AVA im Leistungsbild des Architekten

Auszug

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt deren Leistungen und Honorare bei der Planung und Abwicklung von Gebäuden, Freianlagen und Innenräumen. Die in § 15, Leistungsbild Objektplanung und Freianlagen, beschriebenen Leistungen gelten für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Der Beginn der Architektenleistungen im AVA-Bereich setzt einen bestimmten Planungsstand voraus. Die Planung muss so weit fortgeschritten sein, dass sichere qualitative und quantitative Aussagen möglich sind. Deshalb braucht man für die auszuschreibenden Leistungen bei Hochbauten in der Regel
  • Ausführungspläne, Maßstab 1:50 oder 1:100

  • Details bis Maßstab 1:1 mit Materialangaben und Hinweisen für die Ausführung

  • Baubeschreibung mit ausführlichen Angaben der Materialien und der Qualität

  • Raumbuch, das die Angaben über die Ausbaumerkmale jedes Raumes enthält.

Diese Planungsunterlagen müssen den Vorgaben des Bauherrn/Auftraggebers entsprechen, mit ihm im Einzelnen abgestimmt und von ihm genehmigt sein. Sie haben dem gesetzten Baukostenrahmen zu genügen und sie müssen den gewünschten Qualitätsstandard wiedergeben.

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© Vieweg + Teubner Verlag | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2008

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