Zusammenfassung
Natur und Landschaft sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz in besiedelten und unbesiedelten Bereichen so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
- 1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- 2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- 3.
die Pflanzen- und Tierwelt sowie
- 4.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen gesichert sind (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, BnatschG).
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