Die Regelungen von Täterschaft und Teilnahme im europäischen Strafrecht am Beispiel Deutschlands, Frankreichs, Spaniens, Österreichs und Englands pp 312-333 | Cite as
Die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmensleiters für deliktisches Verhalten seiner Untergebenen
Zusammenfassung
Wirkt der Unternehmensleiter durch eine Anweisung auf seine Untergebenen ein oder ermutigt oder unterstützt er sie bei der Begehung einer Straftat, so kann er nach den allgemeinen Regeln unproblematisch als Teilnehmer gemäß Sekt. 8 des Accessories and Abettors Act 18611560 bestraft werden1561. Ist der Untergebene aus bestimmten Gründen nicht für sein Tun verantwortlich, da er zum Beispiel nicht das nötige „Unrechtsbewußtsein“ (mens rea) hat oder da ihm eine „Verteidigung“ (defence) zur Seite steht, so kommt eine Strafbarkeit des Unternehmensleiters als mittelbarer Täter (principal using an innocent agent) in Frage1562.
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