Der Dritte im Schuldverhältnis pp 183-251 | Cite as
Der Rückforderungsausschluß
Zusammenfassung
Im vorstehenden Abschnitt wurde am Beispiel der Übereignung zu zeigen versucht, daß der Rechtsübergang im Dreieck wie im zweipersönlichen Verhältnis einer Folge der Erfüllung von Schuldverhältnissen ist: wenn der in den Schuldverhältnissen zur rechtlichen Geltung gelangte Wille der Beteiligten durch ihr Verhalten verwirklicht wird, tritt eine diesem Willen entsprechende Rechtslage ein. Der so bewirkte Rechtsübergang schließt nun auch den Übergang des darin verkörperten Vermögenswertes mit ein. Weil sie Verwirklichung des rechtsgültigen Willens ist, wird die im Rechtsübergang liegende Vermögensverschiebung auch nicht wieder rückgängig gemacht. Dasselbe gilt für Vermögensverschiebungen anderer Art wie die Überlassung des Gebrauchs oder die Leistung von Arbeit. Auf das zeitliche Verhältnis zwischen dem Geschehen und seiner Rechtfertigung kommt es dabei nicht an. Daher ist gleichgültig, ob ein entstandener Spannungszustand zwischen dem rechtlich relevant gewordenen Willen und der Wirklichkeit — das Schuldverhältnis im engeren Sinn — durch Erfüllung gelöst oder schon das Entstehen eines Spannungszustandes verhindert wurde, weil der gewollte Zustand sogleich eingetreten ist oder schließlich ein bereits bestehender Zustand nachträglich — durch die Rechtsgrundabrede — zum rechtlich gebilligten wurde; jedenfalls fehlt es an einem Anlaß für weitere rechtliche Vorgänge zwischen den Beteiligten.
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