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Die Minderheitenrechte in Irland

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Minderheitenrechte in Europa
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  1. Eine erste irische Unabhängigkeitserklärung im Jahr 1916 war erfolglos geblieben. Nach dem britisch-irischen Krieg von 1919 bis 1921 erhielt Irland zunächst den Status eines Freistaates (Saorstat Eireann) im Rahmen des britischen Commonwealth. Dabei blieben 6 der 9 nördlichen Grafschaften (Nordirland) beim Vereinigten Königreich. Mit dem Vollzug des Gesetzes über die Republik Irland 1949 wurde Irland schließlich vom Commonwealth getrennt und unabhängig. Zum Ganzen siehe Scheuch 2000: 87, Ireland Report 2001: 3, Weltalmanach 2001: 389f.

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  2. Die irische Verfassung wurde am 1. Juli 1937 nach einer entsprechenden Volksabstimmung verabschiedet (Ireland Report 2001: 3).

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  3. Art 40–44 Verf. Hinzu kommen eine Reihe „nicht spezifizierter oder nicht aufgezählter“ Rechte, die durch die Rechtsprechung als „persönliche Rechte“ im Sinne von Art 40 Abs 3 Ziff 1 Verf anerkannt wurden. Zum Ganzen siehe Ireland Report 2001: 6ff.

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  4. Ireland Report 2001: 5.

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  5. Ireland Report 2001: 3.

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  6. Ireland Report 2001: 4.

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  7. Ireland Report 2001: 3.

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  8. Insgesamt beträgt die Zahl der Personen ab 3 Jahren mit Irisch-Gälisch-Kenntnissen rund 1,57 Mio Personen, was 42,8% der Bevölkerung ausmacht. Gegenüber dem entsprechenden Bevölkerungsanteil von 43,5% im Jahr 1996 bedeutet dies einen leichten Rückgang. Zum Ganzen siehe Ireland Census 2002: 27, 76. Zum Vergleich: Bei der Zählung 1971 hatten nur etwa 790.000 Personen angegeben, über Irischkenntnisse zu verfügen (I.S.I.G. 1997: 112).

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  9. Zur Gaeltacht zählen die sieben Grafschaften Cork, Donegal, Galway, Kerry, Mayo, Meath und Waterford sowie die Stadt Galway. Zum Ganzen siehe Ireland Census 2002: 28, 80.

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  10. Allein schon die Tatsache, dass fast 80% derjenigen, die Irisch täglich verwenden, zwischen 5 und 19 Jahre alt sind (Ireland Census 2002: 76), erlaubt die Prognose, dass Zahl und Anteil der Irischsprachigen künftig steigen werden.

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  11. Die Volkszählung 2002 hatte erstmals die Möglichkeit geboten, sich zur Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Fahrenden zu bekennen, genau 23.681 Personen haben sich dazu bekannt, Ireland Census 2002: 30, 84.

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  12. Vgl Ireland Report 2001: 10. Näheres zur Geschichte und Kultur der Fahrenden in Irland bei Kenrick 1998: 1, Gypsy Collection 2000: 1 und Clans of Ireland 2000.

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  13. Dem ersten offiziellen Bericht über die Fahrenden in Irland von 1963 lag noch die Idee von deren „Absorption“ zugrunde, schon im zweiten Bericht von 1983 wurde eine solche abgelehnt. Der dritte vom Minister für Gleichheit und Gesetzesreform 1993 in Auftrag gegebene Bericht zielt schließlich auf die aktive Einbeziehung der Fahrenden in Entscheidungsprozesse, um deren Teilhabe als vollwertige Mitglieder der irischen Gesellschaft zu verwirklichen (Ireland Report 2001: 11).

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  14. Vgl Ireland Report 2001: 3, 10 und Ireland 2nd Report 2006: 6, 39ff.

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  15. Die Fahrenden zählen zB ausdrücklich zu den Zielgruppen bzw Schutzsubjekten des Gesetzes gegen die Anstachelung zum Hass (Incitement to Hatred Act) von 1989, des Gesetzes zur Herstellung der Gleichheit im Bereich Beschäftigung (Employment Equality Act) von 1998 und des Gleichstellungsgesetzes (Equal Status Act) von 2000; das Gesetz zur Unterbringung von Fahrenden (Traveller Accommodation Act) von 1998 ist ausschließlich den Fahrenden gewidmet. Zum Ganzen siehe Ireland Report 2001: 8 und 39–41 und Ireland 2nd Report 2006: 39–42.

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  16. Dabei werden die Fahrenden von staatlicher Seite nicht als von der übrigen Bevölkerung „ethnisch“ unterscheidbare Minderheit eingestuft, aber kraft ihrer eigenen Kultur als ebenso schutzwürdig betrachtet, Ireland 2nd Report 2006: 41. Zugleich werden diese unter den Oberbegriff „indigene Minderheiten“ gefasst (Ireland Report 2001: 10, vgl auch Ireland Report 2001: 24).

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  17. Vgl Abschnitt 2 des Gleichstellungsgesetzes 2000. Vorhergehende Gesetze aus den Jahren 1988 bzw 1998 hatten ausschließlich auf die — noch gegenwärtige oder zumindest historische — nomadische Lebensweise abgestellt. Zum Ganzen siehe Ireland Report 2001: 10; Ireland 2nd Report 2006: 8f.

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  18. Das Kernvokabular des Cant ist irisch-gälischen Ursprungs, in seiner Struktur steht es aber dem Englischen näher. Das besondere Vokabular des Cant enthält Elemente des Griechischen, Hebräischen, des britischen Cant und des „Anglo-Romanes“. Näheres bei Gypsy Collections 2000: 3, vgl auch Kenrick 1998: 2.

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  19. Kenrick 1998. 2, Ireland Report 2001: 57.

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  20. Ireland Report 2001: 57.

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  21. Vgl Ireland 2nd Report 2006: 41 und Ireland Report 2001: 10, wonach die irische Regierung das Recht der Fahrenden auf ihre kulturelle Identität „voll akzeptiert“.

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  22. Entsprechend dem Common Law — System der irischen Rechtsordnung ist die in Art 40 enthaltene Aufzählung persönlicher Rechte nicht abschließend (vgl Ireland Report 2001: 6ff.). Vgl hierzu den Wortlaut von Art 40 Abs 3 Ziff 1 Verf, in welchem allgemein von den „persönlichen Rechten“ die Rede ist sowie Art 40 Abs 3 Ziff 2 Verf, in welchem dann „insbesondere“ ganz bestimmte Rechte aufgezählt werden. Siehe au\erdem Art 6 Verf (Rechtsstaatlichkeit).

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  23. Ireland Report 2001: 24.

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  24. Anders verhielt es sich mit den sesshaften Fahrenden. Näheres hierzu bei Ireland Report 2001: 25.

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  25. Ireland Census 2002: 30, vgl Ireland Report 2001: 25. — Von Seiten des Europarats wird allerdings kritisiert, dass die Zählung 2002 zwar die Möglichkeit des Bekenntnisses zu den Fahrenden, jedoch keine allgemeinere Frage zB nach der Ethnizität enthielt; dies soll bei der Zählung 2006 ergänzt werden, vgl Opinion on Ireland 2003: Nr 2 und Ireland 2nd Report 2006: 50–52.

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  26. Näheres bei Ireland Report 2001: 8.–Zu weiteren, speziellen Gleichheitsgeboten und Diskriminierungsverboten in der Verfassung siehe Ireland Report 2001: 26.

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  27. Prohibition of Incitement to Hatred Act 1989, Näheres bei Ireland Report 2001: 46.

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  28. Es handelt sich um die Richtlinien 200/43/EC (Racial Equality Directive), 2000/78/EC (Employment Directive) und 2002/73/EC (Gender Equal Treatment Directive), welche das Verbot direkter wie indirekter Diskriminierung einfordern. Die konkreten Gesetzesänderungen Irlands betreffen ua eine Beweislastumkehr zugunsten der Betroffenen, Näheres dazu bei Ireland 2nd Report 2006: 8f.

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  29. Weitere durch die beiden Gesetze ausgesprochene Diskriminierungsverbote beziehen sich ua auf das Merkmal Rasse, worunter auch Hautfarbe, Nationalität, ethnische oder nationale Herkunft gefasst werden (Ireland Report 2001: 8). Näheres zu den beiden Gesetzen bei Ireland Report 2001: 29–32.

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  30. Näheres hierzu bei Ireland Report 2001: 33f.

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  31. Vgl Opinion on Ireland 2003: Nr 106, 115, 117, 122 und 135; Resolution on Ireland 2004: Nr 1. — Zur Problematik der möglichen Diskriminierung von Fahrenden beim Zugang zu Gaststätten und anderen öffentlichen Unterhaltungseinrichtungen durch die einschlägige Gesetzgebung von 2003 (Intoxicating Liquor Act) siehe die Stellungnahmen bei Ireland 2nd Report 2006: 42f und Opinion on Ireland 2003: Nr 108, 111. Zur Problematik der möglichen Diskriminierung von Fahrenden durch die neuen Reglungen zum unbefugten Betreten von Grundstükken, die im einschlägigen Gesetz von 2002 (Housing (Miscellaneous Provisions) Act) enthalten sind, siehe die Stellungnahmen bei Ireland 2nd Report 2006: 48f und Opinion on Ireland 2003: Nr 4. Zur Problematik der negativen Berichtserstattung über Fahrende in den Medien vgl Opinion on Ireland 2003: Nr 119.

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  32. Auch die Anstellung von Fahrenden bei der Polizei soll gefördert werden. Näheres zum Ganzen bei Ireland 2nd Report 2006: 27–31.

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  33. Die Frage einer etwaigen Nachbesserung des Incitement to Hatred Act von 1989, welche auch seitens des Europarates aufgeworfen worden war (Opinion on Ireland 2003: Nr 116), wurde zunächst zugunsten einer überprüfung der Effizienz des Gesetzes zurückgestellt, Ireland 2nd Report 2006: 27f.

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  34. Näheres zum Garda Racial and Intercultural Office (GRIO) bei Ireland 2nd Report 2006: 50.

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  35. Dem Unterbringungsgesetz (Housing (Traveller Accommodation) Act 1998) vorangegangen war ein Gesetz von 1988, welches die Einrichtung von Halteplätzen für Fahrende lediglich „erlaubt“ hatte. Zum Ganzen siehe Ireland Report 2001: 39–41.

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  36. Hierfür wird von Seiten des Europarates auch die mangelnde Umsetzung der gesamtstaatlichen Politik auf lokaler Ebene verantwortlich gemacht. Zur allgemeinen Problematik vgl Opinion on Ireland 2003: Nr 108, 133; Resolution on Ireland 2004: Nr 1. Zu den Bereichen Bildung und Beruf vgl Opinion on Ireland 2003: Nr 121–127, 109, 128, zum Gesundheitsbereich vgl Opinion on Ireland 2003: Nr 110.

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  37. Opinion on Ireland 2003: Nr 14, 104, 136; Resolution on Ireland 2004: Nr 1. — Von staatlicher Seite sind daher gezielte Erhebungen in diesen Bereichen geplant, vgl Ireland 2nd Report 2006: 52–55.

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  38. Zur geplanten Verbesserung der Dienstleistungen für Fahrende vgl Ireland 2nd Report 2006: 10, 45; zu Maßnahmen va der Frauenförderung bei Fahrenden vgl Ireland 2nd Report 2006: 14ff. Zu Maßnahmen im Bildungsbereich vgl Ireland 2nd Report 2006: 12, 31—36, 43f, 55–58; zum beruflichen Sektor vgl Ireland 2nd Report 2006: 3, 38f, zum Gesundheitswesen vgl Ireland 2nd Report 2006: 3f, 7, 45–47. Zum Bereich Kultur: Bereits 1990 wurde auch ein Traveller’s Cultural Heritage Centre errichtet, Ireland Report 2001: 70.

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  39. Zu weiteren Forschritten und weiterem Bedarf siehe Ireland 2nd Report 2006: 11, 18–23, 47f, 49; vgl auch Comments of Ireland 2003: 9.

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  40. Opinion on Ireland 2003: Nr 3, 34.

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  41. Ireland 2nd Report 2006: 8, 47f, 49.

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  42. Art 8 Abs 3 Verf bestimmt schließlich, dass durch Gesetz für einen bestimmten oder mehrere Zwecke entweder im gesamten Staatsgebiet oder in einem Teil der ausschließliche Gebrauch einer der beiden Sprachen vorgeschrieben werden kann. Zum Ganzen siehe Ireland Report 2001: 41.

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  43. Offical Languages Act 2003.

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  44. Das Gesetz schreibt ua die behördliche Pflicht fest, in der schriftlichen (Außen-)Korrespondenz die Sprache des jeweiligen Absenders zu verwenden. Für die Öffentlichkeit bestimmte amtliche Informationen und Dokumente sind zweisprachig abzufassen. Weiter hat jedermann das Recht, Irisch vor den beiden Parlamentskammern zu verwenden, auch Gesetze sind in beiden Amtssprachen zu veröffentlichen. Hinzu kommt das Recht auf Gebrauch der Muttersprache vor Gericht. Für Ortsnamen in der Gaeltacht ist offizielle Irische Einsprachigkeit, im übrigen Irland offizielle Zweisprachigkeit vorgesehen. Zum Ganzen siehe Department of Community, Rural and Gaeltacht Affairs 2006.

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  45. Vgl Opinion on Ireland 2003: Nr 121–127. Zu den betreffenden staatlichen Fördermaßnahmen vgl Ireland 2nd Report 2006: 12, 31–36, 43f, 55–58; Ireland Report 2001: 58–66.

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  46. Ireland Now 2005, vgl Ireland Report 2001: 12. — Zum Recht auf Gründung von Privatschulen siehe Ireland Report 2001: 67.

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  47. Ireland Now 2005.

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  48. Die Versammlungsfreiheit ist nach Art 40 Abs 6 Ziff 1ii garantiert. Zum Ganzen Ireland Report 2001: 48f.

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  49. ZB Pavee Point Travellers Centre, National Travellers Women Forum oder Irish Travellers Movement. Näheres hierzu bei Ireland Report 2001: 45f.

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  50. Näheres hierzu bei Ireland Report 2001: 72.

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  51. Ireland Report 2001: 52.

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  52. Zur gesamten irischsprachigen Medienlandschaft in Irland siehe Irish Language Media 2006.

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  53. Zum aktiven Wahlrecht siehe Art 12 Abs 2 Ziff 2 Verf (Präsident), Art 16 Abs 2 Verf (Unterhaus: Dáil éireann) und Art 47 Abs 2 Ziff 3 Verf (Volksentscheid), zum passiven Wahlrecht siehe Art 12 Abs 4 Ziff 1 Verf (Präsident), Art 6 Abs Verf (Dáil éireann) und Art 18 Abs 2 Verf (Oberhaus: Seanad éireann), vgl Ireland Report 2001: 6. — Für Wahlen zum Dáil éireann sind nicht nur irische Staatsbürger, sondern nach dem entsprechenden Wahlgesetz (vgl Art 16 Abs 1 Ziff 2 Verf) auch in Irland ansässige Staatsbürger des Vereinigten Königreichs wahlberechtigt. Unabhängig von der Staatsbürgerschaft ist jegliche in Irland gewöhnlich ansässige Person grundsätzlich bei lokalen Wahlen wahlberechtigt. Zum Ganzen siehe Ireland Report 2001: 69.

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  54. Das Wahlgesetz von 1963, ergänzt durch das Wahlgesetz von 1985, hatte die Registrierung für Wahlen zum Unterhaus (Dáil éireann), für Präsidentschafts-, Europa-und lokale Wahlen ua daran geknüpft, dass die betreffende Person im Wahlkreis „gewöhnlich ansässig“ („ordinarily resident“) war. Das Wahlgesetz von 1992 stellt nun klar, dass eine Person auch an mehreren Orten „gewöhnlich ansässig“ sein kann, hier ist der für das Wahlrechte relevante Wahlkreis unter Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen festzulegen, Ireland Report 2001: 69.

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  55. Ireland Report 2001: 50.

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  56. Vertreter der Fahrenden sind zB Mitglieder der unter dem Gesetz zur Herstellung der Gleichheit im Bereich Beschäftigung von 1998 errichteten Gleichheitsbehörde (Equality Authority) oder der 2001 im Gefolge des Karfreitagsabkommens von 1998 errichteten Irischen Menschenrechtskommission. Sie stellen überdies vier von zwölf Mitgliedern des 1999 auf der Grundlage des Gesetzes zur Unterbringung von Fahrenden von 1998 eingerichteten Nationalen Konsultativkomitees für die Unterbringung von Fahrenden (National Traveller Accommodation Consultative Committee NTACC), außrdem werden sie in sozialpartnerschaftliche Verhandlungen einbezogen. Näheres hierzu bei Ireland 2nd Report 2006: 6, 22, 49, Ireland Report 2001: 19, 11, 15, 32, 33f, 34, 40. Zur Menschenrechtskommission vgl auch IHRC 2006.

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  57. Opinion on Ireland 2003: Nr 119f, 129, 136; Resolution on Ireland 2004: Nr 1.

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  58. Ua soll die Beteiligung von kulturellen und ethnischen Minderheiten an der gemeindlichen und örtlichen Entwicklung, an Konsultativgremien und der Forschung sowie am politischen Prozess verbessert werden; auch die Einrichtung eines Interkulturellen Forums zur Beratung von Fragen der kulturellen Vielfalt ist geplant, Ireland 2nd Report 2006: 39.

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  59. Das (allgemeine) Recht auf Führung von Prozessen und Zugang zu den Gerichten ist als „nicht spezifiziertes oder nicht aufgezähltes Recht“ nach Art 40 Abs 3 Ziff 1 Verf anerkannt, ebenso zB das Recht des Bürgers, den Staat zu verklagen; vgl auch Art 40 Abs 4 Ziff 2 (Beschwerdemöglichkeit bei Haftfällen). Zum Ganzen siehe Ireland Report 2001: 7f, 22. Eine Erweiterung individueller Rechtsschutzmöglichkeiten bedeutet das am 30.6.2003 vom irischen Präsidenten unterzeichnete Gesetz zur Europäischen Menschenrechtskommission. Bestimmte EMRK-Rechte können in der Folge auch vor nationalen Gerichten eingeklagt werden, Ireland 2nd Report 2006: 4, Comments of Ireland 2003: 4.

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  60. Die Menschenrechtskommission wurde durch zwei Gesetze von 2000 und 2001 eingerichtet, Näheres bei IHRC 2006, vgl Ireland Report 2001: 13. Von Seiten des Europarates wird die Rolle der Kommission in Fragen des Schutzes nationaler Minderheiten gewürdigt und deren weitere hinreichende Ausstattung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit eingemahnt, Opinion on Ireland 2003: Nr 07.

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  61. Ireland Report 2001: 34.

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  62. Ireland Report 2001: 34.

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  63. Opinion on Ireland 2003: Nr 9.

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  64. Ireland Census 2002: 35.

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  65. Ireland Census 2002: 30, 84.

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  66. Es handelt sich um Personen im Alter ab 3 Jahren, die das Irische täglich verwenden, Ireland Census 2002: 27, 76.

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Pfeil, B.S. (2006). Die Minderheitenrechte in Irland. In: Minderheitenrechte in Europa. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-35310-3_15

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