Auszug

Der Gesetzgeber hat die Bedeutung operationeller Risiken für die Existenz von Unternehmen im Allgemeinen und Banken im Besonderen erkannt und umfassende Vorschriften zu deren Begrenzung erlassen, auch wenn er dabei nicht notwendigerweise den Begriff der operationellen Risiken verwendet. Um den Ursachen dieser Risikoart zu begegnen, werden traditionell qualitative Normen eingesetzt, die mit unterschiedlicher Intensität und Schwerpunktsetzung in die Unternehmensführung und -überwachung der Banken eingreifen. Grundlage jeder qualitativen Überwachung ist somit die Regulierung der internen Organisation eines Unternehmens. In der Vergangenheit wurden dabei eher selektiv einzelne Sachverhalte geregelt, während die Ausgestaltung des überwiegenden Teils der internen Organisation allein im Ermessen der Geschäftsleitung lag. In den letzten Jahren allerdings waren die im vorangehenden Kapitel beschriebenen Corporate Governance-Probleme einzelner Überwachungsträger wie auch die veränderte Schwerpunktsetzung in der Bankenaufsicht Ansatzpunkt für umfangreiche Reformen des Gesetzgebers und sind es noch, wie aktuelle Erweiterungs- und Änderungsentwürfe für die einschlägigen Gesetze zeigen. Der Schwerpunkt dieser Reformen liegt auf einer Verbesserung der internen und externen Unternehmensüberwachung, wobei Maßnahmen zur Begrenzung operationeller Risiken direkt oder indirekt einen zentralen Anknüpfungspunkt bilden. So steht der sorgfältige Umgang mit Risiken insgesamt, von deren Erkennung bis hin zur Bewältigung, ganz vordringlich im Mittelpunkt der Diskussion um eine gute Corporate Governance. Die relevanten Reformvorschriften setzen dabei unmittelbar bei den allgemeinen Sorgfaltspflichten eines gewissenhaften Geschäftsleiters gemäß §§76 und 93 Abs. 1 AktG an, indem die aus diesen abzuleitenden organisatorischen Pflichten nunmehr explizit gesetzlich festgeschrieben werden.

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