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Von der Internationalen zur Europäischen Urteilsanerkennung und -vollstreckung. Entwicklungsstadien des österreichischen Rechts auf dem Weg zum Europäischen Vollstreckungstitel

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Festschrift für Walter H. Rechberger zum 60. Geburtstag
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Literatur

  1. ABl EU L 143 vom 30.4.2004, Seite 15.

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  2. Art 2 Abs 3 EuVTVO; s auch Erwägungsgrund Nr 25.

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  3. Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen, ABl EG C 12 vom 15.1.2001, Seite 1.

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  4. „Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens“ lautet auch die Überschrift zu Art 5 EuVTVO.

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  5. Mit diesen Worten betitelt Kohler seine kritische Betrachtung in RIW Heft 10/2003 (Die erste Seite), in der er festhält, dass „(sich) der Wegfall der Anerkennungsprüfung im Vollstreckungsstaat... mit dem Schutz von Gläubigerinteressen nicht begründen (lässt)“.

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  6. Art 3 Abs 1 EuVTVO.

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  7. BGBl 519/1995.

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  8. Der Rekurs gegen den erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschluss wies keine Besonderheiten auf, er unterlag somit den allgemeinen Bestimmungen der EO (§§ 65 ff iVm § 78 aF EO). Der Revisionsrekurs war hingegen abweichend von der damaligen Fassung des § 528 ZPO auch gegen bestätigende Beschlüsse zweiter Instanz zulässig (s § 83 Abs 3 aF EO, eingefügt durch die WGN 1989, BGBl 343/1989).

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  9. Vgl OGH 19.7.1961 EvBl 1962/216 = JBl 1962, 98 m Anm Matscher.

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  10. Bahnbrechend Matscher, Grundfragen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen (aus österreichischer Sicht), ZZP 103 (1990) 294 (320 f).

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  11. Zu den Folgerungen, die daraus für das erstinstanzliche Verfahren über den Widerspruch zu ziehen waren, s im einzelnen Bajons in Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht (1993), 111 f.

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  12. Bis zur EO-Nov 1995 enthielt das österreichische Recht keinerlei Regeln für die (bloße) Anerkennung ausländischer Entscheidungen in allgemeinen Zivil-und Handelssachen; zur Rechtslage auf diesem Gebiet (und den aus dem deutschen Recht stammenden Sonderbestimmungen für Ehesachen) vor der umfassenden Neuordnung s im einzelnen Bajons in Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 96 f.

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  13. Materialien zu den neuen österreichischen Zivilprozessgesetzen I (1897) 495.

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  14. In diesem Sinn Sprung, Konkurrenz von Rechtsbehelfen im zivilgerichtlichen Verfahren (1966) 96 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht (1989) 87.

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  15. Zum Begriff s oben im Text bei FN 13; vgl auch Hoyer/ Loewe in Heller/ Berger/ Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung I (1969) 885.

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  16. Vgl Heller/ Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung (1934) 196 ff Nr 98; OLG Linz 27.5.1982 ZfRV 1983, 43.

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  17. So ausdrücklich OGH 6.3.1968 EvBl 1968/242.

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  18. In diesem Sinn Bajons in Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht 110 f.

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  19. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 16.9.1988, ABl EG 1988, Nr L 319, 9 = BGBl 448/1996 (in der Folge: LGVÜ).

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  20. S die Übersicht über den Stand der bilateralen Abkommen im Zeitpunkt der Ratifikation von LGVÜ und EuGVÜ bei Bajons, Das Luganer Parallelübereinkommen zum EuGVÜ, ZfRV 1993, 45 (47 FN 12 und 53 FN 55); dies, Die neue europäische Zuständigkeitsordnung: Grundstruktur und Anwendungsbereich, in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano (1997) 51 ff.

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  21. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27.9.1968, ABl EG 1972 Nr L 299, 32; konsolidierte Fassung: ABl (EG) 98/C 27/01 (in der Folge: EuGVÜ).

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  22. Zu den Vorgaben des LGVÜ, die für den Fall seiner Ratifikation einzuhalten sind, s Bajons, ZfRV 1993, 60 f; vgl auch dies in ihrer eingehenden Stellungnahme zum Ministerialentwurf der EO-Nov 1995, GZ. 12.102/83 — I.5/1994 (Teil II, S. 9 ff); sie war Teil einer umfassenden Begutachtung, die (aufgeteilt nach Themenbereichen) vom Jubilar und den Institutskollegen P. Böhm und A. Konecny erarbeitet und vom Institut für Zivilgerichtliches Verfahren (jetzt: Institut für Zivilverfahrensrecht) sodann dem BMJ gemeinsam zugemittelt worden war. Diese Kritik ist sodann von der Lehre aufgenommen und weitergeführt worden; vgl nur Pfeiler, Die Anerkennung ausländischer Titel in Österreich, JAP 1995/96, 275; Frauenberger-Pfeiler, Lugano-Abkommen: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, ecolex 1996, 735; dies, Die Vollstreckung aufgrund ausländischer Titel, JAP 1996/97, 63; sowie König, Bedarf die EO einer LGVÜ-/EuGVÜ-Nachbesserung?, ecolex 1999, 310; seiner Kritik am Gesetz kann ich mich zwar nicht in allen Punkten anschließen (s dazu insb FN 38); ihr dürfte aber das Verdienst zukommen, den Gesetzgeber letztendlich zu einer Revision der Bestimmungen der EO ausreichend motiviert zu haben.

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  23. S die in ABl (EG) 98/C 27/01 veröffentlichte konsolidierte Fassung des EuGVÜ.

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  24. BGBl I59/2000.

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  25. So ausdrücklich in P 3 des Vorblatts zu den Erl zur RV der EO-Nov 2000 (RV 93 BlgNR 21. GP).

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  26. Das Inkrafttreten von § 82 nF EO wurde auf das Inkrafttreten der EuGVVO abgestimmt (s Art III Abs 9 BGBl I59/2000).

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  27. Dass § 44 JN (amtswegige Überweisung des beim unzuständigen Gericht eingebrachten Antrags an das zuständige Gericht) auch im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung Anwendung findet, ist vom OGH in seiner Entscheidung 17.12.1997, 3 Ob 357/97i, klargestellt worden.

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  28. Zweifel meldet hier auch Kodek in Czernich/ Tiefenthaler/ Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands-und Vollstreckungsrecht. EuGVO und Lugano-Übereinkommen (2003) Art 34 [EuGVO] Rz 2 an. Nach ihm ist Art 41 EuGVVO „allerdings wohl dann (problematisch), wenn unmittelbar gravierende inländische staatliche Interessen beeinträchtigt sind, allenfalls auch bei massiven (sonstigen) ordre public-Verstößen, die es nicht rechtfertigen, dem Schuldner hier eine Handlungslast aufzuerlegen.“ Im Rechtsmittelverfahren „erscheint eine amtswegige Wahrnehmung bei völkerrechtlichen Versagungsgründen und bei unmittelbarer Verletzung inländischer Staatsinteressen, allenfalls darüber hinaus sogar bei jedem ordre public-Verstoß denkbar, soweit (auch) öffentliche Interessen betroffen sind“. Siehe zu diesen Fragen auch unten im Text bei FN 47.

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  29. S hiezu insb die bilateralen Anerkennungs-und Vollstreckungsverträge mit Israel (BGBl 349/1968), Liechtenstein (BGBl 212/1956 und 114/1975), Tunesien (BGBl 305/1980) und der Türkei (BGBl 571/1992); vgl im übrigen die Länderübersicht des RHE Ziv 2004, JABl Nr 13/2004.

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  30. Zur fehlenden Konkordanz zwischen Vollstreckungsmaßnahmen im Erst-und Zweitstaat und den damit verbundenen Folgeproblemen s Schlosser, Die transnationale Bedeutung von Vollstreckbarkeitsnuancierungen, in FS Kostas E. Beys (2003) 1471.

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  31. Nicht teilen kann ich allerdings die Ansicht von König, ecolex 1999, 311, der moniert, dass § 84a Abs 2 EO zu weit gehe, wenn er auf die Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung abstellt; vgl auch ders, Aufschiebung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung (Art 39 LGVÜ/EuGVÜ, 47 EuGVVO), RZ 2001, 267. Art 39 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ spreche nämlich nur davon, dass mit dem Exekutionsvollzug innegehalten werden kann, „solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist“. Mit Einlegung und Entscheidung über den (ersten) Rechtsbehelf sei somit diese Phase vorbei, unbeachtlich des Umstandes, dass dem Schuldner noch ein weiterer Rechtsbehelf offen stehe. Gegen diese einschränkende Auslegung des Art 39 EuGVÜ/LGVÜ spricht jedoch die ratio der Bestimmung. Es soll eben keine endgültige Vermögensverschiebung stattfinden, bevor nicht geklärt ist, ob eine Exekution auf Grund dieses Titels überhaupt im Inland stattfinden darf; in diese Richtung gehen auch die Ausführungen von Musger, Die Zwangsvollstreckung aufgrund ausländischer Titel aus der Sicht des Erstrichters, in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano (1997) 247 (257 f). Hingegen tritt Kodek der Ansicht von König bei; s dens in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar Art 43 [EuGVO] Rz 1, Art 47 Rz 4 ff. Nach ihm „verstößt“ § 84a Abs 2 EO in diesem Punkt gegen das Gemeinschaftsrecht und wird insoweit von diesem „verdrängt“ (Rz 5). Dagegen spricht, dass das Insolvenzrisiko mit den Sicherungsmaßnahmen bereits zugunsten des Gläubigers verschoben ist; ein nicht mehr restituierbarer Schaden aber darf dem Schuldner hieraus nicht entstehen.

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  32. So schon Bajons (Teil I, S. 8, Teil II, S.12) und Böhm (S. 4) in ihren Stellungnahmen zum Ministerialentwurf der EO-Nov 1995 (s oben FN 24); in diesem Sinn in der Folge auch Pfeiler, JAP 1995/96, 279; Frauenberger-Pfeiler, ecolex 1996, 736; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO (2000) § 236 Rz 10; König, ecolex 1999, 312; Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts. Erkenntnisverfahren (2003) Rz 422/1; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III (2004) § 236 Rz 24. Eine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bindungswirkung bejahen aber uneingeschränkt Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung Kommentar (5. Lfg, 2001) § 85 Rz 11. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Kurzkommentar Art 33 [EuGVO] Rz 15 spricht zwar ebenfalls — wie Czernich in der Vorauflage — von „überschießender Umsetzung des Art 26 LGVÜ/EuGVÜ (nunmehr Art 33 EuGVO)“, setzt aber sodann in Rz 16 hinzu, dass die EuG(V)VO einer solchen Anerkennungswirkung der Entscheidung über den Einzelfall hinaus „wohl auch nicht entgegen (steht)“.

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  33. So der Titel der kritischen Arbeit von König Bedarf die EO einer LGVÜ-/EuGVÜ-Nachbesserung?, ecolex 1999, 310 (oben FN 24).

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  34. Mit den Worten in Art 5 EuVTVO „ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann“ soll sichtlich gemeint sein, dass die Anerkennungsfähigkeit des Europäischen Vollstreckungstitels nicht bestritten werden darf. Art 11, wonach „die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel... Wirkung nur im Rahmen der Vollstreckbarkeit der Entscheidung (entfaltet)“, stellt indes klar, dass dieses ‘Verbot’ nur für den Bereich der Vollstreckung selbst relevant ist. Es bleibt maW außerhalb des Anwendungsfeldes der Zwangsvollstreckung bei den in der EuGVVO vorgesehenen Verfahren zur Feststellung, dass die Entscheidung anzuerkennen ist. (Der Grund für diese auf den ersten Blick nicht stimmigen Formulierungen der Art 5 und 11 dürfte auch hier in dem weit gefassten Begriff der Wirksamkeit einer ausländischen Entscheidung — und der insofern nicht durchgehend vollzogenen Trennung von Anerkennung und Vollstreckbarkeit — gelegen sein; vgl oben bei und in FN 13.)

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  35. Aus dem deutschen Schrifttum vor Erlassung der EuVTVO s Coester-Waltjen, Einige Überlegungen zu einem künftigen europäischen Vollstreckungstitel, in FS Kostas E. Beys (2003) 183; Gilles, Vereinheitlichung und Angleichung unterschiedlicher nationaler Rechte-Die Europäisierung des Zivilprozessrechts als ein Beispiel, ZZPInt 7 (2002) 3; Heß, Neues deutsches und europäisches Zustellungsrecht, NJW 2002, 2417 (insb 2424 ff); Hüßtege, Der europäische Vollstreckungstitel, in Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union (2004) 113; ders, Braucht die Verordnung über den europäischen Vollstreckungstitel eine ordrepublic-Klausel?, in FS E. Jayme I (2004) 371; Kohler, Quantensprung im europäischen Justizraum, RIW Heft 10/2003 (Die erste Seite); ders, Von der EuGVVO zum Europäischen Vollstreckungstitel — Entwicklungen und Tendenzen im Recht der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, in Reichelt/Rechberger, Europäisches Kollisionsrecht. Anwendbares Recht — Gerichtliche Zuständigkeit — Vollstreckung von Entscheidungen im Binnenmarkt (2004) 63; Mankowski, Entwicklungen im Internationalen Privat-und Prozessrecht 2003/2004 (Teil 2), RIW 2004, 587 (insb 587 ff); Rauscher, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (2004); Wagner, Vom Brüsseler Übereinkommen über die Brüssel I-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel, IPRax 2002, 75; und aus dem griechischen Schrifttum: Yessiou-Faltsi, Die Folgen des Europäischen Vollstreckungstitels für das Vollstreckungsrecht in Europa, in Gottwald, Perspektiven der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union (2004) 213.

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  36. Aus dem deutschen Schrifttum zum endgültigen Text der EuVTVO s Rauscher, Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, RIW Heft 11/2004 (Die erste Seite); Stadler, Das Europäische Zivilprozessrecht — Wie viel Beschleunigung verträgt Europa? Kritisches zur Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel und ihrer Grundidee, IPRax 2004, 2 (insb 5 ff); dies, Kritische Anmerkungen zum Europäischen Vollstreckungstitel, RIW 2004, 801; Stein, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen tritt in Kraft — Aufruf zu einer nüchternen Betrachtung, IPRax 2004, 181; Wagner, Der Europäische Vollstreckungstitel, NJW 2005, 1157; ders, Die neue EG-Verordnung zum Europäischen Vollstreckungstitel, IPRax 2005, 189.

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  37. Zu allen Details der EuVTVO-insb zu ihrem Anwendungsbereich und zu der Art der (unbestrittenen und fälligen) Geldforderungen, welche als Gegenstand einer Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer öffentlichen Urkunde, die bzw der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, in Frage kommen, sowie zu den Voraussetzungen, unter denen dieses Zertifikat erteilt werden kann — s Rechberger/ Frauenberger-Pfeiler, Der Europäische Vollstreckungstitel. Eine Annäherung, in FS P. Fischer (2004) 399.

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  38. EuGH 28.3.2000, C-7/98, Slg 2000 I 1935.

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  39. Einen guten Überblick über die aktuelle Diskussion zu Fragen dieser Art in Deutschland vermittelt Hartwig, Much Ado About Human Rights: The Federal Constitutional Court Confronts the European Court of Human Rights, German Law Journal 2005, 869. Anhand jüngster Beispiele aus der Gerichtspraxis wird hier der Bindungskonflikt aufgezeigt, der für die ordentlichen Gerichte durch einander widersprechende Erkenntnisse der supranationalen Instanzen (EGMR, EuGH) und der nationalen Höchstinstanz (hier: des deutschen Bundesverfassungsgerichts) hervorgerufen wird.

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  40. BMJ-B 12.115/0007-I 5/2005: BG, mit dem die EO, das Vollzugsgebührengesetz und das StGB geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2005 — EO-Nov. 2005).

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  41. Nach der EuVTVO bleibt dem Gläubiger die Wahl zwischen den derzeit im Europäischen Justizraum existierenden Anerkennungs-und Vollstreckungssystemen vorbehalten (s Erwägungsgrund Nr 20). Art 27 EuVTVO hält dies ausdrücklich mit den Worten fest, dass „diese Verordnung... nicht die Möglichkeit (berührt), die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung... gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu betreiben“. Damit sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners je nachdem unterschiedlich weit gespannt; sie sind von dem prozessualen Weg abhängig, den der Gläubiger im Erst-bzw Zweitstaat zur Realisierung seiner Forderung einschlägt. Offen bleibt, ab wann diese Wahl vollzogen ist; sicher ist nur, dass dem Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderung auf Basis der EuGVVO zu vollstrecken, jedenfalls subsidiär für den Fall verbleibt, dass sein Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Erststaat abgewiesen wird.

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  42. Die Arbeit ist Mitte Mai 2005 abgeschlossen worden. Inzwischen ist die EO-Nov 2005 mit BGBl I68/2005 kundgemacht worden. Gemäß dem neu angefügten § 408 E0 ist § 2 Abs 2 auf Exekutionsanträge anzuwenden, die nach dem 20.10.2005 bei Gericht einlangen, und § 7a auf Exekutionstitel, die nach dem 20.1.2005 erlassen, beurkundet bzw aufgenommen wurden.

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Bajons, EM. (2005). Von der Internationalen zur Europäischen Urteilsanerkennung und -vollstreckung. Entwicklungsstadien des österreichischen Rechts auf dem Weg zum Europäischen Vollstreckungstitel. In: Bittner, L., Klicka, T., Kodek, G.E., Oberhammer, P. (eds) Festschrift für Walter H. Rechberger zum 60. Geburtstag. Springer, Vienna . https://doi.org/10.1007/3-211-37832-4_1

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