Einkommensteuergesetz pp 40-42 | Cite as
Veranlagung
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Zusammenfassung
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach §§ 46 und 46 a eine Veranlagung unterbleibt.
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