Schuldrecht Besonderer Teil pp 123-189 | Cite as
§ 3 Rechtsgeschäfte zur zeitweiligen Überlassung
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Zusammenfassung
Gegenstand eines Mietvertrags können unterschiedlichste bewegliche oder unbewegliche Sachen sein; Rechte hingegen können nur verpachtet werden. Nach seiner Pflichtenstruktur kann der Mietvertrag von Pacht, Leihe und Sachdarlehen deutlich unterschieden werden (Abb. 1):
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