Teilnahme an einem Gewinnspiel gegen Entgelt (durch Mehrwertnummer) angeboten wird, als „Teleshopping“ im Sinne des Art 1 f oder als „Fernsehwerbung“ im Sinne des Art 1c der FernsehRL anzusehen ist.

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(2006). Medienaufsicht. In: Grundzüge des Rechts der Massenmedien. Springer Notes Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-37170-1_9

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