Zusammenfassung
Bei einer Reihe von staatlichen (!) Transferleistungen im sozialen Bereich ist das zuletzt erzielte Netto- Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage für die Leistung. Der Gesetzgeber gebraucht dann vielfach die Wendung von „um gesetzliche Abzüge vermindertes Arbeitsentgelt“ oder auch von gesetzlichen Abzügen, „die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen“. Da hierunter nicht nur die staatlichen Abgaben und die für die Sozialversicherung, sondern auch die Kirchensteuern zu verstehen sind, wird vermutet, auf diese Transferleistungen würde auch noch Kirchensteuer erhoben.
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