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Inhalt und Grenzen der zivilrechtlichen Privatautonomie

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Selbstbestimmung im Alter
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Literatur

  1. Ausführlich zum Wesen von Wille und Erklärung s. Flume, Rechtsgeschäft3 45 ff. Das Korrelat zur Selbstbestimmung stellt daher auch die Selbstverantwortung, nämlich das Einstehenmüssen für die Rechtswirkungen, dar.

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  2. Bydlinski, Privatautonomie 8; dabei handelt es sich jedoch nur um eine sehr grobe Einteilung, und gerade in der Rechtspraxis gibt es hier eine weitgehende Annäherung beider Positionen.

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  3. Für viele Barta, Zivilrecht2 276 f, Koziol/Welser I12 95 ff.

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  4. Bydlinski, Privatautonomie 2.

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  5. Bydlinski (Grundlagen 15) spricht hier von „halber Privatautonomie“.

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  6. Schon Martini räumte ein, dass das Respektieren der gegenseitigen Freiheit eine geringfügige Beschränkung des eigenen natürlichen Freiheitsrechts mit sich bringt, was aber „durch die Sicherstellung aller übrigen angeborenen und erworbenen Rechte reichlich vergütet“ werde; Martinis Entwurf I 2 § 6; vgl Barta in: Barta/Palme/Ingenhaeff (Hg) 84.

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  7. Kramer meint dasselbe, wenn er von den „immanenten Grenzen“ der Privatautonomie spricht; Die „Krise“ des liberalen Vertragsdenkens (1974) 55f. Er leitet daraus ab, dass der institutionelle Rechtsmissbrauch nicht erst aus der Sittenwidrigkeit abzuleiten ist, sondern schon aus der Grenze, die dem Recht als einer sinn-und zweckhaften Gemeinschaftsordnung immanent ist; ebenda 51

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  8. S. dazu VI.4.2. Abschlussfreiheit 118 und VII.3.3. Kontrahierungszwang 140.

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  9. Vgl Kramer, „Krise“ 57.

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  10. Vgl Barta, Zivilrecht2 306 ff.

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  11. Hönn, Jura 1984, 57 f mwH; Ähnliches gilt wohl auch in Bereichen des Arbeits-und Mietrechts.

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  12. Flume, Rechtsgeschäft3 13.

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  13. Bäuerle, Vertragsfreiheit 161.

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  14. Hönn, Jura 1984, 57 (60).

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  15. Fischer, Begriff 16 f und 31; nach etwas anderer Ansicht gehört zur Privatautonomie im Bereich der Verträge auch die Bestimmung des anwendbaren Rechts durch die Parteien sowie die Nichtigkeit eines Vertrages, wenn keine freie Willenseinigung gegeben ist; vgl auch Barta, Zivilrecht2 308, der in Anlehnung an die „EU-Freiheiten“ von den „vier Freiheiten“ der Privatautonomie — Abschlussfreiheit, Gestaltungs-oder Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Endigungsfreiheit — spricht.

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  16. Fischer, Begriff 32.

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  17. Fischer, Begriff 17 mwN.

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  18. So Flume, Rechtsgeschäft3 12. Auch im Ehe-und Erbrecht kommt sie zur Anwendung; zB Eheschließung, Testament.

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  19. Vgl dazu Marschall, Privatautonomie 33 ff.

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  20. Mayer-Maly in: FS Kramer 25.

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  21. Dabei gibt es in der Formulierung freilich immer wieder geringfügige Differenzen; vgl Barta, Zivilrecht2 306 ff mwH; Fischer, Begriff 15 ff, der immerhin 13 verschiedene Definitionen von Privatautonomie und Vertragsfreiheit anführt; Hönn, Jura 1984, 57; Murakami in: FS Müller-Freienfels 467; Bäuerle (Vertragsfreiheit 41 mwH) definierte neuerdings Privatautonomie als „das Recht des Einzelnen, über seine Angelegenheiten nach freiem Willen zu entscheiden und sie nach Belieben zu gestalten“, und Vertragsfreiheit als „das Recht, dies in konsensualem Zusammenwirken mit anderen zu tun, frei in Form und Inhalt, verantwortlich nur für die eigene Entscheidung und mit der Folge einer Selbstbindung“.

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  22. Eine besondere Form der Vertragsfreiheit stellt die Vereinigungsfreiheit — auch als Verbandsautonomie oder Vereinsfreiheit bezeichnet — dar; vgl Hönn, Jura 1984, 57 mwH.

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  23. Im gesamten Bereich höchst persönlicher Angelegenheiten (zB Eheschließung, Einwilligung und Verweigerung der medizinischen Behandlung) geht es nicht um materielle Werte, dennoch handelt es sich um Entscheidungen im Rahmen der Privatautonomie. Hönn (Jura 1984, 58) nennt daher die Eigentumsfreiheit eine „institutionelle Ergänzung der Privatautonomie“.

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  24. Marschall, Privatautonomie 14.

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  25. Vgl Hönn, Jura 1984, 68.

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  26. ZB § 879 Abs 2 Z 4 ABGB führt eine Reihe von Kriterien an, die ein Rechtsgeschäft wegen Wuchers mit Nichtigkeit bedrohen; vgl Barta, Zivilrecht2 748 und Krejci in: Rummel3 Rz 216 ff zu § 879 ABGB mwN; SZ 27/19. Neben dem objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird die Ausbeutungsabsicht des Wucherers (MietSlg 38.073) und die Beschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit des Bewucherten (SZ 43/194) vorausgesetzt. Beim Bewucherten liegt in diesen Fällen zwar Geschäftsfähigkeit vor, seine besondere subjektive Situation verhindert aber die adäquate und privatautonome Interessenwahrung beim Vertragsschluss. Wer sich auf eine Gemütsaufregung beruft, muss aber nachweisen, dass sie dem anderen Vertragsteil bekannt sein musste; JBl 1931, 242.

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  27. Hier sei auch auf die berühmte Kritik des Österreichers Anton Menger (Das bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen [1968] 14) von 1890 am BGB hingewiesen: „... dass die ausgezeichneten Männer, welche mit der Verfassung des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches betraut waren, einen Entwurf zustande brachten, der gegen das preussische und österreichische Gesetzbuch einen entschiedenen Rückschritt bedeutet, obgleich diese letzteren Gesetzeswerke für eine Bevölkerung bestimmt waren, deren Väter und Grossväter noch zum grossen Teile Leibeigene gewesen waren.“

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  28. Gierke, Aufgabe 16.

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  29. Seiner Ansicht nach trägt die Freiheit ihr Maß und ihre Grenzen kraft ihrer sittlichen Zweckbestimmung in sich. „Schrankenlose Vertragsfreiheit zerstört sich selbst.“ Nur wo ein annäherndes Kräftegleichgewicht der Vertragspartner gegeben ist, kann auch faktische Vertragsfreiheit bestehen; Gierke, Aufgabe 28 f.

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  30. Vgl Eichenhofer, Die sozialpolitische Inpflichtnahme von Privatrecht, JuS 1996, 857; im allgemeinen Zivilrecht sind hier der von der Rsp schon frühzeitig anerkannte Kontrahierungszwang für die Inhaber von Monopolstellungen, die Anerkennung vertraglicher und bei schuldhafter Verletzung mit Schadenersatzhaftung sanktionierter Nebenpflichten, der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sowie Verkehrssicherungspflichten zu nennen. Die Forderung Gierkes „kein Recht ohne Pflicht“ (Aufgabe 17) wurde gerade im spezialgesetzlichen Miet-, Arbeits-und Verbraucherrecht durch die Statuierung von Fürsorge-, Schutz-und Informationspflichten umgesetzt.

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  31. Als dritte Methode findet derzeit gerade das Mediationsverfahren zunehmend Eingang in das Privatrecht; vgl das österreichische Zivilrechts-Mediations-Gesetz. Die mediativen Techniken dienen nämlich der Wahrung der subjektiven Interessen im Rahmen eines Machtunterschiede reduzierenden Verfahrens; vgl dazu Ganner, Vertragsgerechtigkeit durch Mediation, ÖJZ 2003, 710.

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  32. Vgl dazu Weitnauer, Schutz 18; solche Vereinigungen entstehen regelmäßig durch privatautonomen Zusammenschluss der Privatrechtssubjekte.

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  33. Das führt im Arbeitsrecht so weit, dass es zwar privatrechtliche Normen gibt, die für den Individualvertrag unabdingbar sind, im Kollektiv-oder Tarifvertrag aber einvernehmlich abgeändert werden können („tarifdispositives Recht“); zB § 622 BGB; vgl Weitnauer, Schutz 21.

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  34. Besonders hervorzuheben ist hier die dem Österreichischen Seniorenrat 1999 (BGBl I 1999/185) eingeräumte Befugnis zur Verbandsklage gem § 28 KSchG.

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  35. Das war nicht immer so; vgl Gierke, Aufgabe 29.

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  36. Vgl Fischer, Begriff 16.

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  37. ZB Schenkung und Bürgschaft; zu den verschiedenen Formzwecken s. Barta, Zivilrecht2 958 f; Heiss, Formmängel und ihre Sanktionen (1998) 59 f.

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  38. Zum allgemeinen Schutz von Personen, die ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich regeln können, siehe gleich unten VI.3.2. § 21 ABGB 111.

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  39. In empirischen Studien wurde festgestellt, dass der Machtunterschied und der Machtmissbrauch durch den überlegenen Vertragspartner gegenüber sozial, also insb finanziell, schwachen Verbrauchern besonders groß ist; vgl von Hippel, Schutz 29. Daraus lässt sich auch der Schluss ziehen, dass das Rechtsschutzbedürfnis sozial schwacher alter Menschen besonders groß ist, was aber nicht bedeuten kann, dass „wohlhabende“ ältere Menschen überhaupt nicht schutzbedürftig sind. So wird aber oft dort argumentiert, wo gesetzliche Schutzbestimmungen auf private Einrichtungen, in denen ausschließlich „wohlhabendere“ Selbstzahler leben, keine Anwendung finden. Das trifft etwa für private stationäre Pflegeeinrichtungen in Oberösterreich zu, zumal diese nicht dem Anwendungsbereich der OÖ Alten-und Pflegeheimverordnung unterliegen, wenn sie nicht den öffentlichen Einrichtungen verwaltungsrechtlich gleichgestellt werden.

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  40. Vgl von Hippel, Schutz 17.

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  41. Artikel 25 — Rechte älterer Menschen: „Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.“ Zum Verhältnis der Charta zu EMRK und nationalem Verfassungsrecht s. Thym, Charta, Grundgesetz und EMRK: Ein kohärentes Gesamtsystem des Grundrechtsschutzes in Europa?, in: Mahler/Weiß (Hg) 110.

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  42. S. dazu VIII. Wirtschaftliche Selbstbestimmung 224.

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  43. Ursachen für den diesbezüglich massiven Bedarf sind der starke Anstieg des Anteils älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung, die steigende Lebenserwartung und daraus resultierend die zunehmende Häufigkeit und Schwere von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit sowie die anhaltende Tendenz, dass alte Menschen immer seltener im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern leben; vgl auch von Hippel, Schutz 93.

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  44. BVerfGE 40, 120 (133); die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates; grundlegend BVerfGE 5, 85 (198); 35, 202 (236); zur Frage sozialer Menschenrechte als Ausgleich von Benachteiligungen s. Gosepath, Menschenrechte als Grundsicherung, in: Mahler/Weiß (Hg), Menschenrechte im Spiegel von Wissenschaft und Praxis (2004) 90 (99).

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  45. BVerfGE 10, 302 (311).

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  46. Dabei wird aber nicht zwischen dem Schutz der Person und dem Schutz des Vermögens differenziert. Auch der ruhende Nachlass ist eine durch § 21 Abs 1 ABGB geschützte Vermögensmasse, die der Fürsorge des Verlassenschaftsgerichtes unterliegt; OGH ecolex 1997, 496.

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  47. So aber OGH EvBl 1978/43.

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  48. Die Bestimmungen des § 154 Abs 3 und 282 ABGB dienen lediglich der näheren Ausführung des im § 21 ABGB verankerten Grundsatzes; OGH 18.12.1991, 1 Ob 622/91.

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  49. OGH SZ 65/108.

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  50. OGH 9.11.1988, 1 Ob 32/88; 14.7.1992, 1 Ob 30/92; 11.3.1994, 1 Ob 7/94; 23.4.1998, 2 Ob 116/98t; 7.8.2001, 1 Ob 156/01z; 22.10.2001, 1 Ob 298/00f; 16.5.2002, 6 Ob 196/01v.

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  51. Zum geschützten Personenkreis gem § 21 ABGB zählen Minderjährige und alle sonstigen Personen, die nicht voll geschäftsfähig, also nicht zur entsprechenden selbständigen Willensbildung fähig sind. Dazu zählen nicht nur Personen mit einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Störung, sondern etwa auch Schwerverletzte, die auf Grund einer Bewusstlosigkeit oder einer Bewusstseinstrübung nicht geschäftsfähig sind; vgl Aicher in: Rummel3 Rz 2 zu § 21 ABGB mwN.

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  52. OGH EFSlg 83.029; vgl Aicher in: Rummel3 Rz 1 und 5 zu § 21 ABGB mwN: Vorrang des individuellen Rechtsschutzbedürfnisses gegenüber dem individuellen Verkehrsschutzbedürfnis; vgl auch OGH 18.11.1993, 8 Ob 25/93, wonach der Schutz des Geschäftsunfähigen im Wechselrecht dem Verkehrsschutz derart vorgeht, dass dieser die Gültigkeit der Wechselverpflichtung betreffende Einwand, nämlich die Geschäftsunfähigkeit, jedem Inhaber des Papiers, also auch dem Zweit-und jedem weiteren Erwerber entgegengesetzt werden kann und demnach als absolut ausschlussunfähiger Einwand gilt.

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  53. Vgl OGH SZ 61/231; RZ 1990/111; SZ 65/108.

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  54. RV 296 BlgNR 21. GP 44; vgl auch OGH EvBl 1989/88 = EFSlg 58.662.

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  55. OGH 25.1.1978, 1 Ob 3/78; 10.3.1983, 7 Ob 548/83.

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  56. Vgl Schauer, Rechtssystematische Bemerkungen zum Sachwalterrecht idF Kind-RÄG, NZ 2001, 275 (277).

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  57. § 282 Abs 2 ABGB; diese Verpflichtung ist nicht abdingbar. Der frühere Begriff der „Personensorge“ wird seit dem KindRÄG 2001 nicht mehr verwendet; vgl Schauer, NZ 2001, 275 (278).

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  58. Vgl Flume, Rechtsgeschäft3 609; das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn jemand sein Haus mangels Interessenten weit unter dem Wert verkaufen muss, weil er dringend Geld braucht; vgl dazu die laesio enormis gem § 934 f ABGB, die das BGB nicht kennt.

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  59. Das ist beispielsweise oft im Arbeits-und Mietrecht gegeben, wo der Arbeitnehmer oder Mieter auf den Arbeitsplatz oder die Wohnung zur Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse angewiesen ist und daher die Gefahr besteht, dass er unangemessenen Vertragsbedingungen zustimmen muss. Der privatautonome Verzicht auf den Vertragsschluss stellt hier regelmäßig keine akzeptable Alternative dar. Neben zwingendem Recht kommt hier vor allem dem kollektiven Arbeitsrecht Bedeutung zu; vgl Kramer, „Krise“ 42 f.

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  60. Zu der Differenzierung nach diesen Kriterien und möglichen unterschiedlichen Schutzmechanismen s. Reuter, DZWir 1993, 45 (51); vgl FN 394.

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  61. Vgl dazu die Lehre von der Richtigkeitsgewähr nach Schmidt-Rimpler in: FS Raiser 4.

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  62. DZWir 1993, 45 (49). Typisches Beispiel solcher privatrechtlich autoritärer Vorgaben ist der Kontrahierungszwang; dazu s. unten VI.4.2. Abschlussfreiheit 118.

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  63. JZ 1995, 1133 (1139).

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  64. Kramer („Krise“ 19 ff) spricht im Zusammenhang mit der Unterscheidung von formaler und materieller Vertragsfreiheit von der Zweideutigkeit des Begriffs, was insofern zutrifft, als die Sicherung formaler Vertragsfreiheit nicht notwendigerweise zur Verminderung wirtschaftlichen Zwangs und damit zu materieller Vertragsfreiheit führt.

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  65. Hönn, Jura 1984, 57 (60) mwH.

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  66. Zu nennen sind hier insb — auch bereits vorvertragliche — Informationspflichten sowie Widerrufs-und Rücktrittsrechte; vgl Bäuerle, Vertragsfreiheit 155.

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  67. So beispielsweise Roth, EG-Richtlinien, JZ 1999, 529 mwN.

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  68. Vgl Hönn, Jura 1984, 57 (63); das gilt zumindest für die zentralen Bereiche der Grundrechte wie insb den Gleichheitssatz, nicht aber beispielsweise den Datenschutz, wo die unmittelbare Drittwirkung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist.

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  69. Dazu insb Canaris, JuS 1989, 161.

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  70. Vgl Bydlinski (Grundlagen 29), der die Vertragstreue neben der Privatautonomie, dem Vertrauensschutz und der Äquivalenz als wesentliche Vertragsgrundlage nennt; s. auch Hönn, Jura 1984, 57 (60).

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  71. Nach Flume (Rechtsgeschäft3 59 ff) stellt die Selbstverpflichtung das untrennbar mit der Selbstbestimmung verbundene Korrelat zu dieser dar, und auch Gierke stellt dies mit seiner Aussage „kein Recht ohne Pflicht“ unmissverständlich klar (Aufgabe 17); s. dazu insb IV.4.1. Der Vertrag als Grundlage von Recht und Gerechtigkeit 57.

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  72. Reuter (DZWir 1993, 45 [51]) unterscheidet hier zwischen wirtschaftlich Schwächeren, die durch die Inhaltskontrolle, und intellektuell Schwächeren, die durch Aufklärungspflichten des Vertragspartners geschützt werden können.

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  73. Vgl Singer, JZ 1995, 1133 (1140).

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  74. Kramer („Krise“ FN 92) zeigt auf, dass materielle Privatautonomie ohne formale Freiheiten nicht möglich ist, und beschränkt daher seine Kritik auf die Ausschließlichkeit der formalen Natur der Freiheitsrechte.

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  75. BVerfGE 17, 306 (314); BVerfGE 18, 121 (131 f); 97, 169 (175 ff).

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  76. Das ist insb dort erforderlich, wo der Interessenausgleich von der Einschätzung der ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen sowie einer Vorschau auf die künftige Entwicklung abhängt; BVerfGE 97, 169 (176).

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  77. Vgl Fischer, Begriff 34; hier wird weiters unterschieden in positive — Offerte stellen oder annehmen — und negative Abschlussfreiheit — Offerte nicht stellen und nicht annehmen. Bedeutung kommt dieser Unterscheidung dort zu, wo die Abschlussfreiheit für ein Rechtssubjekt nur teilweise beschränkt wird; zB wird beim Kontrahierungszwang nur die Negative Abschlussfreiheit beschränkt, während die Positive unberührt bleibt.

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  78. Vgl Eichenhofer, JuS 1996, 857 (860); nur wenn die eben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Privatautonomie, und hier im Speziellen die Abschlussfreiheit, ihre gerechtigkeitsverbürgende Wirkung entfalten.

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  79. ZB § 453 HGB oder die Generalklausel des § 826 BGB; Barta, Zivilrecht2 308 f mwN.

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  80. So auch Bydlinski, Privatautonomie 56.

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  81. Vgl Eichenhofer, JuS 1996, 857 (860).

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  82. Für öffentliche Krankenanstalten besteht ohnehin eine gesetzliche Aufnahmepflicht anstaltsbedürftiger Patienten; vgl Staudinger in Barta/Schwamberger/Staudinger (Hg), Medizinrecht für Gesundheitsberufe (1999) 296 f. Bei medizinischen sowie Pflege-und Betreuungsleistungen außerhalb dieser Einrichtungen ist die Frage des Kontrahierungszwanges aber im Einzelfall zu beantworten; s. dazu VII.3.3. Kontrahierungszwang 140.

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  83. Barta, Zivilrecht2 279 f; zu beachten ist dabei, dass bei Konsensualverträgen der Vertrag durch bloße Willensübereinstimmung zustande kommt, während für Realverträge (Darlehen, Leihe, Verwahrung und Trödelvertrag), die das BGB nach hM gar nicht mehr kennt, zusätzlich zur Willensübereinstimmung die Leistung eines Vertragsteils vorausgesetzt wird. Die Einigung über den Abschluss eines Realkontrakts ohne tatsächliche Leistung stellt daher nur einen Vorvertrag dar, für den wiederum bloßer Konsens ausreicht; vgl § 936 ABGB; Flume, Rechtsgeschäft3 613 f.

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  84. Das gilt dem Prinzip nach auch für den französischen Code Civil, der ebenfalls die Vertragsfreiheit als Ausfluss seiner individualistischen und liberalen Grundhaltung und davon abgeleitet auch die Formfreiheit anerkennt. Allerdings wird ihre praktische Bedeutung dadurch sehr stark eingeschränkt, dass zwar die Verträge formlos Gültigkeit erlangen, im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen jedoch nur Schriftstücke als Beweismittel zugelassen sind, wenn der Vertragsgegenstand einen Gegenwert von 800 € oder mehr darstellt; vgl dazu Heiss in: Barta/Palme/Ingenhaeff (Hg) 520.

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  85. Vgl Heiss, Formmängel 61; § 311b Abs 3 BGB verlangt auch für einen Vertrag über gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil davon eine notarielle Beurkundung; ähnlich auch § 944 ABGB; s. dazu unten FN 436.

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  86. Vgl Heiss, Formmängel 65 f; Koziol/Welser I12 166 f.

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  87. In: FS zur Jahrhundertfeier des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches 1911 (ABGB-FS) I, 472; hier zeigt sich deutlich das formal-liberale Verständnis von Vertragsfreiheit, das damals allgemein geherrscht hat; zur Formfreiheit als Teil der Vertragsfreiheit s. auch Heiss, Formmängel 42 ff.

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  88. Die Heimgesetze der österreichischen Bundesländer sehen dafür regelmäßig verpflichtend die Schriftform vor; ausführlicher dazu s. VII.3.6. Verbraucherschutzbestimmungen im österreichischen Heimrecht 147. Verwaltungsrechtlich bedeutend ist die gem § 5 GuKG verpflichtend zu führende Pflegedokumentation, die gerade bei Haftungsfragen der Beweissicherung über ordnungsgemäß erbrachte Leistungen dient; vgl Schwamberger, GuKG2 Anmerkung 2 zu § 5.

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  89. Dahlem/ Giese/ Igl/ Klie, HeimG I B Rz 7 zu § 5.

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  90. Daher wird sie auch oft als Vertragsfreiheit im engeren Sinn bezeichnet; vgl Fischer, Begriff 36 mwH.

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  91. Fischer, Begriff 37 mwH.

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  92. Vgl § 1157 ABGB und §§ 618 f BGB; dadurch können beispielsweise besonders gefährliche oder herabwürdigende Arbeiten des Dienstnehmers im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden.

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  93. Vgl § 879 Abs 2 Z 3 ABGB und § 311b 4 BGB.

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  94. § 45 ABGB und § 1297 BGB.

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  95. Grundsatz der Testierfreiheit und Widerruflichkeit; § 716 ABGB und § 2302 BGB; dazu Eccher in: Apathy (Hg), Erbrecht2 4/63. Die gesetzliche Beschränkung der Testierfreiheit durch heimrechtliche Bestimmungen (im Sinne eines „Geschenkannahmeverbotes“), wie zB § 14 dtHeimG, ist aber möglich; vgl Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG I B Rz 3 zu § 14.

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  96. Zur Rechtmäßigkeit solcher Rechtsgeschäfte s. VIII.10. „Schenkungsanfechtung“ 280.

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  97. Diese Bestimmung ist aus Rücksicht auf die Interessen der „öffentlichen Armenpflege“ in das BGB eingefügt worden; Meder, Der Unterhaltsverzicht im Spannungsfeld von Privatautonomie und öffentlichem Interesse, FuR 1993, 12 (13).

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  98. StRsp; zB SZ 49/28, EvBl 2/1963; jedenfalls zulässig ist ein Verzicht für die Vergangenheit, wohl aber auch für zumindest zeitlich abgrenzbare Leistungen in der Zukunft; vgl Kerschner in: Apathy (Hg), Familienrecht 2/50. Trotz weitgehender Übereinstimmung in Rsp und Lehre erscheint es, angesichts schwer strapazierter Sozialbudgets und der zunehmenden Häufigkeit solcher Fälle, durchaus überlegenswert, eine dem § 1614 BGB vergleichbare Bestimmung auch in das ABGB aufzunehmen.

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  99. Vgl Koziol/ Welser I12 471; OGH in: RZ 1991/72; SZ 66/114; SZ 70/111.

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  100. Zwar kann vereinbart werden, dass die nachträgliche Veränderung der Umstände bedeutungslos ist (OGH JBl 1983, 91), diese Vereinbarung ist aber allenfalls sittenwidrig; OGH ÖA 1998, 59.

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  101. Vgl § 1585c BGB; Meder, FuR 1993, 12. Ein Unterhaltsverzicht ist demnach jedenfalls dann sittenwidrig und daher ungültig, wenn der Verzichtende zwangsläufig in die Sozialhilfebedürftigkeit geraten muss; BGH NJW 1993, 1851. Aber die allgemeine, mangels Vorhersehbarkeit der künftigen Erwerbslage, bestehende Gefahr des Eintritts von Sozialhilfebedürftigkeit begründet keine Sittenwidrigkeit; BGH NJW 1997, 126; ausführlich dazu Brudermüller in: Palandt62 Rz 10 zu § 1408 BGB.

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  102. Vgl Bydlinski, Grundlagen 29.

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  103. L. Raiser, Recht 277; vgl dazu auch Bydlinski, Privatautonomie 105.

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  104. S. dazu vor allem Kramer, „Krise“ 51 f; Vereinbarungen zum Nachteil der Gemeinschaft erzeugen daher Fremdbestimmung auf Seiten der Gemeinschaft.

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  105. Vgl für Deutschland § 94 SGB XII und für Österreich § 47 Bgld-SHG, § 43 Kä-SHG, § 42 NÖ-SHG, § 49 OÖ-SHG, § 44 Sbg-SHG, § 28 Stmk-SHG, § 11 Tir-SHG, § 12 Vlbg-SHG sowie § 27 W-SHG. Nach diesen Bestimmungen kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige an den Dritten (Rechtswahrungsanzeige) den gesetzlichen Übergang der Unterhaltsforderungen bewirken; vgl Pfeil, Vergleich der Sozialhilfesysteme der österreichischen Bundesländer 188; s. auch VIII.8. Unterhaltsrecht und sozialhilferechtlicher Regress 257.

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  106. Der sozialhilfebedürftigen Person fehlt nämlich in diesem Fall auf Grund des Gläubigerwechsels die Dispositionsbefugnis. Das betrifft auch künftige Forderungen, die auf den Sozialhilfeträger unter der aufschiebenden Bedingung übergehen, dass dieser tatsächlich Leistungen erbringt; vgl Münder, Der sozialhilferechtliche Übergang von Ansprüchen gegen zivilrechtlich Unterhaltspflichtige, NJW 2001, 2201 (FN 14).

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  107. Münder, NJW 2001, 2201 (2202). Eine solche Schädigungsabsicht wird angenommen, wenn zum Zeitpunkt des Verzichts bereits Bedürftigkeit besteht oder die künftige Bedürftigkeit absehbar ist; BGH in: NJW 1991, 913 = FamRZ 1991, 306; NJW 1992, 3164; OLG Köln in: FamRZ 1999, 920. Dasselbe gilt auch für andere — entgeltliche und unentgeltliche — Rechtsgeschäfte, wenn damit eine Schädigung des künftigen Gläubigers (Sozialhilfeträger) verbunden ist.

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  108. BGH in: NJW 1991, 913; NJW 1992, 3164 = FamRZ 1992, 1403; NJW 1995, 1148; OLG Hamm in: FamRZ 1998, 1299.

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  109. Vgl §§ 138 iVm 242 BGB; Meder, FuR 1993, 12 (19) mwN; BGH NJW 1991, 913; NJW 1992, 3164 = FamRZ 1992, 1403; NJW 1995, 1148; OLG Hamm FamRZ 1998, 1299.

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  110. Meder, FuR 1993, 12(20).

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  111. Dieser Grundsatz erfährt aber bereits seit den alten Griechen Beschränkungen bei Nichterfüllbarkeit der Leistung; vgl Maridakis in: Schindel (Hg) 368 f.

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  112. Ausführlich dazu Gschnitzer, Die Kündigung nach deutschem und österreichischem Recht, in: Jherings Jahrbücher 1926 (76. Band), 317 und 1927/28 (78. Band), 1.

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  113. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht generell die Möglichkeit der einseitigen Vertragsbeendigung durch ordentliche — diese ist zum Teil auf unbefristete Dauerschuldverhältnisse beschränkt — und außerordentliche Kündigung. Für Zielschuldverhältnisse bieten mit Ausnahme der clausula rebus sic stantibus beim Vorvertrag nur die allgemeinen Regelungen, die für alle entgeltlichen, also auch die Dauerschuldverhältnisse gelten, bestimmte Möglichkeiten der einseitigen Vertragsbeendigung: zB Rücktritt vom Vertrag bei Verzug und Anfechtung wegen Irrtum, Täuschung, Drohung, List oder Sittenwidrigkeit; Barta, Zivilrecht2 389 ff.

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  114. Vgl Fischer, Begriff 38; die Endigungsfreiheit wird oft auch als Aufhebungs-oder Beendigungsfreiheit bezeichnet.

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  115. S. dazu VII.3.6.2.7 Kündigung 153.

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(2005). Inhalt und Grenzen der zivilrechtlichen Privatautonomie. In: Selbstbestimmung im Alter. Springer, Vienna. https://doi.org/10.1007/3-211-30869-5_7

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