Deutsche Übersetzung der maßgebenden Bestimmungen der drei Genfer Scheckrechtsabkommen vom 19. März 1931

  • Guido Strobele

Zusammenfassung

Der Scheck enthält:
  1. 1.

    die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

     
  2. 2.

    die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

     
  3. 3.

    den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

     
  4. 4.

    die Angabe des Zahlungsortes;

     
  5. 5.

    die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

     
  6. 6.

    die Unterschrift des Ausstellers.

     

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© Verlag von Julius Springer 1931

Authors and Affiliations

  • Guido Strobele
    • 1
  1. 1.Bundesministerium für JustizWienÖsterreich

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