Zusammenfassung

In den der Gewerbeordnung unterstehenden Betrieben ist nach GO. § 127 der Lehrherr verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unter-weisen. Der Lehrvertrag der Eisenbahnverwaltung besagt in § 3, daß das Werkstättenamt den Lehrling in allen zum Handwerk gehörigen Arbeiten unterweisen lassen und bemüht sein wird, ihn zu einem tüchtigen Gesellen auszubilden. Zur Erreichung dieses Zweckes sind in den Lehrlingsvorschristen (s. S. 49) unter Ziffer 19 bis 22 eingehende Bestimmungen getroffen. Hiernach hat die praktische Ausbildung während der ersten beiden Lehrjahre in einer besonderen Lehrlingswerkstätte, während der beiden letzten Lehrjahre in den verschiedenen Werkstättenabteilungen nach einem besonderen Ausbildungsplan zu erfolgen. Durch die getroffenen Maßnahmen ist der Forderung des Gesetzgebers in GO. § 127 weitgehend Genüge geleistet.

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© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 1918

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  • Bruno Schwarze

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