Das Integrationsrecht für internationale Finanzdienstleistungen — Grundelemente

  • Eduardo Moran
Part of the Gabler Edition Wissenschaft book series (GEW)

Zusammenfassung

Rechtliche Gestaltung spielt bei der Festlegung der Wirkungen eines Integrationsansatzes im Bereich Finanzdienstleistungen eine entscheidende Rolle1. Eine Fülle von bereits bestehenden Integrationsabkommen haben für die im Vorfeld der rechtlichen Gestaltung ergehende politische Entscheidung für eine vertiefte oder eher moderate Integration Vorbildfunktion. Die durch bestehende Abkommen geschaffenen Verfahren und Institutionen, sowie deren zugrundeliegende Grundprinzipien haben Austrahlungswirkung auf spätere Integrationsvorhaben. Insbesondere Erfolg oder Mißerfolg einer bestimmten Form rechtlicher Gestaltung hat Auswirkungen auf die Entscheidung von Staaten, die sich in einem Integrationsmodell zusammenschließen wollen und nach geeigneten Rahmenbedingungen dafür suchen. Es ist daher sinnvoll, die möglichen Grundelemente eines Integrationsrechts im Bereich der Finanzdienstleistungsmärkte herauszuarbeiten. Zunächst sollen die in den meisten bestehenden Ordnungsrahmen immer wiederkehrenden Grundelemente dargestellt werden.

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Literatur

  1. 1.
    Vgl. oben Erster Teil unter I. B. 3.Google Scholar
  2. 2.
    Erster Teil unter II. D. 2.Google Scholar
  3. 3.
    Vgl. Behrens, RabelsZ 45 (1981), 42.Google Scholar
  4. 4.
    In der hier verwendeten Terminologie sind Investitionen im Zielland in Form von Beteiligungen, Tochterunternehmen, Zweigstellen und Repräsentanzen ebenfalls ein Bestandteil des Handels mit Finanzdienstleistungen. Die klassische Aufteilung zwischen “Handel” (womit demnach nur der grenzüberschreitende Handel gemeint war) und Investitionen ist somit aufgehoben. Investitionen im Niederlassungsland werden unter dem Begriff Niederlassungshandel zusammengefaßt. Siehe auch Erster Teil, I. A. 2..Google Scholar
  5. 5.
    Während die EU im Finanzdienstleistungsbereich Kompetenzen von Niederlassungsstaaten auf Herkunftsstaaten und von den Mitgliedstaaten auf die supranationale Ebene überträgt (z.B. durch die zweite Bankrechtsrichtlinie), läßt NAFTA die nationalen Regelungsstrukturen weitgehend unangetastet und beschränkt sich auf die Schaffung eines liberaleren Marktzugangs. Der Grund dafür ist die wesentlich geringere angestrebte Tiefe des nordamerikanischen Integrationsansatzes, vgl. Hufbcuer/Schott, Issues, 6 ff.Google Scholar
  6. 6.
    Sie haben die gegenteilige Wirkung von Marktzugangsbeschränkungen, zu diesen siehe Hemnanrn, 1 ff.Google Scholar
  7. 7.
    Siehe zur Funktionsweise komparativer Vorteile Erster Teil, unter II. A.Google Scholar
  8. 8.
    Siehe Erster Teil unter I. B. 1.Google Scholar
  9. 9.
    Vgl. die Regelungen in NAFTA für den Marktzugang US-amerikanischer und kanadischer Banken und Finanzdienstleister zum mexikanischen Markt: Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt B NAFTA.Google Scholar
  10. 10.
    Z. B. EWG-Vertrag: Art. 59–66, insbes. Art. 61 II i. V. m. Art. 73 b - f; NAFTA: Art. 1401 Nr. lc); ASEAN: Framework Agreement an Enhancing ASEAN Economic Cooperation, Art. 2 C.Google Scholar
  11. 11.
    Wie z.B. im NAFTA nur eingeschränkt verwirklicht: Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt B, 16.Google Scholar
  12. 12.
    Vgl. Möschel, FS Steindorff, 432.Google Scholar
  13. 13.
    Vgl. Broker, 97.Google Scholar
  14. 14.
    Hierzu zählen insbesondere Devisenbeschränkungen und Kapitalverkehrskontrollen jeglicher Art.Google Scholar
  15. 15.
    Vgl. OECD, Liberalisation of Capital Movements, 51.Google Scholar
  16. 16.
    Z.B. Australien: Bis 1983 war hier die Niederlassung ausländischer Banken gänzlich verboten. In Norwegen und Schweden wurden die ersten Tochtergesellschaften ausländischer Banken in den Jahren 1985 bzw. 1986 zugelassen.Google Scholar
  17. 17.
    Vgl. Aufstellung bei Bröker, 196 f.Google Scholar
  18. 18.
    Dies ist der Ansatz der Zweiten Bankrechtsrichtlinie der EG (89/646/EWG). Die einheitliche Banklizenz („Europa-Paß”) ermöglicht es Banken, mit der einmaligen Zulassung im Heimatland im ganzen Gebiet der Europäischen Union tätig zu werden, Art. 18 Abs. 1 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.Google Scholar
  19. 19.
    Vgl. Roth, 71, über die Zweite Bankrechtsrichtlinie: “However, it is to be expected, that the directive […] will put the Member States that still adhere to the separation model under heavy pressure to reform their system.”Google Scholar
  20. 20.
    Z.B. Art. 1411 NAFTA: Diese Vorschrift versucht, die Zulassungsverfahren transparenter zu gestalten und zu beschleunigen.Google Scholar
  21. 21.
    Vgl. Heninann, 94 f.Google Scholar
  22. 22.
    Bröker, 66; Hermann, 12; Khoury, 3.Google Scholar
  23. 23.
    Siehe die NAFTA-Bestimmungen für den Zugang zum mexikanischen Markt fair Finanzdienstleistungen, NAFTA Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt B, Nr. 5 und 6.Google Scholar
  24. 24.
    Vgl. NAFTA-Vorschriften fir den Zugang kanadischer und US-amerikanischer Finanzdienstleister zum mexikanischen Markt, NAFTA Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt B Nr. 2.Google Scholar
  25. 25.
    So auch sämtliche Quotierungen des Nordamerikanischen Freihandelabkommens, vgl. NAFTA Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt B.Google Scholar
  26. 26.
    Ein solches Verfahren würde jedoch auf eine Art Bedürfnis-und Eignungsprüfung hinauslaufen. Die Entscheidungskriterien für Zulassung oder Ablehnung eines Finanzdienstleisters müßten dann transparent und objektiv, die Ermessensspielräume gering sein.Google Scholar
  27. 27.
    Vgl. für Mexiko: Zamora, U.S: Mexico L. J. 1993, 77 ff.Google Scholar
  28. 28.
    Richardson, 70 f.Google Scholar
  29. 29.
    Insbesondere ist hier der Finanzdienstleistungssektor (Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen) zu nennen, in dem sich dementsprechend auch am häufigsten individuelle Marktanteilsquotierungen fmden, vgl. Zamora, U.S.- Mexico L. J., 77.Google Scholar
  30. 30.
    Vgl. Hemmann, 24 ff.Google Scholar
  31. 31.
    Vgl. für NAFTA: Loeb/Owen, 69 ff.; allgemein: Möschel, FS Steindorff, 446.Google Scholar
  32. 32.
    Vgl. Art. XIX Nr. 2 GATS: Diese Vorschrift ist eine Konzession an die Infant Industry-Argumentation der Entwicklungsländer. Denn Entwicklungsländer dürfen weniger Sektoren in geringerem Umfang für ausländische Anbieter öffnen, als die übrigen GATS-Mitglieder.Google Scholar
  33. 33.
    Vgl. Bhagwati, 27; Footer, Int’I Law. 1993, 349.Google Scholar
  34. 34.
    Zu diesen gehören: Sicherheit des Finanzsystems, Verbraucherschutz und Schutz des Wettbewerbs, vgl. Herrmann, Staatliche Marktzugangsbeschränkungen im Bankgewerbe, 49 ff.Google Scholar
  35. 35.
    In Kanada ist beispielsweise die Beteiligung an sog. Schedule A Banks (einheimische Banken) für Ausländer auf 25% begrenzt.Google Scholar
  36. 36.
    Siehe z. B. NAFTA, Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt A.Google Scholar
  37. 37.
    Vgl. Section 302–307 des kanadischen Bankgesetzes, welches ein Totalverbot für ausländische Banken ausspricht, daß dann durch diverse Ausnahmen wieder gelockert wird. Die Ausnahmen beinhalten ein System von Höchstbeteiligungen ausländischer Banken und sonstiger Finanzdienstleister an kanadischen Finanzdienstleistungsuntemehmen.Google Scholar
  38. 38.
    NAFTA hebt beispielsweise die 25%-Beschränkung der Auslandsbeteiligung an kanadischen Banken (Fn. 35) für US-amerikanische und mexikanische Finanzdienstleister auf.Google Scholar
  39. 39.
    Buschgen, 131.Google Scholar
  40. 40.
    Vgl. Möschel, FS Steindorf, 446.Google Scholar
  41. 41.
    Vgl. zur gesamten Problematik auch Herrmann, 132 f.Google Scholar
  42. 42.
    In der EU ist eine inländische Bezugsperson für die staatliche Aufsicht vollends entbehrlich. Die Aufsicht über Niederlassungen im Ausland übt die Herkunftlandsbehörde aus, vgl. Zweite Bankrechtsrichtlinie (89/646/EWG), Art. 13 Abs. 1.Google Scholar
  43. Vgl. Footer, Int’l Law. 1993, 362 f.Google Scholar
  44. 44.
    Als Beispiel sei Mexiko genannt, das seine Banken und Wertpapierfirmen zehn Jahre lang (1982–1992) verstaatlicht hatte, vgl. Zamora, U.S.–Mexico L. J. 1993, 77.Google Scholar
  45. 45.
    Vgl. die im anglo-amerikanischen Rechtskreis bekannten “banking associations”, “securities dealer associations”, “clearing house associations” etc.Google Scholar
  46. 46.
    So z. B. in NAFTA, Art. 1402.Google Scholar
  47. 47.
    NAFTA erlaubt ausländischen Anbietern aus NAFTA-Staaten die Niederlassung in Form von Tochtergesellschaften, nicht aber die Gründung von Zweigniederlassungen, vgl. Hufbauer/Schott, Assessment, 128.Google Scholar
  48. 48.
    Umgekehrte Diskriminierung ist in der EU nach Inkrafttreten der Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen möglich: Ein Finanzdienstleister kann per Zweigstellengründung sein Heimatrecht in ein anderes, mit strengeren Vorschriften ausgestattetes EU-Land “exportieren” und dort unter den liberaleren Bedingungen seines Herkunftlandes Geschäfte betreiben.Google Scholar
  49. 49.
    Vgl. Baler, 23: Die sog. “Mutter-Tochter-Richtlinie” der EG (83/350/EWG, ABI. L 193 vom 18. 7. 1983, 18) regelt diesen Sachverhalt.Google Scholar
  50. 50.
    Vgl. Feketekuty, 28.Google Scholar
  51. 51.
    Wenn auch das uno actu-Prinzip im Dienstleistungsbereich heute nicht mehr uneingeschränkt gilt, vgl. Erster Teil, I. A. 2.Google Scholar
  52. 52.
    Vgl. Feketekuty, 28.Google Scholar
  53. 53.
    Art. XVII GATS: Die lnländerbehandlungsklausel ist allerdings nicht in Teil I des Abkommens unter den generellen Verpflichtungen, sondem in Teil II unter den speziellen Verpflichtungen, von denen die Mitgliedstaaten des GATS sich in Listen im Anhang des Abkommens Ausnahmen ausbedingen dürfen, enthalten. Zur Struktur des GATS allgemein und zur Inländerbehandlungsklausel im Besonderen siehe Broalman, InfI Law. 1993, 630.Google Scholar
  54. 54.
    Vgl. Art. 52, 58 EWGV; Art. 1405 NAFTA.Google Scholar
  55. 55.
    Im Finanzdienstleistungsbereich ist diese Problematik Anlaß ständiger Diskussionen zwischen der EU und den USA: Das US-amerikanische Trennbanksystem und die dort herrschende geographische Expansionsbeschränkung durch den Glass Steagall-Act verhindern eine Geschäftstätigkeit europäischer Universalbanken in ähnlichem Umfang wie innerhalb der EU. Das zunächst in der Zweiten Bankrechtsrichtlinie vorgesehene Reziprozitätsinstrument, welches die US-amerikanischen Wertpapiermärkte für europäische Geschäftsbanken öffnen sollte, stieß auf harsche Kritik und wurde dann abgemildert. Ausfiihrlich dargestellt bei Levitin, Harv. Int’I L. J. 1990, 521.Google Scholar
  56. 56.
    Ein Beispiel fir ein solches komplexes Netz von Bankenregulierungen bieten die USA: Die Mischung aus föderalen und staatlichen Kompetenzen macht eine umfassende Angleichung an europäische Maßstäbe überaus schwierig, vgl. Gondring, 6; Hütz, WM 1991, 346.Google Scholar
  57. 57.
    Das Gremium trägt eigentlich den Namen “Ausschuß für Bankenbestimmungen und -überwachung” mit Sitz in Basel, wird aber üblicherweise nach seinem früheren langjährigen Vorsitzenden Cooke benannt. Der Vorschlag für die Angleichung der internationalen Eigenkapitalstandards trägt den Namen “Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderung” und wurde am 11. 7. 1988 verabschiedet.Google Scholar
  58. 58.
    Die bekannteste Meistbegünstigungsklausel ist wohl Art. I GATT. Sie findet fir den Dienstleistungssektor ihre Entsprechung in Art. II GATS.Google Scholar
  59. 59.
    Eine solche bedingte Meistbegünstigung wollten die USA als Ausnahme zum unbedingten Meistbegünstigungsgrundsatz im GATS für den Finanzdienstleistungsbereich durchsetzen, vgl. Decision an Financial Services, MTN/FA III-7 (f), 1. An diesem Vorhaben scheiterte eine Einigung im Finanzdienstleistungsbereich.Google Scholar
  60. 60.
    Jackson, 137.Google Scholar
  61. 61.
    Jcrkson, 134.Google Scholar
  62. 62.
    Vgl. Jackson, 136. Diese Argumentation gilt nur für unbedingte Meistbegünstigungsklauseln.Google Scholar
  63. 63.
    Zu nennen ist beispielsweise der GATT Subsidies Code, der eine Bedingung der USA fir die Gewährung von Vergünstigungen bei den Ausgleichszöllen war.Google Scholar
  64. 64.
    So klärt NAFTA, daß die Beschränkungen des interstate banking in den USA auch für mexikanische und kanadische Finanzdienstleister gelten, NAFTA Anhang VII, Liste der USA, Abschnitt A.Google Scholar
  65. 65.
    Z.B. der International Banking Act der USA von 1978 (12 U.S.C. § 3101 ff.).Google Scholar
  66. 66.
    Siehe Zweiter Teil, unter I. A. 9.Google Scholar
  67. 67.
    Bekanntestes Beispiel hierfür sind die USA: International Banking Act von 1978, 12 U.S.C. § 3103(a)(5). Eingeführt wurden die geographischen Expansionsbeschränkungen auf nationaler Ebene durch den McFadden Act von 1927, vgl. Harding, Banking Mag. 1988, 25 ff; Ballen/Savage, Banking L. J. 1994, 255 ff.Google Scholar
  68. 68.
    z.B. in den U.S.A, wo die Bundesstaaten eigenständig darüber entscheiden können, ob sie eine Auslandsbank mit Sitz in einem anderen Bundesstaat auf ihrem Territorium zulassen, vgl. International Banking Act, 12 U.S.C. § 3103 (a)(5).Google Scholar
  69. 69.
    Vgl. EWG-Vertrag, Art. 52 und 58 i.V.m. den Regelungen der Zweiten Bankrechtsrichtlinie (89/646/EWG).Google Scholar
  70. 70.
    Siehe International Banking Act, 12 U.S.C. § 3103(a)(5).Google Scholar
  71. 71.
    Vgl. die Ausführungen über die Bankengesetzgebung im Spannungsfeld von Politik und Wirtschaft in Gondring, 177 ff.Google Scholar
  72. 72.
    Vgl. Herrmann, 76.Google Scholar
  73. 73.
    Herrmann, 81.Google Scholar
  74. 74.
    Vgl. die graduelle Aufhebung der spanischen Expansionsbeschränkungen durch den Beitritt zu EG und ihrer liberalen Bankengesetzgebung, Bröker, 195. Auch die italienischen Expansionsbeschränkungen wurden durch die EG-Bankenrechtsharmonisierung aufgeweicht, vgl. Herrmann, 86. Zu den Verhandlungen über eine Zulassung landesweiter Ausdehnung ausländischer Finanzdienstleister unter NAFTA siehe Hufbauer/Schott, Assessment, 62: Mexiko und Kanada werden die Expansion amerikanischer Finanzdienstleister erst dann zulassen, wenn die USA den McFadden-Act aufhebt und interstate branch banking zuläßt.Google Scholar
  75. 75.
    Z. B. Glass Steagall Act (12 U.S.C. § 24.7i, § 78, § 377, § 378) im US-amerikanischen Bankrecht. Er ist die Grundlage des US-amerikanischen Trennbanksystems, wonach die commercial banks nur das Depositengeschäft betreiben dürfen, und die Investment Banks auf das Wertpapier-und Investmentgeschäft beschränkt sind, siehe Möschel, Trennsystem, 44; heute ist der Grundsatz in zentralen Bereichen aufgeweicht, vgl. Ebke, ZVglRWiss 1995, 24 (m.w.Nachw.).Google Scholar
  76. 76.
    Wie z.B. in der EU, wo Länder mit Trennbanksystem Universalbanken aus anderen EU-Ländem die Geschäftstätigkeit in allen Sparten erlauben müssen, sofern sie in deren Herkunftländem genehmigt sind.Google Scholar
  77. 77.
    Die Beschränkung des Geschäftskreises wird auch als Funktionsbeschränkung bezeichnet, weil einGoogle Scholar
  78. 78.
    Voraussetzung dafiir ist, daß der Staat nicht die Niederlassungsform für den Zugang zum inländischen Markt auf Tochtergesellschaften beschränkt, wodurch auch die ausländischen Anbieter dem inländschen (restriktiven) Recht unterliegen, vgl. für NAFTA Hufbcuer/Schott, Assessment, 62.Google Scholar
  79. 79.
    So können U.S.-amerikanische commercial banks in Mexiko über Tochtergesellschaften oder Beteiligungen investment banking betreiben, eine Tätigkeit, die ihnen in den USA nur in sehr begrenztem Umfang erlaubt ist, vgl. Greene/von Hehn, RIW 1984, 494.Google Scholar
  80. 80.
    Gondring, 98.Google Scholar
  81. 81.
    Banken empfangen kurzfristige Gelder und verleihen langfristig. Das Ausfallrisiko bei langfristigen Krediten steigt. Die “Goldene Bankregel” besagt, daß die (kurzfristige) Passiv-und die (langfristige) Aktivseite quantitativ und zeitlich aufeinander abgestimmt sein müssen.Google Scholar
  82. 82.
    So werden in den USA die commercial banks zu Konkurrenten fir die investment banks, seit ihnen die Federal Reserve System in den Jahren 1987 und 1989 die Betätigung im Wertpapiergeschäft durch eigens dafür gegründete Tochtergesellschaften (section 20 subsidiaries) erlaubt hat.Google Scholar
  83. 83.
    Vgl. Erster Teil, unter I.B.1.Google Scholar
  84. 84.
    So übt in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesamt fir das Kreditwesen, in den USA das Office of the Comptroller of the Currency (OCC), die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) und in geringerem Umfang das Federal Reserve System (FRS oder Fed) die Aufsicht über die Banken aus.Google Scholar
  85. 85.
    So z.B. in NAFTA, vgl. Hufbauer/Schott, 63.Google Scholar
  86. 86.
    Siehe Zweite Bankrechtsrichtlinie (89/646/EWG) der EU.Google Scholar
  87. 87.
    So versuchte die EG-Richtlinie 73/183/EWG vom 28. Juni 1973 beispielsweise, eine umfassende Harmonisierung des Aufsichtsrechts in den Mitgliedstaaten zu erreichen.Google Scholar
  88. 88.
    Dieses Verfahren wählt die EU mit ihrem Integrationskonzept, vgl. Roth, 63; Zavvos, Harv. Int’l L. J. 1990, 470 ff.Google Scholar
  89. 89.
    So verbleiben in der EU einige wenige Aufsichtskompetenzen bezüglich der Zweigstellen ausländischer Finanzdienstleister beim Aufnahmestaat (Liquidität, Geldpolitik), vgl. Art. 14 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie.Google Scholar
  90. 90.
    Vgl. Art. III GATT: Das GATT wendet den Inländerbehandlungsgrundsatz nur fir Waren an, die die Landesgrenze bereits passiert haben. Im Dienstleistungsbereich zielt der Inländerbehandlungsgrundsatz allerdings nicht nur auf die Dienstleistung an sich, sondern auch auf den Anbieter. Im GATS ist der Inländerbehandlungsgrundsatz auch auf den Marktzugang anzuwenden, vgl. Art. XVII GATS.Google Scholar
  91. 91.
    Dies ist ein Grund dafir, daß die EU in Art. 9 Abs. 3 der Zweiten Bankrechtsrichtlinie einen Passus eingefügt hat, der die Zulassung von Nicht-EU Banken von der Gewährung eines “effektiven Marktzugangs, der mit dem Marktzugang für Nicht-EU Banken in der EU vergleichbar ist”, abhängig macht (Reziprozitätserfordemis). Insbesondere die USA mit ihrem Trennbanksystem liefen gegen diese Regelung Sturm, vgl. Levitin, Harv. Int’l L. J. 1990, 522.Google Scholar
  92. 92.
    Der politische Wille zu vertiefter Integration muß stärker sein als der Wille zur formalen Gleichbehandlung in- und ausländischer Anbieter. Dies wird regelmäßig erst bei den höheren Integrationsstufen Gemeinsamer Markt und Wirtschaftsunion der Fall sein, vgl. Erster Teil, unter II. A.Google Scholar
  93. 93.
    Vgl. Zavvos, Harv. Intl L. J. 1990, 474; Schneider/Troberg, WM 1990, 168 f.Google Scholar
  94. 94.
    Vgl. die Formulierung der GATS-Meistbegünstigungsklausel (Art. II GATS). Sie bezieht sich auf “any measure covered by this Agreement”, bezieht somit die Ausübung der Geschäftstätigkeit nach erfolgtem Marktzugang mit ein.Google Scholar
  95. 95.
    NAFTA enthält eine konkrete Meistbegünstigungsklausel, welche die Vergünstigungen, die Kanada und die USA sich gegenseitig im CUSFTA gewährt haben, auf Mexiko ausdehnt.Google Scholar
  96. 96.
    Vgl. Art. 3 g) EWGV, 85–90 EWGV. Behrens, RabelsZ 45 (1981), 46, führt aus, daß die EU Wettbewerbsverzerrungen durch nationale Rechtunterschiede im Wege der Harmonisierung (Art. 100–102 EWGV) zu verhindern sucht. Die EU ist allerdings das einzige Abkommen mit detaillierten Wettbewerbsvorschriften.Google Scholar
  97. 97.
    Siehe Erster Teil, unter I.B.1.Google Scholar
  98. 98.
    Z.B. richtet sich Art. 102 EWGV Abs. 2 an eine Institution der EU (Unterrichtungspflicht des Rates gegenüber der Kommission), Art. 102 Abs. 3 hingegen an die Mitgliedstaaten (Informationspflicht gegenüber der Kommission).Google Scholar
  99. 99.
    Z.B. in Art. 1411 Nr. I NAFTA.Google Scholar
  100. 100.
    Bezüglich der Mittel instruktiv: Art. 1411 NAFTA.Google Scholar
  101. 101.
    Vgl. Stadler, 90.Google Scholar
  102. 102.
    Vgl. Feketekuty, 155.Google Scholar
  103. 103.
    So z.B. in den USA, welche ein duales System von föderal und einzelstaatlich beaufsichtigten Banken und eine Vielzahl verschiedener Institutionen auf beiden Ebenen sowie für die verschiedenen Sparten von Finanzdienstleistungen haben, vgl. Hütz, WM 1991, 347 f.Google Scholar
  104. 104.
    Hemnann, 94 f.Google Scholar
  105. 105.
    Z.B. Art. 1411 NAFTA.Google Scholar
  106. 106.
    In Art. 1411 Abs. 2 NAFTA werden “interessierte Personen” als berechtigt, Informationen über die Zulassungskriterien fir den Handel mit Finanzdienstleistungen zu erfragen, genannt. In Art. 1411 Abs. 3 NAFTA dürfen die Antragsteller einer Zulassung zum Handel mit Finanzdienstleistungen den Stand des Zulassungsverfahrens erfragen. Art. 1411 Abs. 4 gibt der Zulassungsbehörde sogar eine Frist vor (120 Tage), innerhalb der über den Zulassungsantrag entschieden sein muß.Google Scholar
  107. 107.
    Die EU verfolgte von Beginn an die Strategie, durch starke supranationale Strukturen die Vergemeinschaftung immer größerer Funktionsbereiche voranzutreiben, wogegen NAFTA oder die asiatischen Integrationsansätze nur Kommissionen mit beratendem Charakter und Gremien zur Streitschlichtung schufen, vgl. Abbott, Am.J.Comp.L. 1992, 918.Google Scholar
  108. 108.
    So z.B. in Art. 1412 Abs. 2 a) NAFTA; Art. 138 c, 155 EWGV.Google Scholar
  109. 109.
    Art. 1415 Abs. 2 NAFTA; Art. 164 EWGV.Google Scholar
  110. 110.
    Art. 169 EWGV.Google Scholar
  111. 111.
    Art. 171 EWGV n. F.: Zwangsgeldverhängung bei Nichtbefolgung eines EuGH-Urteils.Google Scholar
  112. 112.
    Dazu ausführlich Ebke, J. Air L. and Corn. 1985, 685 ff.Google Scholar
  113. 113.
    Die Funktion einer Kontrollinstanz mit starker Stellung gegenüber den Mitgliedstaaten übt in der Europäischen Union beispielsweise der Gerichtshof aus.Google Scholar
  114. 114.
    So hat die durch NAFTA geschaffene Free Trcrle Commission keinerlei verbindliche Entscheidungsbefugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten, vgl. Abbott, Am.J.Comp.L. 1992, 934.Google Scholar
  115. 115.
    Vgl. die Aufgaben der Free Trade Commission und für den Bereich Finanzdienstleistungen die Aufgaben des Financial Services Committee, Kapitel 20 und Art. 1412 NAFTA.Google Scholar
  116. 116.
    NAFTA wählt beide Methoden: Ein tieferer Grad der Integration kann durch weitere Verhandlungen erreicht werden (vgl. für den Finanzdienstleistungsbereich Art. 1403 Abs. 3 NAFTA). Eine “automatische” Integrationsvertiefung wird durch Vorkehrungen des Abkommens selbst erreicht, so z.B. durch den schrittweise liberalisierten Zugang zum mexikanischen Markt für Finanzdienstleistungen, Anhang VII, Liste Mexikos, Abschnitt B, Nr. 5 und 6 NAFTA.Google Scholar
  117. 117.
    Vgl. Schloh, 39 f.: Die von Schloh beschriebenen Aufgaben des Europäischen Rates sind auf die Kurzformel “Erarbeitung politischer Konzeptionen zur Förderung der europäischen Integration” zu bringen, vgl. auch die dort abgedruckten Formulierungen des EU-Vertrages.Google Scholar
  118. 118.
    Vgl. die Aufgabenbeschreibung der EU-Kommission in Art. 155 EWGV, dazu auch Schloh, 41 ff.Google Scholar
  119. 119.
    Abbott, Am.J.Comp.L. 1992, 936; Langer, NAFTA Info, 12.Google Scholar
  120. 120.
    Integration ohne Institutionen ist denkbar und wurde auch praktiziert, vgl. die Beispiele bei Kräner, 28f.Google Scholar
  121. 121.
    In Anlehnung an Krämer, 22 ff.Google Scholar
  122. 122.
    Vgl. die Gemeinsame Erklärung der APEC-Ministerkonferenz vom 17. - 19. November 1993 in Seattle: Als Gremium nahm zwar die Eminent Person Group an der Konferenz teil, sie hatte aber lediglich eine beratende Funktion; die Entscheidung über den Ablauf des APEC-Integrationsprozesses trafen die Minister als Staatenvertreter.Google Scholar
  123. 123.
    Zuletzt durch den EU-Vertrag in mehreren Stufen die monetäre Politik, vgl. Art. 105–109 EWGV.Google Scholar
  124. 124.
    Parlament, Kommission und Rat sind am Rechtssetzungsverfahren der EU beteiligt, vgl. EG-Kommission, Die Vollendung des Binnenmarktes, IV (Abb. 1).Google Scholar
  125. 125.
    Zur Stellung des EuGH vgl. Bleckmcnn, 61 ff.Google Scholar
  126. 126.
    So z.B. die NAFTA Free Trade Commission (Kapitel 20 NAFTA), vgl. Abbott, Am.J.Comp.L. 1992, 933, oder die APEC Institutionen (“Senior Officials” und “Budget and Administrative Committee”, sowie das 1993 neugegründete “Committee on Trade and Investment”), vgl.”Gemeinsame Erklärung der APEC-Ministerkonferenz 1993” unter Punkt 42 und die “Declaration on an Asia Pacific Economic Cooperation Trade and Investment Framework”, §§ 1–4.Google Scholar
  127. 127.
    NAFTA hat z. B. Arbeitsgruppen (working groups) und Kommittees für insgesamt 14 Bereiche geschaffen, darunter auch ein Kommittee für Finanzdienstleistungen (fmancial services committee, All. 1412 NAFTA).Google Scholar
  128. 128.
    Die Argumentationslinien verlaufen hier ähnlich wie bei der Aufgabenverteilung zwischen Institutionen und Mitgliedstaaten, vgl. oben Erster Teil, unter II.A.1.Google Scholar
  129. 129.
    Vgl. Fugmann, 3 £(Rn. 8 und 9).Google Scholar
  130. 130.
    Hoffmann, 61, macht das Vorliegen dieses gemeinsamen Nenners zum Kennzeichen von Integration.Google Scholar
  131. 131.
    Vgl. Krämer, 25.Google Scholar
  132. 132.
    Vgl. Art. 100 a EWGV: Für die Verwirklichung der Ziele des Art. 8 a EWGV (Vollendung des Binnenmarktes) reichen qualifizierte Mehrheiten aus.Google Scholar
  133. 133.
    Siehe oben Zweiter Teil, unter II. B. 2.Google Scholar
  134. 134.
    Neben der formellen auch die faktische Unabhängigkeit der Institutionen von den Mitgliedstaaten zu erreichen, ist in der Praxis undenkbar, da die Mitgliedstaaten eines Integrationsabkommens Souveränitätsverzichte nur unter der Gewähr der Wahrnehmung ihrer kollektiven Interessen durch die Institutionen hinnehmen. Eine faktische Unabhängigkeit ist darüber hinaus auch nicht wünschenswert, weil der Integrationsprozeß am schnellsten und effektivsten durch ein Miteinander von Institutionen und Mitgliedstaaten vorangetrieben werden kann, vgl. Fugmann, 7.Google Scholar
  135. 135.
    Vgl. Krämer, 24.Google Scholar
  136. 136.
    Vgl. die Notwendigkeit der Umsetzung von EU-Richtlinien durch die Mitgliedstaaten mit der unmittelbaren Geltung der EU-Verordnungen, Lukes, 14.Google Scholar
  137. 137.
    Nationale Gesetze können diese Institutionsentscheidungen nicht mehr rückgängig machen, vgl. Krämer, 25.Google Scholar
  138. 138.
    Wie z.B. das APEC Free Trade Committee oder die APEC Eminent Persons Group, vgl. Gemeinsame Erklärung der APEC-Ministerkonferenz unter Punkt 7–11.Google Scholar
  139. 139.
    So kann die EU-Kommission Empfehlungen aussprechen, Art. 155 EWGV. Im Bereich Finanzdienstleistungen wurden z. B. die Großkreditempfehlung (87/63/EWG, ABI. L 33, 4. 2. 1987, 10) und die Einlagensicherungsempfehlung (87/63/EWG, ABI. L 33, 4. 2. 1987, 16) abgegeben.Google Scholar
  140. 140.
    Vgl. die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zur Wirksamkeit von Entscheidungen der EG-Institutionen, insbesondere der Richtlinien, z.B. EuGHE 1982, 52; EuGHE 1987, 3969. Die ausführliche Beschäftigung von Rechtsprechung und Literatur mit der Problematik der Reichweite der Institutionsentscheidungen ist ein Indiz für die zentrale Bedeutung dieser Materie für den europäischen Integrationsprozeß.Google Scholar
  141. 141.
    Vgl. Behrens, RabelsZ 45 (1981), 44.Google Scholar
  142. 142.
    So beispielsweise das Inländerbehandlungsprinzip in der EU, auf das sich die Marktbürger vor den nationalen Gerichten unmittelbar berufen können, vgl. Grabitz, vor Art. 52 Rn. 25 und EUGHE 1974, 631.Google Scholar
  143. 143.
    Wie beispielsweise im EWGV geschehen: Warenverkehrsfreiheit (Art. 9–37), Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 48–51), Niederlassungsfreiheit (Art. 52–58), Dienstleistungsfreiheit (Art. 59–66), Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 67–73).Google Scholar
  144. 144.
    So in der Präambel des EWG-Vertrages, der Präambel und den allgemeinen Zielen (Art. 102) des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens NAFTA, der Präambel der AFTA und dem Bericht der “Eminent Persons Group” der APEC.Google Scholar
  145. 145.
    Siehe oben Zweiter Teil, unter I. A.Google Scholar
  146. 146.
    Vgl. Behrens, RabelsZ 45 (1981), 43 ff.Google Scholar
  147. 147.
    So z.B. in der EU, vgl. Roth in Douses, 6 f.Google Scholar
  148. 148.
    So verpflichten sich die Mitgliedstaaten einer Freihandelszone wie der NAFTA oder der AFTA dazu, die Handlungsfreiheit der Wirtschaftssubjekte im Integationsraum durch verschiedene Liberalisierungsmaßnahmen zu erhöhen.Google Scholar
  149. 149.
    Vgl. Art. 85–90 und 92–94 EWGV, Kapitel 15 NAFTA, Art. 5 c der CEPT-Vereinbarung der AFTA, APEC - Report of the Eminent Persons Group, 42 ff. (Recomm. 6).Google Scholar
  150. 150.
    Vgl. Hufbauer/Schott, Issues, 7.Google Scholar
  151. 151.
    Vgl. oben Zweiter Teil, I. A. 3., 86 ff.Google Scholar
  152. 152.
    Vgl. Verlooren van Themaat, RabelsZ 43 (1979), 640.Google Scholar
  153. 153.
    Vgl. Bröker, 79.Google Scholar
  154. 154.
    Vgl. die anfänglichen Schwierigkeiten der EG, die Bankenregulierungen der Mitgliedstaaten auf ein 51m-liches Level zu bringen, Roth, 58.Google Scholar
  155. 155.
    Vgl. Bröker, 79.Google Scholar
  156. 156.
    NAFTA gleicht nicht einmal die nationalen Reglungsstrukturen an; Ziel dieses Integrationsansatzes ist die Schaffung gleicher Bedingungen für in-und ausländische Anbieter auf einem nationalen Markt, nicht im gesamten Integrationsraum.Google Scholar
  157. 157.
    Vgl. Brunner/Vollath, 15.Google Scholar
  158. 158.
    Der Gleichheitssatz in seinen verschiedenen Ausprägungen (Meistbegünstigung, Inländerbehandlung, Wettbewerbsregeln) ist ein Mittel, um das Prinzip der Marktfreiheit zu verwirklichen, vgl. Verlooren van Themaat, RabelsZ 43 (1979), 639.Google Scholar
  159. 159.
    Die europäische Regionalpolitik wurde 1975 nach dem Beitritt Großbritanniens, Irlands und Dänemarks in Gang gesetzt. Wichtigster Bestandteil ist der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dessen Hauptziel es ist, die rückständigen Regionen der Union zu fördern, vgl. Götz, 3 (Rn.3).Google Scholar
  160. 160.
    Vgl. Verlooren van Themaat, RabelsZ 43 (1979), 641.Google Scholar
  161. 161.
    Ausprägungen des “Neo-Protektionismus” sind unter anderem: Die US-amerikanischen Section 301-Verfahren, das “Neue handelspolitische Instrument” der EU, sowie die Einschränkung der unbedingten Meistbegünstigung im GATS.Google Scholar
  162. 162.
    Die Regionalpolitik der EU bietet dabei freilich eine Ausnahme.Google Scholar
  163. 163.
    Vgl. oben Zweiter Teil, unter III. A. 1. und U.S.Trctde Representative, 14 (Myth #6): Als Gründe für ein Freihandelsabkommen mit einem armen Land wie Mexiko nennt der US-Handelsbeauftragte: Die Öffnung des großen, unerschlossenen mexikanischen Marktes, die Hebung des Lebensstandards in Mexiko um die Kaufkraft der Mexikaner zu erhöhen (Absatzmöglichkeiten für US-amerikanische Waren und Dienstleistungen), die Reduzierung des Einwanderungsdrucks aus Mexiko.Google Scholar
  164. 164.
    Der Gedanke “Gemeinsam sind wir stark” ist eine Antwort auf die Globalisierung der Märkte; insbesondere im Bereich Finanzdienstleistungen ist der globale Wettbewerb inzwischen so scharf, daß die Verhinderung regionaler Integration der Finanzmärkte den Finanzdienstleistem einer Region aufgrund fehlender Möglichkeiten ihr Geschäftsvolumen zu vergrößern (economies of scale) jegliche Chancen, auf dem Weltmarkt zu bestehen, nimmt.Google Scholar
  165. 165.
    Vgl. Erster Teil, I. B. 1.Google Scholar
  166. 166.
    Vgl. Zavvos, Harv. Int’l L. J. 1990, 406.Google Scholar
  167. 167.
    Vgl. Horn, 1 ff.Google Scholar
  168. 168.
    So z.B. NAFTA: Im Falle einer Auslandstätigkeit im NAFTA-Gebiet unterfällt ein Finanzdienstleister dem dortigen Aufsichtsrecht.Google Scholar
  169. 169.
    Vgl. Art. 1403 Abs. 4 NAFTA.Google Scholar
  170. 170.
    Vgl. Schneider/Tinbeerg, WM 1990, 165 f.: Die Verfasser vertreten die Auffassung, daß auf eine Harmonisierung des Bankvertragsrechtes in der EU bewußt verzichtet werden sollte, da erst die Diversität des Angebots den Binnenmarkt wirklich attraktiv mache.Google Scholar
  171. 171.
    Vgl. Staller, 88 f.Google Scholar
  172. 172.
    Z.B. Art. 12 EWGV, vgl. auch Hills, NAFTA Info, 16: Die ehemalige U.S.-amerikanische Handelsbeauftragte Carla Hills betont in einem Interview, daß NAFTA die ökonomischen Reformen in Mexiko unumkehrbar machen soll. Vgl. auch Kapitel 11 NAFTA, das für den Investitionsbereich genau festlegt, welche Maßnahmen, die nicht mit den Verpflichtungen aus dem Abkommen konform sind, ein NAFTA-Staat erlassen oder beibehalten darf.Google Scholar
  173. 173.
    Vgl. fir den Finanzdienstleistungsbereich die Allgemeinwohlklausel der Zweiten Bankrechtsrichtlinie (Art. 21 Abs. 5), dazu Zavvos, Harv. Int’I L. J. 1990, 485.Google Scholar
  174. 174.
    Vgl. die Präambel der NAFTA: “The Government […] resolved to: […] ENSURE a predictable commercial framework for business planning and investment […]; HAVE AGREED as follows:[…]”.Google Scholar
  175. 175.
    Gerade bei multilateralen Abkommen bewirkt die Vielzahl der Mitglieder (und damit der involvierten Interessen) eines Integrationsabkommens, daß oft nur sehr allgemein gehaltene Formulierungen Eingang in den Abkommenstext fmden, vgl. Erster Teil, III. B. 3.Google Scholar
  176. 176.
    Vgl. Biolos/Siegel, Intl Law. 1993, 603.Google Scholar
  177. 177.
    Vgl. die Bedeutung der Art. 169–171 EWGV fir die Befolgung des Gemeinschaftsrechts, dazu Ebke, J. Air L. and Com. 1985, 685 ff.Google Scholar

Copyright information

© Springer Fachmedien Wiesbaden 1996

Authors and Affiliations

  • Eduardo Moran

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