GOÄ 2020 Kommentar, IGeL-Abrechnung pp 845-845 | Cite as
Auflistung häufiger Auslagen der Praxis
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Zusammenfassung
Nach § 10 GOÄ können die Kosten, die aus der individuellen Behandlung eines Patienten zusätzlich entstehen z. B. für Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, als Auslagen berechnet werden.
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