Auszug
Dem Rechnungshof (RH) sind Aufgaben der wirtschaftlichen Kontrolle überantwortet. Diese Art der Kontrolle wird auch als Gebarungskontrolle bezeichnet, wobei unter Gebarung die Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der öffentlichen Hand zu verstehen ist. In diesem Sinn kontrolliert der RH die Verwendung öffentlicher Finanzmittel durch die Gebietskörperschaften, aber auch durch selbständige Rechtsträger und durch Wirtschaftsunternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden oder mit ihr verflochten sind. Die Adressaten seiner Wahrnehmungen sind in erster Linie die Parlamente im Bund und in den Ländern, weshalb man den RH im Schema der Gewaltenteilung der Gesetzgebung zuordnet. Die praktische Wirksamkeit der RH-Kontrolle hängt freilich in erster Linie davon ab, dass seine Berichte veröffentlicht und damit zum Gegenstand öffentlicher Diskussionen gemacht werden. Die Organisation, Aufgaben und Verfahrensweisen des RH werden in diesem Abschnitt behandelt.
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(2008). Kapitel: Wirtschaftliche Kontrolle und Missstandskontrolle. In: Lehrbuch Verfassungsrecht. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/978-3-211-09434-1_9
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Publisher Name: Springer, Vienna
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