Der Beruf des Wirtschaftsprüfers pp 2-7 | Cite as
Die Gesetzeslage
Zusammenfassung
Nach § 36 der GO. darf das Gewerbe der „Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren und derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffenheit, Menge oder Verpackung von Waren irgendeiner Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffer, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer usw. zwar frei betrieben werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich anzustellen1.“ Aus dieser in ihrer Fassung stark veralteten Bestimmung ergibt sich, daß eine große Reihe von Personen im Interesse der Wirtschaft öffentlich bestellt werden kann, darunter auch die Bücherrevisoren. Hierzu sagt § 42 des Preußischen Handelskammergesetzes: „Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, Dispacheure und solche Gewerbetreibende der in § 36 der Reichsgewerbeordnung bezeichneten Art, deren Tätigkeit in das Gebiet des Handels fällt, öffentlich anzustellen und zu beeidigen. Auf Auktionatoren findet diese Bestimmung keine Anwendung, Vorschriften, die die Handelskammer für die hiernach angestellten Personen erläßt, sind dem Minister für Hanbel und Gewerbe vorzulegen.“ In etwas einschränkenderer Weise sagt § 103 e letzter Absatz für die Handwerkskammern — eingefügt durch die Novelle vom 11. 11. 1929 — folgendes: „Die Handwerkskammer ist ferner befugt, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren und bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der von ihnen dafür geforderten Preise zu beeidigen und öffentlich anzustellen; Vorschriften, welche die Handwerkskammer für die hiernach angestellten Personen erläßt, bedürfen der Genehmigung der Landeszentralbehörde.“
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