Zusammenfassung
Die einzelnen Teile des Privatrechtes (Sachenrecht, Schuldrecht, Familienrecht, Erbrecht) sind recht verschiedenartig, doch haben sie manche Begriffe gemeinsam. Man hebt sie heraus und stellt sie im allgemeinen Teil an die Spitze. — Gleich verfährt man im Schuldrecht: Während der besondere Teil des Schuldrechtes die einzelnen, recht verschiedenartigen Schuldverhältnisse darstellt, hebt der allgemeine Teil des Schuldrechtes das ihnen Gemeinsame heraus.
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