Klausurfälle aus dem Schuldrecht
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Zusammenfassung
(Rechtsfall aus dem Jahre 1909). A. kauft am Montag bei Uhrmacher B. eine Uhr für 40 M. Die Uhr soll auf Wunsch des B. bis Sonnabend bei B. liegen und kontrolliert werden, am Sonnabend soll sie A. abholen.
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Aufzeichnungen
- 1).Es sei darauf hingewiesen, daß die §§ 320 ff. keine Anwendung finden auf Schenkung, Auftrag, Leihe, Oerwahrung, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis, unverzinsliches Darlehn (beim verzinslichen wird ein gegenseitiger Oertrag anzunehmen sein), Seschäftsführung ohne Aftrag und Bürgschaft (RS.65 S.48), da es sich nicht um gegenfeitige Verträge handelt. über diese führt das RS. 60 S. 241 aus: „Bei einem gegenseitigen Vertrage stehen die Leistungen beider Parteien in einem derartigen wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu einander, daß jede Leistung das Entgelt für die andere bildet und jede Leistung als gleichwertig gegen die andere ausgetauscht und ausgeglichen wird.“Google Scholar
- 1).Niemals also minderung (vgl. § 487, Abs. 1)!Google Scholar
- 1).Eccius in Sruchots Beiträgen Bd.43 S. 306 und Citze, Unmöglichkeit S. 277 stehen auf dem Standpunkt der Ausschließlichkeit der Besrimmungen über die Sewährleistung Die herrschende Meinung ist dagegen und nimmt auch meben § 276 die Seltung der §§ 323 ff. an, soweit die Semährleistungsansprüe noch nicht Platz greifen, d. h. vor der Ýbergabe der Kaufsache: Vgl. Staudiger Vorbem. 6 zu § 459. Schließlich ist auch die Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 BSB. zulässig (RS5. 62 S. 125); in RS. 70 S. 429 wird allerdings diese Anfechtung bei arglistigem Oerschweigen eines Sachmangels ein Sattungskauf im Augenbltcck des Seschäftsüberganges ausgeschlossen, weil hicr die Sewährleistungsvorschriften ausschließlich seien; denn hier gilt speziell § 480; dieser Anspruch verjährt nach § 477 Abs. 1 erst in 30 Jahren. Unzulässig ist schließlich vie Anfechtung nach § 119 BSB., soweit es sich um den Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache handelt, wegen deren Wandelung zulässig tst, sofern die Wart dem Käufer übergeben ist (RS. 61 S. 171 ff.) Ist letzeres noch nicht erfolgt, so ist allerdings die Anfechtung aus § 119 auch aus dem letztgenannten Srunde mögtich. Soweit § 276 neben dem Wandelungsund Minderungsanspruch, Platz greift, muß das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln — das einen besonderen und selbständigen Srund des Schadenersatzanspruchs bildet —, von demjenigen, der Schadenersatz verlangt, bewiesen werden. (RS. 66 S.291.) Auch dieser Ersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung des § 477, der zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinne nach auch den auf einem Verschulden beruhenden Anspruch auf Ersatz des durch Lieferung einer mangelhaften Kaufsache entstandenen Schadens umfaßt. „Der kurzen Oerjährung sind die im § 477 bezeichneten Ansprüche deshalb unterworfen, weil die Ermittelung und Seststellung von Beschaffenheitsmängeln nach Oerlauf längerer Zeitdauer kaum ausführbar, und für den Oerkehr die Zulassung des Zurückgreifens auf solche Mängel nach längerer Zeit im höchsten Srade lästig und hemmend ist“ (RS. 53 S. 203.) Mit Recht weist aber Eneccerus (BGB. § 335 Anm. 6) darauf hin, daß diese Analogie nur dann anwendbar ist, wenn es sich um Ersatz wegen des Mangels selbst handelt, nicht wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden, Z. B. eine Körperverletzung oder eine Beschädigung anderer Sachen verursacht ist.Google Scholar
- 1).Die herrschende Meinung geht gegen das Reichsgericht. Sie gibt den Schadensersatzanspruch nur roegen des speztelleu Mangels und einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der ganzen Oerbindlichkeit nur dann, wenn der Häufer an der mangelhaften Sache keinerlei Interesse mebr haben kann. Ogl. die bei Staudiger, BSB. II1 zu § 463 Ziff. 8 a zitierten Schriftsteller. In Band 53 S. 92 und 59 S. 156 gibt das Reichsgericht übrigens dem Käufer ein Wahlrecht, ob er Schadensersatz wegen Nichterfüung der ganzn Oerbindlichkeit geltend machen 0der beim Oertrage stehen bleiben und nur den durch das arglistige Oerschweigen erlittenen Schaden liquidieren will.Google Scholar
- 1).Das Reichsgericht steht allerdings auf dem durchaus anfechtbaren Standpunkt, daß es sich im Falle des § 446 um eine „bedingungsiose Übergabe“ „zwecks voller Erfüllung“ (RS. 64 S. 336 und RSK. I. [1. Aufl.] S. 360 Ztff. 7), also zwecks Eigentumsübertragung handeln müsse, weshalb bei der Übereignung unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung die Sefahr vom Oerkäufer zu tragen sei. Das steht jedoch im § 446 BSB. nicht, und auch die Übergabe einer unbedingt verkauften, wenn auch bedingt übereigneten Sache ist eine „Übergabe der verkauften Sach“. So auch jetzt richrig RS. 85 S. 320 ff.Google Scholar
- 1).Man erinnere sich, daß bezüglich der Rechtsnatur der Wandelung (wie der Minderung) zwei Cheorien besiehen: Die Vertrag stheorie, die sich auf § 465 stützt und einen zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Wandelungsvertrag erfordert, bevor die Rechte aus der Wandelung geltend gemacht werden können (Dernburg, Endemann, planck, Oertmann). Die Herstellungstheorie (Eccius, Neumann, Fise-Henle, Saupp-Stein, Biermann, Eneccerus) dagegen verweist darauf, daß das Sesetz im § 465 nur bestimme, wann die Wandelung vollzogen sei, niachts aber darüber besage, was „Vollziehung“ hier bedeute und auch nicht, daß die Vollziehung nicht auch in anderer Weise erfolgen könne. Eneccerus insbesondere weist mit Recht darauf hin, daß nach § 462 der Wandelungsanspruch auf „Rückgängigmachung“ der praktischen Folgen des Kaufvertrages, also auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Sache gehe bzw. auf Aufhebung der Kaufpreisschuld (Eneccerus, Lehrbuch I, 2. Abt. § 330 Ziff. 2). Es kann also direkt auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt werden und vollzogen, d. h. bindend festgestellt ist die Wandelung durch Vertrag oder Urteil. Auch das RS. steht im 66.Band S. 75 auf dem Standpunkt der Herstellungstheorie, indem es ausführt: „In Bd. 58 S. 423 ff. ist — ohne Stellungnahme zur Vertragstheorie —, der Satz aufgestellt, dag die Wandelungsklage ohne vorhergehenden Antrag auf Verurteilung zur Einwilligung in die Wandelung sofort und unmittelbar auf Rückahme der Sache, Rückkzahlung des Preises usw. gerichtet werden kann.Besteht dieses Recht bei der Wandelung, so muß auch bei der Preisminderung dem Käufer das Recht zustehen, unmittelbar auf Preisminderung und deren Ausführung zu klagen, und liegt in einem solchen Begehren nicht der Antrag auf Abschließung eines Preisminderungsvertrages.“Google Scholar
- 1).Es mag hier zunächst an die Streitfrage erinnert werden, ob ein obligatorischer Vorkaufsvertrag in Bezug auf ein Srundsrück der Form des § 313 BSB. bedarf. Im 60. Band S. 232/3 hatte das Reichsgericht die Frage zunädchst verneint, indem es darauf hinwies, daß durch die Einräumung des Vorkaufsrechts überhaupt keine Verpflichtung, das dem Vorkauf unterliegende Srundstück zu veräußern oder erwerben, auch nicht in bedingter oder betagter Form begründet werde. Denn ungeachtet des Vorkaufsrechtes könne der Verpflichtete das Srundstück vertauschen, verschenken und seinen Erben verkaufen. Erst dadurch, daß der Verpflichtete einen Kaufvertrag mit einem Dritten abschließe, entstünde für ihn die Verpflichtung, das Srundstück zu veräußern. Dieser Vertrag mit dem Dritten unterliege dem Formtzwang des §313BSB. Diese Ansicht hat das Keichsgericht jedoch im 67. Bande S. 43 ff. aufgegeben und den gegenteiligen Standpunkt angenommen. In dieser Entsacheidung wird ausgeführt, daß zwar der Eigentümer, der ein Vorkaufsrecht eingeräumt habe, das Srundstück nicht veräußern brauche, daß er sich aber gleichwohl für den Fall, daß er es veräußere, vertraglich gebunden habe und daß diese rechtliche Sebundenheit bereits gegenwärtig besiehe und nicht von einem Künftigen Wollen abhängig gemacht sei. Der Küufer erwerbe bereits jetzt einen bedingten Anspruch gegen den Vorkaufsverpflichteten. Schließlich bezweche die Vorschrift des §313, leichtsinnigen und übereilten Veräußerungen vorzubeugen und dieser Zweck würde bei formloser Sestaltung des Vorkaufsvertrages nur unvollkommen erreicht werden. An dieser Ansicht hat die Plenarentscheidung im 72. Band S. 385 ff. festgehalten und darauf hingewiesen, dag der Vorverkäufer seinen Willen endgültig erklärt und sich für den Fall der Vornahne des Verkaufs gebunden habe. Es läge eine sogen. gemischte und nicht eine „potestative“, d. h. im bloßen Willen des Verpflichteten liegende Bedingung vor. Ob der Berechtigte gebunden sei oder nicht, sei gleichgültig, wenn nur der Verpflichtete gebunden sei.Google Scholar
- 1).Ursprünglichcs Unvermögen ist seiten. Es liegt aber z. B. auch dann vor, wenn eine Ehefrau ohne dit erforderliche Zustimmung des Mannes einen zum eingebrachten Sut gehörenden Segenstand veräußert oder wenn der Mieter einer Wohnung einen Untermietvertrag abschließt und der Vermieter der Hauptsache seine Zustimmung hierzu versagt (RS. 81 S. 63).Google Scholar
- 2).Ebenso RS. 67 S. 234-236 für den gleichen Fall zu gem. Recht u. BSB.Google Scholar
- 1).In der gen. Entscheidung des Reichsgerichts (62 S. 137-9) gibt das Reichsgericht der Klage des geschädigten Käufers auf „Nichtigkeitserktärung“ des Kaufvertrages gegen Veräußerer und Erwerber statt. Das ist nicht richtig, § 138 liegt zweifellos nicht vor, wird auch in den Sründen nirgends erwähnt, und aus § 826 folgt nicht die gleichzeitige Anwendbarkeit dcs § 138. Bei Billigung des vom Reichsgericht ausgesprochenen Srundsatzes müßte auch hier der geschädigte obligatorisch berechtigte Käufer gegen den Erwerber nach § 249 auf Herstellung des Normalzustandes, d. h. auf Auflassung des Srundstückes on ihn klagen.Google Scholar
- 1).Die Anwendbarkeit des § 904 BSB. auf die Miete spielt auch bei der Entscheidung der Srage, ob ein Sasthausbesitzer den durch zufällige Krankheit und Cod eines Sajtes im Sasthof entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann. Lehnt man den Abschluß eines stillschweigenden Vertrages zwischen Wirt und Sast bezüglich der Ersatzpflicht des Sastes ab, so bleibt nur § 904 BSB. übrig. Allerdings hat das OLS. Frankfurt im Jahre 1905 den § 904 für unanwendbar erklärt und den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Sast — der infolge Cnphus das Zimmer nicht verlassen konnte — abgewiesen, weil der Mieter nach dem Mietsvertrage ein vertragsmäßiges Recht auf die Benutzung des Zimmers gehabt habe und deshalb seine Einwirkung auf das Zimmer auf Srund des Mietsvertrages erfolgt sei (Zitiert bei Sruchot, Beiträge Bd. 56 S. 183). Mit Recht hält Wurzer in Sruchot 56 S. 183 hier § 904 für anwendbar, weil das Verbleiben des Cyphuskranken im gemieteten Zimmer wegen der Ansteckungsgefahr dem Vertrage wndersprach, der Mieter deshalb kein vertragsmäßiges Recht auf ein ferneres Verweilen hatte und der Vermieter nach dem Vertrage nicht verpflichtet war, es zu dulden. — Verstirbt ein Sast im Sasthof, so kann von einer „Einwirkung“ auf die Sache nicht gesprochen werden. Iedoch ergibt sich eine Ersatzpflicht der Erben aus den Srundjätzen der Seschäftsführung ohne Auftrag bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung. So auch Wurzer a. a. O. S. 185-87.Google Scholar
- 1).Vgl. Staudinger, BSB. 112, Vorbem. IV zum Dienstvertrag.Google Scholar
- 2).Vgl. Protokolle zum BSB. I S. 751, 753 f.Google Scholar
- 1).Dgl. KS. 16 S. 83 (zu § 3 Abs. 2 des Reichshaftpflichtgesetzes): „Zunächst hat also das Sericht vor Festsetzung der Rente im Hinblick auf § 3 Nr. 2 des Sesetzes zu prüfen, welchen Erwerb der Verletzte künftig gemacht haben würde, wenn det Unfall nicht eingetreten wäre. Bei dieser Prüfung wird eine volle Sewißheit nicht zu erlangen, vielmehr nur festzustellen sein, welche Einnahmen dev Verletzte, unter Zugrundelegung seiner Erwerbsverhältnisse zur Zeit der Verletzung, nach den Regeln der Erfahrung mit Wahrscheinlicheit ohne das Dazwischentreten des Unfalles erwarten durfte. Mag nun auch regelmäßig anzunehmen sein, daß der Verletzte denjenigen Erwerb, welchen er zur Zeit des Unfalles hatte, bis zu seinem Lebensende behalten haben würde, so können doch schon bei der Zubillgung der Reute mancherlei Umstände vorliegen, welche einen früheren Wegfall oder eine frühere Minderung jenes Erwerbes sicher als mindestens nach dem natürlichen Laufe der Dinge wahrscheinlich erscheinen lassen. Daß solche Umstände von dem Prozeßgerichte bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, sofern sie vor der Festsetzung der Rente zur Sprache kommen, insbesondere von dem Verpflichteten mit ausreichendem Beweisantritte vorgebracht werden, kann nach den angezogenen Vorschriften des Haftpflichtgesetzes einem Bedenken nicht unterliegen.“ Dies gilt auch für § 844 Abs. 2 BSB. infolge des gleichen Wortlautes wit § 3 Abs. 2 des Haftpflichtgesetzes. Und schlteßlich hat das gleiche auch für die Fälle der §§ 249 ff. zu gelten.Google Scholar
- 1).In der zit. Entscheidung wird ausgeführt, daß ein schenkweise erteiltes Wechselakzept keine Leistung i. S. des § 518 Abs. 2 sei.Google Scholar
- 1).Es sei darauf hngewiesen, daß die Geltendmachung des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3) nach BS. 83 S. 160 als Seltendmachung eines rechtsvernichenden Einwands anzusehen ist.Google Scholar
- 1).Auch im Wechselrecht hat sich eine von der Praxis des Reichsgerichtr und der Oberlandesgerichte abweichende Rechtsprechung der Untergerichte zu Art. 82 WO. herausgebildet. Die exceptio doli ist nach der Praxis der oberen Serichtshöfe nur dann begründet, wenn der Fall dtt Kollusion vorliegt, d. h. wenn Be-geber und Nehmer zusammen gewirkt haben, um den Wechselschuldner um eine bestehende Einrede zu bringen. Nach der Praxis der unteren Seriche genügt aber bloßer Erwerb eines Wechsels in Kenntnis des Bestehens einer Etnrede, um dtese dent Erwerber entgegen halten zu können.Google Scholar
- 1).Eneccerus weist auf S. 566 mit Recht darauf hin, daß sich aus den Worten des § 812 BSB.„auf dessen Kosten“ die vom Reichsgericht vertretene Einschränkung nicht ergebe. „Die Worte ‚A. hat etwas auf meine Kosten erlangt’ sagen nicht das Geringste darüber aus, wie er es erlangt hat, ob direkt oder indtrekt durch den Umweg über ein anderes Vermögen, ob durch mich oder durch Mittelpersonen irgendwelcher Art. Die behauptete Bejchränkung des Bereicherungsanspruchs ergibt sich also nicht aus § 812, sondern ist mit dessen allgemeiner Fassung nicht im Einklang.“Google Scholar
- 1).Wegen der großen praktischen Bedeutung des Sparkassenguthabens mögen hier dic wichtigsten rechtlichen Bemerkungen folgen. 1. Durch Einzahlung einer Seldsumme bei der Sparkasse wird mit dieser (metst einer Stadtgemeinde) ein irregulärer Verwahrungsvertrag (§ 700 BSB.) geschlossen, nicht etwa der Sparkasse ein Darlehen gegeben, wte RS. in Strafs. 43 S. 18 annimmt. 2. Durch Anlegung eines Sparkassenbuches und Einzahlung eines Suthabens auf den Namen eines anderen als den des Einzahlers, erwirbt der andete noch keine Forderung gegen die Sparkasse nach § 328, da der Sparkasse der Name des Einlegers gleichgiltig ist und sie nur mit derjenigen Person den Pertrag schließen will, die ihr in Wirktichkeit das Seld gibt (So RSZ.60 S. 145 u. 11 S. 241, RS. in Strafs. 43 S. 18.). Das ist von groger praktischer Bedeutung für Konkurs-und Nachlaßverwalter sowie für Cestamentsvollstrecker. Z. Die Übertragung des Suthabens erfolgt nach den Srunbsätzen der Übertragung einer Forderung, also nach § 398 BGBB. durch formlose Abtretung. Mit dieser Abtretung wird sugleich nach § 952 Abs. 1 (so RSK., nach Abs. 2 die übrigen Kommentatoren) das Eigentum am Sparkassenbuch übertragen, ohne daß es also einer Übergabe des Buches bedarf. 4. Die Derpfändung des Suthabens erfolgt nach den Srundsätzen der Verpfändung von Forderungen, also nach §§ 1273, 1274, 398, 1279, 1280 BSB. durch Pfandvertrag und Anzeige — es genügt mündliche — der Verpfändung an die Sparkasse seitens des Släubigers. Mit diesem Pfandvertrag erwirbt der Pfandgläubiger nach § 952 Abs. 1 S. 2 ohne weiteres ein Pfandrecht am Sparkassenbuch. Wird die Anzeige vergessen, so ist der Pfandvertrag nach § 125 BSB. unwirksam. Seibst wenn das Buch übergeben mürde, ist nicht an diesem allein ein Pfandrecht entstanden, denn „es ist nicht Cräger des verbrieften Rechtes, hat vielmehr die Natur eines Legitimationspapiers (§ 808 BSB.). Derartige Papiere können an sich nicht Segenstand eines Pfandrechts, sondern allenfalls eines Zurückbehaltungsrechts sein“ (RS. 68 S. 281/2). Wohl aber kann die nichtige Verpfändung im Wege der Konversion (§ 140) als obligatorisches, vereinbartes Zurückbehaltungsrecht aufrecht erhalten werden, das den Voraussetzungen das § 73 BSB. nicht zu entsprechen braucht, so dag also z. B. die Fälligkeit fehlen kann. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat aber im Konkurse keine dingliche Wirkung (Vgl. RS. 68 S. 282 u. 51 S. 86), berechtigt also nicht zur abgesonderten Befriedigung. Das Reichsgericht steht allerdings im 79. Bande S. 308/9 auf dem Standpunkt, daß § 140 für unroirksame Seschäfte nicht gelte, insbesondere dann nicht, wenn die nach § 1280 BSB. erforderliche Anzeige des Släubigers an den Schuldner nicht erfolgt sei. Im praktischen Leben wird meist lediglich mit dem Buche operiert Es ist dann jeweils der Wille der Parteien zu ermitteln, ob in der übergabe eine solche zwecks Verwahrung, Abtretung oder Verpfändung liegen soll.Google Scholar
- 1).Vgl. über die Sewahrsamsfrage BS. in Strafs. 30 S. 90: „Es ist davon auszugehen, daß Sachen, dte von jemand in den Räumen eines anderen in dessen Abwesenheit, also auf seine besondere oder allgemeine Anweisang niedergelegt werden, in den Sewahrsam des Inhabers der Räume fallen, schon ehe er von der Niederlegung Kenntnis erlangt. Diese Wirkung wird auch durch die Anwesenheit einer anderen Person nicht ausgeschlossen, da deren Stellung eine derartige zu sein vermag, daß sie den Eintritt der Herrschaft des Wohnungsinhabers über den Segenstand ein Hindernis nicht bereitet. Unb wenn die Segenstände durch die Hände einer in den Räumen bediensteten Person gehen, so steht auch das nicht entgegen. Man kann nicht als Srundsatz aufstellen, daß in solchen Fällen der Sewahrsam zunächst der den Segenstand in Empfang nehmenden Person erworben werde und erst durch einen Akt derslben, z. B. durch Niederlegen in eine Kasse, auf den Seschäftsinhaber übergehen könne.“ Hiernach hat das. RS. angenommen, daß ein kaufmännischer Angestellter bei Empfangnahme des Seldes seitens der Käufer Eigentum und Sewahrsam am Selde für den Chef erwirbt, durch Zueignung desselben also Diebstahl begeht.Google Scholar
- 2).Wegen der für die schriftliche Prüfung so überaus wchtigen §§ 816, 822 sei hier im folgenden der Inhalt unb der Segensatz derselben ausfücher besprochen.Google Scholar
- a).§ 816 BSB. behanbelt die Fälle der Verfügung bes Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber nach den Vorschriften über den Erwerb im guten Slauben — besonders nach §§ 932 ff., 892 ff., 2366/7 BGB. — wirksam sind. Herauszugeben ist hier — wie auch im Fall des § 822 — „das Erlangte“. Dies ist nur der unmittelbar burch die Verfügung erlangte Segenstanb, nicht das, was auf Srund des erlangten Segenstandes weiterhin durch eine erneute Verfügung erworben wurde. So KSK., Staudinger, Kosacck, Oertmann, OLS. Naumburg im Segensatz zu Crome, Planch, Soldmann-Lilienthal. Letztere Ansicht ist unhaltbar, weil dem BSB. ein allgemeines Surrogationsprinzip fremb ist. Hat also z. B. jemand mir eine Mark gejtohlen unb sich dafür ein Los gekauft, so muß er mir das Cos als den durch dit Verfügung über die Mark erlangten Segenstanb herausgeben. Hat der Dieb jeboch bereits einen Sewinn auf das Los eingezogen, so kann ich diesen nicht verlangen, denn der Sewinn ist nicht der unmittelbar durch die Verfügung erlangte Segenstand, vielmehr verfügte der Dieb über das L0s, an dem er Eigentum erwarb, als Berechtigter (Natürlich habe ich aber gegen den Dieb einen Anspruch aus § 823 BSB.). Wendet der Dieb die geslohlene Mark seiner Freundin zu, s0 erwirbt diese bei schlechtem Slauben kein Eigentum daran (§ 935); ich habe gegen sie einen Eigentumsanspruch wegen der Mark, der aber fast nur theoretische Bedeutung hat, da ich sie nicht bestimmt in der Klage bezeichnen kann (§ 253 Ziff.2 ZPO.). § 816 Satz 1 zelsiert, da die Verfügung über die Mark mir gegenüber ja unwirksam ist. Aus biesem Srunde scheidet § 816 Satz 2 gleichfalls aus. Schnkt der Dieb seiner Frundin aber das Los, das bieser mit der geslohlenen Mark kaufte, so erwirbt diese an ihm das Eigentum. § 816 Satz 2 paßt nicht, da er die Verfügung eines Nichtberechtigten voraussetzt, der Dieb aber über das Los, an dem er Eigentum erwarb, als Berechtigter verfügte. Schenkt der Dieb die gestohlene Mark seiner gutgläubigen Freundin, so erwirbt sie daran Eigentum (§§ 932, 935, BSB.). Ietzt greift aber § 816 Satz 2 Platz, da hier eine unentgeltliche Verfügung des nichtberechtigten Diebes über das gestohlene Seldstück vorliegt. — §816 gilt schließlich nach der überwiegenden Meinung auch dann, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. So insbesonbere dann, wenn der Serichtsvollzieher eine dem Schuldner nicht gehörige Sacht pfändete, versteigerte und den Erlös an den Släubiger abführte. Nach §§ 1242, 1244 BGB. erwirbt der gutgläubige Ersteher Eigentum an der versteigerten Sache. Der Erlös der Dersteigerung ist das durch dit Verfügung (im Wege der Zwangsvollstreckung) „Erlangte“ (So RS. in IW. 06, S. 15 ff.).§ 816 Abs. 2 trifft dit Fälle der §§ 169 ff., 406 ff., 412/3, 851, 893, 969 usw.Google Scholar
- b).§ 822 dagegen behandelt den Fall der Verfügung des Berechtigten, aber ungerechtfertigt Bereicherten. Zahle ich z. B. an A. 1000 M. in der Meinung, ihm dieje Summe schuldig zu sein, so wird A. Eigentümer der Seldjumme, ist aber ungerechtfertigt bereichert. Schenkt jetzt A. diese Summe an B., was er nur mit Rücksicht auf die erhaltenen 1000 M. tat, so verfügt er als Berechtigter, hier geht aber der Kondiktionsanspruch aus § 822 gegen B. — Voraussetzungen des § 822 sind demnach: 1. Zunächst mußte der Erstempfänger einer Leistung um dieselbe ungerechtfertigt bereichert sein. 2. Er muß sodann das Erlangte einem andern zugewendet haben. 3. Infolge dieser Zuwendung an den andern muß die Bereicherung des Erstempfängers ausgeschlossen sein, was der Fall ist, wenn der Erjtempfänger die Zuwtndung nur mit Rücksicht auf dit Bereicherung vor-genommen hatte, er darf also nichts erspart haben. Dagegen bleibt der Erstempfänget der „Bereicherte“ und der Anspruch aus § 822 gegen den Dritten ist ausgeschlossen, wenn er eine Ausgabe in Höhe des Erlangten erspart hat, also wenn er 3. B. die Zuwendung an den Dritten auch ohne die Bereicherung vorgenommen hätte oder wenn §§ 819, 820 BSB. (Ausnahme von § 818 Abs. 3 BSB!) vorliegen, da es hier auf den Wegfall der Bereicherung nicht ankommt.Das „Erlangte“ ist auch hier — wie i. F. des § 816 — nur das unmittelbar Erlangte. Hat also der Empfänger 3. B. für das erlangte Seld, um welches er ungerechtfertigt bereichert ijt, einen Segenstand erworben und diesen dem Dritten zugewendet, so greift § 822 nicht Platz.Google Scholar
- 1).Es sei daran erinnert, daß der Begriff „unentgeltliche Verfügung“ ein weiterer als der der Schenkung ift. Nicht nur Schenkungen, sondern auch Bürgschaften und Pfänder für fremde Schuld, Verztchte, Ausstattungen und Stiftungen gehören dazu. Nicht aber ist die Auschlagung einer angefallenen Erbschaft anfechtbar, weil hierbei nichts aus dem Vermögen des Schuldners veränßert, weggegeben oder aufgegeben wird (RS. 54 S. 289).Google Scholar
- 1).Er lautet: mit Seldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft wird bestraft … Z. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Sift 0der Atzneien, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder fonst an andere überläßt.Google Scholar
- 1).Zutreffend führt Endemann (I [1903] S. 1263) folgendes hierüber aus: „Sowohl die zum Schutze des einzelnen Rechtssubjekts als auch die im Interesse der allgemeinen Ordnung und Sicherheit ergangenen Normen enthalten Sebote und Verbote, deren Verletzung nicht nur die dem Schutze dieser Norm untersteilten Personen, sondern auch unbestimmt viele dritte Personen schädigen kann. Die Haftung für jeden aus der Verletzung eines derartigen Schutzgesetzes entstandenen Schadens würde über das Maß der Schutzbedürftigkeit und über den Inhalt der Norm selbst hinausgehen. Darum ist als Voraussetzung der Haftung festzuhalten, daß die Schädigung gerade ein solches Rechtsgut trifft, dessen Schutz durch die bestimmte Norm bezweckt wird, daß die Werletzung ferner aus einer Sefahr herrührt, zu deren Verhütung das Schutzgesetz bestimmt ist — ebenso Rümelin, Verwendung der Kausalbegriffe (1900) S. 137 — und daß endlich Ersatz nur za leisten ist, wenn der Verletzte dem Kreise der Personen angehörte, zu deren Sicherung gegen Sefährdung es dienen soll.“Google Scholar
- 1).Im BSB. nicht geregelte Vertragstypen sind vor allem die gemischten Verträge, die kumulative Schuldübernahme (vgl. RS. 71 S. 115, 64 S. 230), der Sarantietvertrag (RS. 61 S. 160), der Crödelvertrag und der Schiedsrichtervertrag (RS. 59 S. 247).Google Scholar
- 1).Vgl. auch Hellwig, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 3. Band, 1. Abt. S. 24 zu b: „Insbesondere braucht sich der Kläger, wenn er angegeben hat, daß er mit dem Beklagten in einem bestimmten Vertragsverhältnisse stehe und daß er durch ein bestimmtes Vehalten des Beklagten geschädigt sei, nicht darüber auszulassen, ob der Anspruch ein Vertragsanspruch oder ein Anspruch aus unerlaubter Handlung oder beides sei. Konkurrieren diese beiden, so hat er sie beide geltend gemacht;. liegt nur Sesetzeskonkurrenz vor, so ist derjenige erhoben, der sich aus der ntaßgebenden lex specialis ergibt.“Google Scholar
- 1).Vgl. RS. 21 S. 384 (VZS.) u. Hellwig, Lehrbuch des Disch. Zivilprozeßrechts I (1903) S. 393.Google Scholar
- 2).So auch RS. 47 S. 211 (zu § 843): „Der Untethaltspflichtige kann, wenn et für den Verletzten kraft seinet Unterhaltspflicht Heilungskosten ufw. anfgewen-det hat, nach den Vorschriften der auftraglosen Seschäftsführung vom Schadensersatzpflichtigen Ersatz verlangen, wenn er die Absicht hierbei Hatte, den Aufwand vom Schädiger ersetzt zu erhalten. Fehlte diese Absicht, so kann er den Schädiger immer noch nach den Srundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen dessen Befreiung von einer Schuld belangen.“Google Scholar
- 1).Das ist auch in allen Fällen anzunehmen, in denen jemand im Laden oder im Sasthaus zur Begleichng feiner Rechnung ein größeres Seldstück zur Zahlung gibt, als seine Schuld beträgt. Die Zahlung von Seld ist eine Übereignung einer Sache und bewirkt Ertöschen des Schuldwerhältnisses. Der Zahlende verfügt über eine Sache, der Empfänger über die Forderung, da diese durch Annahme der geschutdeten Leistung untergeht. Nur bei der Darlehnshngabe erfolgt die Zahltung nicht solvendi, sondern credendi causa.Google Scholar
- 1).Hierzu mag noch folgender, vom Reichsgericht aufgestellter Srundsatz erwähnt werden:„Die Rechtsgemeinfchaft unter den Sefamtfchuldnern befieht von vornherein und hat die Bedeutung, daß jeder dem andern gegenüber verpflichtet ift, feinen Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitzunwirken, also bei Fälligkeit der Schuld einen seinem Anteil entsprechenden Betrag an den Släubiger zu zahlen und dadurch so zu handeln, daß es überhaupt nicht zu einem Rügriff zu kommen braucht.“ RS. 79 S. 290.Google Scholar
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