Zusammenfassung
Wenn der am Schädel Verletzte nach mehrwöchentlichem Aufenthalt in der Krankenanstalt, in der er operiert wurde, mit verheilten Wunden entlassen bzw. abtransportiert wird, ist er immer noch weiter Gegenstand ärztlicher Fürsorge. Erstens wird eine erneute Beobachtung in einem Spitale festzustellen haben, ob nicht trotz anscheinender Heilung durch den Transport neue Schäden erwachsen sind. Zweitens sind insbesondere jene Fälle weiter pflegebedürftig, bei welchen durch die Verletzung oder die Operation große Knochendefekte gesetzt wurden. Drittens bedürfen alle jene Kranken der Behandlung, bei welchen nervöse oder psychische Ausfallserscheinungen bestehen.
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Literatur
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