Empirische Betriebswirtschaftslehre pp 51-63 | Cite as
Steuerbedingte Gewinnarbitrage und internationale Unternehmensgestaltung
Zusammenfassung
Beim Aufbau international tätiger Unternehmungen sind Steuerfragen von großer Bedeutung. Allerdings werden Entscheidungen über eine internationale Unternehmensgestaltung nicht nur von Gewinnvorstellungen sowie damit verbundenen steuerlichen Gesichtspunkten und nicht allein von produktions- und absatzwirtschaftlichen Überlegungen beeinflußt; vielmehr wird ein Komplex vielfältiger Erscheinungen wirksam, in dem auch zahlenmäßig nicht erfaßbare Momente eine Rolle spielen. Das Wirtschafts- und Sozialprestige eines Unternehmens, persönliche Vorurteile, Zuneigungen, Eitelkeiten, nationale und moralische Bindungen sowie vieles andere mehr können maßgeblich die Gestaltung eines international tätigen Unternehmens bestimmen.
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Referenzen
- 1).Nach Auffassung von Barlow und Wender in Foreign Investment and Taxation, Harvard Law School, 1955, ist das besondere Charakteristikum der Unternehmungen mit ausländischer Geschäftstätigkeit darin zu sehen, daß sie danach streben, mit einer geringen Investition in einem bestimmten Land zu beginnen und aus den angesammelten Gewinnen zu expandieren. Der Gesichtspunkt sei etwa folgender: „The earnings from our foreign operations represent extra funds. If we should lose them it will be unpleasant, but after all, it won’t affect our over-all operations. Let’s take a chance with them, therefore, and to the extent that we can finance an investment with local earnings, let’s go ahead and do so“ (a.a.O., S. XXIV).Google Scholar
- 2).„Ein weiteres Sonderproblem ergibt sich aus der unterschiedlichen Intensität der Rechts-anwendung. Es ist dabei nicht so sehr an die vielleicht etwas bösartige Behauptung der mit abnehmender geographischer Breite ebenfalls abnehmenden Steuermoral gedacht, sondern vielmehr an die stets vorhandenen Unterschiede in der Strenge der Anwendung nationaler Steuervorschriften durch die örtlichen Steuerbehörden. Sobald insbesondere bei Bewertungsvorgängen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden relativ große Ermessensspielräume zugestanden sind, wird naturgemäß die Sicherheit, mit der Steuerbelastungsprognosen aufgestellt werden können, empfindlich berührt. Das gilt vor allem für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns als Bemessungsgrundlage für die Ertragsbesteuerung“ (Klaus von Wy-socki, Der internationale Steuerbelastungsvergleich, ZfB 3/1962, S. 140/141). Von Wysocki meint, daß bei der Planung betrieblicher Verhaltensweisen ein Steuerbelastungsbegriff verwandt werden kann, der einer „relativ einfachen ziffernmäßigen Erfassung zugänglich“ sei, läßt jedoch dahingestellt, wie eine solche ziffernmäßige Erfassung durchgeführt werden kann.Google Scholar
- 3).Die vorgegangene Darlegung der Funktionen bedarf der ergänzenden Untersuchung möglicher Institutionen. Jedoch ist zu beachten, daß in der Erscheinungswelt Institution und Funktion untrennbar miteinander verbunden sind. „In der Wirklichkeit gibt es keine funktionslosen Institutionen und keine institutionsleeren Funktionen.“ (Illetschko, Betriebswirtschaftliche Grundfragen, Wien 1953, S. 42.)Google Scholar
- 4).In die hier erwähnte Kategorie gespaltener Steuersätze gehört auch die US-amerikanische „accumulated earnings tax“, die als eine Art Strafsteuer erhoben wird, wenn die nicht ausgeschütteten Gewinne einen bestimmten Umfang überschreiten.Google Scholar
- 5).„We recommend that the Internal Revenue Code be amended to provide for a special class of domestic corporations to be known as United States Foreign Business Corporations. The purpose of the recommandations is (1) to enable companies to utilize the earnings from their foreign operations to expand their activities in foreign countries without payment of United States income tax, and (2) to permit companies to obtain a unitary United States tax treatment of their foreign income to match the management concept which regards foreign operations as quite distinct from domestic operations.“ (Barlow and Wender, a.a.O., S. 315.)Google Scholar
- 6).Die hier aufgezeigten Überlegungen gehören in den Bereich einer noch zu entwickelnden internationalen Steuerlehre, die sich mit den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung zu befassen hat. „Eine betriebswirtschaftliche Steuerlehre kann daher nicht eine Darstellung des materiellen Steuerrechts oder des Verfahrensrechts sein, diese Kenntnis muß sie voraussetzen; eine betriebswirtschaftliche Steuerlehre ist die Auf hellung der Wirkungen der Besteuerung auf Gewinnbildung, Kostenplanung und Finanzierung.“ (Illetschko, a.a.O., S. 38.)Google Scholar