Zahlungsmittelverkehr der Unternehmung pp 313-338 | Cite as
Die Analyse der Verwaltungsleistungen in genereller und spezieller Sicht
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Zusammenfassung
Unter die Verwaltungsgrundleistungen der Zahlungsmittelwirtschaft rechneten wir die Zahlungsmittelverwahrung sowie die drei Umwandlungsleistungspaare des Handels, der Einlösung und der Umdisponierung (vgl. S. 208). Diese Leistungen stehen in ihrer Bedeutung und Vielfältigkeit weit hinter den Ausgleichsleistungen zurück; das Schrifttum hat sich daher kaum damit beschäftigt.
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Anmerkungen
- 1).De jure liegt hier ein normaler Mietvertrag vor. Vgl. Opitz, Art. Schrankfächer, in: Enzyklopädie, S. 1381; derselbe, Art. Depotrecht, in: Enzyklopädie, S. 377.Google Scholar
- 2).Vgl. Gesetz über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. 4. 1950; ferner Torspecken, a.a.O., S. 75 f.Google Scholar
- 3).Dürrhammer, W., über die Führung der Kasse, in: Betrieb 1959, S. 1.Google Scholar
- 4).Vgl. Hasenack, Art. Kassenwesen (allg.), in: HdB 3. Aufl., Sp. 3069.Google Scholar
- 5).Vgl. Hasenack, a.a.O., Sp. 3069.Google Scholar
- 6).Opitz, Depotrecht, S. 377.Google Scholar
- 7).Diese Unterscheidung erübrigt sich bei den Bucheinlagen, die der „Freizügigkeit“ entbehren. Giroeinlagen können nur bei einer Kontostelle abgehoben werden. Das schließt allerdings nicht aus, daß der Inhaber eines Girokontos einer fremden Kontostelle eine auf seine Kontostelle gezogene Anweisung übergibt mit der Bitte um Einzug und anschließende Aushändigung des Betrags. Hier fungiert die fremde Kontostelle als Träger der aktiven Einlösung.Google Scholar
- 8).Vgl. § 9 (2) Habenzinsabkommen.Google Scholar
- 9).Eine Ausnahme machten die „eisernen Spareinlagen“, die unter entsprechender Steuerbegünstigung und mit leichtem Zwang bis zum Kriegsende blockiert waren und erst dann den Charakter befristeter Einlagen (12 Monate) einnahmen (vgl. VO vom 10. 11. und 13. 12. 1941).Google Scholar
- 10).Es muß sein: Zinsertrag für die tatsächlich eingehaltene Frist = Vorschußzins für den Unterschied zwischen vereinbarter und eingehaltener Frist.Google Scholar
- 11).Vgl. Fell, a.a.O., S. 61.Google Scholar
- 12).Es muß sein: Zinsertrag für die tatsächlich eingehaltene Frist = Vorschußzinsen für den Unterschied zwischen vereinbarter und eingehaltener Frist + Zinsertrag auf Sichtkonto für die eingehaltene Frist. Bezeichnen wir den Zinssatz für Termineinlagen mit p, den Zinsfuß für Sichteinlagen mit s, so ist — bei Verwendung der bisherigen SymboleGoogle Scholar
- 13).Vgl. § 9 (3) Habenzinsabkommen.Google Scholar
- 13a) Vgl. dazu Günther Schmölders, Sparbuch und Konto, in: ZfK 1962, S. 11 f.Google Scholar
- 14).Zwiesele (Der bargeldlose Zahlungsverkehr, 1. bis 3. Aufl., Stuttgart 1919, S. 6 f.) zählt 11 Vorteil auf, die mit Giroverwahrung verbunden sind. Sie lassen sich im wesentlichen auf diese beiden Motive zurückführen. Ähnlich Motschmann, Gustav, Das Depositengeschäft der Berliner Großbanken, München-Leipzig 1915, S. 136 ff.Google Scholar
- 15).Zwiesele, a.a.O., S. 7.Google Scholar
- 16).Bei einer Meinungsumfrage nach den Gründen, die zur Eröffnung eines Kontokorrentkontos bei einer Bank führen, erklärte „die größte (Personen-)Gruppe (35%)..., die Führung eines Kontos bei einer angesehenen Bank verschaffte zusätzliches Ansehen“ (Pressenotiz der Dresdner Bank AG, Hamburg, vom 12. 1. 1958).Google Scholar
- 17).Die Verzinsung von Sichteinlagen durch die Bank erfolgt nach Höfermann vornehmlich deswegen, um Bundesbank und Postbank, die das Zahlungs- und Inkassogeschäft weitgehend gratis bewirken, Konkurrenz machen zu können (vgl. Höfermann, Fritz, Reform oder Abschaffung des Habenzinsabkommens, in: ZfK 1956, S. 393). Diese Notwendigkeit wird jedoch von Karl-August Klinge (Rentabilitäts- und Organisationsfragen des privaten Bankgewerbes, in: IX. Bankiertag 1958, S. 207) verneint, da beide Banken nur in beschränktem Umfange mit den Geschäftsbanken konkurrierten. Klinge regt an dieser Stelle die schon häufig erhobene Forderung wieder an, die Verzinsung von Sichteinlagen zu unterlassen, eine Regelung, die sich z. B. in Skandinavien und Großbritannien findet (vgl. Hagenmüller, Kreditkosten und Bankkonditionen in Europa, in: ZfK 1959, S. 32).Google Scholar
- 18).§ 1 Abs. 1 Habenzinsabkommen.Google Scholar
- 19).Vgl. Günther, Hans, a.a.O., S. 307.Google Scholar
- 20).Vgl. Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 23. 4. 1940. Diese Bekanntmachung wurde nach dem Kriege teilweise durch Ländervorschriften ersetzt (vgl. Gundermann, Hans, Der Zinsvoraus und seine Entwicklung, in: Sparkasse 1954, S. 279 ff.), die aber nichts Prinzipielles änderten.Google Scholar
- 21).Höfermann, Fritz, a.a.O., S. 393.Google Scholar
- 22).Alle übrigen Zwecksparunternehmungen (Auto- und Motorradkassen, Möbelsparkassen, Edeka-Zweck-spareinrichtungen) sind durch das Gesetz über die Auflösung der Zwecksparunternehmungen vom 13. 12. 1935 (RGBl I, S. 1457) aufgelöst worden; die Neuerrichtung solcher Institute ist verboten. Nach Aufhebung des Gesetzes (KWG 1961, § 63, Abs. 1, Ziff. 15) ist der Betrieb von Zwecksparunternehmungen dieser Art durch § 3 Ziff. 2 KWG (1961) untersagt.Google Scholar
- 23).Die Postsparkasse lehnt derartige Leistungen ab und läßt nur Umdisponierungen von eigenem Postscheckkonto auf eigenes Postsparkonto zu (vgl. § 6, 1 Postsparkassenordnung).Google Scholar
- 24).Vgl. § 23 (3) KWG 1939 und § 22 (1) KWG 1961. Auch hierfür gilt das, was wir hinsichtlich der vorzeitigen Verfügung unter Inkaufnahme von Vorschußzinsen sagten (vgl. S. 318 ff.). Lediglich die Postbank besteht auf der tatsächlichen Fristeinhaltung.Google Scholar
- 25).Vgl. § 8 (1) Postsparkassenordnung.Google Scholar
- 26).Das Durchschnittsguthaben auf von Geschäftsbanken geführten Sparkonten belief sich Ende Oktober 1958 auf 993 DM (vgl. Die Ergebnisse der Sondererhebung über Spar- und Termineinlagen zum 31. Oktober 1958, in: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank Januar 1959, S. 57 ff.); es schwankte zwischen 900 DM (bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften) und 2220 DM (bei Großbanken). Das Durchschnittsguthaben je Postsparbuch betrug Ende 1958 242 DM (errechnet aus den Angaben im Geschäftsbericht der Deutschen Bundespost 1958, S. 56). Diese Durchschnittszahlen dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß es — vornehmlich bei Geschäftsbanken — auch „Großeinlagen“ gibt. Die Größenklassengliederung der Sparkonten bei den Sparkassen (per 31. 12. 1958) zeigt, daß rund 80% aller Sparkonten Guthaben unter 1000 DM ausweisen, die nur 13,5% des Spareinlagenvolumens der Sparkassen verkörpern (vgl. Jahresbericht 1958 des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes e. V., S. 19). Das Gros der Sparkonten dürfte also Beträge unter 1000 DM enthalten, und diese Guthaben sind als jederzeit fällig anzusehen.Google Scholar
- 27).Vgl. § 4 (3) Postsparkassenordnung.Google Scholar
- 28).Vgl. Richtlinien für den freizügigen Sparverkehr der Kreditgenossenschaften, Ausgabe Juni 1957.Google Scholar
- 29).Vgl. ebenda.Google Scholar
- 30).Vgl. § 8 (2) Postsparkassenordnung.Google Scholar
- 31).Vgl. Anmerkung zu § 8 (1) Postsparkassenordnung.Google Scholar
- 32).Der Erwerb von Reiseschecks und Kreditbriefen für Auslandsreisen kann auch unter dem Gesichtspunkt kursgünstigen Devisenerwerbs erfolgen; dies trifft dann zu, wenn Sorten der betreffenden Währung einen höheren Kurs haben als Guthaben — wobei Spesen naturgemäß mit berücksichtigt werden müssen.Google Scholar
- 33).Wir haben an anderer Stelle darauf hingewiesen, daß Reiseschecks auch als Zahlungsmittel Verwendung finden können (vgl. S. 108).Google Scholar
- 34).Insbesondere Geschäftsbanken pflegen dieses Geschäft. Vgl. dazu einen Hinweis in den Mitteilungen für den Außenhandel Nr. 8/1960, herausgegeben von der Berliner Bank AG, den das Institut im Zusammenhang mit einer Ausstellung in Hannover gab: „Geldbeträge, die Sie in Hannover benötigen, können Sie durch unsere Bank unter Angabe des Empfangsberechtigten überweisen an die Berliner Bank Aktiengesellschaft, Messebüro Hannover. Die Beträge können in der Zeit vom 10. bis 20. September 1960 in unserem Messebüro, vor Messebeginn bis einschließlich 9. September 1960 in der Zentrale der Niedersächsischen Landesbank, Hannover, Georgsplatz 1, erhoben werden.“Google Scholar
- 35).Die „Postreiseschecks“ stellen in Wirklichkeit nichts anderes als Kreditbriefquittungen dar. Über ihre Besonderheiten vgl. ADA V/1, S. 65 ff., 193 ff.Google Scholar
- 36).Die Abgabe von Postreiseschecks wurde 1944 eingestellt und seither noch nicht wieder aufgenommen Vgl. Fachwoit „Postreiseschecke“, in: HdP, S. 544 f.Google Scholar
- 37).DM-Reiseschecks lauten über Beträge von 50, 100 und 500 DM (vgl. Merkblatt für die Einlösung der einheitlichen DM-Reiseschecks deutscher Kreditinstitute, März 1957).Google Scholar
- 38).Vgl. Schmidt, Reinhard, Die Geschäfte der Reisebüros, ihre technische Abwicklung und der Entwurf eines Kontenrahmens für Reisebüros, Diss. Köln 1941, S. 30 f.Google Scholar
- 39).Diese Bezeichnungen „Schuldner“ bzw. „Gläubiger“ bezüglich der Käufer und Emittenten der Zahlungsmittel ist, vom juristischen Standpunkt aus betrachtet, falsch: Der Erwerber ist Gläubiger des Emittenten, der Emittent 3chuldner des Zahlungsmittelinhabers, und zwar aus den Zahlungsmitteln. Wenn wir hier von Schuldner und Gläubiger sprechen, haben wir deren künftige Stellung im Auge — die letzten Endes Anlaß zum Zahlungsmittelhandel war.Google Scholar
- 40).Fachwort „Zahlkartenhefte für gebührenfreie .Einzahlungen“1, in: HdP, S. 811. „In begründeten Ausnahmefällen können an einen Postscheckteilnehmer jährlich mehr als sechs Hefte (mit 50 Zahlkarten, d. Verf.) abgegeben werden.“ Die Ausnahmefälle beziehen sich jedoch nur auf den Zahlungsmittelkauf unter Umdisponierung (vgl. S. 337 f.): „So können z. B. Firmen mit Zweiggeschäften ohne eigene Buchführung und ohne eigenes Postscheckkonto für jedes Zweiggeschäft bis zu sechs weitere Zahlkartenhefte erhalten, wenn diese Zweiggeschäfte ihre Einnahmen regelmäßig auf das Postscheckkonto des Hauptgeschäftes abführen.“Google Scholar
- 41).Vgl. Steinmetz-Mehle-Reimer-Dude-Wegener, Das Posthandbuch für die Wirtschaft — Inlandverkehr, Goslar 1955, S. 139.Google Scholar
- 42).Vgl. Hahn, O., Der bestätigte Scheck, S. 91.Google Scholar
- 43).Das Mengenvolumen der bestätigten Schecks ist sehr gering; es beläuft sich auf etwa 0,23 0/00 des stückzahlmäßigen Scheckaufkommens im Bundesbankscheckeinzug. Demgegenüber entspricht die Wertsumme der Bestätigungen rund 16% des wertmäßigen Umsatzes im Bundesbankscheckeinzug. Scheckbestätigungen sind vornehmlich Ziehungen über hohe Beträge vorbehalten. Es liegt die Vermutung nahe, daß die bestätigten Schecks vornehmlich der Zahlungsmittelumdisponierung wegen benutzt werden, häufig als Ersatz für die wesentlich teuerere (vgl. S. 289) telegraphische Überweisung. Der Durchschnittsbetrag der durch die Bundesbank bewirkten Telegrammüberweisungen belief sich 1960 auf rund 1 090 000 DM, der bestätigte Scheck auf durchschnittlich etwa 975 000 DM (ermittelt aus den Angaben im Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank für 1960, S. 103).Google Scholar
- 44).Dies trifft auch für die Frachtstundungsanweisungen zu; der Stundungsteilnehmer erhält zwar jeweils ein Anweisungsheft; die Anweisungen erlangen jedoch erst dann „Gültigkeit“, wenn sie mit einer „Stun dungsmarke“ versehen sind, die von der Hausbank von Fall zu Fall gekauft werden muß.Google Scholar
- 45).Sturm, a.a.O... S. 16.Google Scholar
- 46).Raeder, a.a.O., S. XXI.Google Scholar
- 47).Ebenda.Google Scholar
- 48).Sturm, a.a.O., S. 70.Google Scholar
- 49).§ 4 der Urlaubsmarken-Ordnung des Deutschen Musikerverbandes.Google Scholar
- 50).§ 16 (1) a der Satzung.Google Scholar
- 51).Im Barverkauf wird je 10 cts eine Mark gegeben; das Markenbuch, das bei der Einlösung 1200 Marken enthalten muß, wird gegen Waren im Wert von 3 $ in Zahlung genommen (vgl. Rosenstiel, Rabattmarkenkrieg a.a.O.).Google Scholar
- 52).Vgl. v. Dücker, Buchschenkdienst, herausgegeben vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels.Google Scholar
- 53).Als „Händler“ der GESOREI fungieren Eisenbahnfahrkartenausgaben, Reisebüros, Verkehrsämter und Verkehrsvereine sowie die Badische Beamtenbank (vgl. Reisesparbedingungen der GESOREI, Ziff. 2).Google Scholar
- 54).Reisebüros und Gesellschaftsreiseunternehmungen gewähren 5°/o Nachlaß (vgl. NN, In Urlaub fahren durch Reisesparen, a.a.O.).Google Scholar
- 55).Wir haben bei der Aufzählung der betriebsbedingten Inkassoemissionen die Emittenten im einzelnen aufgeführt (vgl. S. 153 f.).Google Scholar
- 56).Wechselsteuer, Gerichtsgebühren für die Erteilung eines Zahlungsbefehls, Kleingebühren der städtischen Verwaltungen.Google Scholar
- 57).Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung.Google Scholar
- 58).Ein Zugschaffner ist beispielsweise in weit größerem Maße dieser Gefahr unterworfen als der Schalterbeamte.Google Scholar
- 59).Das letzte trifft vornehmlich für Veranstalter von Konzerten, Sportveranstaltungen u. ä. zu.Google Scholar
- 60).Die zu Beginn dieses Abschnitts (III) genannten Unternehmungen verkaufen ihre Leistungen durch Wertzeichen häufig um 20 bis 30% billiger als an der Abendkasse. Eisenbahnfahrkarten (Wertzeichen), die am Schalter gelöst werden, waren früher ausnahmslos um 50 Pf billiger als die im Zug erwoibenen (Quittungen). Gegenwärtig wird auf den Zuschlag allerdings weitgehend verzichtet; er wird nur erhoben, wenn der Reisende ohne Fahrkarte den Zug betreten hat, nicht hingegen für Zuschläge und Nachlösungen.Google Scholar
- 61).Dies gilt für Rückfahrkarten und Fahrscheinhefte der Eisenbahn- und Straßenbahnunternehmungen.Google Scholar
- 62).Mineralölfirmen und Autofabriken gewähren Betriebsangehörigen verbilligten Treibstoffbezug bei sämtlichen Tankstellen, die eine bestimmte Benzinmarke verkaufen. Dies läßt sich nur durch Verkauf von Wertzeichen zwischen Gesellschaft und Betriebsangehörigen ermöglichen.Google Scholar
- 63).in Frankreich sind seit 1937 öffentliche automatische Fernsprecher nur mit Jetons zu benutzen, die an Post- und Fahrkartenschaltern, Zeitungskiosken und in verschiedenen Geschäften gekauft werden können.Google Scholar
- 64).Am 31. 12. 1960 waren vorhanden: 27 944 Ämter und Amtsstellen der Post, 99 780 Postbriefkästen (vgl. Geschäftsbericht der Deutschen Bundespost 1960, S. 17).Google Scholar
- 65).Bei Sammelauflieferungen werden diese Vorteile durch die Arbeit des individuellen Markenfrankieren aufgehoben.Google Scholar
- 66).Eine Ausnahme stellen Eisenbahngesellschaften dar, die Bahnhöfe besitzen. Diese dienen — neben der An- und Abgabe von Gütersendungen und einer Unterstellmöglichkeit — in erster Linie dem Fahrkartenverkauf. Da die Bahnhöfe in der Regel auch nicht in der City liegen, bedienen sich auch die Eisenbahngesellschaften der Reisebüros.Google Scholar
- 67).Sämtliche Einzelhandlungen, die Briefpapier und Postkarten verkaufen, „führen“ — als Service — auch Postwertzeichen, die sie de jure nicht verkaufen, sondern nur „abgeben“. Sie sind keine Verkaufsstellen der Post. Sie geben Wertzeichen auch nur in beschränktem Rahmen ab und in der Regel nur in Verbindung mit einem V/arenkauf.Google Scholar
- 68).Vgl. Rommel, Artur, Die Organisationsformen im europäischen Reisebürogewerbe und deren Verhältnis zu den Verkehrsträgern, Diss. Köln 1958, S. 111 ff.Google Scholar
- 69).Vgl. Betzold, Münz- und Schalterwertzeichengeber, in: ZfPuF 1956, S. 625.Google Scholar
- 70).Vgl. Notiz in: HB 24725. 10. 1958 über Automaten für Sammelkarten der Frankfurter Straßenbahnen, ferner NN, Fahrkarten-Automaten (der Deutschen Bundesbahn), in: IK 1. 9. 1960.Google Scholar
- 71).Die wesentlichste Begünstigung stellt das „vereinfachte Scheckeinzugsverfahren“ dar.Google Scholar
- 72).in der Schweiz finden sich jedoch in größeren Städten (z. B. Basel) hin und wieder Aufkaufläden, die neben Pfandscheinen auch Rabattmarken ankaufen.Google Scholar
- 73).Auf drei Ausnahmen soll jedoch verwiesen werden: 1. August Marx erwähnte in einem Vortrag (Die monatliche und bargeldlose Lohnvergütung, Deutscher Betriebswirtschaftertag 1960, 13. 9. 1960, Berlin), daß in den Vereinigten Staaten an Lohnzahlungsterminen eine Reihe ambulanter „Geldwechsler“ an den Fabrikausgängen stünden, die gegen eine geringe Gebühr die Lohnschecks in Bargeld einlösen. Es handelt sich gemäß unserer Definition dabei um keine „Geldwechsler“, sondern um geschäftsmäßige Träger des aktiven Inkassos. Von dieser Möglichkeit würde in Deutschland wohl kaum Gebrauch gemacht werden, da die geringe Gebühr (etwa 50 Pf) als zu hoch erscheint — obgleich die „eigenen“ Kosten, die dem Arbeitnehmer durch den Gang zur Bank entstehen, erheblich höher sein dürften. Vgl. dazu unsere Broschüre „Möglichkeiten einer Förderung des Scheckverkehrs“, a.a.O., S. 37, Anm. 86. Diese Überbewertung von „Geldausgaben“ und Unterbewertung „eigener Leistungen“ ist in noch größerem Umfange in öffentlichen Betrieben anzutreffen, was Harald Romeikat („Der Auftrag“, in: Simplicissimus 13. 1. 1962) treffend glossiert.Google Scholar
- 73a).Auf drei Ausnahmen soll jedoch verwiesen werden: 2. Der freie Samstag im Bankgewerbe bringt es mit sich, daß in zunehmendem Maße Stammkunden von Einzelhändlern diese an solchen Tagen bitten, Schecks einzulösen. Die Einzelhändler besorgen derartige Dienste nicht nur gefälligkeitshalber als Kundendienst; sie werden dadurch — bis zur Höhe des notwendigen Wechselgeldbestandes — von der Notwendigkeit einer Bargeldverwahrung und -beförderung befreit.Google Scholar
- 73b).Auf drei Ausnahmen soll jedoch verwiesen werden: 3. Personen ohne Bankkonto werden häufig bemüht sein, erhaltene Verrechnungsschecks bei Geschäftsfreunden einzulösen; diese Art der aktiven Einlösung erfolgt ausnahmslos gefälligkeitshalber.Google Scholar
- 74).Gebührenmäßig wird die unmittelbare aktive Einlösung von Buchgeld behandelt wie die kontenmäßig* passive Einlösung durch Banken (vgl. S. 333).Google Scholar
- 75).Bundesbank und Postscheckämter verlangen jedoch ausnahmslos die Ausstellung eines Schecks.Google Scholar
- 76).Wir verweisen auf das Beispiel der protestierten Schecks: Durch den Protest wird der Scheckinhaber befugt, sich direkt an den Aussteller zu wenden.Google Scholar
- 77).Im Gegensatz zu den von Banken akzeptierten Anweisungen (vgl. S. 145). Werden solche Urkunden verwendet, so hat die Einschaltung der Bank bereits im Augenblick der Akzeptierung stattgefunden; Emittenten sind die Banken, die hier als Zahlungsmittelverkäufer fungieren (vgl. S. 145, S. 326).Google Scholar
- 78).Wechselziehungen auf Banken finden sich nur im gekoppelten (Auslands-)Geschäft; die Ziehung erfolgt dabei in der Regel nicht durch Kontoinhaber, sondern durch dessen Gläubiger.Google Scholar
- 79).Eine Ausnahme stellt die Kreditleihe dar, bei der eine Bank den Gläubigern ihres Konteninhabers erlaubt, auf sie zu ziehen.Google Scholar
- 80).Anweisungen an Banken, z. B. die Anweisungen der Familienausgleichskassen und die Frachtzahlungs* anweisungen, sind keine Zahlstellenanweisungen, sondern werden genauso wie Schecks behandelt.Google Scholar
- 81).Die Bank kann sich allerdings weigern, anderen Anweisungen als Schecks nachzukommen, wie dies Postbank, Bundesbank und Sparkassen tun; sie kommen nur solchen Aufforderungen nach, die auf von ihnen ausgegebenen Vordrucken abgegeben werden (§ 10, 2 Postscheckgesetz; AGB BuBk II, 10; AGB Sparkassen und Girozentralen, Ziff. 12, 2, 2); da diese Banken nach den Vordrucken für Auftrag und Ermächtigung nur Scheckvordrucke ausgeben, lösen sie auch auf sie gezogene Anweisungen nur bei Vorlage einer besonderen Einlösungsermächtigung ein.Google Scholar
- 82).Eine Einzelvollmacht ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil derartige Urkunden meist bei mehreren Banken an verschiedenen Orten zahlbar (d. h. einlösbar) gestellt werden. Zwei aus zahlreichen Fällen herausgegriffene Beispiele mögen dies beweisen: 1. Die Einlösung der Gewinnanteilscheine Nr. 4 der Rheinisch-Westfälischen Kalkwerke wurde an den verschiedenen Orten wie folgt vorgenommen: in Berlin durch eine Großbank, in Hamburg, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen, Frankfurt durch drei Großbanken, in Wuppertal durch drei Großbanken und zwei Privatbankiers.(Bekanntmachung der Gesellschaft vom 23. 7. 1958.)Google Scholar
- 82a).Eine Einzelvollmacht ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil derartige Urkunden meist bei mehreren Banken an verschiedenen Orten zahlbar (d. h. einlösbar) gestellt werden. Zwei aus zahlreichen Fällen herausgegriffene Beispiele mögen dies beweisen: 2. Als Zahlstelle für die Einlösung der Gewinnanteilscheine der Hamborner Bergbau AG fungierten in Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Berlin alle drei Großbanken, ferner darüber hinaus in Köln, Essen, Düsseldorf zwei Privatbankiers, Berlin und Frankfurt zwei Regionalbanken, Bochum eine Regionalbank.Google Scholar
- 83).Soll der Gegenwert des auf die Bank A gezogenen Schecks einem Konto des Ausstellers bei der Bank B gutgebracht werden, so liegt keine aktive Einlösung, sondern eine aktive Umdisponierung vor (vgl. S. 337).Google Scholar
- 84).Diese Klausel wäre an und für sich überflüssig, da die Bank gem. Art. 43 und 44 WGes und Art. 40 SchGes ein Regreßrecht erwerben kann, das sie durch Aufrechnung dem Kontoinhaber gegenüber geltend machen kann. Der Regreßanspruch ist indes nicht gegeben, wenn kein Protest erhoben werden konnte — z. B. infolge Ablaufs der Vorlegefrist oder wegen Unvollständigkeit der Urkunde (Fehlen der Unterschrift) oder aber infolge Fehlens handschriftlicher Indossamente bei Schecks (vgl. S. 149). In solchen Fällen gibt die E.-v.-Klausel der Bank das Recht zur Rückrechnung; außerdem immer dann, wenn das Einreich-Indossa-ment nicht handschriftlich erfolgt (was Ausnahme sein dürfte, vgl. S. 151, Anm. 262). Die Klausel ermächtigt dabei zur Stornierung (vgl. Fachwort „Eingang vorbehalten“, in: Enzyklopädie, S. 490), d. h. zur Rückbelastung mit Wert Gutschriftstag, was sonst ebenfalls nicht möglich gewesen wäre.Google Scholar
- 85).Sofern nicht eine Diskontierung erfolgt, d, h, nicht die Liquiditäts-, sondern die Finanzierungskraft des Wechsels realisiert wird. Die Unternehmung wird unter Berücksichtigung von Kosten und Liquiditätssituation den für sie günstigsten Weg wählen.Google Scholar
- 86).Der „Schecktausch“ hatte in den zwanziger Jahren in Deutschland verschiedentlich größeren Umfang angenommen, weil Gläubiger häufig auf Zahlung in (unbestätigten) Reichsbankschecks bestanden, die wenigsten Schuldner aber ein Reichsbankkonto unterhielten und sich daher diese Schecks bei Geschäftsfreunden ertauschten (vgl. NN, Scheckaustausch, in: ZVuB 1924, S. 122). Keine Zahlungsmittelumdisponierung, sondern ein Zahlungsmittelhandel liegt vor, wenn sich die Unternehmung den Scheck nicht bei einem Geschäftsfreund, sondern bei einer Bank ertauscht, da die unterschiedliche Bonität von Nicht-Bank und Bank (vgl. S. 172 ff.) die betreffenden Schecks zu Zahlungsmitteln verschiedener Ordnung macht. — Auf dem Geldmarkt der Banken wird ebenfalls eine bestimmte Erscheinung als „Schecktausch“ bezeichnet: der Austausch von Schecks bei Handel in täglichem Geld (vgl. Fachwort „Schecktausch’’, in: Enzyklopädie, S. 1377). Hier ist ein Scheck jedoch stets um einen Tag vordatiert (vgl. Hahn, O., Scheckmißbrauch, a.a.O., S. 189) und/oder die Vereinbarung einer späteren Vorlage getroffen. Es liegt daher kein Zahlungsmitteltausch, sondern ein Kredithandel vor.Google Scholar
- 87).Vgl. § 3, 2, 1 Münzgesetz.Google Scholar
- 88).Vgl. § 3 Bundesbankgesetz.Google Scholar
- 89).Vgl. NN, Geldwechsler bei Postämtern, in: FAZ 22. 9. 1958.Google Scholar
- 90).Vgl. W. Abram, Der Geldwechselautomat, in: Der Bankkaufmann, 5/1960; ferner NN, Kleingeld aus dem Automaten, in: ZfK 1960, S, 261.Google Scholar
- 91).Vgl. z. B. Ziff. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Städtischen Straßenbahnen Mannheim-Ludwigshafen: „Zum Wechseln von Geldscheinen im Wert von über 5 DM ... ist der Schaffner nicht verpflichtet.“ Die in den Bedingungen angedeutete Verpflichtung zum Wechseln von Geldzeichen bis zu DM 5,— beruht dabei nicht auf Gesetz, sondern ist auf eine freiwillige Entscheidung der Verkehrsunternehmung zurückzuführen.Google Scholar
- 92).Der Inhaber eines mittleren Einzelhandelsgeschäfts schätzte, daß der ihm auferlegte Zwang, große Geldscheine bei der benachbarten Bank wechseln zu lassen, durchschnittlich DM 30,— je Gang zur Bank an Umsatzminderung verursache: durch das Wechseln fällt für 5 bis 10 Minuten eine Verkaufskraft aus, was bei starkem Andrang im Laden verschiedene Kunden zum Weggehen veranlaßt.Google Scholar
- 93).In Zeiten politischer Unsicherheit kann es vorkommen, daß sich Geschäftsleute weigern, große Noten in Zahlung zu nehmen, um dabei das Einwechseln zu bewirken. Dies hat zur Folge, daß sich die Besitzer großer Noten mit einer Art Wechsel gebühr abfinden müssen (vgl. NN, Heimkehr der Deutschen, in: Der Völkerkrieg, Band 1, Stuttgart 1914, S. 69).Google Scholar
- 94).Fell, a.a.O., S. 30.Google Scholar
- 95).Vgl. Froschauer, Ida, Grundriß des Kassenwesens der Finanzverwaltung, Stuttgart 1950, S. 87.Google Scholar
- 96).In ähnlicher Weise hat ein Großunternehmen der chemischen Industrie die Umdisponierung von Giralgeld zwischen Zentrale und Zweigwerken organisiert. Träger dieser Umdisponierungen sind die Haus(Geschäfts)banken der betreffenden Firma.Google Scholar
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