Auzug
Der seit dem 1.3.2003 im Verfahren stehende Ausgleichsschuldner AU hat zehn Gläiubiger. In der Ausgleichstagsatzung am 28.4.2003 erscheinen G1 bis G8; die Gläiubiger G9 und G10 bleiben der Tagsatzung fern. Geboten ist einen Ausgleich zu 40% binnen zwei Jahren ab Annahme. G1 bis G7, die Forderungen von je 100.000 Euro gegen AU haben, stimmen dem Ausgleich zu, G8 stimmt dagegen.
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a)
Die Forderung des G8 beträigt 300.000 Euro, die des G9 und des G10 je 50.000 Euro. AU behauptet, dass die Forderung des G8 in der Höhe von 240.000 Euro pfandrechtlich gesichert sei.
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b)
In der erstreckten Ausgleichstagsatzung am 4.9.2004 dräingen die Gläiubiger AU, sein Gebot zu erh6hen. Dieser ist dazu nicht in der Lage. Darauf wird sein Ausgleich von G1 bis G6 und G10 angenommen, G7 mit seiner Forderung von 100.000 Euro stimmt dagegen, G8 und G9 bleiben der Tagsatzung fern. Was hat zu geschehen?
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(2006). Ausgleich. In: Zivilprozessrecht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-32170-6_10
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