Zusammenfassung
Träger der Werbung sind die Werbeträger, die als Werbemittel und Werbehilfen in Erscheinung treten (siehe § 9). Werbeträger, die ausschließlich nur für Werbezwecke eingesetzt werden, sollen als Werbemittel bezeichnet werden, die übrigen, die neben der Werbung noch anderen Zwecken dienen, als Werbehilfen. Die Werbewirkung eines Werbemittels — also die eines Plakates, eines Inserates usw. — beruht ebenso wie die Wirkung der werbenden Teile der Werbehilfen auf psychologischen Vorgängen beim Umworbenen. Diese müssen sich zunächst im Sinne einer Sinneswirkung auswirken. Ein Werbeträger muß, um überhaupt wirken zu können, zunächst einmal in allen seinen Teilen einer Einwirkung auf unsere Sinnesorgane fähig sein. Ein Schaufensterschild, dessen Schrift infolge ihrer Kleinheit von dem vor dem Fenster stehenden Betrachter nicht gelesen werden kann, ein Streckenplakat längs der Bahnlinie, das so weit entfernt ist, daß es nicht erkannt werden kann, haben unzureichende Sinneswirkung.
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Referenzen
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