Zusammenfassung

Auch auf die Versicherer hat die Einordnung der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit als Leistungen bei Krankheit im Sinne der VO 1408/71 durch den EuGH Auswirkungen. Das gilt zum einen für die deutschen gesetzlichen Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung, zum anderen aber auch für die jeweils zuständigen Träger anderer Mitgliedstaaten bei deutscher Sachleistungsaushilfe.

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© Centaurus Verlag & Media UG 2003

Authors and Affiliations

  • Barbara Schneider
    • 1
  1. 1.Sozialgericht DuisburgDeutschland

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