Skip to main content

Wirtschaftliche Selbstbestimmung

  • Chapter
Selbstbestimmung im Alter
  • 331 Accesses

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Die Differenzierung von formaler und materieller Vertragsfreiheit und die damit verbundene Beachtung faktischer Verhältnisse, wie insb bei der Bürgschaftsentscheidung von 1993 (BVerfGE 89, 214), wird durchaus zu Recht als Grundlage der verfassungsrechtlichen Gewährung eines Grundrechts auf wirtschaftliche Selbstbestimmung gewertet; vgl Drexl, Selbstbestimmung 14 f und 253 ff. Auch die im europäischen Gemeinschaftsrecht verankerte passive Dienstleistungsfreiheit begründet, wenn auch in eingeschränktem Umfang, vor allem für Verbraucher einen Anspruch auf wirtschaftliche Selbstbestimmung. Dieser kann jedoch — zumindest im Sozialbereich — durch die Autonomie der nationalen Gesetzgebung beschränkt werden; vgl EuGH vom 17.6.1997, C-70/95 (Rs Sodemare SA).

    Google Scholar 

  2. Welche Wohnsituation im Alter gewählt wird (Pflegeheim, Seniorenresidenz, ambulante Betreuung), hängt nicht zuletzt davon ab, was sich die Person leisten kann.

    Google Scholar 

  3. So wird für sozialhilfebedürftige Personen durch Geldleistungen ihr privatautonomer Gestaltungsspielraum sichergestellt und erweitert; vgl Hönn, Jura 1984, 57 (67).

    Google Scholar 

  4. Schoch, Barbetrag im Sozialhilferecht (1999)2 Rz 1.

    Google Scholar 

  5. Vgl von Hippel, Schutz 94.

    Google Scholar 

  6. Der Grundsatz der Subsidiarität zieht sich wie ein roter Faden durch das ganze Sozialleistungsrecht.

    Google Scholar 

  7. Es war auch ein explizites Ziel sowohl der deutschen Pflegeversicherung als auch des österreichischen Pflegegeldes, möglichst viele Sozialhilfeempfänger aus der pflegebedingten Sozialhilfeabhängigkeit herauszuführen; vgl Deutsche Bundesregierung (Hg), Armuts-und Reichtumsbericht 186.

    Google Scholar 

  8. Als Art 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz — AvmG) vom 29.6.2001, BGBl I S. 1310.

    Google Scholar 

  9. Zu der dem GSiG vorangehenden jahrzehntelangen sozialpolitischen Diskussion s. Münder, Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, NJW 2002, 3661. Bei der Grundsicherung handelt es sich, ebenso wie bei der Sozialhilfe, um eine steuerfinanzierte und nicht, etwa wie beim Pflegegeld, um eine versicherungsfinanzierte Leistung. Gerechnet wird mit zusätzlichen, durch die Einsparungen von Sozialhilfeleistungen nicht gedeckten, Kosten von 409 Mio € jährlich; vgl Zeitler, Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Teil 2), NDV 2002, 421 (427).

    Google Scholar 

  10. § 41 SGB XII; die Erwerbsminderung muss entweder unabhängig von der Arbeitsmarktlage iSd § 43 Abs 2 SGB VI vorliegen oder es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Dazu gehören jedenfalls Personen, die eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder bei denen die medizinischen Voraussetzungen für eine entsprechende unbefristete Rente vorliegen; vgl Münder, NJW 2002, 3661.

    Google Scholar 

  11. Dazu zählen etwa auch Personen, die ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die Bildung von Rücklagen für das Alter verschenkt haben; BT-Drucks 14/5150, 49. Allerdings wird zusätzlich vorausgesetzt, dass sie sich dabei ihres sozialwidrigen Verhaltens bewusst oder grob fahrlässig nicht bewusst waren; BVerwGE 51, 55.

    Google Scholar 

  12. Gleichgeschlechtliche, also auch iSd Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragene, Lebenspartnerschaften sind davon nicht betroffen, weil auch die neuen Gesetze gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht mit Ehegatten gleichgestellt haben. Zu den politischen Gründen dieser Differenzierung s. Münder, NJW 2002, 3661.

    Google Scholar 

  13. Vgl Münder, NJW 2002, 3661 (3662).

    Google Scholar 

  14. Nicht genannt werden nach BGB unterhaltspflichtige Verwandte zweiten oder höheren Grades. Deren Inanspruchnahme ist aber, ebenso wie im Sozialhilferecht, generell ausgeschlossen. Das ergibt sich aus der Gesetzesinterpretation. Wenn die Unterhaltspflicht von Verwandten der ersten Linie deutlich eingeschränkt wird, kann es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, eine umfassende Unterhaltspflicht der Verwandten höheren Grades beizubehalten; vgl Zeitler, NDV 2002, 421.

    Google Scholar 

  15. Zeitler, NDV 2002, 421.

    Google Scholar 

  16. Zeitler, NDV 2002, 421 (422).

    Google Scholar 

  17. Vgl Zeitler, NDV 2002, 421 (424).

    Google Scholar 

  18. Diesbezüglich wird auf Pfeil (Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich [1994]) und Schulin/Igl (Sozialrecht [2002]7 160 ff) verwiesen.

    Google Scholar 

  19. Ein ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn er täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.

    Google Scholar 

  20. § 12 Abs 1 BPGG; daneben ruht der Anspruch auch für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, für die Dauer der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem § 21 StGB und für die Dauer der Rentenumwandlung gem § 56 KOVG 1957, § 61HVG oder § 2 OFG sowie einer Unterbringung gem § 2 Abs 2 lit c des Impfschadengesetzes.

    Google Scholar 

  21. Voraussetzung ist ein Grundleistungsanspruch (Pensions-oder Rentenanspruch in Österreich), Pflegebedürftigkeit im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes und ein Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat; EuGH vom 8.3.2001, C 215/99 (Fall Jauch).

    Google Scholar 

  22. Igl, Pflegeversicherung in: von Maydell/ Ruland (Hg), Sozialrechtshandbuch (2003)3 Nr 17.

    Google Scholar 

  23. BMFSFJ (Hg), Vierter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Risiken, Lebensqualität und Versorgung Hochaltriger — unter besonderer Berücksichtigung demenzieller Erkrankungen (2002) 250 (Vierter Altenbericht).

    Google Scholar 

  24. 72% aller Pflegebedürftigen werden in Deutschland zu Hause, also in den meisten Fällen in der Familie, und nur ausnahmsweise von Freunden oder Nachbarn, versorgt. Von diesen 1,44 Mio Personen beziehen 71% ausschließlich Pflegegeld und keine Sachleistungen; BMFSFJ (Hg), Vierter Altenbericht 250 f.

    Google Scholar 

  25. Vgl dazu detailliert http://www.geroweb.de/.

    Google Scholar 

  26. Deutsche Bundesregierung (Hg), Armuts-und Reichtumsbericht, FN 126.

    Google Scholar 

  27. Wesentlich umfassender als in Österreich, wo gem § 17 iVm § 77 ASVG nur die Möglichkeit der kostengünstigen Pensionsversicherung besteht, ist die sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Personen in Deutschland. Dort besteht für alle Personen, die wöchentlich mindestens 14 Stunden Pflege nicht gewerbsmäßig durchführen, der Unfallversicherungsschutz, und die Pflegezeiten werden ähnlich den Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet, wobei die Beiträge dafür die Pflegekassen zu entrichten haben; vgl Igl in: von Maydell/Ruland (Hg) Nr 17.

    Google Scholar 

  28. § 39 SBG XI; vgl Igl in: von Maydell/Ruland (Hg) Nr 17.

    Google Scholar 

  29. BVerfG 3.4.2001, 1 BvR 2014/95, NZS 2001, 309 = NJW 2001, 1716.

    Google Scholar 

  30. BVerfG 3.4.2001, 1 BvR 1681/94, NZS 2001, 314 = NJW 2001, 1707.

    Google Scholar 

  31. BVerfG 3.4.2001, 1 BvR 81/98, NZS 2001, 314. Im gegenständlichen Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer um eine geistig und körperlich schwer behinderte Person, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert war. Der Antrag durch den Betreuer auf Mitgliedschaft in der Pflegekasse bei der AOK wurde abgelehnt, weil das SGB XI und die Übergangsvorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes eine Beitrittsmöglichkeit für solche Personen nicht vorsahen.

    Google Scholar 

  32. BVerfG 3.4.2001, 1 BvR 1681/94, NZS 2001, 314.

    Google Scholar 

  33. BVerfG 3.4.2001, 1 BvR 1629/94, NZS 2001, 309.

    Google Scholar 

  34. So auch schon 1982 von Hippel, Schutz 96.

    Google Scholar 

  35. Das wird nach wie vor vornehmlich bei der stationären Versorgung pflegebedürftiger Personen in einigen österreichischen Bundesländern — insb Tirol und Oberösterreich — so gehandhabt; Rs Sodamare SA, EuGH vom 17.6.1997, C-70/95; vgl dazu auch Pfeil, Die Organisation stationärer Betreuung, in: Barta/Ganner (Hg), Rahmenbedingungen 30 (35).

    Google Scholar 

  36. Am stärksten betroffen von Armut sind: Personen in prekären Arbeitsverhältnissen („working poor“), Langzeitarbeitslose, Alleinverdienerinnen mit Kindern in Niedriglohnbranchen, Alleinerzieherinnen, erwerbslose, geschiedene Frauen und Migranten-Haushalte, Haushalte von Behinderten mit eingeschränkter Erwerbstätigkeit, stark überschuldete Personen, „soziale Randgruppen“ wie Haftentlassene, Wohnungslose und Suchtkranke; vgl BMsSG (Hg), Bericht zur sozialen Lage (1999).

    Google Scholar 

  37. Daneben sind davon vor allem nicht selbstversicherte Frauen nach der Scheidung, Asylwerber, abgetauchte Arbeitslose und Obdachlose betroffen; http://www.armutskonferenz.at/taten/pa_sozialhilfereform.html.

    Google Scholar 

  38. Vgl auch von Hippel, Schutz 95 f.

    Google Scholar 

  39. Institut für Sozialberichterstattung und Lebenslagenforschung (Hg), Verdeckte Armut in Deutschland. Forschungsbericht im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung, März 1998; Darunter befinden sich insb Personen, die geringe Lohnersatzleistungen (Rente, Arbeitslosengeld usw) erhalten, sowie Familien und Alleinerziehende mit geringem (Erwerbs)Einkommen.

    Google Scholar 

  40. http://www.diakonie.de/publikationen/nak/1999/abschnitt05.htm; vgl auch Deutsche Bundesregierung (Hg), Armuts-und Reichtumsbericht 93.

    Google Scholar 

  41. Gleichzeitig weist der Armuts-und Reichtumsbericht (Deutsche Bundesregierung [Hg], 64) für 1998 1,5 Millionen Vermögensmillionäre (in DM) aus. Das sind Privathaushalte mit einem Nettoprivatvermögen ab zirka einer halben Million Euro.

    Google Scholar 

  42. http://www.diakonie.de/publikationen/nak/1999/abschnitt05.htm; vgl auch Deutsche Bundesregierung (Hg), Armuts-und Reichtumsbericht 78 f.

    Google Scholar 

  43. Vgl http://www.erziehung.uni-giessen.de/studis/Robert/armut.html.

    Google Scholar 

  44. Deutsche Bundesregierung (Hg), Armuts-und Reichtumsbericht 84.

    Google Scholar 

  45. Zwick (Hg): Einmal arm — immer arm? (1994) 8.

    Google Scholar 

  46. Deutsche Bundesregierung (Hg), Armuts-und Reichtumsbericht 77.

    Google Scholar 

  47. Deutsche Bundesregierung (Hg), Armuts-und Reichtumsbericht 186 f; In den neuen Bundesländern ist die Zahl der Empfänger der Hilfe zur Pflege in diesem Zeitraum sogar um 68% zurückgegangen.

    Google Scholar 

  48. Denselben Zweck verfolgte in Deutschland die Novellierung des SGB IX (Inkrafttreten: 1.7.2001), womit die Fürsorge und Versorgung behinderter Menschen hinter die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zurückgestellt wurde; Breitkopf, SGB IX — Stärkung der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen, Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit 2001, 347.

    Google Scholar 

  49. Aber auch hier ist das Ergebnis im Grunde sehr ähnlich wie in Österreich, zumal zirka 80% der anspruchsberechtigten Personen die Geldleistung wählen. In Österreich besteht im Bereich der materiellen Existenzsicherung insgesamt ein deutlicher Vorrang für Geldleistungen. Sachleistungen sind nur in wenigen Fällen primär und fallweise (zB bei Missbrauch des Pflegegeldes) subsidiär vorgesehen; vgl Pfeil, Vergleich 67.

    Google Scholar 

  50. Eine materielle und gesundheitliche Existenzbedrohung stellt gleichzeitig eine Bedrohung der Würde des Menschen dar, die wiederum eine wesentliche Grundlage der Selbstbestimmung ist; vgl Klie, VormundschaftsGerichtsTag 2001/3, 9 (10).

    Google Scholar 

  51. Dieses Existenzminimum differiert in Österreich von Bundesland zu Bundesland auf Grund der ausgeprägten föderalen Strukturen relativ stark; s. dazu Pfeil, Vergleich 212 ff (258). Es ist allerdings geplant, ein Bundes-Sozialhilfe(rahmen)gesetz zu schaffen, das in weiten Bereichen eine Vereinheitlichung oder zumindest Angleichung bringen soll.

    Google Scholar 

  52. So werden beispielsweise in Deutschland einem Großteil der Alzheimerpatienten aus Kostengründen neue und effektive, aber relativ teure Medikamente vorenthalten; Klie, VormundschaftsGerichtsTag 2001/3, 9 (10).

    Google Scholar 

  53. Sozialhilfeträger sind in Österreich die Bundesländer sowie in Oberösterreich zusätzlich die Sozialhilfeverbände und die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr (§ 29 Z 2 iVm § 31 OÖ-SHG) und in der Steiermark ebenfalls zusätzlich zum Land die Sozialhilfeverbände und die Statutarstadt Graz (§ 17 iVm § 19 Stmk-SHG). Die Kosten der Sozialhilfe werden aber regelmäßig zwischen Sozialhilfeträgern und Gemeinden aufgeteilt; dazu Pfeil, Vergleich 376 ff. Bei der Finanzierung der stationären Betreuung gehen Pension und Pflegegeld mittels Legalzession gemäß § 324 Abs 3 ASVG und § 13 BPGG automatisch zu maximal 80% auf den jeweiligen Sozialhilfeträger über.

    Google Scholar 

  54. S. VIII.8. Unterhaltsrecht und sozialhilferechtlicher Regress 257.

    Google Scholar 

  55. Vgl § 44 Abs 3 K-SHG; ähnlich zB § 26 Abs 4 W-SHG, § 44 Abs 3 und 5 Bgld-SHG, § 38 Abs 3 und § 39 NÖ-SHG; vgl Pfeil, Vergleich 298 und 315 f.

    Google Scholar 

  56. § 13 Abs 1 BPGG und gleichlautend in den Bundesländern: zB § 11 Abs 6 Bgld-und NÖ-SHG; § 11 Abs 1 W-SHG, § 11 Abs 5 Sbg-SHG.

    Google Scholar 

  57. Vgl Pfeil, Vergleich 166 ff.

    Google Scholar 

  58. Zwar wird das Schmerzengeld nur in Oberösterreich explizit von der Vermögensverwertung ausgenommen, aber auch in den anderen Bundesländern kommt eine Verwertung nicht in Betracht, weil das mit dem speziellen Zweck der Sozialhilfe unvereinbar wäre und eine besondere Härte darstellen würde; vgl Harrer in: Schwimann2 Rz 61 ff zu § 1325.

    Google Scholar 

  59. Der VfGH hat mit seinem Erk vom 5.10.1998 (VfSlg 15.281; G 117/98-12) diese Bestimmung im Sbg-SHG aufgehoben. In der Folge wurde auch das Taschengeld nach dem Landespflegegeldgesetz wieder von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen.

    Google Scholar 

  60. AA LG Graz 29.11.2004, 7 R 106/04 s; in dieser E — einseitige Entgelterhöhung für Wäschereinigung während laufendem Vertrag über die Höchstgrenzen der Tagsatzobergrenzenverordnung hinaus — wird davon ausgegangen, dass die Tagsatzobergrenzenverordnung ausschließlich die Rechtsbeziehung zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Sozialhilfeempfänger regelt und die vertragliche Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien des Heimvertrages nicht beschränkt. Ob im Einzelfall eine Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB vorliegt, ist nach dem Normzweck der Bestimmung zu beurteilen. Die Beurteilung des Normzwecks eröffnet in diesem Fall zweifellos einen gewissen Interpretationsspielraum. Der Adressatenkreis einer Rechtsnorm ist zwar ein Anhaltspunkt, sagt aber nichts Abschließendes darüber aus, ob der Normzweck für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften mit Nichtadressaten spricht; Kreici in: Rummel3 Rz 34 zu § 879 ABGB. Auch wenn man, wie hier das LG Graz, zur Ansicht gelangt, dass der Normzweck heimvertragliche Entgeltbestimmungen nicht erfasst, ist die E abzulehnen. Und zwar erstens, weil man bei der Interpretation des Heimvertrages zum Ergebnis gelangt, dass die Tagsatzobergrenzenverordnung stillschweigend als Vertragsbestandteil vereinbart wurde oder doch jedenfalls zur Interpretation der entsprechenden Vertragsbestimmungen heranzuziehen ist. Und zweitens, weil das LG Graz die einseitige Entgelterhöhung durch den Heimträger mit einer unzulässigen Vertragsbestimmung rechtfertigt („Die Preise gelten jeweils im laufenden Kalenderjahr und werden jährlich den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst“), zumal diese die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG in keiner Weise erfüllt.

    Google Scholar 

  61. Bereicherungsrechtlich können bereits geleistete Beträge innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren zurückgefordert werden; vgl Krejci in: Rummel3 Rz 261 zu § 879 ABGB.

    Google Scholar 

  62. Eine Umgehungsabsicht ist aber gar nicht erforderlich, eine einfache Gesetzes-, oder auch Verordnungsverletzung genügt bereits, um die Nichtigkeit herbeizuführen; vgl Krejci in: Rummel3 Rz 40 zu § 879 ABGB.

    Google Scholar 

  63. Unterschiede nach Bundesländern gibt es aber beim Sozialhilfetaschengeld, das sich am Regelsatz eines Haushaltsvorstandes orientiert, welcher bundesländerweise differiert; s. unten VIII.7.2.2.3. Persönlicher Barbetrag 255.

    Google Scholar 

  64. S. dazu VIII.3.2. Deutsche Pflegeversicherung 230.

    Google Scholar 

  65. Bereits mit dem Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde die gesundheitliche Selbsthilfe grundlegend verbessert, sodass hierbei eine kontinuierliche Weiterentwicklung auch für den Behindertenbereich zu verzeichnen ist; Breitkopf, Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit 2001, 347 ff.

    Google Scholar 

  66. Die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung tragen die Pflegekassen beispielsweise bis zu 1.023 € monatlich in der Pflegestufe I, bis zu 1.279 € in der Pflegestufe II und bis zu 1.432 € in der Pflegestufe III. Bei Schwerstpflegebedürftigen werden in Härtefällen bis zu 1.688 € monatlich bezahlt.

    Google Scholar 

  67. Demnach sind neben eigenem Einkommen und Vermögen auch allfällig unterhaltspflichtige Personen zur Finanzierung heranzuziehen.

    Google Scholar 

  68. Das Schonvermögen unter Betreuung stehender Personen beträgt seit 1.1.1999 grundsätzlich 4.500 DM; BGH 9.1.2002, Az XII ZB 199/01, IURIS Nr: KORE582972002; BGH 24.10.2001, Az XII ZB 142/01, IURIS Nr: KORE312702001 = NJW 2002, 366.

    Google Scholar 

  69. Brühl in: LPK-BSHG6 Rz 34 zu § 88; leben mehr als vier Personen im Haushalt, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 m2. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20%, auf 156 m2 bei Häusern und 144 m2 bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 m2 sachgerecht; analog § 82 Abs 3 2. WoBauG.

    Google Scholar 

  70. Brühl in: LPK-BSHG6 § 88 Rz 41.

    Google Scholar 

  71. Die Verwertung des Hausgrundstücks einer betreuten Person ohne unterhaltsberechtigte Angehörige soll dann keine Härte darstellen, wenn sichergestellt ist, dass diese weiterhin im Haus wohnen bleiben kann, zB durch Wohnrecht; vgl BayObLG FamRZ 1996, 245 = BtPrax 1995, 217 = BtE 1994/95, 77. Auch ein im Ausland (im entschiedenen Fall in Polen) gelegenes Grundstück zählt mit zum Vermögen; LG Hannover FamRZ 1994, 777 = BtE 1992/93, 39.

    Google Scholar 

  72. BayObLG BtPrax 1998, 31 (32).

    Google Scholar 

  73. Vgl dazu auch § 1836c BGB, der hinsichtlich der einzusetzenden Mittel des Mündels, soweit es das Einkommen betrifft, auf § 87 SBG XII und, soweit es das Vermögen betrifft, auf § 90 SGB XII verweist.

    Google Scholar 

  74. § 90 Abs 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31 (32); OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953 (955).

    Google Scholar 

  75. Das entspricht im Wesentlichen der in den österreichischen Sozialhilfegesetzen der Länder enthaltenen allgemeinen Härteklausel.

    Google Scholar 

  76. Ebenso wie in Österreich ist auch in Deutschland das Schmerzengeld sozialhilferechtlich weder als Einkommen noch als Vermögen zu werten; vgl VG Braunschweig 13.2.1992, BtPrax 1992, 78; Pfeil, Vergleich 169 f.

    Google Scholar 

  77. LG München I FamRZ 95, 509; LG Göttingen Niedersächs. Rpfleger 94, 123; aA LG Mainz Rpfleger 90, 358.

    Google Scholar 

  78. Dieser Betrag erhöht sich auf 15.340 €, wenn der Erbe der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat; § 103 Abs 3 Z 2 SGB XII.

    Google Scholar 

  79. OVG Rheinland-Pfalz 5.4.2001, 12 A 10133/01.

    Google Scholar 

  80. Ausführlich dazu Schoch in: LPK-BSHG6 Rz 68 ff zu § 21.

    Google Scholar 

  81. Vgl Markus, Eigener Wunsch oder wider Willen — Selbstbestimmung bei der Verwendung und Verwaltung des Barbetrages zur persönlichen Verfügung, Altenpflege 1996, 420.

    Google Scholar 

  82. Für teilstationäre Einrichtungen fehlt eine Regelung. Demnach kann ein Barbetrag ausgezahlt werden, es besteht aber kein Anspruch; Schellhorn/Schellhorn, BSHG (2002)16 Rz 18 f zu § 21.

    Google Scholar 

  83. Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt, wenn es in vertretbarem Umfang den Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben dient; in Abkehr von BVerwGE Bd. 48 S. 237 = FEVS Bd. 24 S. 1; BVerwGE Bd. 80 S. 349 = FEVS Bd. 38 S. 89.

    Google Scholar 

  84. Damit soll den unterschiedlichen Kostenniveaus in den Bundesländern entsprochen werden; in Nordrhein-Westfalen beträgt dieser Barbetrag zB monatlich 86,41 €.

    Google Scholar 

  85. Schoch in: LPK-BSHG6 Rz 77 zu § 21. Beispiele, die einen erhöhten Barbetrag rechtfertigen, sind etwa medizinische Maßnahmen, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden, ausgeprägte kulturelle Bedürfnisse oder auch ein starkes Rauchbedürfnis.

    Google Scholar 

  86. So muss der Barbetrag nicht gewährt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist, was nur in Ausnahmefällen zutrifft; Schellhorn/Schellhorn, BSHG16 Rz 24 f zu § 21. Da es nicht Aufgabe des Staates ist, seine Bürger zu bessern (BVerfG NJW 1967, 1765), ist grundsätzlich jede Art der Verwendung des Barbetrages bestimmungsgemäß. Unmöglich ist die bestimmungsgemäße Verwendung nur bei dauernder Bewusstlosigkeit und bei Säuglingen; Schoch in: LPKBSHG6 Rz 74 zu § 21.

    Google Scholar 

  87. Vgl Schellhorn/ Schellhorn, BSHG16 Rz 20 f zu § 21.

    Google Scholar 

  88. Vgl Schellhorn/ Schellhorn, BSHG16 Rz 33 ff zu § 21.

    Google Scholar 

  89. Das ergibt monatlich insgesamt höchstens 123,09 €; vgl Schoch, Barbetrag2 Rz 353.

    Google Scholar 

  90. Dabei handelt es sich um den — auch gesetzlich vorgesehenen — Regelfall; Schoch in: LPK-BSHG6 Rz 85 zu § 21.

    Google Scholar 

  91. Pfeil erklärt daher zum Bereich der Ersatzpflichten insgesamt: „Selbst wenn man grundsätzlich außer Streit stellen wollte, dass in einem nach dem Prinzip der Subsidiarität organisierten Sozialsystem Ersatzpflichten als solche unverzichtbar sind, ist der diesbezügliche status quo rechtspolitisch unhaltbar“; Vergleich 352.

    Google Scholar 

  92. Vgl Meder, FuR 1993, 12 (20). Damit wird zunehmend die zivilrechtliche Privatautonomie eingeschränkt, zumal die deutsche Rsp nicht einmal Schädigungsabsicht oder Sittenwidrigkeit voraussetzt, um die Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts zu erklären; vgl BGHZ 86, 82 = FamRZ 1983, 137 = NJW 1983, 1851; liegt nämlich Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichts nicht vor, so kann es dem Begünstigten bei Vorliegen besonderer Umstände dennoch verwehrt sein, sich auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen; BGH FamRZ 1985, 767; FamRZ 1987, 46; FamRZ 1991, 306.

    Google Scholar 

  93. §§ 140 ff ABGB und §§ 1601 ff BGB; vgl Schwimann, Unterhaltsrecht2 (1999).

    Google Scholar 

  94. OGH 15.7.1997, 6 Ob 156/97s; 27.4.1999, 1 Ob 288/98d und 26.6.2001, 1 Ob 135/01m.

    Google Scholar 

  95. Die Mehrheit der österreichischen Bundesländer sieht die stationäre Unterbringung alter und pflegebedürftiger Menschen als Sachleistung vor. Fallweise, tendenziell aber zunehmend, werden diese Leistungen als bloße finanzielle Restkostendeckung erbracht (zB Steiermark); vgl dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (2000).

    Google Scholar 

  96. Vgl auch Pfeil, Vergleich 315 f.

    Google Scholar 

  97. Ausführlich zu den Grenzen der Ersatzpflicht Pfeil, Vergleich 333 ff.

    Google Scholar 

  98. So nach § 44 Abs 5 Bgld-SHG, § 44 Abs 1 K-SHG, § 40 Abs 1 NÖ-SHG, § 51 Abs 1 OÖ-SHG, § 45 Abs 1 Sbg-SHG, § 29 Abs 3 Stmk-SHG, § 10 Abs 1 T-SHG.

    Google Scholar 

  99. Vgl Apathy/ Riedler in: Apathy (Hg), Schuldrecht Besonderer Teil (2002)2 15/22 ff; Rummel in: Rummel3 Rz 1 zu § 1042 ABGB. Das gilt grundsätzlich auch für Sozialhilfeträger.

    Google Scholar 

  100. Die Legalzession bewirkt, dass der Rückgriffsberechtigte ohne jeglichen Abtretungsakt in die Rechte des Gläubigers tritt; Mader in: Schwimann2 Rz 8 zu § 1358 ABGB; Gamerith in: Rummel3 Rz 1 f zu § 1358 ABGB.

    Google Scholar 

  101. Vgl dazu Pfeil, Vergleich 49 ff.

    Google Scholar 

  102. S. dazu unten; vgl Gamerith in: Rummel2 Rz 1a zu § 1358 ABGB und Pfeil, Vergleich 324.

    Google Scholar 

  103. SZ 60/191 = EvBl 1988/16; Gamerith in: Rummel2 Rz 1a zu § 1358 ABGB.

    Google Scholar 

  104. Ausführlich Pfeil, Vergleich 339 ff.

    Google Scholar 

  105. VfGH 14.10.1999, B 1.539/99 und VwGH 19.9.1984, 82/11/0199 = ZfVB 1985/2/605 = VwSlg; 16.3.1993, 92/08/0190 = ZAS 1994, 164; 1.7.1997, 95/08/0320; 23.5.2000, 99/11/0372.

    Google Scholar 

  106. So Pfeil, Vergleich 341.

    Google Scholar 

  107. Allein das führt, neben den länderweisen Unterschieden in der Rechtslage, auch zu sehr divergierenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden; vgl Pfeil, Vergleich 353 und 355.

    Google Scholar 

  108. Dazu zählen sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitslose Einkommen und die Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension; vgl OGH 2.6.1993, 7 Ob 531/93; 7.12.1993, 6 Ob 635/93; 3.5.1994, 1 Ob 550/94; 6.9.1995, 1 Ob 570/95; 14.10.1997, 1 Ob 260/97k; 27.5.1998, 6 Ob 18/98k; 12.10.1999, 5 Ob 10/99b; 16.5.2001, 6 Ob 89/01h; so auch die deutsche Rechtslage; vgl Hk-BGB/Kemper Rz 4 zu § 1602.

    Google Scholar 

  109. OGH 28.2.1991, 7 Ob 503/91; 7.12.1993, 6 Ob 635/93; 29.11.2001, 6 Ob 257/01i; 26.6.2001, 1 Ob 135/01m.

    Google Scholar 

  110. OGH 7.12.1993, 6 Ob 635/93; 27.2.1997, 2 Ob 42/97h; 1.12.1998, 7 Ob 316/98s; 12.10.1999, 5 Ob 10/99b; 14.1.2000, 1 Ob 357/99b; 29.3.2000, 7 Ob 48/00k; 31.1.2002, 6 Ob 131/01k.

    Google Scholar 

  111. OGH SZ 66/167 = EvBl 1994/90; SZ 68/157.

    Google Scholar 

  112. OGH 14.1.2000, 1 Ob 357/99b.

    Google Scholar 

  113. Inhalt dieser persönlichen Dienstbarkeit ist regelmäßig ein lebenslanges Wohnrecht sowie allenfalls die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Brennstoff etc und die „angemessene Pflege in alten und kranken Tagen“. Zumal ein Großteil dieser Übergabsverträge aus der Zeit vor 1993 stammt, konnte ein eventueller Pflegegeldanspruch vertraglich gar nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist demnach die Vertragsinterpretation gem §§ 914 f ABGB und § 157 BGB; vgl Brühl in: LPKBSHG Rz 121 zu § 88.

    Google Scholar 

  114. OGH 27.2.1997, 2 Ob 42/97h.

    Google Scholar 

  115. Brühl in: LPK-BSHG Rz 121 zu § 88.

    Google Scholar 

  116. Oft wird das Ausgedinge nur für die Versorgung bis zu einem allfälligen Heimaufenthalt beabsichtigt sein. Dann enden mit dem Heimeintritt auch die daraus hervorgehenden Verpflichtungen. Voraussetzung für die Umwandlung der Sachleistung in eine Geldrente ist jedenfalls, dass der Berechtigte die Sachleistung ohne eigenes Verschulden nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Das Gleiche ist für Österreich im so genannten „Unvergleichsfall“ anerkannt, der jedenfalls die vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung, aber auch die vom Berechtigten nicht verschuldete Leistungsunmöglichkeit umfasst; Hofmann in: Rummel3 Rz 5 zu § 530 ABGB. Ein notwendiger Heimaufenthalt dürfte aber wohl eher einen Annahmeverzug darstellen, der auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auslöst; vgl SZ 31/150.

    Google Scholar 

  117. Luthin in: MünchKomm4 Rz 35 f zu § 1602 BGB.

    Google Scholar 

  118. Stabentheiner in: Rummel3 Rz 2 zu § 143 ABGB mwN.

    Google Scholar 

  119. Das Vlbg-SHG nimmt zwar bei den, grundsätzlich auch auf Landesebene geltenden, umfassenden Unterhaltspflichten des ABGB keine Einschränkungen vor. Daher ist es auch in Hinblick auf den Kostenersatz durch Dritte das strengste Landesgesetz; vgl Pfeil, Sozialhilferecht 435. Die Durchführungserlässe zum Sozialhilfegesetz vom 14.12.1973 (Zl Iva-302/13) und 6.12.1979 (Zl Iva-300/1979) beschränken diese umfassende Kostenerstattungspflicht aber beträchtlich.

    Google Scholar 

  120. § 6 Abs 2 iVm § 4 Abs 2 letzter Satz Vlbg-SHG; vgl auch Pfeil, Sozialhilferecht 435.

    Google Scholar 

  121. Vgl Hk-BGB/Kemper Rz 1 ff zu § 1601; Niemann/Renn, Heranziehung unterhaltspflichtiger Angehöriger, Altenpflege 1989, 287. Eine eigene Form stellt der Altersvorsorgeunterhalt dar, der einen Anspruch auf Leistungen zur Vornahme der Alterssicherung gewährt. Er ist regelmäßig mit 65 Jahren begrenzt, weil zumeist auch nur bis zu diesem Alter Rentenanwartschaften begründet werden; vgl dazu Graba, Die Entwicklung des Unterhaltsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2000, FamRZ 2001, 585 (590) und Gutdeutsch, Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts, FamRZ 2001, 80.

    Google Scholar 

  122. Das SGB XII sieht in § 93 den allgemeinen Anspruchsübergang und in § 94 den speziellen Übergang bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche vor. Das ist erforderlich, um einerseits den Vorrang der Unterhaltsansprüche vor der Sozialhilfe festzulegen und andererseits entferntere Verwandte, die nach dem BGB grundsätzlich unterhaltspflichtig sind, von der Leistungspflicht ausnehmen zu können; vgl Schellhorn/Schellhorn, BSHG16 Rz 2 und 9 f zu § 91.

    Google Scholar 

  123. Dabei bestehen aber zum Teil erhebliche Unterschiede zwischen dem sozialhilferechtlichen Bedarfs-, Bedürftigkeits-und Leistungsfähigkeitsbegriff im Vergleich zu den entsprechenden Begriffen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts. Hinsichtlich der Bedürftigkeit trifft das etwa dann zu, wenn bei der Beurteilung der Sozialhilfebedürftigkeit der Stamm des vorhandenen Vermögens nicht eingesetzt werden muss, während zivilrechtlich keine Bedürftigkeit vorliegt, weil der Einsatz des Vermögens verlangt werden kann. Münder, NJW 2001, 2201 (2205).

    Google Scholar 

  124. Ein Übergang des Unterhalts ist insb bei jenen Personen ausgeschlossen, die in die öffentlichrechtliche Bedarfsberechnung eingeschlossen sind (§§ 27 ff SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt). Darunter fallen der nicht getrennt lebende Ehegatte und bei minderjährigen unverheirateten Kindern die Eltern bzw der Elternteil, dessen Haushalt sie angehören; vgl Schellhorn, Der Übergang der Unterhaltsansprüche nach § 91 BSHG, FuR 1999, 4 f.

    Google Scholar 

  125. Die Regressforderungen gegen den Unterhaltsverpflichteten werden dabei so berechnet, als sei er selbst Hilfeempfänger. Damit wird einerseits verhindert, dass er selbst durch die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs sozialhilfebedürftig wird, und andererseits wird sichergestellt, dass ihm sozialrechtliche Schutz-und Schonvorschriften zugute kommen; Schellhorn, FuR 1999, 4 (6).

    Google Scholar 

  126. Insgesamt wird verschiedentlich eine Rechtfertigung für die Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren alten und pflegebedürftigen Eltern bestritten, weil damit die Eltern doppelte Unterstützung erhielten: einmal über die Alterssicherungssysteme und zusätzlich über den individuellen familiären Unterhaltsanspruch; vgl M. Fuchs, Rechtliche Ordnung finanzieller Solidarität zwischen Verwandten, JZ 2002, 785 (791).

    Google Scholar 

  127. Vgl Münder, NJW 2001, 2201 (2205); Schellhorn, FuR 1999, 4 f.

    Google Scholar 

  128. Ausführlich dazu unter VIII.2. Grundsicherung in Deutschland 225. Diese Regelung wurde im Zusammenhang mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) geschaffen; vgl Münder, NJW 2002, 3661; s. auch Münder, NJW 2001, 2201 (FN 3).

    Google Scholar 

  129. Die Rsp war dabei in der Beurteilung des Ausmaßes sehr uneinheitlich. Die Düsseldorfer Tabelle (vom 1.7.1998) sah beispielsweise eine Erhöhung um 25% gegenüber dem gewöhnlichen angemessenen Eigenbedarf bei volljährigen Kindern vor; vgl Münder, NJW 2001, 2201 (2206).

    Google Scholar 

  130. BGH FamRZ 1992, 797; diese vom BGH zur Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfs eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem volljährigen Verwandten angestellten Erwägungen sind auch für die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen; BGH FamRZ 2000, 292; vgl auch M. Fuchs, JZ 2002, 785 (791).

    Google Scholar 

  131. § 94 Abs 3 Z 2 SGB XII; Niemann/Renn, Altenpflege 1989, 287 (288). Dies kann beispielsweise dann zutreffen, wenn der Hilfeempfänger seine eigenen sittlichen Pflichten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen grob verletzt hat oder wenn der Unterhaltspflichtige vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger gepflegt und betreut hat; VGH München Altenheim 1994, 6; Schellhorn, FuR 1999, 4 (8).

    Google Scholar 

  132. Die Härtefallregelung gilt für diesen Bereich nicht, die gesamte Unterhaltspflicht wird aber durch einen Pauschalbetrag von 50 DM pro Monat abgedeckt. Damit fallen weitgehend die Einkommens-und Vermögensprüfungen weg; vgl Lachwitz, Erfreuliche Nachricht: Das SGB IX kommt!, Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001, 51 (52).

    Google Scholar 

  133. Gem § 1578 Abs 2 BGB gehören zum Lebensbedarf, im Rahmen des Unterhaltsanspruchs, auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit; ausführlich zum Altersvorsorgeunterhalt Hk-BGB/ Kemper Rz 17 ff zu § 1578.

    Google Scholar 

  134. ZB Arbeitsscheu oder Alkohol-und Drogensucht; OLG Celle FamRZ 1990, 1142.

    Google Scholar 

  135. Vgl Hk-BGB/Kemper Rz 11 zu § 1579.

    Google Scholar 

  136. ZB tätliche Angriffe, Beleidigungen, Verleumdungen und Betrugsversuche; OLG Hamm FamRZ 1993, 468; OLG Hamm FamRZ 1995, 958.

    Google Scholar 

  137. Niemann/ Renn, Altenpflege 1989, 287 (290). Grundsätzlich kann — abgesehen von einigen Ausnahmen (zB §§ 1613 Abs 2, 1585 b BGB) — für die Vergangenheit kein Unterhalt eingefordert werden; vgl Münder, NJW 2001, 2202 (2204). Ist aber die Rechtswahrungsanzeige (auch „Gewährungsmitteilung“) dem Unterhaltspflichtigen zugegangen, so können alle Unterhaltsansprüche ab diesem Zeitpunkt auch später noch geltend gemacht werden; Schellhorn/Schellhorn, BSHG16 Rz 111 zu § 91 BSHG. Vergleichbar sieht § 1613 BGB vor, dass auch für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt Unterhalt (Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung) verlangt werden kann, „zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen“.

    Google Scholar 

  138. Das führt dazu, dass die in diesem Fall bestehende Möglichkeit, Unterhalt für die Vergangenheit geltend zu machen, kaum von Bedeutung ist, weil nach (positiver) Entscheidung des Sozialhilfeträgers unmittelbar der gegenwärtige Unterhalt geltend gemacht wird. Ein einklagbarer Anspruch nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige beim Schuldner kommt daher idR nicht zustande; vgl Schellhorn, FuR 1999, 4 (9).

    Google Scholar 

  139. Bis zur Neufassung des § 91 BSHG 1993 waren nämlich die Zivilgerichte für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch und die Verwaltungsgerichte für die öffentlichrechtlichen Fragen des Anspruchsübergangs zuständig; vgl Schellhorn, FuR 1999, 4 (9).

    Google Scholar 

  140. Münder, NJW 2001, 2202; Graba, FamRZ 2001, 585; Schellhorn/Schellhorn, BSHG16 Rz 131 ff zu § 91.

    Google Scholar 

  141. Demnach besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn jemand sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen (zB Angehörigen) erhält; vgl Schellhorn, FuR 1999, 4; Niemann/Renn, Altenpflege 1989, 287.

    Google Scholar 

  142. Die Rückübertragung kann nur mit dem Einvernehmen des Unterhaltsberechtigten erfolgen, wobei aber auch hier der Selbsthilfe-und der Nachranggrundsatz das entsprechende Einvernehmen einfordern; Münder, NJW 2001, 2201 (2209). Etwas abweichend dazu wird teilweise die Meinung vertreten, dass eine Rückübertragung nur im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger erfolgen und dabei kein Druck auf diesen ausgeübt werden darf, die Geltendmachung der Ansprüche zu übernehmen. Darüber hinaus seien ihm alle damit verbundenen Kosten (insb zur gerichtlichen Geltendmachung) vom Sozialhilfeträger zu ersetzen; Schellhorn, FuR 1999, 4 (9).

    Google Scholar 

  143. Vgl dazu auch das „Schonvermögen“ der sozialhilfebedürftigen Person selbst, für die grundsätzlich dieselben Bestimmungen gelten; s. VIII.7.2.2.2. „Schonvermögen“ 252.

    Google Scholar 

  144. Vgl Niemann/Renn, Altenpflege 1989, 287 (289); nicht zu berücksichtigen sind ua Betriebs-und Grundvermögen, soweit dies zur Einkommenserzielung des Unterhaltspflichtigen notwendig ist, sowie Vermögenswerte, die der Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen dienen.

    Google Scholar 

  145. VG Köln FamRZ 1995, 901 (387.000 DM).

    Google Scholar 

  146. Vgl Niemann/Renn, Altenpflege 1989, 287 (289); Schellhorn, FuR 1999, 4 (7).

    Google Scholar 

  147. Landgericht Bielefeld Altenheim 1994, 172; in einer Doppelverdienerehe steht das Einkommen eines Ehegatten für die Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber seinen Eltern zur Verfügung, wenn er seinen eigenen Unterhalt mit Hilfe seines Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Ehegatten decken kann.

    Google Scholar 

  148. OLG Köln FuR 2000, 292.

    Google Scholar 

  149. Niemann/ Renn, Altenpflege 1989, 287 (289 f).

    Google Scholar 

  150. Ist der Hilfeempfänger Erbe seines Ehegatten, so trifft ihn aus diesem Vermögen die Ersatzpflicht nicht; vgl Conradis in: LPK-BSHG Rz 7 zu § 92c.

    Google Scholar 

  151. Die Vorschrift ist aber nicht anzuwenden, wenn es sich dabei um Schonvermögen der Erben handelt; Conradis in: LPK-BSHG Rz 4 zu § 92c.

    Google Scholar 

  152. Conradis in: LPK-BSHG Rz 12 zu § 92c; einzelne Pflegeleistungen reichen dafür nicht aus, es muss die Pflege aber auch nicht alleine durchgeführt werden. Die häusliche Gemeinschaft und Pflege muss grundsätzlich bis zum Tod dauern, wobei aber eine notwendige Verlegung in eine Krankenanstalt kurz vor dem Tod die Anspruchsvoraussetzung nicht beseitigt.

    Google Scholar 

  153. Conradis in: LPK-BSHG Rz 15 zu § 92c.

    Google Scholar 

  154. §§ 137 Abs 2 und 90 Abs 1 ABGB sowie die §§ 1353 und 1618a BGB.

    Google Scholar 

  155. So fällt der Besuch des Vaters im Krankenhaus unter diese Beistandspflicht volljähriger Kinder, sodass die dafür aufgewendeten Reisekosten als Heilungskosten zu qualifizieren sind; OGH SZ 62/116 = EFSlg 66.337.

    Google Scholar 

  156. Eine Konkretisierung kann nur im Einzelfall erfolgen; vgl Diedrichsen in: Palandt62 Rz 5 zu § 1618a BGB.

    Google Scholar 

  157. Vgl Brudermüller in: Palandt62 Rz 9 zu § 1353 BGB.

    Google Scholar 

  158. Sie ist insofern lex imperfecta; Stabentheiner in: Rummel3 Rz 4 zu §§ 137, 137a ABGB. Die §§ 768 und 769 ABGB sehen bei schweren Verstößen gegen die Beistandspflicht die Möglichkeit der Enterbung vor.

    Google Scholar 

  159. Eltern können aber — bei Zumutbarkeit — aus der Beistandspflicht von ihren Kindern unentgeltliche Dienste in angemessenem Ausmaß verlangen; vgl Schwimann in: Schwimann2 Rz 4 zu § 137 ABGB; vgl dazu § 1612 BGB, wonach der Verwandtenunterhalt in Form einer Geldrente zu erbringen ist.

    Google Scholar 

  160. Grundsätzlich ist aus § 137 Abs 2 ABGB abzuleiten, dass bei mehreren Kindern alle dieselben Beistandspflichten treffen; OGH EvBl 2001/182.

    Google Scholar 

  161. Vgl Eccher in: Schwimann2 Rz 11 zu § 785 ABGB; Welser in: Rummel3 Rz 2 ff zu § 785 ABGB.

    Google Scholar 

  162. Wird eine Leistung auf Grund einer sittlichen Pflicht erbracht, so liegt keine Schenkung vor; OGH SZ 56/30 = EvBl 1983/133; JBl 1984, 495; SZ 58/209 = EvBl 1986/ 106; JBl 1986, 323 = RdW 1986, 146.

    Google Scholar 

  163. OGH 24.4.2001, 1 Ob 46/01 y, EvBl 2001/182.

    Google Scholar 

  164. OLG Wien EFSlg 79.860; OGH EFSlg 57.062; Stabentheiner in: Rummel3 Rz 6 zu § 137 ABGB.

    Google Scholar 

  165. Das sind Nachkommen in gerader Linie; vgl Edenhofer in: Palandt62 Rz 7 zu § 1924 BGB.

    Google Scholar 

  166. § 2057a Abs 1 Satz 2 BGB; vgl Edenhofer in: Palandt62 Rz 9 zu § 2057a BGB.

    Google Scholar 

  167. Vgl Pfeil, Vergleich 327 ff.

    Google Scholar 

  168. In vielen Fällen liegt aber mangels Unentgeltlichkeit gar keine Schenkung vor. Beispielsweise dann, wenn dafür Pflegeleistungen erbracht werden; vgl Schubert in: Rummel3 Rz 11 zu § 938 ABGB. Allerdings sind Pflegeleistungen von Eltern und Kindern in entsprechendem Ausmaß als Leistungen im Rahmen der Beistandspflicht gem § 137 Abs 2 ABGB zu qualifizieren und stellen dann keine Gegenleistung für erhaltene Sach-oder Geldleistungen der pflegebedürftigen Person dar.

    Google Scholar 

  169. Vgl Binder in: Schwimann2 Rz 1 ff zu § 946 ABGB; Schubert in: Rummel3 Rz 1 f zu § 946 ABGB.

    Google Scholar 

  170. Die Überleitung dieser Ansprüche erfolgt gem § 93 SGB XII; vgl dazu BGH 13.2.1991, IV ZR 108/90, NJW 1991, 1824.

    Google Scholar 

  171. Voraussetzung ist grober Undank, also eine Straftat gegen Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen, sodass eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit vorliegt; Schubert in: Rummel3 Rz 1 f zu § 947 ABGB mwN.

    Google Scholar 

  172. Durch Verschenken des Vermögens können die Unterhaltsansprüche Dritter gegen den Geschenkgeber nicht verkürzt werden. Vielmehr haben diese gegen den Geschenknehmer direkte Ansprüche auf Leistung dessen, wozu der unterhaltspflichtige Geschenkgeber verpflichtet gewesen wäre. Eine Verkürzung liegt aber dann vor, wenn der Unterhaltsanspruch nicht einbringlich gemacht werden kann, wobei aber alle zumutbaren Exekutionsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen; OGH JBl 1993, 314 = SZ 65/98; Schubert in: Rummel3 Rz 1 f zu § 950 ABGB.

    Google Scholar 

  173. Binder in: Schwimann2 Rz 1 ff zu § 947 ABGB; Der nötige Unterhalt orientiert sich am „Maß der Bedürfnisse schlechthin“ (OGH SZ 37/124) und nicht am individuellen Stand der gesellschaftlichen Verhältnisse. Der nötige Unterhalt wird daher im Bereich der Sozialhilfe-Richtsätze der Bundesländer und des sozialversicherungsrechtlichen Ausgleichszulagen-Richtsatzes liegen.

    Google Scholar 

  174. Die gesetzlichen Zinsen sind also vom Wert der im Zeitpunkt der Bedürftigkeit noch vorhandenen Bereicherung zu berechnen und der Anspruch auf Widerruf verjährt in 30 Jahren.; Binder in: Schwimann2 Rz 4 und 6 zu § 947 ABGB.

    Google Scholar 

  175. Vgl Binder in: Schwimann2 Rz 9 zu § 940 ABGB.

    Google Scholar 

  176. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Ein Verzicht auf den Widerruf im Vorhinein ist unwirksam; vgl Hk-BGB/Schulze Rz 1 zu § 519 BGB.

    Google Scholar 

  177. Gem § 529 BGB ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, wenn der Geschenkgeber seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Dasselbe gilt, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet wird. Ebenso entfällt ein Widerrufsrecht, wenn mit der Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (§ 534 BGB); vgl Hk-BGB/Schulze Rz 1 f zu §§ 528 f BGB; Niemann/Renn, Altenpflege 1989, 287 (289 f).

    Google Scholar 

  178. Dasselbe gilt, wenn der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gegeben hat, dass er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten; BGH 25.4.2001, Az X ZR 229/99, IURIS Nr: KORE300842001 = NJW 2001, 2084 = BGHZ 147, 288.

    Google Scholar 

  179. Vgl dazu Hiesel, ZAS 2000, 103 und Pfeil, Vergleich 328 f.

    Google Scholar 

  180. Vgl dazu auch FN 975.

    Google Scholar 

  181. VfSlg 10292/1984; Attlmayr, Zur kompetenzrechtlichen Einordnung der „Pflegeberufe“, RdM 1998, 99 (FN 26); Raschauer, Entscheidungsbesprechung, ÖZW 1988, 27. Wird nämlich die Intention einer bundesgesetzlichen Regelung durch eine landesgesetzliche missachtet, so ist die Landesregelung mit Verfassungswidrigkeit belastet; dazu VfSlg 14403/1996; VfGH 23.9.1996 B 3419/95; 10.7.1998 B 2659/97-11.

    Google Scholar 

  182. Nimmt nämlich der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz gem Art 12 B-VG zur Erlassung einer Grundsatzgesetzgebung nicht wahr, „so kann die Landesregierung solche Angelegenheiten frei regeln“ (Art 15 Abs 6 B-VG); vgl Pfeil, Neuregelung 389 mwN; ähnlich auch Gahleitner, Kommentar zu VwGH 16.3.1993, 92/08/0190, derzufolge auch die Erforderlichkeit gem Art 15 Abs 9 B-VG gegeben wäre. €1101 Pfeil, Vergleich 329, mit Hinweis auf das Erk zum Pflegegeld-Taschengeld VfGH 5.10.1998, VfSlg 15.281. Bezug genommen wird dabei auf die §§ 947, 901 und 934 ABGB.

    Google Scholar 

  183. Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZP zur EMRK.

    Google Scholar 

  184. Vgl Pfeil, Vergleich 328.

    Google Scholar 

  185. Hiesel, ZAS 2000, 106 f: „Unter diesem Gesichtspunkt scheint es aber kaum gerechtfertigt zu sein, das Risiko einer späteren Sozialhilfebedürftigkeit des Verkäufers völlig einseitig dem Käufer aufzubürden und ihn selbst dann ersatzpflichtig zu machen, wenn er die später eintretende Sozialhilfebedürftigkeit des Verkäufers unmöglich erahnen konnte.“

    Google Scholar 

  186. Insofern erscheinen diese Bestimmungen auch gleichheitswidrig; vgl Pfeil, Vergleich 329.

    Google Scholar 

  187. Vgl Schubert in: Rummel3 Rz 11 zu § 938 ABGB.

    Google Scholar 

  188. Das wird immer dann gegeben sein, wenn jemand sein Vermögen (zB an seine Kinder) in der Absicht verschenkt, dieses nach Eintritt der eigenen Sozialhilfebedürftigkeit dem Zugriff durch den Sozialhilfeempfänger zu entziehen.

    Google Scholar 

  189. Dabei ist entscheidend, ob es sich um eine absolute — von Amts wegen wahrzunehmende — oder um eine relative — nur vom Betroffenen geltend zu machende — Nichtigkeit handelt. Absolute Nichtigkeit, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig ist, wird bei Verstößen gegen Gesetze angenommen, die dem Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen; vgl Krejci in: Rummel3 Rz 248 zu § 879 ABGB mwN. Das trifft im gegenständlichen Fall nicht zu, auch wenn Allgemeininteressen tangiert werden, sodass von einer relativen Nichtigkeit auszugehen ist, die nur der in seinen rechtlichen Interessen Betroffene, in diesem Fall also der Sozialhilfeträger, geltend machen kann; Krejci in: Rummel3 Rz 248 b zu § 879 ABGB mwN.

    Google Scholar 

  190. In Österreich bestehen die Tatbestände der Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht, wegen Vermögensverschleuderung und die Anfechtung unentgeltlicher Geschäfte, während in Deutschland unterschieden wird zwischen der Anfechtung wegen Benachteiligungsvorsatz, der Anfechtung unentgeltlicher Geschäfte, der Anfechtung von Rechtshandlungen des Erben und der Anfechtung kapitalersetzender Darlehen. Auf die Anfechtung kapitalersetzender Darlehen gem § 6 dtAnfG wird mangels besonderer Bedeutung für den hier zu untersuchenden Bereich nicht eingegangen. Es sei nur darauf hingewiesen, dass der Zweck dieses Anfechtungstatbestandes darin besteht, zu vermeiden, dass Gesellschafter einer haftungsbeschränkenden Gesellschaft eine zu geringe Kapitalausstattung durch die Zufuhr von Fremdkapital ausgleichen. Das von den Gesellschaftern der Gesellschaft gewährte Kapital wird demnach wie Eigenkapital behandelt; vgl Nerlich/Niehus, Anfechtungsgesetz (2000) Rz 2 zu § 6.

    Google Scholar 

  191. Gem § 7 öAnfO sind auch Unterlassungen des Schuldners als Rechtshandlung zu qualifizieren, wenn der Schuldner dadurch ein Recht verliert oder gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Dasselbe gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft sowie für den Verzicht auf den Pflichtteil; OGH SZ 15/233; SZ 27/273 = EvBl 1954/455; aber nicht bei einem Pflichtteilsverzicht vor dem Tod des Erblassers, wenn dieser auch alleine den Vermögenszuwachs hätte verhindern können; OGH SZ 68/40 = EvBl 1995/162 = NZ 1996, 235. Zum gleichen Ergebnis kommt man nach deutschem Recht, das gem § 1 Abs 2 dtAnfG eine Unterlassung einer Rechtshandlung gleichstellt; vgl Nerlich/Niehus, AnfG Rz 28 zu § 1.

    Google Scholar 

  192. Benachteiligungsabsicht liegt bereits bei dolus eventualis vor; OGH SZ 59/79 = ÖBA 1986, 636 = JBl 1986, 514; Mohr, Konkurs-, Ausgleichs-und Anfechtungsordnung (2000)9 E 23 ff zu § 2 öAnfO. Benachteiligungsabsicht liegt nicht nur vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger geradezu bezweckte, sondern auch, wenn er primär andere Ziele verfolgte, aber dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als wahrscheinlich vorhersah und sich mit ihr bewusst und positiv abfand; OGH ÖBA 1989, 741 = wbl 1989, 68. Da einhellig anerkannt ist, dass auch bedingter Vorsatz genügt, wurde mit der Neufassung des dtAnfG richtigerweise vom Begriff der Benachteiligungsabsicht zugunsten des Benachteiligungsvorsatzes abgegangen; vgl Huber, Anfechtungsgesetz (2000)9 Rz 1 zu § 3.

    Google Scholar 

  193. Bei diesen Fristen handelt es sich um Präklusivfristen; OGH 31.10.1973; Mohr, KO9 E 8 zu § 2 öAnfO.

    Google Scholar 

  194. Er muss also sowohl die Benachteiligungsabsicht beim Schuldner als auch die Kenntnis dieser Absicht beim Anfechtungsgegner beweisen; OGH ÖBA 1989, 1226; Mohr, KO9 E 42 zu § 2 öAnfO; Nerlich/Niehus, AnfG Rz 30 zu § 3 mwN.

    Google Scholar 

  195. § 3 Abs 1 Satz 2 dtAnfG; will der Anfechtende diese Beweiserleichterung beanspruchen, muss er aber sowohl die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit als auch von der Benachteiligung der Gläubiger beweisen; Huber, AnfG9 Rz 31 zu § 3; vgl Nerlich/Niehus, AnfG Rz 29 zu § 3.

    Google Scholar 

  196. Nerlich/ Niehus, AnfG Rz 25 zu § 3; Huber, AnfG9 Rz 27 zu § 3.

    Google Scholar 

  197. „Familia suspecta“; gem § 4 öAnfO sind nahe Angehörige alle jene Personen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Zusätzlich ist die außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichzustellen (Abs 1). Ist der Schuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Anfechtung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Dasselbe gilt für die nahen Angehörigen der im ersten Satz bezeichneten Gesellschafter (Abs 2). Ähnlich auch für Deutschland, wo von „nahe stehenden Personen“ iSd § 138 Insolvenzordnung gesprochen wird, wozu der Ehegatte, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst wurde, und Verwandte in auf-und absteigender Linie sowie voll-und halbbürtige Geschwister des Schuldners sowie Ehegatten und deren Ehegatten zählen. Darüber hinaus gelten als nahe stehende Personen alle, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung gelebt haben oder, wenn der Schuldner eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, mit dieser in entsprechender Verflechtung befindliche Personen; vgl Nerlich/Niehus, AnfG Rz 40 zu § 3 und Huber, AnfG9 Rz 49 zu § 3.

    Google Scholar 

  198. OGH 22.4.1953, 2 Ob 52/53; EvBl 1958/67 = JBl 1958, 184; Mohr, KO9 E 44 zu § 2 öAnfO. Diese Beweislastumkehr gilt nunmehr, seit der Neufassung des dtAnfG mit 1.1.1999, auch für Deutschland; vgl Huber, AnfG9 Rz 41 zu § 3.

    Google Scholar 

  199. Der Anfechtungskläger muss nur beweisen, dass der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine benachteiligende Rechtshandlung mit dem genannten Personenkreis vorgenommen hat. Er muss weder die Benachteiligungsabsicht des Schuldners noch Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Gatten oder nahe Angehörige beweisen; OGH ÖAB 1987, 657; 1990, 139 = RdW 1990, 15; ecolex 1998, 841 = ÖAB 1998, 979. Vielmehr muss der Anfechtungsgegner beweisen, dass beim Schuldner keine Benachteiligungsabsicht vorlag oder dass sie ihm selbst, also dem Anfechtungsgegner, weder bekannt war noch bekannt sein musste; OGH ÖBA 1988, 503; Mohr, KO9 E 48 zu § 2 öAnfO mwN.

    Google Scholar 

  200. OGH ÖBA 1990, 640 = RdW 1990, 409. So ist beispielsweise die Unkenntnis einer Benachteiligungsabsicht eines bekanntermaßen unzuverlässigen Schuldners einem nahen Angehörigen dann vorwerfbar, wenn er das Bestehen einer Forderung durch Rückfrage beim Exekutionsgericht hätte feststellen können; OGH ÖAB 1995, 380.

    Google Scholar 

  201. Huber, AnfG9 Rz 63; Nerlich/Niehus, AnfG Rz 52 zu § 3.

    Google Scholar 

  202. OGH ÖBA 1990, 640 = RdW 1990, 409.

    Google Scholar 

  203. OGH SZ 59/79 = ÖBA 1986, 636 = JBl 1986, 514; Mohr, KO9 E 2 zu § 2 öAnfO.

    Google Scholar 

  204. Vgl dazu Mohr, KO9 E 44 zu § 28 KO.

    Google Scholar 

  205. Rechtliche Relevanz kommt diesem Tatbestand — ebenso wie im Konkursverfahren — praktisch keine zu; vgl Bachmann, Die Anfechtung kongruenter Befriedigungen und Sicherstellungen nach §§ 28, 30 und 31 KO, ZIK 1996, 3 (FN 1).

    Google Scholar 

  206. Vgl dazu OGH 14.6.1967, 3 Ob 51/67; Mohr, KO9 E 1 zu § 5 öAnfO.

    Google Scholar 

  207. Vgl dazu ausführlich Mohr, KO9 E 1 ff zu § 29 KO. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht; vgl Nerlich/Niehus, AnfG Rz 6 zu § 4 mwN.

    Google Scholar 

  208. Vgl Mohr, KO9 E 10 zu § 3 öAnfO.

    Google Scholar 

  209. Vgl Mohr, KO9 E 25 f zu § 29 KO. Die Schenkung einer Liegenschaft an die Ehegattin geschieht nicht in Erfüllung einer sittlichen Pflicht und ist daher anfechtbar, auch wenn sie wegen einer erforderlich werdenden aufwendigen Krankenpflege erfolgt ist; OGH SZ 61/110 = JBl 1989, 51.

    Google Scholar 

  210. OGH SZ 25/101; JBl 1959, 215.

    Google Scholar 

  211. OGH SZ 27/67; JBl 1959, 215; SZ 55/174; Mohr, KO9 Rz 7 f zu § 8 öAnfO.

    Google Scholar 

  212. ZB gerichtliche Versteigerung; vgl §§ 133 ff, 268, 270, 280, § 200 Z 1 und § 271, §§ 303 ff, § 332 EO; §§ 267 ff AußStrG.

    Google Scholar 

  213. Es kommt hier ebenso wie bei § 2 Z 3 öAnfO auf Grund der „familia suspecta“ zur Beweislastumkehr; vgl Zankl, Umgehung der Schenkungsanrechnung, NZ 2001, 111; Umlauft, Nochmals zur Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht, NZ 1989, 257.

    Google Scholar 

  214. Vgl §§ 1229, 1265, 1266 ABGB.

    Google Scholar 

  215. §§ 1230 f sowie 1242 und 1244 ABGB.

    Google Scholar 

  216. Diese Bestimmung entspricht § 134 Insolvenzordnung. Mit der Neufassung des dtAnfG 1999 wurde die Frist von einem auf vier Jahre erweitert; vgl Nerlich/Niehus, AnfG Rz 1 zu § 4. Die absolute Geringwertigkeitsgrenze liegt bei zirka 1.000 DM; Nerlich/Niehus, AnfG Rz 21 zu § 4.

    Google Scholar 

  217. Vgl Nerlich/ Niehus, AnfG Rz 1 zu § 5.

    Google Scholar 

  218. Insgesamt wird damit der Anfechtungstatbestand für unentgeltliche Leistungen zum Schutz von Nachlassgläubigern ausgedehnt; vgl Huber, AnfG9 Rz 1 zu § 5.

    Google Scholar 

  219. S. dazu VIII.10.3.2. Verfassungsrechtliche Bedenken 284; insgesamt zum Eigentumsschutz Holoubek, Grundrechtliche Gewährleistungspflichten (1997) und Gelinsky, Der Schutz des Eigentums gemäß Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (1996).

    Google Scholar 

Download references

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 2005 Springer-Verlag/Wien

About this chapter

Cite this chapter

(2005). Wirtschaftliche Selbstbestimmung. In: Selbstbestimmung im Alter. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/3-211-30869-5_9

Download citation

Publish with us

Policies and ethics