Zusammenfassung
Vor der Reformierung des UmwStG durch das SEStEG waren die Vorschriften des UmwStG nur anwendbar, wenn es sich bei dem Vorgang um einen solchen des § 1 UmwG 1995 handelte und die beteiligten Körperschaften der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterlagen. Auch bei den Einbringungstatbeständen ging das UmwStG – bis auf die Vorschrift des § 23 UmwStG 1995 – davon aus, dass der übernehmende Rechtsträger im Inland ansässig war.
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