Repetitorium der Buchführung pp 119-199 | Cite as
Besondere Fälle der Buchführung
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Zusammenfassung
Rückstellungen werden für ungewisse Schulden oder drohende Verluste gemacht, z. B. die Schadens-, die Prozess-, die Pensionsrückstellungen. Die entfernte Möglichkeit eines Verlustes genügt jedoch nicht.
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