Vollstreckungsgegenklage

  • Schriftleitung des Wirtschafts-Magazins
Part of the Brief-Lexikon-Reihe book series (BLR)

Zusammenfassung

Gegen ein rechtskräftiges Urteil oder einen sonstigen Titel kann der Schuldner Vollstreckungsgegenklage erheben, um Einwendungen geltend zu machen, die nach dem Titel entstanden sind. Das gilt für eine nachträgliche Zahlung, einen nachträglichen Erlaß des Gläubigers, einen nach Empfang des Vollstreckungsbefehls abgeschlossenen Vergleich, ferner eine vereinbarte Stundung, eventuell ein Zurückbehaltungsrecht oder eine rechtskräftige Gegenentscheidung. Möglich ist noch der Fall, daß zwischen Urteil und Vollstreckung eine Gesetzesänderung erfolgt, wie es bei der Währungsumstellung vorgekommen ist. Dagegen kann man nicht einwenden, daß das Urteil zu Unrecht ergangen sei. Was vor dem Urteil liegt, ist abgeschlossen.

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© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1954

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