Zusammenfassung

Die Durchführung der externen — und nicht durch gerichtsinstanzliche Einzelfallprüfungen definierten — Beobachtungsprozesse der Anwendung von Zwangsmaßnahmen, wobei die Beurteilung von Angemessenheit und Rechtmäßigkeit derselben im Mittelpunkt steht, ist in der Bundesrepublik Deutschland zwei unabhängigen Autoritäten übertragen (Hegendörfer et al. 2006). Die einen sind dem parlamentarischen System eingegliedert, die Etablierung der zweiten ist in den Psychisch Kranken- bzw. Unterbringungsgesetzen der Bundesländer definiert.

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